Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

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a wurden zu diesem Zweck einfach vom ONDD an SA Ducroire/Delcredere NV übertragen. Für diese Feststellung spricht auch, wie die Finanzprognosen damals erstellt wurden. Es zeigt sich, dass das ONDD 2004 bei der Erstellung der Finanzprognosen für die künftige SA Ducroire/Delcredere NV die bisherigen Leistungen des fraglichen Geschäftsbereichs (kurzfristige Risiken, einschl. marktfähiger Risiken) innerhalb des ONDD zugrunde gelegt hat. Die Annahmen für Prämien und Kosten beruhten hauptsächlich auf dem Durchschnitt der bisherigen Finanzdaten der fünf vorhergehenden Jahre, wenn man einmal von wenigen Anpassungen aufgrund der Änderungen im Marktumfeld absieht, wie z. B. eine Senkung der Prämien für Risiken, die 2004 mit dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union marktfähig geworden waren. (158) Außerdem geht aus den internen Mitteilungen hervor, dass das gesamte eingezahlte Kapital von 100 Mio. EUR bis Ende 2007 hauptsächlich in das progressive Wachstum der Geschäftsbereiche fließen sollte, die bisher vom ONDD betrieben wurden (siehe Erwägungsgrund (61)). Es handelte sich somit nur um das natürliche Wachstum der bestehenden Geschäftsbereiche (2004 war eine Ausdehnung auf andere, rentablere Geschäftsbereiche nicht geplant). (159) In Bezug auf das gezeichnete, aber nicht eingezahlte Kapital (50 Mio. EUR) wurden damals keine genauen Planungen für die Verwendung dieses Kapitals erstellt, und daher liegt auch keine Prognose zur erwarteten Rendite für dieses Kapital vor. Im Übrigen stand weder die Übernahme von KUP noch eine Zukaufstrategie im Allgemeinen bei der Übertragung des Kapitals an SA Ducroire/Delcredere NV zur Debatte. (160) Es ist auch zu betonen, dass die Prognosen für den Zeitraum 2005-2014 erst nachträglich erstellt wurden, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte. Die einzigen, ex ante vom ONDD erstellten Finanzprognosen waren nämlich auf einen Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Geschäftsjahre der künftigen SA Ducroire/Delcredere NV, d. h. die Jahre 2005, 2006 und 2007) begrenzt, was für die Anforderungen eines privaten Kapitalgebers vergleichsweise kurz ist. (161) Die Kommission schließt daraus, dass die erwartete Kapitalrendite nicht ausreichend war, und die 36,6 Mio. EUR daher einen Vorteil zugunsten des Geschäfts mit marktfähigen Risiken bei SA Ducroire/Delcredere NV darstellten. (162) Hilfsweise analysiert die Kommission unter den folgenden Erwägungsgründen die erwartete Rentabilität für das Geschäft mit marktfähigen Risiken. (163) Die Kommission gibt zu bedenken, dass die Finanzprognosen aus Anhang 9 der strategischen Mitteilung vom 28. September 2004 in der vom ONDD erstellten Form ein negatives Ergebnis für das Versicherungsgeschäft mit marktfähigen Risiken (d. h. für die Länder mit marktfähigen Risiken gemäß der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung) (77) für den gesamten Planungszeitraum von 2005-2007 vorsahen, so dass das Geschäft mit marktfähigen Risiken durch das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken subventioniert wurde. Daraus ergibt sich, dass die Rentabilitätsschätzung für marktfähige Risiken niedriger ausfiel als die für das gesamte Geschäft, die für einen privaten Kapitalgeber bereits unzureichend war. Für die Kommission folgt daraus, dass auch bei getrennter Analyse der Rentabilität des Geschäfts mit marktfähigen Risiken auf der Grundlage der 2004 vorliegenden Finanzprognosen (78) auf eine negative erwartete Rendite geschlossen werden müsste, was somit für einen privaten Kapitalgeber ganz offensichtlich unzureichend war, um ihn zu einer solchen Investition zu veranlassen. (164) Die belgischen Behörden machen aus den unter Erwägungsgrund (74) angesprochenen Gründen geltend, dass die Prognosen vom September 2004 bei der Rentabilitätsanalyse für das Geschäft mit marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken nicht berücksichtigt werden dürfen, denn „sie führen zu irreführenden Ergebnissen“. Laut Aussage der belgischen Behörden gebe das Splitting-Verfahren in marktfähige und nicht marktfähige Risiken, wie es 2011 entwickelt wurde, die mögliche Denkweise eines privaten Kapitalgebers zum Zeitpunkt der Entscheidung 2004 am besten wieder. Die belgischen Behörden scheinen damit nachträglich anzudeuten, dass die Prognosen von 2004 für die marktfähigen Risiken (79) auf falschen Annahmen beruhten. Die Schadenshäufigkeit war nämlich — unverändert — hoch angesetzt, und ihr stand ein sehr geringes Prämienaufkommen gegenüber (das als Ausgleich für die eingegangenen Risiken dienen sollte). Daraus ergab sich eine Schadenquote von 94 % („loss ratio“). Die Kommission kann eine rückwirkende Veränderung der prognostizierten Rentabilität für einen Geschäftsbereich nicht gelten lassen (siehe Erwägungsgrund (150)). Hilfsweise wendet die Kommission ein, dass sich mit diesem Argument der belgischen Behörden bestätigt, dass zur erwarteten Rentabilität für marktfähige Risiken keine ernsthafte separate Analyse durchgeführt wurde und — für eine ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers — daher die Rendite des gesamten für SA Ducroire/Delcredere NV bereitgestellten Kapitals zu analysieren ist. (165) Äußerst hilfsweise wendet die Kommission, dass auch bei Berücksichtigung der Ergebnisprognosen für das Geschäft mit marktfähigen Risiken, wie sie 2011 in überarbeiteter Form von den belgischen Behörden vorgelegt wurden (80) — was laut Kommission unzulässig ist, da sie zum Zeitpunkt der Investition nicht existierten — und auch wenn man dieses Ergebnis durch das Kapital für die marktfähigen Risiken ([45-65] Mio. EUR laut Schätzung der Kommission) teilen würde, so läge der geschätzte ROE für 2005-2007 weiterhin unter der Rendite für risikolose Anlagen. (166) Für die Schätzung der erwarteten Rentabilität ist, wie unter dem Erwägungsgrund oben ausgeführt, das gesamte geschätzte Kapital für marktfähige Risiken, d. h. einschließlich des nicht eingezahlten Kapitalanteils, heranzuziehen, was im Widerspruch zu den Renditeberechnungen des ONDD steht. Das Argument der belgischen Behörden (siehe Erwägungsgrund (79)), wonach das 2004 gezeichnete, aber erst 2009 eingezahlte Kapital bei den Berechnungen zur geschätzten Rentabilität nicht berücksichtigt werden dürfe, kann man also nicht gelten lassen. Obwohl dieses Kapital erst 2004 eingezahlt wurde, konnte es nämlich zu einem beliebigen Zeitpunkt abgerufen werden, da es gleich bei der Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV gezeichnet worden war. Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber würde somit eine Vergütung für die mit dieser Investition eingegangenen Risiken verlangen, da er seine Anlage bei einem Konkurs ganz oder teilweise verlieren könnte. Die Berechnungen der belgischen Behörden kann man also nicht gelten lassen. (167) Es ist jedoch einzuräumen, dass dieser Kapitalgeber das noch nicht eingezahlte Kapital seiner Investition — solange dieses Kapital noch nicht abgerufen wurde — in risikolosen, liquiden, kurz- oder mittelfristigen Anlagen anlegen kann und somit die für derartige Anlagen übliche Rendite erzielen würde. Demnach würde ein solcher Kapitalgeber eine Vergütung für eine Anlage aus nicht eingezahltem Kapital nur in Höhe der Risikoprämie des Unternehmens erwarten, in das er investiert (d. h. die Differenz zwischen der erwarteten Rendite für eine Kapitaleinlage in einem vergleichbaren Unternehmen und der Rendite einer risikolosen, liquiden, kurz- bis mittelfristigen Anlage) (81). (168) Folglich ist bei der erwarteten Rendite für eine Kapitaleinlage, die nur teilweise eingezahlt wird, das gesamte gezeichnete Kapital zu berücksichtigen, allerdings bereinigt um das zu erwartende Renditeergebnis für das nicht eingezahlte Kapital. Die Kommission hat verschiedene Szenarien, darunter auch den günstigsten Fall für die erwartete Rendite simuliert; sie ging also davon aus, dass von den [45-65] Mio. EUR für das Geschäft mit marktfähigen Risiken 2004 nur [10-25] Mio. EUR eingezahlt waren (d. h. so viel Kapital, wie bereits innerhalb des ONDD für das Geschäft mit marktfähigen Risiken zur Verfügung stand), und die verbleibenden 36,6 Mio. EUR wurden als nicht eingezahltes Kapital angesehen, für das somit nur eine Risikoprämie erforderlich war. Bei dieser Simulation wurde zur erwarteten Rentabilität für das Geschäft mit marktfähigen Risiken der Ertrag hinzugerechnet, der einer Rendite für eine risikolose, mittelfristige Anlage von 36,6 Mio. EUR entspricht. Genauer gesagt wurde der nicht eingezahlte Kapitalanteil, multipliziert mit dem damals zu erwartenden Renditesatz für risikofreie, liquide, mittelfristige Anlagen, (82) zum erwarteten Ergebnis für das marktfähige Geschäft (83) hinzugerechnet. Dann wurde die Summe durch das durchschnittliche Kapital geteilt, das für das Geschäft mit marktfähigen Risiken zur Verfügung stand. So ergab sich für die Anlage eine erwartete Rendite durch das durchschnittliche Eigenkapital („return on average equity“ oder „ROAE“) von geschätzt rund 4 % für 2005-2007. Die so berechnete erwartete Rendite war knapp so hoch wie die durchschnittliche Rendite langlaufender belgischer Staatsanleihen im Jahre 2004 (siehe Erwägungsgrund (155)). (169) Auch bei einer Anlagenverzinsung von 3,5 %, wie von Belgien angeregt (siehe Erwägungsgrund (80)), würde sich die erwartete Rendite nicht erheblich verändern und nicht an die von Belgien selbst geschätzten Kapitalkosten heranreichen. (170) Bei der geschätzten Rentabilität (gemäß Angabe unter Erwägungsgrund (168)) sind — anders als von den belgischen Behörden befürwortet — die Rückstellungen für die Schadensausgleichreserve berücksichtigt. Da mit diesen von den belgischen Bankaufsichtsbehörden vorgeschriebenen Rückstellungen die Betriebsergebnisse zeitlich gestreckt und mögliche künftige Verluste aus dem künftigen Geschäft gedeckt werden sollen, ist es angemessener, sie in die Renditeberechnungen einzubeziehen. Der Ansatz der Kommission entspricht der buchhalterischen Sichtweise, wonach diese Rückstellung als gewinnmindernde Aufwendung anzusetzen ist. Auch wenn sie (bei der Gewinnschätzung) nicht als Aufwendung angesetzt werden sollte, würde die erwartete Rendite nicht an die von den belgischen Behörden selbst geschätzten Kapitalkosten heranreichen (im vorliegenden Beschluss äußert sich die Kommission nicht zur Gültigkeit der von den belgischen Behörden erstellten Schätzung für die Kapitalkosten, da die Argumentation in diesem Beschluss nicht auf diesem Wert beruht). (171) Auch bei Verwendung der von den belgischen Behörden vorgebrachten Angaben — welche die Kommission für falsch hält — wird somit deutlich, dass die erwartete Rentabilität für das Geschäft mit marktfähigen Risiken unzureichend war, um einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber zu einer solchen Investition zu veranlassen. (172) In Bezug auf das von belgischen Behörden befürwortete Verfahren (zur Schätzung der Rendite, d. h. der ROR-Quote) im Rahmen ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom Dezember 2007 stellt die Kommission hilfsweise fest, dass in den Ex-ante-Finanzprognosen (Geschäftsplan) des ONDD nicht mit dieser Kennzahl gearbeitet wurde. Außerdem lässt sich daraus zwar der versicherungstechnische Ertrag bezogen auf den Umsatz ableiten, aber das angelegte Kapital bleibt unberücksichtigt, und die Rentabilität bezogen auf das angelegte Kapital wird nicht angegeben. Auch das Ergebnis aus dem reinen Finanzgeschäft wird nicht berücksichtigt, das aber zu dem an die Aktionäre auszuschüttenden Buchgewinn gehört. Ein Eigenkapitalgeber (wie ein Aktionär) würde somit nicht nur diese Kennzahl — die weder die Eigenkapitalrendite noch die Rendite einer Anlage misst — heranziehen, um die Rendite einer geplanten möglichen Anlage zu bewerten. (173) Zusammenfassend bilden die 36,6 Mio. EUR einen Vorteil, den das ONDD SA Ducroire/Delcredere NV in Form eines Kapitals verschafft hat, das sie sich nicht zu denselben Konditionen hätte am Markt beschaffen können. V.1.2.   Zurechenbarkeit und staatliche Mittel (174) Die Kapitalzuweisung zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV ist eine dem belgischen Staat zurechenbare Entscheidung des ONDD, da das ONDD eine eigenständige öffentliche Anstalt („institution publique autonome“) im Sinne des belgischen öffentlichen Rechts ist, die durch ein Organgesetz von 31. August 1939 gegründet wurde. Die Verwaltungsratsmitglieder werden (per Erlass nach Beratung im Ministerrat) ernannt und können vom belgischen König (der auch ihre Aufwandsentschädigungen und Bezüge festsetzt) zumeist auf Vorschlag der föderalen Aufsichtsminister und der Regionalregierung der drei belgischen Regionen wieder abgesetzt werden (84). Die als „Ministerialbeauftragte“ bezeichneten und auf Vorschlag der Aufsichtsminister ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats können bei den Beratungen des Verwaltungsrats Beschlüsse aussetzen, die ihrer Meinung nach den Interessen des Staates zuwiderlaufen. In diesem Fall erstattet der Ministerialbeauftragte, der die Entscheidung ausgesetzt hat, sofort Bericht an den Minister, von dem er bestellt wurde. Und schließlich gilt für das ONDD die Garantie des belgischen Staates, und es kann im Auftrag des belgischen Staates tätig werden. (175) Der belgische Staat, der im ONDD-Verwaltungsrat vertreten ist und über die dort gefassten Beschlüsse unterrichtet wird, war somit unmittelbar an der Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD beteiligt. Die belgischen Behörden haben die Zurechenbarkeit der Kapitalzuweisungsmaßnahme zum belgischen Staat nicht bestritten. (176) Die Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV durch das ONDD, eine öffentliche Anstalt, deren Verhalten dem belgischen Staat zuzurechnen ist, enthält somit staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 AEUV. V.1.3.   Selektivität (177) Die 2004 erfolgte Kapitalzuweisung ist selektiv, da SA Ducroire/Delcredere NV allein und unmittelbar davon profitiert. V.1.4.   Wettbewerbsverzerrung (178) Da das ONDD die fragliche Kapitalzuweisung ohne Aussicht auf eine ausreichende Rendite vorgenommen hat, kam SA Ducroire/Delcredere NV ein Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Kreditversicherungsanstalten zugute, deren Anteilseigner eine Anlagerendite etwa in Höhe der Rendite erwarten, wie sie mit vergleichbaren Kapitalanlagen zu erzielen wäre. (179) Vor allem aber hätte sich SA Ducroire/Delcredere NV dieses Kapital nicht am Markt beschaffen können insofern, als die Rendite der Anlage unzureichend war. Das bedeutet, dass ohne das vom Staat über das ONDD eingebrachte Kapital SA Ducroire/Delcredere NV sein Marktgeschäft nicht in dem Maße hätte ausbauen können, wie dies geschehen ist. (180) Wie es unter der Nummer 3.2. der Mitteilung über die Exportkreditversicherung hierzu heißt, verfälscht das für bestimmte Unternehmen bereitgestellte Kapital den Wettbewerb und stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sich der Staat nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhält. (181) Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt: Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss diese als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (85). (182) Die dem ONDD vom Staat in Form einer Kapitalzuweisung für marktfähige Risiken gewährte Unterstützung verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen. V.1.5.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (183) SA Ducroire/Delcredere NV steht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen der Europäischen Union auf dem Markt für Kreditversicherungen. Das Gleiche galt für das ONDD im Hinblick auf die marktfähigen Risiken, bevor das Kreditversicherungsgeschäft des ONDD für kurzfristige Risiken, einschließlich der marktfähigen Risiken, in SA Ducroire/Delcredere NV ausgegliedert wurde. (184) Außerdem sind das ONDD und SA Ducroire/Delcredere NV in den anderen Mitgliedstaaten tätig, insbesondere durch die Übernahme von KUP, dem Geschäftszweig der staatlichen Exportkreditversicherungsagentur in Tschechien. (185) Gemäß Nummer 3.2 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung stellt, wenn der Staat zugunsten von Exportversicherern Garantien für marktfähige Risiken übernimmt oder Kapital für sie bereitstellt, ohne dass seine Investitionstätigkeit mit der privater Investoren in einer Marktwirtschaft vergleichbar wäre, eine derartige Garantie oder eine derartige Kapitalbereitstellung eine Beihilfe dar, die den innergemeinschaftlichen Handel verfälscht. (186) Nach ständiger Rechtsprechung ist der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, wenn das oder die begünstigte(n) Unternehmen ihrer Wirtschaftstätigkeit in einem wettbewerbsorientierten Bereich nachgeht(en), der Gegenstand eines Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. (86) (187) Der Umstand, dass sich ein Wettbewerber aus einem anderen Mitgliedstaat als Belgien über die Wettbewerbsverzerrung beschwert hat, die durch das Auftreten von SA Ducroire/Delcredere NV in einem dritten Mitgliedstaat (Tschechische Republik) verursacht wurde, und das Verfahren damit ausgelöst hat, bestätigt nur, dass SA Ducroire/Delcredere NV in einem Bereich tätig ist, in dem ein Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet. (188) Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird somit von Maßnahme 3 spürbar beeinträchtigt. V.2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER MÖGLICHEN BEIHILFEN (189) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen stellt Maßnahme 3 eine Beihilfe dar. (190) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Beihilfe eine neue Beihilfe ist, die nicht vorher bei ihr angemeldet wurde und somit eine rechtswidrige Beihilfe darstellt. (191) Das ONDD hat das fragliche Kapital im September 2004 gezeichnet, und das Geschäft mit kurzfristigen Risiken (einschließlich marktfähiger und nicht marktfähiger Risiken) wurde am 1. Januar 2005 in SA Ducroire/Delcredere NV ausgegliedert. (192) Diese Maßnahme — erfolgte somit nach dem 17. September 1998; ab diesem Zeitpunkt durfte Belgien aufgrund seiner Zustimmung zur Mitteilung über die Exportkreditversicherung keine neuen Beihilfen vergeben; — fällt nicht unter die Frist in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag, da sie vor weniger als 10 Jahren erlassen wurde. (193) Der Teil des Kapitals in Höhe von 36,6 Mio. EUR, der SA Ducroire/Delcredere NV vom ONDD gewährt und nicht vorher bei der Kommission angemeldet wurde, bildet somit von Anfang an eine rechtswidrige neue Beihilfe. V.3.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT MÖGLICHER BEIHILFEN MIT DEM BINNENMARKT (194) Die Kommission überprüft die Vereinbarkeit von Maßnahme 3 anhand der Bestimmungen der Mitteilung über die Exportkreditversicherung, die damals gültig war. Die neue Mitteilung an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (im Folgenden „neue Mitteilung über die Exportkreditversicherung“), die am 19. Dezember 2012 veröffentlicht wurde, gilt seit dem 1. Januar 2013. (195) Nach den Nummern 3.2 und 4.1 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung gelten die für staatliche Beihilfen vorgesehenen Ausnahmeregelungen im AEUV grundsätzlich nicht für Beihilfen, die für die Versicherung marktfähiger Risiken gewährt werden. Diese Beihilfen verfälschen zwar den Wettbewerb zwischen Versicherern, führen vor allem aber „zu einem unterschiedlichen Versicherungsschutz für marktfähige Risiken in verschiedenen Mitgliedstaaten und verfälschen hierdurch den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten und haben Nebenwirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, unabhängig davon, ob innergemeinschaftliche Ausfuhren oder Ausfuhren nach Drittländern betroffen sind. Die in Artikel 92 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten nicht bei Beihilfen für die Versicherung von marktfähigen Risiken. Die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen solcher Beihilfen in der Gemeinschaft überwiegen mögliche nationale oder gemeinschaftliche Interessen an der Unterstützung der Ausfuhren“ (87). Oder anders gesagt, für diese Beihilfen kommt eine Freistellung gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV, insbesondere gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c, grundsätzlich nicht in Frage, weil sie eine zu starke Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Binnenmarkts darstellen. (196) Außerdem erfüllt die fragliche Beihilfe keine der Voraussetzungen für eine oder mehrere Freistellungen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV. Wie insbesondere im Einleitungsbeschluss ausgeführt wurde, kann die fragliche Beihilfe keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (88) bilden, und dies insbesondere aus folgenden Gründen: 1) Die belgischen Behörden haben nicht nachgewiesen, dass SA Ducroire/Delcredere NV für eine derartige Beihilfe in Betracht kam, und insbesondere dass sie im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Festzuhalten ist auch, dass gemäß Nummer 12 dieser Leitlinien keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe für neu gegründete Unternehmen gewährt werden kann. 2) Die Beihilfe war nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt. Insbesondere war die Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV so hoch, dass sie damit Erwerbungen tätigen konnte. Laut Geschäftsplan, wie er 2004 in Form von internen Mitteilungen vorgelegt wurde, war kein Eigenbeitrag des Begünstigten vorgesehen. 3) Laut Geschäftsplan für SA Ducroire/Delcredere NV waren keine Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen. (197) Die Bestimmungen der neuen Mitteilung über die Exportkreditversicherung sind nicht geeignet, die Kommission zu einer anderen Bewertung zu veranlassen. (198) Daher kann die fragliche Maßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. V.4.   VERPFLICHTUNG, EINE GETRENNTE VERWALTUNG UND RECHNUNGSLEGUNG EINZUFÜHREN UND BEIZUBEHALTEN (199) Gemäß Nummer 4.3 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung muss insofern, als das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken staatliche Unterstützung erhält, das Unternehmen die Versicherung von marktfähigen Risiken und nicht marktfähigen Risiken zumindest getrennt verwalten und getrennt Rechnung dafür legen, um sicherzustellen, dass das Kapital für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken nicht dem Geschäft für marktfähige Risiken zugutekommt und so nicht den Wettbewerb verfälscht. (200) Laut Aussage der belgischen Behörden wird das kurzfristige Geschäft seit dem 1. Januar 2005 nach Übertragung eines bestehenden Geschäftsbereichs mit dem bestehenden Kapital (ohne ergänzende Kapitalzuweisung) innerhalb von SA Ducroire/Delcredere NV betrieben. Hilfsweise ist Belgien der Ansicht, dass das Kapital nach für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Bedingungen gewährt wurde. Da SA Ducroire/Delcredere NV den belgischen Behörden zufolge keine staatliche Unterstützung mehr erhält — auch für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken –, könne auf eine getrennte Rechnungslegung verzichtet werden. (201) In Abschnitt V.1.1.2. wurde festgestellt, dass dem übertragenen Geschäftsbereich ein Kapital von [45-75] Mio. EUR zugewiesen wurde und somit ein zusätzliches Kapital von [75 — 150] Mio. EUR, davon de facto [35-65] Mio. EUR für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken, vorhanden war. Diese [35-65] Mio. EUR wurden daher von der Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen. Das Argument der belgischen Behörden, wonach das Geschäft mit den nicht marktfähigen Risiken keine staatliche Unterstützung erhält, kann man daher nicht gelten lassen, da das Vorliegen eines zusätzlichen Kapitals, das zum Teil dem Geschäft mit nicht marktfäh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.