Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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NDD selbst verfolgten Ansatz im Einklang steht. (127) Die Kommission schließt daraus, dass vom Startkapital von 150 Mio. EUR ein Betrag von [10-25] Mio. EUR wohl keinen Vorteil zugunsten des Geschäfts mit marktfähigen Risiken darstellt, da er bereits innerhalb des ONDD diesem Geschäftsbereich zur Verfügung stand (66). Es würde sich dann nur um einen Rechtsformwechsel für dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit mit der dazugehörigen Kapitalausstattung handeln. Die Übertragung dieses Kapitals mit dem entsprechenden Geschäftsbereich an SA Ducroire/Delcredere NV kann somit keine Beihilfe darstellen. (128) Analog dazu ist derselbe Gedankengang auf den Kapitalbetrag für Risiken durch Schuldner anzuwenden, die in Rumänien und Bulgarien ansässig waren. Nach dem Beitritt dieser Staaten zur Europäischen Union im Jahre 2007 wurden nämlich die nicht marktfähigen Risiken durch Schuldner mit Wohnsitz in Rumänien und Bulgarien in die Kategorie der marktfähigen Risiken umgestuft. Das Kapital, das diesen Risiken bereits zugewiesen war, als sie noch nicht marktfähig waren, kann somit keinen neuen Vorteil darstellen, ganz einfach, weil diese Risiken erst später marktfähig geworden sind. Dieses Kapital ist somit ebenfalls von der Einstufung als Beihilfe auszuschließen. (129) So bleibt das Kapital für nicht marktfähige Risiken, die später marktfähig geworden sind, bei der beihilferechtlichen Bewertung ausgeklammert. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 schätzten die belgischen Behörden das Kapital für die Risiken durch Schuldner mit Wohnsitz in Rumänien und Bulgarien auf [0-2] Mio. EUR ausgehend von der Annahme, dass diese Risiken 2005 marktfähig waren. Für das diesen Risiken zum 31. Dezember 2006 zugeordnete Kapital legten sie dagegen keine Schätzung vor. Da die fraglichen Risiken 2005 eben nicht marktfähig waren, ist die Schätzung der belgischen Behörden für das diesen Risiken zugeordnete Kapital eher zu niedrig angesetzt. Aus der getrennten Rechnungslegung, die vom ONDD rückwirkend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellt wurde (Stellungnahme vom 16. Mai 2012), geht hervor, dass das für nicht marktfähige Risiken bereitgestellte Kapital 2007 um [0-5] Mio. EUR niedriger war als noch 2006. Dafür sind die veränderte Einstufung der Risiken im Zusammenhang mit Rumänien und Bulgarien (ab 2007 als marktfähige Risiken eingestuft), aber auch andere Faktoren, wie die veränderte Rückversicherungspolitik verantwortlich. Aufgrund aller vorliegenden Daten kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass sich das Kapital, das für die Risiken durch Bulgarien und Rumänien vor ihrer Umstufung zu marktfähigen Risiken zur Verfügung stand, auf [0-5] Mio. EUR belief. (130) Angesichts vorstehender Ausführungen stellt die Kommission fest, dass vor dem 1. Januar 2005 bereits [10-25] Mio. EUR für die marktfähigen Risiken zur Verfügung standen und die Übertragung dieses Kapitals zusammen mit den jeweiligen Geschäftsbereichen daher keinen Vorteil verschaffen kann. Auch ein Betrag von [0-5] Mio. EUR war bereits für am 1. Januar 2007 marktfähig gewordene Risiken (Rumänien und Bulgarien) vorhanden, bevor sie marktfähig wurden. Kapitalanteil zur Unterstützung des Geschäfts mit nicht marktfähigen Risiken (erstes Ausschlusskriterium im Einleitungsbeschluss) (131) Wie bereits ausgeführt, stand ein Kapital von [45-75] Mio. EUR für die kurzfristigen Risiken bereit, noch bevor sie an das ONDD übertragen wurden (siehe Erwägungsgrund (120)). Von diesen [45-75] Mio. EUR kann, wie bereits festgestellt, der Anteil für marktfähige Risiken vernünftigerweise auf [10-25] Mio. EUR angesetzt werden. Damit beläuft sich der Anteil für nicht marktfähige Risiken vernünftigerweise auf [35-50] Mio. EUR (davon [0-5] Mio. EUR für Risiken durch Bulgarien und Rumänien, die 2007 marktfähig geworden sind). (132) Da die Übertragung der gesamten [45-75] Mio. EUR (einschließlich des Anteils der nicht marktfähigen Risiken in Höhe von schätzungsweise [35-50] Mio. EUR) aus denselben Gründen, die unter Erwägungsgrund (127) dargelegt wurden, keinen Vorteil bildet, bleibt auch sie bei der beihilferechtlichen Analyse ausgeklammert. (133) Zusammenfassend bilden von den 150 Mio. EUR, die als Startkapital in SA Ducroire/Delcredere NV eingebracht wurden, nur [75-100] Mio. EUR ein zusätzliches Kapital, d. h. neues Kapital. Nur die Gewährung dieser [75-100] Mio. EUR könnte somit einen Vorteil darstellen (siehe Erwägungsgrund (120)). (134) Wie unter Erwägungsgrund (65) des Einleitungsbeschlusses klargestellt wird, steht es den Mitgliedstaaten frei, das Versicherungsgeschäft mit nicht marktfähigen Risiken zu unterstützen, da es nach Ansicht der Kommission keinen Markt für diese Risiken gibt. Somit kann auch keine Wettbewerbsverzerrung in Bezug auf andere Versicherer eintreten. Demgegenüber gibt die Kommission aber zu bedenken, dass für das Geschäft für marktfähige Risiken und das für nicht marktfähige Risiken innerhalb von SA Ducroire/Delcredere NV keine getrennte Rechnungslegung vorhanden war. Formal war dem Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken kein Kapital zugeordnet. Von den 150 Mio. EUR Kapitaleinlage war kein Teil erkennbar der Finanzierung des Geschäfts mit nicht marktfähigen Risiken zugewiesen. Demnach wäre bei einem rein formalen Ansatz denkbar, dass kein Teil von dem zusätzlichen Kapital von [75-100] Mio. EUR ausgeklammert bleiben darf. Eine derartige Sichtweise wäre umso mehr gerechtfertigt, als laut Nummer 4.3 der seit 1998 geltenden Mitteilung über die Exportkreditversicherung die getrennte Rechnungslegung verbindlich vorgeschrieben ist. Es ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass ein großer Teil der Geschäftstätigkeit von SA Ducroire/Delcredere NV die Versicherung nicht marktfähiger Risiken betrifft. SA Ducroire/Delcredere NV hätte diese Risiken nicht ohne entsprechende Kapitalausstattung versichern können. Damit kann die Kommission zusätzlich zu den [45-75] Mio. EUR (davon [35-50] Mio. EUR für nicht marktfähige Risiken) auch den Anteil am Kapital von der Einstufung als Beihilfe ausschließen, für den vernünftigerweise nachgewiesen werden kann, dass damit das Versicherungsgeschäft mit nicht marktfähigen Risiken gestützt wurde. (135) Im Einleitungsbeschluss wurde Belgien aufgefordert, ein Verfahren zu entwickeln, um feststellen, wie hoch die Kapitalanteile bei SA Ducroire/Delcredere NV sind, die jeweils das Geschäft mit marktfähigen Risiken und das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken stützen. Daraufhin legten die belgischen Behörden für den Zeitraum 2005-2011 eine getrennte Bilanz und eine getrennte Gewinn- und Verlustrechnung jeweils für das Geschäft mit marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken vor. Die Bilanz für nicht marktfähige Risiken zum 31. Dezember 2011 umfasst ein Kapital von [70-110] Mio. EUR, die Bilanz für marktfähige Risiken weist dagegen nur ein Kapital von [40-80] Mio. EUR aus. Obwohl die getrennte Rechnungslegung bei einer rückwirkenden Neuerstellung auf schwer nachweisbaren Annahmen oder Daten beruht, hält die Kommission die Kapitalausstattung jeweils für das Geschäft mit marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken zum 31. Dezember 2011 für vertretbar. (136) Die Kommission akzeptiert somit, dass [70-110] Mio. EUR nicht unter die Einstufung als Beihilfe fallen, da damit de facto ein Geschäftsbereich unterstützt wurde, der laut Mitteilung über die Exportkreditversicherung nicht dem Wettbewerb unterworfen war. (137) Das Kapital für kurzfristige, nicht marktfähige Risiken stieg somit von [35-50] Mio. EUR Ende 2004 auf [70-110] Mio. EUR Ende Dezember 2011 an, das entspricht einer Zunahme um [35-60] Mio. EUR. Da in dem Kapital von [35-50] Mio. EUR für das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken auch [0-5] Mio. EUR für Risiken durch Bulgarien und Rumänien enthalten sind, die erst 2007 marktfähig geworden sind, hat das Kapital für nicht marktfähige Risiken um [35-65] Mio. EUR brutto zugenommen. In anderen Worten, vom zusätzlichen Kapital von [75-100] Mio. EUR stützten [35-65] Mio. EUR de facto das Geschäft mit den nicht marktfähigen Risiken. Schlussfolgerung zur Anwendung der beiden Ausschlusskriterien und zur Höhe des ergänzenden Kapitals (138) Ein Betrag von [70-110] Mio. EUR wurde von der Einstufung als Beihilfe ausgeschlossen, da damit bis zum 31. Dezember 2011 wahrscheinlich das Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken gestützt wurde (erstes Ausschlusskriterium). Für einen Betrag von [10-25] Mio. EUR ist die Einstufung als Beihilfe ebenfalls ausgeschlossen, da er nicht als Vorteil angesehen werden konnte, denn damit wurden die marktfähigen Risiken bereits vor Übertragung dieser Risiken an SA Ducroire/Delcredere NV am 31. Dezember 2004 gestützt (zweites Ausschlusskriterium). Auch ein Betrag von [0-5] Mio. EUR muss ausgeklammert bleiben, da er für marktfähig gewordene Risiken (Rumänien und Bulgarien) zur Verfügung stand, noch bevor sie am 1. Januar 2007 marktfähig wurden. (139) Zusammenfassend könnten nur 36,6 Mio. EUR aus der Startkapitalzuweisung von 150 Mio. EUR einen Vorteil und mithin eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (140) Bei einem anderen Rechenansatz für die 36,6 Mio. EUR werden von den 150 Mio. EUR Startkapital, die in SA Ducroire/Delcredere NV eingebracht wurden, (1) die [45-75] Mio. EUR, die u. a für kurzfristige Risiken bereits vor ihrer Übertragung an SA Ducroire/Delcredere NV zur Verfügung standen (einschl. der [0-5] Mio. EUR für die Risiken durch Schuldner mit Wohnsitz in Rumänien und Bulgarien, die am 1. Januar 2007 marktfähig geworden sind), und (2) die [35-65] Mio. EUR zusätzlich abgezogen, mit denen de facto die nicht marktfähigen Risiken gestützt wurden. Es ergeben sich somit 36,6 Mio. EUR. (141) Diese Analyse der Kapitalaufteilung ist in folgender Grafik dargestellt: In die beihilferechtliche Analyse einbezogen (nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers Von der beihilferechtlichen Analyse ausgeschlossen [35-50] ([35-45]+[0-5]) Mio. EUR Nicht marktfähige Risiken 150 Mio. EUR 36,6 Mio. EUR Marktfähige Risiken „Ergänzendes Kapital“ [35-65] Mio. EUR Nicht marktfähige Risiken [10-25] Mio. EUR Marktfähige Risiken [75-100] Mio. EUR „zusätzliches Kapital“ [45-75] Mio. EUR bereits vorhandenes Kapital (142) Hilfsweise gibt die Kommission Folgendes zu bedenken. Wie die belgischen Behörden betonen, war mit Ausnahme von rund 7-13 Mio. EUR (siehe Tabelle 2) das gesamte Kapital von 150 Mio. EUR 2004 implizit den nicht marktfähigen Risiken zugewiesen. Ausgehend von dieser Grundaussage behauptet Belgien, dass ein Teil des ursprünglich für die nicht marktfähigen Risiken bereitgestellten Kapitals erst später (2007 und 2008) auf die marktfähigen Risiken übertragen wurde. Belgien behauptet demnach, dass nur diese Kapitalübertragungen Beihilfen darstellen könnten und der Grundsatz des privaten Kapitalgebers bereits bei den internen Übertragungen und nicht erst mit Bereitstellung des Startkapitals 2004 auf diese Beträge angewendet werden muss. Diesen Gedankengang kann man nicht gelten lassen. (143) Bei der Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV und in den darauffolgenden Jahren wurde das Kapital von [150-75] Mio. EUR nämlich nie formal dem Geschäft mit marktfähigen Risiken bzw. dem Geschäft mit nicht marktfähigen Risiken zugeordnet. Dieses Kapital konnte nach Belieben zur Stützung des Geschäfts mit marktfähigen oder nicht marktfähigen Risiken (in unbekanntem Umfang) verwendet werden, je nachdem, welche Marktchancen und strategische Weichenstellungen sich für SA Ducroire/Delcredere NV boten. Die Kapitalaufteilung zwischen dem Geschäft für marktfähige Risiken und nicht marktfähige Risiken wurde erst rückwirkend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu erstellt. In den Dokumenten von 2004, wie sie die belgischen Behörden vorgelegt hatten, war von einer Kapitalaufteilung auf die verschiedenen Geschäftsbereiche keine Rede. Für die Kommission kommt somit nicht in Frage, einen Teil der [75-100] Mio. EUR zusätzlichen Kapitals bei SA Ducroire/Delcredere NV von der beihilferechtlichen Analyse allein aufgrund des Umstands auszuschließen, dass dieser Betrag damals zur Stützung des Geschäfts mit nicht marktfähigen Risiken hätte dienen können. Wie bereits ausgeführt, kann nur der Teil des zusätzlichen Kapitals von [75-100] Mio. EUR, der nachweislich zur Stützung des Geschäfts mit nicht marktfähigen Risiken verwendet wurde, von der beihilferechtlichen Analyse ausgeschlossen werden. (144) Äußerst hilfsweise gibt die Kommission zu bedenken, dass, auch wenn man das Argument Belgiens gelten lassen sollte, wonach ein Teil des Startkapitals bei SA Ducroire/Delcredere NV für nicht marktfähige Risiken bereitstand und somit nicht in den Geltungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen konnte, dieses Argument nur auf einen Betrag von 36,6 Mio. EUR zuträfe, wenn Belgien der Nachweis gelänge, dass das für nicht marktfähige Risiken bereitstehende Kapital sich auf mehr als [70-110] Mio. EUR belief. (Bei der Berechnung der 36,6 Mio. EUR war nämlich ein Betrag von [70-110] Mio. EUR zur Stützung des Geschäfts für nicht marktfähige Risiken von den 150 Mio. EUR bereits abgezogen worden). Nun steht aber fest, dass 2004 eine derartige Summe nie für die nicht marktfähigen Risiken zur Verfügung stand, da aus den internen Unterlagen hervorgeht, dass ein Kapital von 100 Mio. EUR zur Absicherung aller kurzfristigen Risiken (nicht marktfähig und marktfähig) bis 2007 ausreichend waren. Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (145) Gemäß ständiger Rechtsprechung ist, um festzustellen, ob eine Maßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, zu prüfen, ob unter vergleichbaren Umständen ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber mit einer vergleichbaren Größe wie das betreffende Unternehmen Kapital im gleichen Umfang eingebracht hätte (67), insbesondere wenn man die vorliegenden Informationen und die bei dieser Investition absehbaren Entwicklungen berücksichtigt. (146) Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob das 2004 gewährte ergänzende Kapital von 36,6 Mio. EUR ausreichend Rentabilität bot, um einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber zu überzeugen. Allerdings kann die Rentabilität dieses ergänzenden Kapitals nicht vom Gesamtkapital getrennt analysiert werden, denn dieses ergänzende Kapital ergibt sich aus einer künstlichen Aufteilung des 2004 gezeichneten Kapitals von 150 Mio. EUR. Es ist kein genauer Ertragsstrom zu erkennen, der von diesen 36,6 Mio. EUR stammen könnte. Oder anders gesagt, diesen 36,6 Mio. EUR konnte kein Gewinn aus einer bestimmten Geschäftstätigkeit zugeordnet worden, da keine getrennte Rechnungslegung vorhanden war. Nach Auffassung der Kommission ist somit, um den Grundsatz des privaten Kapitalgebers korrekt anzuwenden, zu prüfen, ob für das gesamte Kapital von 150 Mio. EUR die zu erwartende Rendite ausreichend war. Sollte dies nicht der Fall sein, muss daraus geschlossen werden, dass die 36,6 Mio. EUR einen Vorteil bilden. (147) Äußerst hilfsweise wäre eine andere Möglichkeit, den erzielten Ertrag nach einer anteilsbasierten Methode zu analysieren, was zum gleichen Ergebnis führen würde. (148) Die Kommission ist auch nicht der Auffassung, dass nur die Rentabilität des zusätzlichen Kapitals von [75-100] Mio. EUR analysiert und die für das Geschäft mit den kurzfristigen Risiken vor ihrer Übertragung an SA Ducroire/Delcredere NV bereitgestellten [45-75] Mio. EUR ausgeklammert bleiben sollten. Das ONDD hätte nämlich beschließen können, sein Geschäft mit kurzfristigen Risiken einzustellen und das diesem Geschäft damals zugewiesene Kapital, d. h. [45-75] Mio. EUR, wieder abzuziehen (68). Diese [45-75] Mio. EUR können somit nicht als früher angefallene, verlorene Altkosten („sunk cost“) betrachtet werden. (149) Unter den nun folgenden Erwägungsgründen wird die Kommission nachweisen, dass die erwartete Rendite für die 150 Mio. EUR unzureichend war, um einen privaten Kapitalgeber zu einer solchen Investition zu veranlassen. Hilfsweise wird sie zeigen, dass, auch wenn man davon ausgeht, dass für das Geschäft mit marktfähigen Risiken virtuell ein Kapital von [45-65] Mio. EUR (36,6 Mio. EUR plus [10-25] Mio. EUR) und die erwarteten Gewinne aus diesem spezifischen Geschäftsfeld zur Verfügung standen, die erwartete Rendite für diesen Geschäftsbereich ebenfalls zu niedrig war. (150) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers muss ex ante angewandt werden. Nur ausgehend von dem Zeitpunkt, an dem die Kapitalzuführung erfolgte, lässt sich beurteilen, ob sich auch ein privater Kapitalgeber auf eine derartige Kapitalzuführung eingelassen hätte. Für die Bewertung der Denkweise des privaten Kapitalgebers sind nach der Kapitalzuführung eingetretene Entwicklungen unerheblich. Dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gewahrt wurde, lässt sich anhand eines Ex-ante-Geschäftsplans nachweisen, auf dessen Grundlage die Investitionsentscheidung getroffen worden wäre (69). Gemäß der jüngsten Rechtsprechung (70) kann ein Mitgliedstaat nur objektive und nachprüfbare Nachweise geltend machen, die er vor oder zeitgleich mit der Entscheidung, eine Investition zu tätigen, berücksichtigt hat. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die nachträgliche Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass der Mitgliedstaat eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als marktwirtschaftlich handelnder privater Anteilseigner getroffen hat. (151) Da kein privater Geldgeber an der fraglichen Maßnahme beteiligt war und SA Ducroire/Delcredere NV nicht an der Börse notiert wird, ist die Größe, deren Gültigkeit gewürdigt werden muss, die erwartete Rentabilität der Investition, wie sie auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und der damals absehbaren Entwicklungen zu erwarten war (wie im vom ONDD erstellten Geschäftsplan von 2004 grundsätzlich festgehalten). Gemäß Rechtsprechung des Gerichtshofs (71) und Entscheidungspraxis der Kommission (72) lässt nämlich der Umstand, dass die Kapitalzuführung angeblich für die Fortführung des Unternehmensgeschäfts oder die angemessene Kapitalausstattung der Geschäftstätigkeit nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften oder einer Schätzung der eingegangenen Risiken erforderlich ist, nicht die Aussage zu, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfüllt ist. Ein privater Kapitalgeber würde unter normalen Marktbedingungen eine derartige Kapitalzuführung nur dann vornehmen, wenn die erwartete Rendite zum Zeitpunkt der Einbringung angesichts der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen ausreichend war (73). Wie die Kommission somit einwendet, sind die von Belgien als Begründung dafür vorgebrachten Argumente, dass eine Kapitalausstattung von 150 Mio. EUR wirtschaftlich und/oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorschriften „notwendig“ war, als Nachweis unerheblich, dass diese Investition für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber eine ausreichende Rendite bot. (152) Die belgischen Behörden legen ihrer Rentabilitätsanalyse den Geschäftsplan vom 28. September 2004 zugrunde. Nun wurde SA Ducroire/Delcredere NV aber am 23. September 2004 gegründet. Den eigentlichen Geschäftsbetrieb nahm das Unternehmen jedoch erst am 1. Januar 2005 auf, da sein Portfolio mit kurzfristigen Risiken bis zum 31. Dezember 2004, als es übertragen wurde, weiter zum ONDD gehörte. Man kann also davon ausgehen, dass das ONDD seine Entscheidung, in diesen Geschäftsbereich zu investieren, bis kurz vor diesem Zeitpunkt hätte rückgängig machen können, indem es die fraglichen Risiken nicht überträgt und die neu gegründete Rechtseinheit auflöst. Es ist somit vertretbar, den ONDD-Geschäftsplan vom 28. September 2004 zugrunde zu legen, wie die belgischen Behörden dies verlangen. (153) Wie aus den Mitteilungen und den Protokollen von 2004 hervorgeht, steht hinter der Entscheidung des ONDD, SA Ducroire/Delcredere NV ein Kapital von 150 Mio. EUR zuzuführen, im Wesentlichen der Wille des ONDD, seine Tochtergesellschaft mit einem für „ausreichend“ gehaltenen Kapital zur Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit auszustatten, und für […] — „ein eingezahltes Kapital von 100 Mio. EUR ausreicht, um das kurzfristige Geschäft mit pauschalen Exportpolicen bis 2007 zu betreiben, danach aber überprüft werden muss“ (74), ohne dass im Grunde genau nachgewiesen wird, ob die erwartete künftige Rentabilität aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers ausreichend war. Bei der Analyse der erwarteten Rentabilität war offensichtlich nur eine positive Ergebnisprognose in allen Geschäftsbereichen für die ersten drei Jahre ausreichend, um das ONDD zu dieser Investition zu veranlassen. (154) Wie es nämlich in den Prognosen von Szenario B des Geschäftsplans vom 28. September 2004 heißt, erwartete das ONDD in allen Geschäftsbereichen einen ROE von 1,3 %-1,9 % für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nach dem Szenario „dynamisch — 6 % Wachstum“ des Geschäftsplans vom 28. September 2004 (der ROE vor Abzug der Schadensausgleichreserve lag bei 2,8 %-4,3 %) (siehe Tabelle 4). Diese Rentabilität wurde wohlgemerkt auf der Grundlage eines Kapitals von 100 Mio. EUR ohne Berücksichtigung der nicht eingezahlten 50 Mio. EUR berechnet, wodurch das Renditeergebnis besser ausfällt, als es in Wirklichkeit ist. Die laut Finanzprognosen vom 20. April 2004 erwartete Rendite waren nicht höher (siehe Tabelle 3). (155) Angesichts vorstehender Ausführungen wird deutlich, dass die erwartete Rentabilität der zukünftigen SA Ducroire/Delcredere NV unzureichend war, um einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber zu einer solchen Investition zu veranlassen. Die erwartete Rentabilität war nämlich niedriger als die Rendite risikoloser Anlagen (Ertrag langlaufender belgischer Staatsanleihen) in den ersten drei Jahren (die durchschnittliche Rendite langlaufender belgischer Staatsanleihen lag 2004 bei 4,15 % (75)). Auch unter Berücksichtigung der Schadensausgleichreserve reichte die erwartete Rendite nur an die Rendite risikoloser Anlagen heran. (156) Ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber würde sich mit so einer geringen Rendite in den ersten Jahren nur zufriedengeben, wenn er vernünftigerweise mit einem späteren Ausgleich durch deutlich höhere Gewinne als im Branchendurchschnitt rechnen könnte, so dass sich insgesamt eine ausreichende Kapitalrendite (nach Anwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes) ergibt (76). (157) Nun lag aber 2004 keine seriöse Studie vor, die darauf hindeutete, dass diese geringe anfängliche Rendite in den Folgejahren durch eine viel höhere Rendite ausgeglichen werden würde. Die Kommission wendet ferner ein, dass die damals vorliegenden Finanzprognosen eine bestimmte Linearität bei den Leistungen zwischen 2005 und 2007 oder zumindest ein langsames Wachstum erkennen ließen (siehe Tabelle 4), und nichts deutete demnach auf eine sehr schnelle Verbesserung der Ergebnisse in den Jahren nach 2007 hin. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Ausgliederung von SA Ducroire/Delcredere NV nicht als Aufbau eines neuen Unternehmens (im Sinne eines „start-ups“) betrachtet werden kann, denn damals war geplant, dass sie das zuvor von der Muttergesellschaft betriebene Geschäft weiterführen sollte, und die entsprechenden Aktiva und Passiv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.