Europäische Union

2009/809/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 über die Groepsrentebox -Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4511) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

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fe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande in Bezug auf die Besteuerung von konzerninternen Zinsströmen durchzuführen beabsichtigen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Durchführung dieser Regelung ist demzufolge zulässig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 30. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Für steuerpflichtige Einkommen bis 40 000 EUR gilt ein Satz von 20 %, für steuerpflichtige Einkommen ab 40 000 und bis 200 000 EUR gilt ein Satz von 23,5 %. (4)  Um eine Back-to-back-Konstruktion handelt es sich, wenn ein Darlehen juristisch betrachtet durch eine Bank gewährt wird, das tatsächliche Debitoren- und Valutarisiko jedoch durch eine Konzerngesellschaft getragen wird, beispielsweise über eine der betreffenden Bank gegebene Bürgschaft. (5)  Um faktische Kontrolle handelt es sich immer dann, wenn ein Unternehmen über die Mehrheit der Stimmrechte in einem anderen Unternehmen verfügt, oder wenn Dritte über die Mehrheit der Stimmrechte in beiden an der Darlehensvereinbarung beteiligten Unternehmen haben. (6)  Entscheidung der Kommission 2003/515/EG (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 52). (7)  Entscheidung 2003/883/EG (ABl. L 330 vom 18.12.2003, S. 23). (8)  Verbond van Nederlandse Ondernemingen — Nederlands Christelijk Werkgeversverbond (Verband niederländischer Unternehmen — Niederländischer christlicher Arbeitgeberverband). (9)  Siehe unter anderem das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates/Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnummer 82; das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. S. I-1487, Randnummer 47; das Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006 in der Rechtssache C-88/03, Portugal/Kommission, Slg. S. I-7115, Randnummer 54; und das Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-428/06 bis C-434/06, UGT/Rioja u. a., noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, Randnummer 46. (10)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. S. I-723, Randnummer 79; das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. S. I-4551, Randnummer 20; das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. S. I-3671, Randnummer 25; und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. S. I-10901, Randnummer 46. (11)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005 in der Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. S. I-10901, Randnummer 101. (12)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3, Randnummer 24. (13)  Siehe Erwägungsgrund 22 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens. (14)  In dieser Entscheidung werden der Einfachheit halber die Begriffe „verbundene Unternehmen“ und „Konzern“ für die Bezeichnung von Unternehmen verwendet, die durch gemeinsame — direkte oder indirekte — Kontrolle mit einander verbunden sind; siehe auch Erwägungsgrund 98. (15)  Bei seiner Würdigung der Steuerregelung für Koordinationszentren mit Sitz in Belgien (siehe das Urteil vom 22. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien u. a./Kommission, Slg. S. I-5479, Randnummern 86-118) urteilte der Gerichtshof, dass die pauschale Festlegung der steuerbaren Einkünfte nach der Kostenaufschlagsmethode einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellt, und führte dazu Folgendes aus: „(…) dem steht weder entgegen, dass die Einbeziehung der Finanzierungsaufwendungen in bestimmten Fällen zu einer zu hohen Besteuerungsgrundlage führen könnte, noch die Höhe der Steuerbelastung, die die Gruppe treffen könnte, und auch nicht, dass ein Zentrum besteuert werden könnte, ohne Gewinne erzielt zu haben.“ Der Gerichtshof urteilte ferner, dass die Befreiung von der Grundsteuer den Koordinationszentren einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. „Der Umstand, dass nur 5 % der Koordinationszentren tatsächlich befreit sind, weil alle anderen ihre Immobilien gemietet haben, ändert nichts an dieser Beurteilung, da die Entscheidung, ob eine Immobilie erworben oder gemietet wird, allein bei den Zentren liegt.“ (16)  Beispiel: Die Ausschüttung von Dividenden ist auf der Ebene des Unternehmens, das die Dividende ausschüttet, nicht abzugsfähig, unterliegt aber auf der Ebene der einzelnen Aktionäre der Steuerpflicht. (17)  Urteil vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04, Cadbury Schweppes/Commissioners of Inland Revenue, Slg. S. I-7995, siehe insbesondere die Randnummern 36 und 37. (18)  Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter AG/Kommission, Slg. S. II-1933, in dem das Gericht urteilte, dass ein Vergleich der in allen — oder nur in einigen — Mitgliedstaaten geltenden steuerrechtlichen Vorschriften unvermeidlicherweise den Zweck der Vorschriften über die Beihilfeaufsicht verkennen würde. (19)  Fußnote 8, Randnummer 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.