Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

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lle noch in der Entwicklung stehen. Die CBFA hat im Übrigen von sich aus beschlossen, in diesem Stadium keine Schlussfolgerung zu ziehen. Daran ist zu erkennen, dass es sogar privaten Versicherungsgesellschaften bis heute schwer fällt, interne Modellrechnungen für den Kapitalbedarf zur Abdeckung bestimmter Risiken aufzustellen. (61)  Siehe Seiten 11 und 13-16 von Anhang 4 der Stellungnahme der belgischen Behörden vom 1. Juni 2011. (62)  Nach der 2004 üblichen Methode auf der Grundlage der Prognosen zu den Netto-Verbindlichkeiten Ende 2004. Die für die Berechnung verwendeten Daten finden sich auf Seite 16 von Anhang 13 der Stellungnahme der belgischen Behörden vom 1. Juni 2011. (63)  Wie unter Erwägungsgrund (140) dargelegt, bestünde eine Alternative darin, den Betrag von [45-75] Mio. EUR ganz wegzulassen. Allerdings kann der Kapitalanteil für das Geschäft mit marktfähigen Risiken bezogen auf das zusätzliche Kapital von [75-100] Mio. EUR nur berechnet werden, wenn das bereits vorhandene Kapital nach marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken getrennt erfasst wird. Dies liegt daran, dass die Erfassung des Kapitals getrennt nach Geschäften mit marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken nur für das gesamte Kapital möglich ist (siehe Tabelle 2 und Erwägungsgrund (135)). (64)  Die Zahlen ergeben sich, wenn man die Verbindlichkeiten Ende 2004 mit dem Einbehaltungssatz multipliziert (bzw. 100 % abzgl. des in Rückversicherung gegebenen Anteils). Die Daten stammen aus Anhang 13 „ Der CBFA vorgelegter Finanzplan 2005, 2006 und 2007 “ der „ Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (65)  Wie bereits angegeben, werden bei dem Verfahren, mit dem das ONDD 2004 den Kapitalbedarf von SA Ducroire/Delcredere NV ermittelt hat, die Netto-Verbindlichkeiten mit einem Prozentsatz (Cooke-Kennzahl) multipliziert. Bei der Anwendung dieses Verfahrens durch das ONDD wurde nicht zwischen den Netto-Verbindlichkeiten für Risiken durch Schuldner in den 10 EU-Beitrittsländern 2004 und den Netto-Verbindlichkeiten für andere nicht marktfähige Risiken unterschieden. Demnach steht eine Berechnung auf der Grundlage des Anteils an den Netto-Verbindlichkeiten (nach Abtretung) im Einklang mit dem Ansatz, mit dem das ONDD arbeitete. (66)  Wie aus Tabelle 1 und den Erwägungsgründen (96)-(98) hervorgeht, stand dieses Kapital nur für Risiken durch Schuldner aus den 10 Ländern, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, und sonstige Risiken zur Verfügung, die in der Praxis als nicht marktfähige Risiken betrachtet wurden. (67)  Urteil vom 3.10.1991, Italien/Kommission, C 261/89, Slg. 1991 S. I-4437, Randnr. 8; Urteil vom 14.9.1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtsachen C 278/92 bis C 280/92, Slg. 1994 S. I-4013, Randnr. 21; Urteil vom 14.9.1994, Spanien/Kommission, C 42/93, Slg. 1994 S. I-4175, Randnr. 13. (68)  Ohne die Kosten, die nach der Einstellung dieses Geschäfts begrenzt waren, wie […]. Diese Kosten bewegen sich in einer Größenordnung, dass sie die Schlussfolgerungen der Kommission nicht beeinflussen können. (69)  Siehe Entscheidung 2000/600/EG der Kommission vom 10. November 1999 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Italiens an die öffentlichen Banken in Sizilien Banco di Sicilia et Sicilcassa (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 21), Erwägungsgründe 58-61. Siehe Entscheidungen der Kommission aus dem Jahre 2005 zur Kapitalerhöhung der deutschen Landesbanken, beispielsweise in den Fällen NN 71/2005 „HSH Nordbank“ (Abl. C 241 vom 6.10.2006, S. 12) und NN 72/2005 „Bayern LB“ (ABl. C 242 vom 7.10.2006, S. 18). Siehe ebenfalls die Entscheidung 2006/226/EG der Kommission in der Sache „Shetland Shellfish“ (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 36); die Kommission lehnte zwei von den Behörden der Shetland-Inseln vorgelegte Berichte über die Investition ab, welche die zu erwartende Gewinn- und Verlustrechnung, die zu erwartende Bilanz und den zu erwartenden Cashflow für die Jahre 2000, 2001 und 2002 enthielten. Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass es sich um Ex-ante-Untersuchungen handelte und dass zurückhaltende und vernünftige Hypothesen zugrunde gelegt worden seien, aber die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass sie einem privaten Investor trotz der relativ geringen Summen nicht genügt hätten. (70)  Urteil vom 5.6.2012, Kommission/EDF, Rechtsache C 124/10 P, Slg. 2012 S. I-0000, Randnrn. 82-86 und 105. (71)  Siehe z. B. das Urteil „WestLB“ vom 6. März 2003, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-223/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, S. II-435, Randnr. 255. (72)  Siehe z. B. den Beschluss der Kommission über die Umstrukturierung der Dexia-Bank (Beschluss vom 26. Februar 2010 in der Sache C 9/2009, ABl. C 274 vom 19. Oktober 2010, S. 54, Erwägungsgrund 127). Hier hat die Kommission das Argument der beteiligten Mitgliedstaaten zurückgewiesen, wonach der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers weniger streng anzuwenden sei, insofern, als die staatlichen Unternehmen, die Dexia frisches Kapital zugeführt haben, „Altaktionäre“ der Bank waren. (73)  Siehe Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, S. II-757, Randnr. 76. (74)  Siehe Seite 28 der strategischen Mitteilung vom 28. September 2004 mit dem Titel „ Strategische Leitlinien für das ONDD und seine SA “, die dem ONDD-Verwaltungsrat vorgelegt wurde und in Anhang 10 der „Stellungnahme Belgiens zum Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2011 “ beigefügt ist, welche die belgischen Behörden am 1. Juni 2011 vorgelegt haben. (75)  Quelle: Eurostat. (76)  In seinem Urteil vom 21. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und Lech-Stahlwerke GmbH/Kommission, Slg. 1999, S. II-17, Randnrn. 116-121 stellte das Gericht klar, dass eine Muttergesellschaft auch Verluste ihrer Tochtergesellschaft übernehmen kann, jedoch nur, wenn langfristig ausreichend Aussicht auf Rückkehr zur Rentabilität besteht. Ein privater Investor kann es sich nämlich nicht erlauben, nach Jahren ununterbrochener Verluste eine Kapitalzuführung vorzunehmen, die sich wirtschaftlich kostspieliger als eine Liquidation der Tochtergesellschaft erweist. Siehe auch die bereits zitierte Entscheidung Banco di Sicilia und Sicilcassa, Erwägungsgründe 63-66. (77)  Siehe Fußnote Nr. 24. (78)  Aus dem Protokoll der ONDD-Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2004 geht hervor, dass sich der Verwaltungsrat nach dem jeweiligen Beitrag jedes Geschäftsbereichs zum Gesamtergebnis erkundigt hatte (siehe S. 4 in Anhang 9 der Vorlage vom 1. Juni 2011). (79)  Insbesondere bei den Risiken für die 10 Beitrittsländer. (80)  Für die marktfähigen Risiken wurde das Prämienaufkommen nach oben korrigiert (von ursprünglich 0,2 % auf jetzt 0,3 % der Versicherungssumme), wodurch die Versicherungseinnahmen für das Unternehmen um ein Drittel zunahmen. Die Prognosen zur Schadenshäufigkeit wurden dagegen niedriger angesetzt. (81)  Ähnliche Ansätze für eine derartige Zweiteilung der Vergütung finden sich in den anderen beihilferechtlichen Entscheidungen der Kommission. Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 in der Sache NN 3/2009, „Amendments to the Public support measures to JSC Parex Banka“, Erwägungsgründe 36-40, ABl. C 147 vom 27. Juni 2009, S. 2. Es ist zu beachten, dass sich die Risikoprämie nach dem Investitionsrisiko richtet. (82)  Nach oben angepasstes Finanzergebnis, da das geschätzte eingezahlte Kapital für die marktfähigen Risiken geringfügig höher ist, als von den belgischen Behörden angesetzt ([10-25] Mio. EUR bzw. 9,8 Mio. EUR). (83)  Im Zweifelsfall ist davon auszugehen, dass die damals für risikolose, liquide, mittelfristige Anlagen zu erwartende Rendite der durchschnittlichen Rendite im Jahre 2004 am Sekundärmarkt für Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 4-6 Jahren entspricht, d. h. 3,5 %. Siehe http://www.nbb.be/belgostat/GlobalDispatcher?TARGET=/TreeviewLinker&rowID=2685&prop=treeview&action=open&Lang=F#2685. (84)  Region Brüssel-Hauptstadt, Flandern und Wallonien. (85)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, Randnrn. 11 und 12. (86)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, C 102/87, Slg. 1988, S. I4067, Randnr. 19. (87)  Siehe 2. und 3. Satz im 3. Absatz von Nummer 3.2 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung. Siehe ebenfalls Nummer 4.1 der Mitteilung über die Exportkreditversicherung, wonach „ die in Nummer 3.1 genannten Arten von staatlichen Beihilfen […] den Wettbewerb verfälschen [können] und deshalb für eine Freistellung im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht in Betracht kommen “. (88)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2-17. (89)  Auch wenn man das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken separat betrachten würde, läge die Rendite weit unter den Kapitalkosten, die von den belgischen Behörden selbst dafür angesetzt wurden. (90)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG INFORMATIONEN ZU DEN ERHALTENEN, ZURÜCKZUFORDERNDEN UND BEREITS ZURÜCKGEFORDERTEN BETRÄGEN Identität des Begünstigten Höhe der im Sinne der Regelung erhaltenen Beihilfe (1) Höhe der zurückzufordernden Beihilfe gesamt (1) (Hauptbetrag) Bereits zurückgezahlter Gesamtbetrag (1) Hauptbetrag Zinsen                                                                       (1)  In Mio. der nationalen Währung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.