Europäische Union

2014/274/EU: Beschluss der Kommission vom 20. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.23420 (11/C, ex NN 40/10), die von Belgien zugunsten von SA Ducroire/Delcredere NV durchgeführt wurde (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1497) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ftskonto“ — laut belgischen Behörden ohne Absicherung durch die staatliche Garantie — zweckgebunden für das Geschäft des ONDD mit kurzfristigen Risiken (einschließlich der marktfähigen Risiken) eingerichtet. (94) Da es innerhalb des ONDD keine getrennte Verwaltung und Rechnungslegung zur Unterscheidung der marktfähigen von den nicht marktfähigen Risiken gab, wurden die belgischen Behörden aufgefordert, klarzustellen, welcher Anteil der staatlichen Garantie dem Geschäft mit marktfähigen Risiken bis zum 31. August 2003 zugeordnet werden könne. Sie wurden ferner aufgefordert, Nachweise vorlegen, dass diese Garantie am 31. August 2003 und nicht erst mit der Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV am 1. Januar 2005 auslief. (95) Den belgischen Behörden zufolge hat das ONDD das Angebot, die Risiken von Schuldnern in „Zone 1“ (51) abzusichern, 1993 eingestellt. Nach 1993 war das Geschäft des ONDD ausschließlich auf die nicht marktfähigen Risiken ausgerichtet. Das ONDD ließ sich nur in ganz besonderen Ausnahmefällen auf die Versicherung marktfähiger Risiken ein. (96) Wie unter Erwägungsgrund (34) ausgeführt, hat Belgien deutlich gemacht, dass das Geschäft mit marktfähigen Risiken bis Mai 2004 innerhalb des ONDD verschwindend gering war. Außerdem wurde der sehr geringe Anteil marktfähiger Risiken damals nur deswegen abgesichert, weil eine Verbindung dieser Risiken zu einem nicht marktfähigen Risiko vorlag. Damit wird auf folgenden Fall (52) angespielt: „Ein Versicherter X verkaufte Güter an einen Zwischenhändler A in Zone 1, der die Güter an den Endkunden B in Zone 2 weiterverkaufte. Die Güter wurden zumeist direkt an den Endkunden B geliefert. Die Zahlung der Rechnung des Versicherten X durch den Zwischenhändler A erfolgte de facto erst, wenn der Endkunde B die Rechnung von Zwischenhändler A beglichen hatte. Die Versicherten fanden normalerweise keinen Versicherungsschutz bei einem anderen Kreditversicherer, da diese Geschäfte dem politischen Risiko in dem Land unterlagen, in dem der Endkunde B niedergelassen war“. (97) Wie die belgischen Behörden erneut deutlich machten, war es unmöglich, für solche Risiken Versicherungsschutz bei anderen privaten Kreditversicherern zu bekommen. (98) Angesichts der unter den Erwägungsgründen (93)-(95) dargelegten Informationen ist davon auszugehen, dass diese Risiken theoretisch zwar als marktfähig (aufgrund der Hauptbeziehung zwischen dem versicherten Exporteur X und dem Zwischenhändler A) eingestuft waren, in der Praxis aber aufgrund der Marktbedingungen in diesem Zeitraum als nicht marktfähige Risiken zu betrachten sind. Außerdem wurden diese Risiken bis Mai 2004 nur ganz ausnahmsweise vom ONDD versichert, da weniger als [0-2] % des Prämienaufkommens (im Zeitraum 2000-2004) des kurzfristigen Portfolios des ONDD auf sie entfielen (siehe Erwägungsgrund (34)). (99) Die belgischen Behörden legten ebenfalls Nachweise dafür vor, dass die staatliche Garantie für das Geschäft des ONDD mit marktfähigen Risiken am 1. September 2003 auslief. Diese Garantie wurde nämlich mit Übertragung der marktfähigen Risiken auf das Geschäftskonto unwirksam, für welches das ONDD die Zulassung des OCA (53) nur deswegen erhalten hat, weil es für dieses Konto nicht durch die staatliche Garantie abgesichert war. Im Königlichen Erlass über die vom ONDD auf eigene Rechnung und ohne staatliche Garantie ausgeübte Geschäftstätigkeit, der am 1. September 2003 veröffentlicht wurde (und auch in Kraft getreten ist), wird definiert, welche Geschäfte diesem Konto zuzuordnen sind. Nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses (54) werden Risikoversicherungen über eine Exportpolice mit einer Laufzeit von weniger als zwei Jahren grundsätzlich durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes von 1939 geregelt (Geschäft auf Rechnung des ONDD ohne staatliche Garantie). (100) Letztendlich sind damit die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken ausgeräumt, dass aufgrund der staatlichen Garantie ein Vorteil für das Versicherungsgeschäft mit marktfähigen Risiken vorliegen könnte. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die staatliche Garantie für das Geschäft des ONDD mit marktfähigen Risiken bis August 2003 diesem Geschäftsbereich keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffte, da es im Grunde kein Geschäft mit marktfähigen Risiken gab. Außerdem wurde nicht versucht, ein Geschäft mit wirklich marktfähigen Risiken auf der Grundlage der staatlichen Garantie aufzubauen. Ferner ist festzustellen, dass die staatliche Garantie für das Geschäft mit den kurzfristigen Risiken ab 1. September 2003 ganz weggefallen ist. (101) Es erfolgten keine internen Mittelübertragungen zugunsten der marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD, da es kein Geschäft mit wirklich marktfähigen Risiken gab. Es wurde nicht versucht, ein Geschäft mit wirklich marktfähigen Risiken auf der Grundlage der Mittelübertragungen für das nicht marktfähige Geschäft aufzubauen (siehe Erwägungsgrund (98)). Es liegen demnach keine stichhaltigen Anhaltspunkte für interne Mittelübertragungen zugunsten der marktfähigen Risiken innerhalb des ONDD oder für etwaige Vorteile vor, die das ONDD aus derartigen Übertragungen hätte ziehen können. (102) Folglich verschaffen Maßnahme 1 und Maßnahme 2 keinen Vorteil im Sinne von Artikel 107 AEUV. Daher bilden sie keine staatliche Beihilfe. (103) Daraus folgt, dass auf eine Analyse der Maßnahmen 1 und 2 anhand der übrigen beihilferechtlichen Kriterien (staatliche Mittel, Selektivität, Wettbewerbsverzerrung) in den folgenden Abschnitten verzichtet werden kann. V.1.1.2   Vorliegen eines Vorteils durch die Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV (Maßnahme 3) Geltungsbereich für eine Würdigung, ob die Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV eine Beihilfe bildet (104) Gemäß Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe (27) und (28) des vorliegenden Beschlusses) sind folgende zwei Beträge von der ursprünglichen Kapitalzuweisung an SA Ducroire/Delcredere NV abzuziehen, da sie keine Beihilfen darstellen: a) der Kapitalanteil zur Unterstützung des Geschäfts mit nicht marktfähigen Risiken (erstes Ausschlusskriterium); b) der Anteil am Kapital von SA Ducroire/Delcredere NV, der bereits innerhalb des ONDD dem Geschäftsbereich marktfähiger Risiken zugutekam und mit dem entsprechenden Geschäft einfach an SA Ducroire/Delcredere NV übertragen wurde. Es würde dann nämlich nur ein Rechtsformwechsel für eine bereits bestehende wirtschaftliche Tätigkeit mit dem dazugehörigen Kapital vorliegen. Auf der Grundlage des Ansatzes, der in der Entscheidung über die Gründung von La Banque Postale (55) verfolgt wurde, verschafft eine derartige Übertragung der fraglichen Wirtschaftstätigkeit keinen neuen Vorteil und kann somit keine Beihilfe an sich bilden (zweites Ausschlusskriterium). (105) Entsprechend dem Ansatz in ihrem Einleitungsbeschluss müsste die Kommission zunächst einmal diese beiden Ausschlusskriterien anwenden. (106) Belgien macht jedoch in Anlehnung an das zweite Ausschlusskriterium ein Argument geltend, mit dem sich für die gesamte Maßnahme 3 eine beihilferechtliche Einstufung auf Anhieb ausschließen ließe, sofern es sich als richtig erweist. Die Kommission wird somit zunächst nachweisen, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist, bevor sie die beiden im Einleitungsbeschluss dargelegten Ausschlusskriterien anwendet. Zurückweisung der Behauptung Belgiens, dass die 150 Mio. EUR vollständig an den 2004 ausgegliederten Geschäftsbereich gebunden waren (107) In Antwort auf den Einleitungsbeschluss hat sich Belgien zu seinen Gunsten auf das zweite Ausschlusskriterium berufen und dahingehend weiter ausgeführt, dass das Kapital, das innerhalb des ONDD dem Geschäft mit marktfähigen Risiken unmittelbar vor seiner Übertragung an SA Ducroire/Delcredere NV am 1. Januar 2005 zugutekam, keine Beihilfe darstellt. Im Einzelnen ist Belgien der Auffassung, dass das gesamte SA Ducroire/Delcredere NV zugewiesene Startkapital von 150 Mio. EUR das Betriebskapital für das übertragene kurzfristige Versicherungsgeschäft (marktfähig und nicht marktfähig) darstellte. Seiner Auffassung nach ist die Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV mit einem Startkapital von 150 Mio. EUR nur ein Wechsel der Rechtsform für einen bestehenden Geschäftsbereich und das dazugehörige Kapital. Die Erstkapitalausstattung sei somit als Ganzes keine Beihilfe. Daher erübrige sich — so Belgien — auch eine Prüfung, wofür dieses Kapital bei SA Ducroire/Delcredere NV in der Folgezeit verwendet wurde (d. h. ob es für die marktfähigen oder die nicht marktfähigen Risiken verwendet wurde — erstes Ausschlusskriterium), da dieses Kapital keine Beihilfe darstellen könne. (108) Zur Untermauerung dieser Aussage machen die belgischen Behörden geltend, dass die Kapitalzuführung von 150 Mio. EUR bei SA Ducroire/Delcredere NV bereits Anfang 2005 erforderlich war. Die belgischen Behörden rechtfertigen eine Kapitalzuführung in dieser Höhe auf der Grundlage der mit Annahme der Richtlinie Solvabilität II (56) entwickelten „aktuellen Standards“ (sogenannte „Standardmethode“ nach technischen Größen, wie sie bei einer „QIS 5“-Folgenabschätzung für Belgien im März 2011 ermittelt wurden) für alle Risiken bei SA Ducroire/Delcredere NV mit Ausnahme der politischen Risiken, für die der entsprechende Kapitalbedarf anhand einer internen Modellrechnung ermittelt wurde. Wie unter „Solvency II mit interner Modellrechnung für politische Risiken“ in Tabelle 2 angegeben, war ein Kapital von [125-150] Mio. EUR zur Absicherung des für 2009 erwarteten Geschäftsumfangs erforderlich. (109) Die Kommission wendet ein, dass der Begriff „zu den übertragenen Geschäftsbereichen gehörendes Kapital“ in der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005„Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Banque Postale“ definiert wird (57). Damals wurde festgestellt, dass mit der Ausgliederung kein neues Kapital übertragen wurde, da nur das Eigenkapital aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft von La Poste an die neu gegründete Rechtseinheit „La Banque Postale“ übertragen wurde. In anderen Worten, es handelte sich ausschließlich um bestehendes Eigenkapital, das zuvor eindeutig den übertragenen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten zugeordnet war. Es wurde somit das Kapital, das den übertragenen Geschäftsbereichen formal bereits zugeordnet war, und nicht eine zukunftsgerichtete Schätzung analysiert, wie viel Kapital der neuen Einheit zur Stützung ihrer weiteren Entwicklung zweckmäßigerweise zuzuweisen gewesen wäre. (110) Wie bereits erklärt, lief das an SA Ducroire/Delcredere NV ausgegliederte Geschäft mit kurzfristigen Risiken (marktfähig und nicht marktfähig) innerhalb des ONDD seit dem 1. September 2003 über das Geschäftskonto. Eine Kapitaleinlage von [45-70] Mio. EUR wurde für dieses Konto bereitgestellt. Wie unter Erwägungsgrund (99) ausgeführt, erhielt das ONDD die Zulassung der nationalen Regulierungsbehörde für Versicherungen (OCA) außerdem nur speziell für das Geschäftskonto (und das dazu gehörige Kapital von [45-70] Mio. EUR). Die Auflagen und die Aufsicht des OCA bezogen sich u. a. auf die Einhaltung der Solvabilitätsvorschriften (Mindestsicherungseinlagen, zu bildende Solvabilitätsspanne) (58). Daraus folgt, dass auf der Grundlage der damals geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften für diese über das Geschäftskonto laufende Geschäftstätigkeit mit kurzfristigen Risiken ausreichend Kapital vorgehalten wurde. (111) Dagegen wendet die Kommission ein, dass laut interner Mitteilung vom 20. April 2004 (59), die als Grundlage für den Gründungsbeschluss von SA Ducroire/Delcredere NV und die Kapitalzuweisung von 150 Mio. EUR diente, das auf das Geschäftskonto eingezahlte Kapital zzgl. des geschätzten Gewinns von [0-5] Mio. EUR in einem Zeitraum von 16 Monaten (vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2004) eindeutig nur für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken bereitgestellt wurde. Wie es in der Mitteilung heißt, „sollen von den 150 Mio. EUR Kapitaleinlage der SA [45-70] Mio. EUR aus der Eigenkapitalübertragung vom Geschäftskonto stammen.“ Die Kommission stellt daher fest, dass mit dem Gründungsbeschluss von SA Ducroire/Delcredere NV das Kapital, das zum 31. Dezember 2004 formal als den kurzfristigen Geschäften zugeordnet gelten konnte, nur [45-75] Mio. EUR (bzw. [45-70] Mio. EUR zzgl. eines geschätzten Gewinns von [0-5] Mio. EUR) umfasste. Daher bildet nur die Kapitalübertragung in Höhe von [45-75] Mio. EUR den Anteil am Kapital von SA Ducroire/Delcredere NV, der bereits innerhalb des ONDD dem Geschäftsbereich marktfähiger Risiken zugutekam und einfach auf SA Ducroire/Delcredere NV übertragen wurde. Diese Übertragung kann somit keinen neuen Vorteil für diesen Geschäftsbereich bilden und auch keine Beihilfe darstellen. (112) Die Kommission weist daher die Behauptung Belgiens zurück, wonach das gesamte Startkapital in Höhe von 150 Mio. EUR das einfach übertragene Kapital bildet, das bereits innerhalb des ONDD dem übertragenen Geschäftsbereich zugeordnet war und daher nicht als Vorteil angesehen werden kann. Nach Auffassung der Kommission bildet die Differenz zwischen den [45-75] Mio. EUR und dem tatsächlich gezeichneten Kapital von 150 Mio. EUR somit ein zusätzliches Kapital, das einen neuen Vorteil für diesen Geschäftsbereich darstellt. (113) Wie die Kommission zusätzlich zu bedenken gibt, geht aus den internen Mitteilungen von 2004, die das ONDD in seiner Entscheidung bestärkt haben, SA Ducroire/Delcredere NV ein Kapital von 150 Mio. EUR (d. h. weitaus mehr als die dem Geschäftskonto zugewiesenen [45-75] Mio. EUR) zuzuführen, hervor, dass dem ONDD verschiedene Wachstumsszenarien für das Geschäft der künftigen Fa. SA Ducroire/Delcredere NV vorschwebten. Der Kapitalbedarf von 150 Mio. EUR wurden somit anhand von Annahmen für das künftige Geschäftswachstum von SA Ducroire/Delcredere NV ermittelt. Demnach läuft der Ansatz der belgischen Behörden darauf hinaus, das gesamte Kapital, von dem man annehmen konnte, dass es das neue Unternehmen zur Stützung seiner weiteren Entwicklung braucht, von der beihilferechtlichen Analyse auszuschließen. Diesen Ansatz kann man jedoch nicht gelten lassen. Nur das Kapital, das dem an die bestehende Rechtseinheit (Geschäft mit kurzfristigen Versicherungen innerhalb des ONDD) übertragenen Geschäft bereits formal zugeordnet war, bildet keinen neuen Vorteil, gerade weil es bereits vorher für die fraglichen Geschäftsbereiche zur Verfügung stand. Umgekehrt beinhaltet zusätzliches Kapital stets einen neuen Vorteil, da die fraglichen Geschäftsbereiche vor der Ausgliederung nicht davon profitierten. Die Entscheidung, SA Ducroire/Delcredere NV zu gründen und ihr ein Startkapital von 150 Mio. EUR zu bewilligen, kann daher nicht nur als einfacher Wechsel der Rechtsform mit einer Übertragung des dazugehörigen Kapitals an den ausgegliederten Geschäftsbereich angesehen werden. Daher ist die Behauptung der belgischen Behörden, wonach schon 2004 vorhersehbar war, dass SA Ducroire/Delcredere NV 2009 einen Kapitalbedarf von 150 Mio. EUR auf der Grundlage des zu erwartenden Geschäftswachstums haben werde, vollkommen unangebracht. Die belgischen Behörden beweisen nämlich nicht, dass dieses Kapital von 150 Mio. EUR bereits vor seiner Übertragung an SA Ducroire/Delcredere NV dem kurzfristigen Geschäft innerhalb des ONDD zugeordnet war und dieses Kapital von 150 Mio. EUR somit für diese Geschäftsbereiche keinen neuen Vorteil beinhaltet. (114) Auch wenn das erforderliche Kapital zur Stützung des erwarteten Geschäftswachstums für die Analyse hier relevant sein sollte (was die Kommission bezweifelt), wendet die Kommission äußerst hilfsweise Folgendes ein: a) Erstens bezogen sich die 2004 vorliegenden Finanzprognosen nur auf den Zeitraum 2005-2007. Auch wenn das erforderliche Kapital zur Stützung des erwarteten Geschäftswachstums für die Analyse hier relevant sein sollte (was die Kommission bezweifelt), sei unannehmbar, dass hier mit den Umsatzprognosen für 2009 gearbeitet wird, da dieser Geschäftsumsatz 2004 nicht einmal geschätzt worden war. b) Zweitens kommt die Methodik der Richtlinie Solvabilität II zusammen mit einer internen Modellrechnung für die politischen Risiken, wie dies von Belgien zur Schätzung des Kapitalbedarfs vorgeschlagen wurde, nicht in Frage. Dieses Verfahren wird nämlich in den internen Mitteilungen von 2004 nicht erwähnt, anhand deren der ONDD-Verwaltungsrat am 20. April 2004 die Gründung von SA Ducroire/Delcredere NV und das dafür bereitzustellende Kapital beschlossen hat, da es dieses Verfahren damals nicht gab (die Einführung ist erst ab 1. Januar 2014 vorgesehen). Es wurde vom ONDD erstmals 2011 angewandt, und es wird immer noch an ihm gearbeitet. Infolgedessen ist die interne Modellrechnung für politische Risiken von der belgischen Regulierungsbehörde für Versicherungen noch nicht freigegeben, obwohl dies gemäß Richtlinie Solvabilität II (60) bereits vorgeschrieben ist. Die Verwendung einer 2004 nicht existierenden Methodik, wie Solvabilität II, zu der viele Rechengrößen sowie ein Umsetzungszeitplan bis heute nicht fertiggestellt sind (steht noch auf dem Stand von QIS), ist nicht angemessen. Davon auszugehen, dass das Betriebskapital, das SA Ducroire/Delcredere NV bei seiner Gründung 2005 zur Fortführung eines bereits bestehenden Geschäftsbereichs innerhalb des ONDD braucht, auf der Grundlage der Anforderungen der Richtlinie Solvabilität II ermittelt werden muss, die es damals überhaupt nicht gab und für welche die Regulierungsbehörden ohnehin eine Übergangsregelung eingeräumt hätten, scheint übertrieben. Eine andere Sichtweise liefe darauf hinaus, die Freigabe der Kapitalausstattung (Solvabilitätsspanne) (61) für das Geschäftskonto ([45-70] Mio. EUR) durch die Regulierungsbehörde anzuzweifeln, welche dieses Kapital angesichts der geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend betrachtete. (115) Der ONDD-Verwaltungsrat hat am 20. April 2004 ein anderes Verfahren zur Ermittlung des Kapitalbedarfs für SA Ducroire, nämlich die Cooke-Quote mit der Begründung herangezogen, dass die Fa. gegenüber ihren Wettbewerbern mit einer ausreichenden Glaubwürdigkeit ausgestattet werden müsse. Er hat nämlich nicht 8 % als Kennzahl verwendet, wie laut Basel I-Vorschriften vorgeschrieben, sondern 10 %. So ist in den Berechnungen des Kapitalbedarfs von 2004 ein Sicherheitspuffer von 2 % enthalten. Auffällig ist, dass so ein Kapitalbedarf von 66 Mio. EUR (62) für Ende 2004 ermittelt wurde, was weit unter dem gezeichneten Kapital von 150 Mio. EUR liegt. (116) In Bezug auf die Verwendung der Cooke-Kennzahl zur Ermittlung des Kapitalbedarfs bezweifelte die Kommission im Einleitungsbeschluss, ob die Bankvorschriften (wie die Cooke-Kennzahl) für Kreditversicherer überhaupt relevant sind, wenn man die zahlreichen Unterschiede zwischen den von den Kreditversicherern und von den Banken übernommenen Risiken bedenkt (siehe Erwägungsgrund (90) des Einleitungsbeschlusses). Diesbezüglich hat Belgien nicht nachgewiesen, dass die Basel-Vorschriften (Cooke-Kennzahl) — die rechtlich gesehen ausschließlich für den Bankensektor gelten — in der Praxis von Kreditversicherungsanstalten angewandt oder von den Ratingagenturen oder von den Aufsichtsstellen für Versicherungen empfohlen werden. (117) In Bezug auf die Anwendung von Artikel 8 des ONDD-Gesetzes von 1939 bestätigten die belgischen Behörden, dass das Gesetz für SA Ducroire/Delcredere NV nicht gilt. Außerdem bezieht sich dieser Artikel nur auf die Geschäfte, die das ONDD auf eigene Rechnung unter Absicherung durch die Garantie des Staates und im Auftrag des Staates tätigt. (118) Auch wenn sich Belgien auf die damals bereits existierende Standard & Poor's-Methode zur Bestimmung des Kapitalbedarfs von Kreditversicherern bezieht, so ist doch festzuhalten, dass die belgischen Behörden keine Kapitalschätzung nach diesem Verfahren vorgelegt haben. Außerdem wurde sie 2004 beim ONDD nicht verwendet. (119) Fazit: Auch wenn man davon ausgeht, dass das Kapital zur Stützung des erwarteten Geschäftswachstums von SA Ducroire/Delcredere NV für die vorliegende Analyse (was die Kommission bezweifelt) relevant sein sollte, haben die belgischen Behörden keine stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt, warum das erforderliche Kapital für kurzfristige Risiken, das an SA Ducroire/Delcredere NV übertragen wurde, höher sein musste als das auf dem ONDD-Geschäftskonto Ende 2004 vorhandene Kapital. (120) In diesem Abschnitt hat die Kommission nachgewiesen, dass die Behauptung der belgischen Behörden zurückzuweisen ist, wonach mit der Bereitstellung von 150 Mio. EUR Startkapital für SA Ducroire/Delcredere NV 2004 nur das Kapital übertragen wurde, das bereits für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken innerhalb des ONDD bereitstand. Die Kommission hat nämlich herausgefunden, dass bereits vor Übertragung des Geschäftsbereichs an SA Ducroire/Delcredere NV ein Kapital von [45-75] Mio. EUR für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken innerhalb des ONDD zur Verfügung stand und somit ein zusätzliches Kapital von [75-100] Mio. EUR für diesen Geschäftsbereich vorhanden war. (121) Es ist jetzt an der Zeit, zu prüfen, ob die beiden im Einleitungsbeschluss beschriebenen Ausschlusskriterien relevant sind. Es wird zunächst auf das zweite Ausschlusskriterium eingegangen, dann auf das erste. Anteil am Kapital, der bereits innerhalb des ONDD den marktfähigen Risiken zugutekam und mit dem entsprechenden Geschäft einfach auf SA Ducroire/Delcredere NV übertragen wurde (zweites Ausschlusskriterium im Einleitungsbeschluss) (122) Unter Erwägungsgrund (111) stellte die Kommission fest, dass innerhalb des ONDD ein Kapital von [45-75] Mio. EUR dem Geschäftsbereich kurzfristige Risiken zum 31. Dezember 2004 zugeordnet war. Im Hinblick auf das zweite Ausschlusskriterium muss daher herausgefunden werden, wie viel von den Ende 2004 für das Geschäft mit kurzfristigen Risiken bereitgestellten [45-75] Mio. EUR auf das Kapital für die marktfähigen Risiken entfällt (63). Wie bereits ausgeführt, umfassten diese marktfähigen Risiken ausschließlich Risiken durch Schuldner aus den zehn im Mai 2004 neu zur Europäischen Union beigetretenen Staaten. (123) Wie ebenfalls bereits ausgeführt, war für das Geschäftskonto mit einer Kapitaleinlage von [45-75] Mio. EUR Ende 2004 keine getrennte Rechnungslegung vorhanden, so dass das Kapital, das nur für das Geschäft mit marktfähigen Risiken bereitstand, nicht genau identifiziert werden konnte. Es ist daher zu ermitteln, wie hoch der Anteil an den [45-75] Mio. EUR für das Geschäft mit marktfähigen Risiken vernünftigerweise anzusetzen ist. (124) Laut den im Jahre 2004 der Regulierungsbehörde vorgelegten Daten waren Netto-Verbindlichkeiten von 141,6 Mio. EUR für die Risiken durch die 10 neuen Beitrittsstaaten und von 661,4 Mio. EUR für kurzfristige Ausfuhrpolicen Ende 2004 vorhanden (64). Geht man davon aus, dass sich die [45-75] Mio. EUR anteilig auf die Netto-Verbindlichkeiten verteilen, so können [10-25] Mio. EUR als das Kapital betrachtet werden, das den Risiken durch die 10 neuen Mitgliedstaaten vor Übertragung des Geschäftskontos vom ONDD auf SA Ducroire/Delcredere NV zugeordnet war. (125) Die Kommission stellt fest, dass eine derartige Kapitalaufteilung nach Netto-Verbindlichkeiten im Einklang mit dem 2004 vom ONDD selbst verfolgten Ansatz steht (65). (126) Die Kommission wendet ferner ein, dass die belgischen Behörden und das ONDD/SA Ducroire/Delcredere NV im Laufe des Verfahrens ständig behauptet haben, dass für nicht marktfähige Risiken — bezogen auf eine bestimmte Versicherungssumme — mehr Kapital als für marktfähige Risiken erforderlich sei. Demnach bildet der Betrag von [10-25] Mio. EUR eher einen Höchstbetrag als eine Untergrenze. Nach Auffassung der Kommission könne man trotzdem vernünftigerweise von diesem Wert ausgehen, da er mit dem 2004 vom O

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.