Europäische Union

2009/809/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 über die Groepsrentebox -Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4511) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0809. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rlande weisen darauf hin, dass gerade ein breiterer Geltungsbereich der „Groepsrentebox“ zu Selektivität führen würde. Würden auch von Dritten erhaltene Zinszahlungen zu einem ermäßigten Satz in die Besteuerung einbezogen, würde dies einen Vorteil für Finanzinstitute bedeuten. (50) Zudem wird ausgeführt, dass die Annahme, dass bereits spezifische Steuerregeln für Zinsen zu Selektivität führen, unrichtig ist. Die Existenz von Finanzierungsverhältnissen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen kann nicht als Wirtschaftstätigkeit eingestuft werden, sondern ist schlicht und einfach eine wirtschaftliche Realität. Zinsströme als solche bilden keine gesonderte Wirtschaftstätigkeit oder Geschäftssparte; sie dienen nur zur Finanzierung einer Wirtschaftstätigkeit oder Geschäftssparte. Nur für Finanzinstitute, die geschäftsmäßig Dritte finanzieren, stellt die Finanzierung mit Fremdkapital eine gesonderte Tätigkeit dar. In Bezug auf die Erträge aus kurzfristigen Einlagen, die dem Erwerb von mindestens 5 % der Anteile eines Unternehmens dienen (Maßnahme B), urteilte die Kommission in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens zudem, dass ein niedrigerer Steuersatz für diese Art von Zinsen an sich nicht zu Selektivität führt, da dies als allgemeine Maßnahme aufgefasst wurde. (51) Ferner führen die Niederlande an, dass es zwischen Dividende und Zins keinen begrifflichen Unterschied gibt. Beide sind eine Vergütung für die Nutzung oder Gewährung von Mitteln, sei es Eigen- oder Fremdkapital. In beiden Fällen werden diese Mittel durch den Empfänger verwendet, um Unternehmensaktivitäten zu finanzieren. Jedes Steuersystem umfasst Regeln, die festlegen, ob ausgeschüttete Dividende und gezahlte Zinsen abzugsfähig, teilweise abzugsfähig oder nicht abzugsfähig sind, sowie Regeln, die festlegen, ob Dividende und Zinsen steuerpflichtig, teilweise steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Es gibt keine internationale Steuernorm, die festlegt, wie diese Komponenten zu Steuerzwecken behandelt werden müssen. (52) Ergänzend wird angeführt, dass eine begrenzte Besteuerung eine interne Disparität des niederländischen Systems verhindert und darum durch die Art und den Aufbau des Systems gerechtfertigt wird. Die begrenzte Besteuerung von konzerninternen Zinserträgen wird durch den begrenzten Abzug von konzerninternen Zinsaufwendungen gerechtfertigt. So wird verhindert, dass als Konzern organisierte Unternehmen durch begrenzten Abzug und vollständige Besteuerung benachteiligt werden, während als getrennte Einheit gegründete Unternehmen keine internen Zinsaufwendungen haben und einen derartigen Nachteil somit nicht kennen. (53) Es ist ein Grundprinzip des niederländischen Steuerrechts, dass Einnahmen und Ausgaben symmetrisch behandelt werden. Entsprechend der internen Logik des niederländischen Steuersystems sind Einnahmen und Ausgaben zwei Seiten derselben Medaille. Zur Verhinderung von Doppelbesteuerung ist eine begrenzte Besteuerung die logische Konsequenz eines begrenzten Abzugs. (54) Die vorgeschlagene Maßnahme soll die Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes im niederländischen Steuersystem gewährleisten, indem die Arbitrage zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung innerhalb von Konzernen eliminiert wird. Die Maßnahme begrenzt die Unterschiede zwischen den beiden Arten von Konzernfinanzierung, was die Neutralität des Steuersystems stärkt. Die Begrenzung auf konzerninterne Zinsen basiert somit auf einem wirtschaftlichen Grundprinzip und ist für die Effektivität des Steuersystems notwendig und funktional. (55) Die Niederlande merken an, dass der Kreis der Unternehmen, die von der „Groepsrentebox“ Gebrauch machen werden, sehr viel größer sein wird als die 87 Unternehmen, die von der früheren Finanzierungsregelung Gebrauch machten. Ferner führen die Niederlande aus, dass alle einschränkenden Bedingungen der Finanzierungsregelung, beispielsweise die Anforderung der Tätigkeit auf zwei Kontinenten oder in mindestens vier Ländern, bei der „Groepsrentebox“ fehlen. Die „Groepsrentebox“ ist dagegen eine rein steuertechnische Maßnahme, die die Steuerlast auf den Faktor Kapital reguliert. Überdies ist sie auf jedes erhaltene oder gewährte konzerninterne Darlehen anwendbar und völlig unabhängig von den Tätigkeiten, die die Gesellschaft ausübt. Der Geltungsbereich der Maßnahme ist aus all diesen Gründen absolut unvergleichbar mit demjenigen der Finanzierungsregelung. (56) Die Tatsache, dass die Maßnahme für alle Steuerpflichtigen gilt, die an ein einem Konzern angehörendes Unternehmen Zinsen zahlen oder von einem solchen Unternehmen Zinsen erhalten, unterstreicht die Zielsetzung der „Groepsrentebox“: Stärkung der Neutralität des Steuersystems, Begrenzung der Arbitrage und damit Steigerung des niederländischen Körperschaftsteueraufkommens. Dadurch wird auch das Element eliminiert, das zu einem potenziell selektiven Vorteil der „Groepsrentebox“ führt. (57) Eine verbindlich vorgeschriebene „Groepsrentebox“-Regelung stellt nicht nur eine Belohnung für das Halten von Kapital in den Niederlanden dar, sondern fungiert — ebenso wie die Regelungen zur Unterkapitalisierung — auch als Bremse für den Zustrom von Mitteln zur Schuldenfinanzierung in die Niederlande. Die niederländischen Regelungen zur Unterkapitalisierung schrecken von einer übermäßigen Finanzierung mit Fremdkapital innerhalb von Konzernen ab, indem sie die Abzugsfähigkeit von konzerninternen Zinsaufwendungen begrenzen, während die „Groepsrentebox“ einen ermäßigten Satz für konzerninterne Zinserträge bietet, sofern diese mit Eigenkapital finanziert sind. Die „Groepsrentebox“ stärkt die niederländische Besteuerungsgrundlage, indem sie ein höheres Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital fördert, und trägt dazu bei, dass Eigenkapitalabflüsse aus den Niederlanden — und damit ein Rückgang der Besteuerungsgrundlage — verhindert werden. (58) Die „Groepsrentebox“ ist eine rein technische Maßnahme, die die Art und Weise verändert, in der konzerninterne Zinserträge und Zinsaufwendungen durch das System behandelt werden, indem die Steuerlast für einige Steuerpflichtige in Abhängigkeit von horizontalen und objektiven Fakten und Umständen erhöht und für andere Steuerpflichtige verringert wird. Ohne die Möglichkeit, sich der Maßnahme zu entziehen, wird die „Groepsrentebox“-Regelung keinen wirtschaftlichen Vorteil bieten, da sie die Steuerlast aufgrund rein horizontaler und objektiver Kriterien nur zwischen Steuerpflichtigen verschiebt. (59) Die Niederlande unterstreichen, dass es nur dann zu faktischer Selektivität kommen kann, wenn die Gefahr besteht, dass eine Maßnahme zwar allgemeiner Art ist, in der Praxis aber nachweislich stets ein und derselben Gruppe zugute kommt. Zu dieser Art von Selektivität könnte es kommen, wenn die Maßnahme fakultativ ist; sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Maßnahme verbindlich vorgeschrieben wird. Steuerpflichtige, die in einem Jahr benachteiligt werden, können durchaus im Jahr darauf einen Vorteil haben, und umgekehrt. Es gibt somit keine homogene Kategorie von Steuerpflichtigen, die durch diese Regelung begünstigt wird. (60) Die Niederlande sind auch der Meinung, dass die neue, auf faktischer Kontrolle basierende Definition des Begriffs „Konzern“ besser auf die Zielsetzung der Regelung abgestimmt ist. Wenn ein Unternehmen die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation eines anderen Unternehmens hat, hat das letztgenannte Unternehmen nicht mehr die freie Wahl zwischen der Finanzierung mit internem oder externem Fremdkapital und zwischen Eigenkapitalfinanzierung und Fremdkapitalfinanzierung. Das zentrale Management des Konzerns entscheidet, wie die extern gewonnenen Mittel — externe Schulden oder externes Eigenkapital — innerhalb des Konzerns zugewiesen werden, entweder mittels internen Fremdkapitals oder aber mittels internen Eigenkapitals. Die Tatsache, dass die beiden Instrumente der konzerninternen Finanzierung unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben, stellt ein Stimulans dafür dar, ausschließlich aufgrund der steuerlichen Wirkungen ein bestimmtes Instrument zu wählen. (61) Schließlich wird es künftig durch die Änderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung („vennootschappen met beperkte aansprakelijkheid“, BV’s) für einen Steuerpflichtigen einfach, seine Rechtsform in einen Konzern umzuwandeln, da der Verwaltungsaufwand und die Kapitalanforderungen abgeschafft oder drastisch eingeschränkt werden. V.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (62) Es sind Stellungnahmen des niederländischen Arbeitgeberverbands VNO-NCW (8) sowie von Belgien und Ungarn eingegangen. Ferner ist eine Stellungnahme einer weiteren Partei eingegangen, allerdings nach Ablauf der entsprechenden Frist, sodass diese Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. Die Stellungnahme dieses Beteiligten hat in jedem Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung und die Schlussfolgerungen dieser Entscheidung gehabt. V.1.   Stellungnahme des niederländischen Arbeitgeberverbands VNO-NCW (63) Der VNO-NCW ist der Meinung, dass die Regelung aus den nachstehenden Gründen keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sein kann. (64) Zunächst ist der VNO-NCW der Auffassung, dass die „Groepsrentebox“ eine allgemeine, steuerneutrale und technische Maßnahme ist, weil mit der Regelung angestrebt wird, die steuerliche Arbitrage zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen zu begrenzen. Der VNO-NCW ist der Meinung, dass diese Regelung — in Anbetracht der Neutralität der Maßnahme — nicht zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag führt. (65) Zweitens kann der Steuervorteil einer multinationalen Gruppe von Unternehmen, der aus der unterschiedlichen Art und Weise der Behandlung konzerninterner Zinserträge und Zinsaufwendungen durch die Mitgliedstaaten resultiert, nicht den Niederlanden zugerechnet werden. Die Tatsache, dass ein Steuervorteil entsteht, indem die Zinsaufwendungen in einem anderen Mitgliedstaat mit einem höheren als dem auf die „Groepsrentebox“ anwendbaren Satz abzugsfähig sind, während in der inländischen Situation der Satz der „Groepsrentebox“ anwendbar ist, ist unmittelbares Ergebnis der Disparitäten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerliche Behandlung konzerninterner Zinszahlungen. Sollte die Kommission die Verfälschungen, die aus der „Groepsrentebox“ resultieren könnten, beenden wollen, schlägt der VNO-NCW vor, Artikel 94 oder Artikel 96 EG-Vertrag anzuwenden. (66) Drittens ist der VNO-NCW der Meinung, dass sich in Anbetracht der Zielsetzung der betreffenden Regelung — nämlich die Begrenzung der steuerlichen Arbitrage zwischen Eigen- und Fremdkapital — einem Konzern angehörende Unternehmen nicht in einer rechtlich und faktisch vergleichbaren Situation befinden wie Unternehmen, die keinem Konzern angehören. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Fremd- und Eigenkapital führt nämlich innerhalb von Konzernen zu Verzerrungen, da Muttergesellschaften eine gewisse Kontrolle über ihre Tochterunternehmen haben; so können Muttergesellschaften in starkem Maße die Finanzierungsmöglichkeiten dieser Tochterunternehmen bestimmen, wobei sie sich häufig großteils von steuerlichen Erwägungen leiten lassen. Dagegen wird in Bezug auf Dritte die Finanzierungsform oftmals in starkem Maße durch Erwägungen nicht steuerlicher Art bestimmt. Demzufolge kann nicht argumentiert werden, dass die betreffende Regelung selektiv im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Ferner meint der VNO-NCW, dass — wenn die Tatsache, dass eine steuerliche Regelung in mehr oder weniger starkem Maße auf Konzerngesellschaften beschränkt ist, bereits bedeutet, dass es sich um eine staatliche Beihilfemaßnahme handelt — die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Körperschaftsteuer in den Mitgliedstaaten in zahlreichen Punkten nicht Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag entsprechen. V.2.   Stellungnahme Ungarns (67) Ungarn ist der Meinung, dass die Regelung keine Beihilfe darstellt, wofür zwei Argumente angeführt werden. Zunächst argumentieren Ungarn, dass eine Beschränkung auf Konzerne eine Maßnahme nicht selektiv macht. Auf dem Gebiet des (internationalen) Steuerrechts sind Vorschriften für Gruppen von Unternehmen gängige Praxis und unvermeidlich. Sowohl die OECD (Transferentgelt) als auch die Kommission (Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie) haben zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, deren Geltungsbereich auf Konzerne beschränkt ist. Zweitens unterliegen direkte Steuern der nationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Festsetzung von Steuersätzen für steuerbare Ereignisse fällt unter diese Zuständigkeit. Schließlich meint Ungarn, dass die Niederlande in einer Situation, in der direkte Steuern nicht harmonisiert sind, schwerlich für die höhere Abzugsfähigkeit verantwortlich gemacht werden können, die aus den höheren Steuersätzen anderer Länder resultiert. Der durch die Kommission beschriebene Vorteil ist eindeutig das Ergebnis einer Disparität zwischen Steuersystemen. V.3.   Stellungnahme Belgiens (68) Auch Belgien stellt sich auf den Standpunkt, dass die Regelung keine Beihilfe darstellt, und argumentiert ebenso wie andere Beteiligte, dass keine Selektivität vorliegt. Dabei betont Belgien, dass es logisch ist, dass ein Unternehmen, das keinem Konzern angehört, auch keine konzerninternen Finanzierungsaktivitäten kennt. Belgien führt zudem aus, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen in Situationen, in denen Disparitäten zwischen nationalen Steuersystemen vorliegen, weil eine Harmonisierung auf EU-Ebene fehlt, nicht anwendbar sind. Die „Groepsrentebox“-Regelung muss demzufolge als allgemeine Maßnahme betrachtet werden, die nicht den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegt; eine Verfolgung dieser Sache würde eine unsachgemäße Nutzung der Befugnisse der Kommission darstellen. VI.   REAKTION DER NIEDERLANDE AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON DRITTEN (69) Die Niederlande stellen fest, dass es sich in allen drei Fällen um Stellungnahmen handelt, die ihren Standpunkt stützen. Sowohl die ungarischen als auch die belgischen Behörden betonen, dass die Kommission ihre Befugnisse in Bezug auf staatliche Beihilfen missbraucht, um gegen Verzerrungen anzugehen, die die Folge von Disparitäten zwischen nicht harmonisierten Steuersystemen sind. Dies bestärkt die Niederlande in ihrer Überzeugung, dass es sich bei der „Groepsrentebox“ nicht um eine nach Artikel 87 EG-Vertrag unzulässige Beihilfemaßnahme handelt. (70) Die Niederlande betonen ferner, dass sie der Analyse des VNO-NCW voll und ganz zustimmen. Von besonderem Belang ist nach Auffassung der Niederlande die detaillierte Argumentation zum institutionellen Rahmen. Darin wird auch eindeutig dargelegt, welche Verfälschungen des Binnenmarkts durch nationale Maßnahmen von Mitgliedstaaten entstehen können und welche unterschiedlichen Instrumente der EG-Vertrag vorsieht, um diese Verfälschungen nötigenfalls zu eliminieren. (71) Schließlich teilen die Niederlande die Meinung des VNO-NCW, dass zur Beurteilung des Vorliegens von Selektivität geprüft werden muss, ob bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen gegenüber anderen, die in Anbetracht der Zielsetzung der betreffenden Maßnahme rechtlich und faktisch vergleichbar sind, ein Vorteil verschafft wird. Die Beschränkung auf konzerninterne Darlehen führt nicht zu Selektivität, weil mit der „Groepsrentebox“ die Zielsetzung verfolgt wird, Arbitrage zwischen der konzerninternen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung zu vermeiden. Bei der Finanzierung zwischen nicht in einem Konzern verbundenen Unternehmen spielt Arbitrage keinerlei Rolle. Die Beschränkung auf konzerninterne Darlehen ist somit in Anbetracht der Zielsetzung der Regelung logisch, sodass der relevante Bezugsrahmen aus allen einem Konzern angehörenden Unternehmen besteht. VII.   WÜRDIGUNG DER REGELUNG (72) Um festzustellen, ob die vorliegende Regelung eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission prüfen, ob die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt, indem sie diesen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ob ein derartiger Vorteil den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ob der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird und ob der Vorteil den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (73) Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss die Maßnahme in dem Sinne spezifisch oder selektiv sein, dass sie bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produktionszweige begünstigt. (74) Die Niederlande betonen, dass die betreffende Maßnahme weder auf bestimmte Sektoren oder bestimmte Arten von Unternehmen, noch auf bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Niederlande beschränkt ist. Es sei in diesem Zusammenhang zugleich angemerkt, dass ebenso wenig Beschränkungen gelten in Bezug auf den Umsatz, den Umfang, die Anzahl der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern oder die beschränkte Art der Tätigkeiten, die das begünstigte Unternehmen ausüben darf. (75) Um festzustellen, ob eine Maßnahme selektiv ist, muss gemäß der geltenden Rechtsprechung geprüft werden, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung einem bestimmten Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, einen Vorteil verschafft (9). Es kann somit vorkommen, dass eine Steuerregelung selbst dann keine staatliche Beihilfe darstellt, diese Regelung nicht in jeder Hinsicht mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersystem in dem Mitgliedstaat übereinstimmt. Der Gerichtshof hat auch wiederholt erklärt, dass Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Gründen oder Zielen von Beihilfemaßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen definiert (10). Insbesondere steuerliche Maßnahmen, die keine Anpassung des allgemeinen Systems an besondere Merkmale von bestimmten Unternehmen darstellen, sondern die als Mittel zur Verbesserung der jeweiligen Wettbewerbsposition konzipiert wurden, fallen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (11). (76) Der Begriff „staatliche Beihilfe“ gilt ebenso wenig für behördliche Maßnahmen, die zwischen Unternehmen differenzieren, wenn diese Differenzierung eine Folge der Art oder des Aufbaus des Systems ist, dem diese Unternehmen angehören. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (12) („Steuermitteilung“) ausgeführt wird, können manche Modalitäten durch objektive Unterschiede zwischen den Steuerpflichtigen gerechtfertigt sein. (77) Zunächst muss festgestellt werden, auf welcher Ebene (Konzern oder Unternehmen) die Beurteilung stattfinden muss. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens führte die Kommission als ihren vorläufigen Standpunkt an, dass diese Beurteilung auf der Ebene des Konzerns zu erfolgen hat, als sie wie folgt argumentierte: „In Fällen, in denen die Unternehmen eines rein nationalen Konzerns die ‚Groepsrentebox‘ gewählt haben, wird der Vorteil in Form eines niedrigeren Steuersatzes auf die durch eine finanzierende niederländische Gesellschaft realisierten Zinserträge nämlich durch die geringere Abzugsfähigkeit der auf der Ebene der finanzierten niederländischen Gesellschaft angefallenen Zinsaufwendungen aufgehoben“ (13). (78) Da die Regelung symmetrisch ist und sich die Steuerlast nur zwischen den Steuerpflichtigen verschiebt, sind die Niederlande der Meinung, dass manche Unternehmen einen Vorteil und andere einen Nachteil haben werden, je nachdem, ob sie objektiv betrachtet Schuldner oder Gläubiger sind. Die „Groepsrentebox“ stellt nach Auffassung der Niederlande in dieser Hinsicht dementsprechend auch keine Beihilfe dar. (79) Wie die Niederlande mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 dargelegt haben, hat, wenn ein Unternehmen die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation eines anderen Unternehmens hat, das letztgenannte Unternehmen nicht mehr die Entscheidungsfreiheit über seine Finanzierung und nicht mehr die freie Wahl zwischen der Finanzierung mit Eigen- oder mit Fremdkapital. Das zentrale Management des Konzerns entscheidet, wie die extern gewonnenen Mittel innerhalb des Konzerns zugewiesen werden, entweder mittels internen Fremdkapitals oder aber mittels internen Eigenkapitals. (80) Die Kommission merkt jedoch an, dass sich die betreffende Regelung auf eine spezifische Transaktion (die Finanzierung verbundener Unternehmen) bezieht, nicht auf die Konsolidierung auf Konzernebene. Jede Ermäßigung des Steuersatzes wird individuell auf Unternehmen angewandt, und zwar auf der Grundlage des Saldos der jeweiligen Zinsbox. Obgleich davon ausgegangen werden kann, dass Finanzierungsentscheidungen im Interesse des Konzerns als Ganzes getroffen werden, findet eine Analyse auf Konzernebene keine Grundlage im niederländischen Steuerrecht, wie von den Niederlanden dargelegt. Eine Konsolidierung von Konzernen erfolgt nach niederländischem Steuerrecht nur bei einem Anteilbesitz von 95 % oder mehr. Die Körperschaftsteuer wird in den Niederlanden mit anderen Worten auf die einzelnen Unternehmen erhoben, nicht auf Konzerne. Die Bezeichnung „Groepsrentebox“ bringt somit auch nicht gut zum Ausdruck, dass sich die Regelung auf einzelne Unternehmen bezieht, die sich mit spezifischen Finanzierungstransaktionen befassen. Die Regelung bezieht sich nicht auf einen auf Konzernebene konsolidierten Saldo der Kosten und Erträge. (81) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beurteilung der Regelung auf der Ebene der einzelnen Unternehmen erfolgen muss. Die Regelung kann, in der durch die niederländischen Behörden geänderten Form, beschrieben werden als ein ermäßigter Steuersatz auf eine spezifische Art von Einnahmen (beziehungsweise Kosten) in Form von Zinsen aus einem Darlehen, wenn die Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen stattfindet (14). (82) Überdies ist die Kommission der Meinung, dass die Symmetrie der Regelung und deren neutrale Auswirkungen auf Konzernebene nicht ausschließen, dass einzelne Unternehmen einen Vorteil daraus ziehen können. Ebenso wenig kann eine geringere Besteuerung von Zinserträgen für ein Unternehmen innerhalb eines Konzerns durch einen höheren Steuersatz — durch eine geringere Abzugsfähigkeit von Zinsen — für ein anderes Unternehmen gerechtfertigt werden (15). Beurteilung des selektiven Charakters der Maßnahme (83) Die Kommission ist der Meinung, dass es für die Besteuerung spezifischer Arten von Einkünften wichtig sein kann zu prüfen, ob eine Regelung auf nicht diskriminierende Weise allgemeine Kategorien von Transaktionen erfasst. Jede nicht durch objektive Unterschiede zwischen Steuerpflichtigen zu rechtfertigende Diskriminierung kann zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen. (84) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es ein typisches Merkmal vieler Steuersysteme ist, dass analytische Elemente den synthetischen Charakter des Steuersystems ergänzen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für spezifische Arten von Einkünften wie Zinsen oder Dividenden eine differenzierte steuerliche Behandlung zur Anwendung kommt. (85) Unabhängig davon muss geprüft werden, ob auf Darlehenstransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen objektiv betrachtet ein ermäßigter Steuersatz angewandt werden darf. Sowohl die Niederlande als auch der VNO-NCW haben angeführt, dass nur im Konzernverbund Arbitrage zwischen der Finanzierung mit Eigenkapital und der Finanzierung mit Fremdkapital möglich ist. Im Gegensatz zu Unternehmen, die keinem Konzern angehören (eigenständige Unternehmen), werden Konzernunternehmen innerhalb des Konzerns mit Arbitrage zwischen Eigenkapital und Fremdkapital konfrontiert. Diese Arbitrage wird o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.