Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

igen Risiken zugutekam, nachgewiesen werden konnte. Außerdem ließen die Finanzprognosen von 2004 für die gesamte Geschäftstätigkeit von SA Ducroire/Delcredere NV eine erwartete Rentabilität erkennen, die unter der damaligen Rendite für risikolose Anlagen lag (89). Die erwartete Rentabilität war somit gemessen an den Anforderungen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht ausreichend. Es kann somit festgestellt werden, dass das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken weiterhin staatliche Unterstützung erhielt. (202) Da das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken staatliche Unterstützung erhielt und immer noch erhält, hätte sich SA Ducroire/Delcredere NV gleich bei der Gründung an die Auflage gemäß Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung halten müssen, die eine getrennte Verwaltung und eine getrennte Rechnungslegung für das Versicherungsgeschäft mit marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken vorschreibt, so dass zwischen dem Geschäft für marktfähige und nicht marktfähige Risiken unterschieden werden kann, solange sie ein Geschäft mit marktfähigen Risiken betreibt. In der neuen Mitteilung über die Exportkreditversicherung bleibt diese Verpflichtung bestehen (siehe Nummer 15 der neuen Mitteilung über die Exportkreditversicherung). (203) Für SA Ducroire/Delcredere NV war und ist diese Verpflichtung weiterhin bindend. Eine getrennte Verwaltung und eine getrennte Rechnungslegung für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken und marktfähigen Risiken müssen somit umgehend eingeführt werden. Andernfalls wäre für die Unterstützung von [35-65] Mio. EUR für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken die Einstufung als Beihilfe nicht mehr zu vermeiden. Die Schlussfolgerung des vorliegenden Beschlusses, wonach dieser Betrag von [35-65] Mio. EUR dem Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken zugutekommt, beruht nämlich auf bestimmten Annahmen, die angesichts der rückwirkend neu erstellten getrennten Rechnungslegung teilweise nicht nachprüfbar sind (formal gibt es nämlich keine getrennte Rechnungslegung innerhalb von SA Ducroire/Delcredere NV). Die Kommission wird eine derartige rückwirkende Neuerfassung nicht mehr gelten lassen, sollte sie sich in Zukunft erneut mit der Verwendung des Kapitals von SA Ducroire/Delcredere NV befassen müssen. Die Verpflichtung zur getrennten Verwaltung und Rechnungslegung ist gerade dazu gedacht, dass man nicht auf eine derartige rückwirkende Arbeit angewiesen ist, die zwangsläufig auf einer ganzen Reihe von teilweise nicht nachprüfbaren Annahmen beruht. (204) Der vorliegende Beschluss und insbesondere der errechnete Betrag von 36,6 Mio. EUR beruhen auf einer getrennten Rechnungslegung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) für marktfähige und nicht marktfähige Risiken zum 31. Dezember 2011, wie sie von den belgischen Behörden im Mai 2012 vorgelegt wurde. Es wäre somit nicht annehmbar, dass die Einführung einer getrennten Verwaltung und Rechnungslegung auf der Grundlage anderer Annahmen und Verfahren erfolgt, als für die Ermittlung der Beträge im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verwendet. Insbesondere wäre es nicht annehmbar, wenn dem Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken weniger Kapital — d. h. mehr Kapital für das Geschäft mit marktfähigen Risiken — zugeordnet wird, als in der getrennten Bilanz zum 31. Dezember 2011 ausgewiesen, welche die belgischen Behörden im Mai 2012 vorgelegt haben. (205) Hilfsweise betont die Kommission, dass die fehlende getrennte Rechnungslegung seit Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV die Analyse von Maßnahme 3 erheblich erschwert und die Kommission gezwungen hat, ihre Analyse anhand bestimmter Annahmen durchzuführen. Da die Pflicht der getrennten Rechnungslegung SA Ducroire/Delcredere NV oblag, kann man der Kommission nicht vorwerfen, sie hätte bestimmte Annahmen herangezogen oder einen komplexen Ansatz für ihre Analyse gewählt. Ohne diesen komplexen Ansatz hätte die Kommission nämlich ganz einfach die gesamte Summe von [75-100] Mio. EUR als beihilferechtlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachten können. V.5.   DIE VERPFLICHTUNG, DASS DAS NICHT MARKTFÄHIGE GESCHÄFT NICHT ZUR RÜCKZAHLUNG EINER BEIHILFE BEITRÄGT (206) In diesem Beschluss hat die Kommission von der Einstufung als Beihilfe den Teil des Kapitals ausgenommen, der de facto dem Geschäft mit nicht marktfähigen zugutekam, auch wenn dieser Teil des Kapitals eine Unterstützung bildete, die den Anforderungen eines privaten Kapitalgebers nicht gerecht wurde. Der nicht vereinbare Beihilfebetrag umfasst somit nicht die Unterstützung für das nicht marktfähige Geschäft. Es liegt somit im Sinne des vorliegenden Beschlusses, dass die Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfe strenggenommen nur durch das marktfähige Geschäft und das dazugehörige Kapital finanziert werden darf, denn nur so kann die Wettbewerbssituation auf dem Markt für marktfähige Risiken wiederhergestellt werden, wie sie vor Gewährung der unvereinbaren Beihilfe bestand. Wie bereits angegeben, muss diese Rückforderung auf der Grundlage der getrennten Rechnungslegung im Einklang mit der Stellungnahme der belgischen Behörden vom Mai 2012 erfolgen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (207) Die Kommission stellt fest, dass von den drei Maßnahmen, auf die sich das förmliche Prüfverfahren bezog, die Maßnahmen 1 und 2 (staatliche Garantie und mögliche interne Mittelübertragungen zugunsten marktfähiger Risiken innerhalb des ONDD) keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Dagegen lässt die Analyse von Maßnahme 3 auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in Höhe von 36,6 Mio. EUR schließen. Da das ONDD Maßnahme 3 (im Auftrag des belgischen Staates) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat und diese Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss sie zurückgefordert werden. Die Rückzahlung dieser Beihilfe muss aus dem Geschäft mit marktfähigen Risiken innerhalb von SA Ducroire/Delcredere NV finanziert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Garantie, die Belgien dem ONDD gewährt hat, stellt keine Beihilfe dar, soweit sie nicht dem Geschäft mit marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD zugutekam. Artikel 2 Die internen Mittelübertragungen zugunsten des Geschäfts mit marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD, für die keine Nachweise vorliegen, stellen keine Beihilfe dar. Artikel 3 Die Erstkapitalausstattung von SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD in Höhe von 113,4 Mio. EUR stellt keine Beihilfe dar. Artikel 4 Die Erstkapitalausstattung von SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD in Höhe von 36,6 Mio. EUR, die am 23. September 2004 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurde, stellt eine rechtswidrige Beihilfe dar, die im Sinne des AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Artikel 5 (1)   Belgien muss die in Artikel 4 genannte Beihilfe über das ONDD von SA Ducroire/Delcredere NV zurückfordern. Belgien ist verpflichtet, detaillierte Daten — einschließlich einer Bescheinigung einer unabhängige Auditgesellschaft, welche die Konten prüft — als Nachweis dafür vorzulegen, dass die Rückzahlung ausschließlich aus dem Geschäft der SA Ducroire/Delcredere NV mit marktfähigen Risiken finanziert wurde. (2)   Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung an SA Ducroire/Delcredere NV (1. Januar 2005) bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung Zinsen fällig. (3)   Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (90) nach der Zinseszinsformel zu berechnen. (4)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Artikel 6 Eine getrennte Verwaltung und eine getrennte Rechnungslegung für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken und marktfähigen Risiken müssen unverzüglich eingeführt und so lange beibehalten werden, wie das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken noch staatliche Unterstützung erhält. Für die getrennte Rechnungslegung sind die im Mai 2012 von den belgischen Behörden vorgelegten Finanzdaten zu berücksichtigen. Insbesondere ist die dazu erstellte Kapitalaufteilung genau so durchzuführen, wie sie im Mai 2012 vorgelegt wurde. Artikel 7 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Belgien der Kommission folgende Informationen vor: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen für die Beihilfe), der von SA Ducroire/Delcredere NV zurückzufordern ist; b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden und vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen zum Nachweis, dass SA Ducroire/Delcredere NV zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Ferner macht Belgien genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von SA Ducroire/Delcredere NV zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Belgien ergreift innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses die für die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Artikel 9 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. März 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. Diese Begriffe aus dem AEUV werden im vorliegenden Beschluss verwendet. (2)   ABl. C 163 vom 1.6.2011, S. 1. (*1)  Vertrauliche Information. (3)   ABl. C 163 vom 1.6.2011, S. 1. (4)   ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4. Seit 1. Januar 2012 wendet die Kommission die neue Mitteilung an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf die kurzfristige Exportkreditversicherung an, die am 19. Dezember 2012 veröffentlicht wurde (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1). (5)  Unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Schuldner handelt. (6)  Siehe Nummer 2.5 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung. (7)  Siehe Seiten 60 und 69 in Anhang 8 der „Stellungnahme zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (8)  Siehe Abschnitt 4.1.2.2.1. des Einleitungsbeschlusses. (9)  Zu diesem ausgeschlossenen Kapital für nicht marktfähige Risiken gehört das Kapital von SA Ducroire/Delcredere NV, das bei der Ausgliederung des Bereichs Versicherung kurzfristiger Risiken in SA Ducroire/Delcredere NV vom Versicherungsgeschäft für Risiken durch in Rumänien und Bulgarien ansässige Schuldner profitierte, da diese Risiken damals nicht marktfähig waren, weil diese Staaten erst am 1. Januar 2007, d. h. nach Übertragung des Geschäftsbereichs an SA Ducroire/Delcredere NV, der Europäischen Union beigetreten sind. (10)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 in der Sache C 531/2005, „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der ‚Banque Postale‘ “, Erwägungsgrund 54 (ABl. C 21 vom 28. Januar 2006, S. 2), das von der Website http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/n531-05.pdf heruntergeladen werden kann. (11)  Den belgischen Behörden zufolge sicherte das ONDD diese Risiken bei Schuldnern in Zone 1 bis 1993 ab ([…], siehe Fußnote 24) und hat dieses Versicherungsangebot danach eingestellt. Sogar vor 1993 habe das ONDD nie ein umfangreiches Portfolio marktfähiger Risiken gehabt. (12)  Siehe Beispiel auf den Seiten 13-14 in Anhang 8 der „Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (13)  Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (KBFV) („Commission bancaire, financière et des assurances“-CBFA) ist durch Eingliederung der belgischen Versicherungsaufsicht „Office de contrôle des assurances“ (OCA) in die Banken- und Finanzkommission („Commission bancaire et financière“-CBF) am 1. Januar 2004 entstanden. (14)  Klarstellung der Kommission: Die belgischen Behörden spielen auf die De-minimis-Vorschrift an. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV besteht die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission, damit ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgestellt werden kann. Laut De-minimis-Vorschrift sind Beihilfen, die über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden und eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten, von dieser Auflage freigestellt. Zum Zeitpunkt der Umsetzung von Maßnahme 1 und Maßnahme 2 lag die Höchstgrenze bei 100 000 EUR laut Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (15)  Siehe Fußnote 14. (16)  Siehe Seite 7 des Dokuments „Antwort Belgiens auf das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2007 “, das von den belgischen Behörden am 12. Februar 2008 vorgelegt wurde (Die belgischen Behörden verweisen darin auf Seite 14 ihrer Vorlage vom 1. Juni 2011). (17)  Siehe „Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben, S. 22-24. (18)  Welche Posten genau übertragen wurden, legen die belgischen Behörden am 14. Februar 2007 auf Seite 3 der Mitteilung der belgischen Behörden in Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 2007 in der Sache CP 8/2007 (SA.22302) dar; diese Angaben sind aus Randnummer 70 des Einleitungsbeschlusses zu ersehen. (19)   ABl. L 77 vom 20. März 2002, S. 17-22. (20)  Siehe „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben, S. 9-11 (die ausführlichen Berechnungen wurden am 14. November 2011 vorgelegt). (21)  Belgisches Staatsblatt, 4. Oktober 1939. (22)  In Bezug auf die Geschäfte, die das ONDD auf eigene Rechnung mit Absicherung durch die Garantie des Staates betrieben hat. (23)  Siehe „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben, S. 16. (24)  Siehe Anhang B14 der „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben. (25)  Siehe die von den belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegte „Stellungnahme zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, S. 10: „ Nach den vom ONDD verwendeten Kategorien […]“. (26)  Siehe Anhang 8 (S. 70) und Anhang 13 der „Stellungnahme zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (27)  Siehe Seite 28 der strategischen Mitteilung vom 28. September 2004 mit dem Titel „Strategische Leitlinien für das ONDD und seine SA“, die dem ONDD Verwaltungsrat vorgelegt wurde und in Anhang 10 der „Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “ beigefügt ist, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (28)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. Die Richtlinie Solvabilität II ist am 6. Januar 2010 in Kraft getreten. (29)  Solvabilität II ist eine aufsichtsrechtliche Reform der Versicherungswirtschaft in Europa. Anknüpfend an Basel II soll der Eigenkapitalbedarf in Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften damit besser auf die Risiken abgestimmt werden, die sie bei ihrem Geschäft eingehen. Nach Solvabilität I, das eine bestimmte Solvabilitätsspanne abhängig von Prozentsätzen auf die Prämien und Schadensbelastung vorsah, geht die Entwicklung im Versicherungsbereich nun hin zu komplexeren Vorschriften, die das Risiko entweder durch Anwendung einer Standardformel oder nach einer internen Modellrechnung ermitteln. Am Konzept der Standardformeln und deren Abstimmung über die Quantitative Impact Studies (im Folgenden „QIS“) wird derzeit noch gearbeitet. Über Abfragen kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors“-CEIOPS) die geplanten Formeln und Kalibrierungen testen. Bei Gesellschaften, die ein internes Modell anstreben, ist eine Freigabe der Aufsichtsbehörde erforderlich, bevor das erforderliche Solvabilitätskapital („Solvency Capital Requirement“-„SCR“) effektiv anhand dieses internen Modells bestimmt wird. (30)  Siehe „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben, S. 22. (31)  Siehe „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben, S. 32. (32)  In Klammern: Erwartete jährliche Wachstumsrate des Geschäftsbereichs beim jeweiligen Szenario. (33)  Der Kapitalbedarf für marktfähige und nicht marktfähige Risiken addiert sich nicht zu einer Gesamtsumme, denn es gibt eine absolute Mindestschwelle von 3 Mio. EUR für die Jahre 2004-2006 und von 3,2 Mio. EUR für die Jahre 2007-2009. (34)  Siehe die am 14. November 2011 von den belgischen Behörden vorgelegten Dokumente (Excel-Dateien, Blatt „Kapital“). Danach wurde die Methode QIS 2005 plus interne Modellrechnung nur zur Ermittlung der Kapitalzuweisung für die marktfähigen und die nicht marktfähigen Risiken im Jahre 2005 verwendet. Für die Jahre nach 2005 wurde das Kapital ermittelt in […]. Auffällig ist, dass […], weswegen die Ergebnisse für 2005 bei Szenario 1A und 1B identisch sind. Die belgischen Behörden berücksichtigten das nicht eingezahlte Kapital von 50 Mio. EUR erst ab 2009. Eben diese Zahlen fließen in die Berechnungen zum „return on equity“ im folgenden Abschnitt ein. (35)  Die Kommission hat Rechenfehler in den Finanzprognosen festgestellt. Insbesondere weicht die Summe der Ergebnisse aus dem Versicherungsgeschäft für die verschiedenen Einzugsbereiche vom Gesamtergebnis des Versicherungsgeschäfts von SA Ducroire/Delcredere NV ab. Bei der Berechnung des Ergebnisses aus dem Versicherungsgeschäft für SA Ducroire/Delcredere NV als Ganzes haben sich Summenfehler eingeschlichen. Diese Abweichungen haben jedoch keinen sachlichen Einfluss auf die ROE-Schätzung. (36)  Siehe „Stellungnahme zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben, Anhang 10. (37)  Siehe „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, welche die belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegt haben, S. 33. (38)  Für Belgien sieht die Berechnung für die marktfähigen Risiken wie folgt aus: 8 Mio. EUR + [(100 Mio. EUR — 82 Mio. EUR) x (8 Mio. EUR/82 Mio. EUR)]. Das Gleiche gilt für die nicht marktfähigen Risiken. (39)  Siehe Stellungnahme der belgischen Behörden vom 14. November 2011 (Excel-Dateien „201105 P&L et Bilan Business Plan Scenario 1B“, Seiten P&L_cessibles und PL_non_cessibles). (40)  Danach wurde die Methode QIS 2005 plus interne Modellrechnung nur zur Ermittlung der Kapitalzuweisung für die marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken im Jahre 2005 verwendet. Das Kapital für die Jahre 2006 und 2007 wurde auf der Grundlage des Kapitals von 2005 zzgl. der kumulierten Gewinnerwartung für den Zeitraum ermittelt. (41)  Siehe das von den belgischen Behörden am 5. Dezember 2011 vorgelegte Dokument „Antwort auf den Fragenkatalog der Europäischen Kommission vom 28. Juli 2011 “, S. 38 und 39. (42)  Siehe „Stellungnahme zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben, S. 38. (43)  Preismodell für Kapitalgüter bzw. Kapitalgutpreismodell. (44)  Nur Anbieter mit einem Geschäft überwiegend bei marktfähigen Risiken (d. h. mehr als 50 % bei Prämien oder Gesamtexposition, soweit entsprechende Informationen vorliegen) wurden ausgewählt. (45)  Bereinigt um die Schadensausgleichreserve (46)  Auf der Grundlage der übermittelten geografischen Daten, d. h. Exposition, Prämien (von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich) (47)  Internationale Kreditversicherungsverbände (48)  Netto-Prämienaufkommen (49)  Nichtgewichteter Durchschnitt (50)  Im Jahre 2004 oder in absehbarer Zukunft (51)  Siehe Fußnote Nr. (21). (52)  Siehe „Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben, S. 13-14. (53)  Auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der (damals gültigen) Richtlinie 73/239/EWG des Rates durfte das ONDD nicht vom OCA zugelassen werden, solange seine Geschäfte noch von der staatlichen Garantie Belgien abgesichert waren. Für die neuen Geschäfte ohne staatliche Garantie Belgiens über das sogenannte „Geschäftskonto“ hatte das ONDD keinen Anspruch mehr auf die Freistellung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und musste beim OCA die Zulassung beantragen. (54)  Siehe Seite 15 der Vorlage der belgischen Behörden vom 1. Juni 2011. (55)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 in der Sache N 531/2005, „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der ‚Banque Postale‘ “ (ABl. C 21/2006 vom 28. Januar 2006, S. 2), das von der Website http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/comp-2005/n531-05.pdf heruntergeladen werden kann. (56)  Siehe Fußnote Nr. 28. (57)  Siehe Fußnote Nr. 10. (58)  Siehe Anhang 4 der Stellungnahme der belgischen Behörden vom 1. Juni 2011. (59)  Siehe Seiten 62 und 70 der besagten Mitteilung (in Anhang 8 der am 1. Juni 2011 vorgelegten Stellungnahme der belgischen Behörden). (60)  Im Bericht Solvency 2 QIS 5 der CBFA (März 2011) heißt es auf Seite 17, dass nur sehr wenige Teilnehmer in der Lage waren, Informationen zur Verwendung und zu den Eigenschaften der internen Modelle vorzulegen, weil diese Mode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.