Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1091 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Massnahmen Lettlands SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4552) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n nicht nachkommt. Zudem befanden sich der Staat und BAS seit dem 30. November 2011 als Aktionäre nicht mehr in einer vergleichbaren Position, da BAS seine gesamte Beteiligung an airBaltic bis auf einen Anteil verloren hatte und das Unternehmen zu 99,8 % Staatseigentum war. (125) In Anbetracht dieser Entwicklungen hätte der Staat vor der tatsächlichen Umwandlung der Staatsanleihen aus den Handlungen des BAS schließen müssen — oder hatte zumindest Gründe zu der Annahme —, dass BAS die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht beabsichtigt (siehe Erwägungsgrund 35). Da BAS alle airBaltic-Aktien bis auf eine verloren hatte, war zudem die in Artikel 7.4 der Vereinbarung vorgesehene Abhilfemaßnahme — d. h. das dem Staat eingeräumte Recht, BAS den Gesamtbestand seiner airBaltic-Aktien für 1 LVL abzukaufen — bedeutungslos geworden: Dem Staat war damit das Mittel genommen, mit dem er BAS hätte zwingen können, zu seinen eingegangenen Verpflichtungen zu stehen. (126) Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Punkte gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber seine Darlehen nicht in Eigenkapital umgewandelt hätte, bevor er nicht sicher gewesen wäre, dass die andere Partei ihr Darlehen umwandeln und eine Barzahlung leisten würde. Er hätte unter diesen Umständen sorgfältig geprüft, welche Anreize für die andere Partei bestehen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. (127) Zudem stellt die Kommission fest, dass BAS selbst bei Einhaltung der auf der Aktionärsversammlung getroffenen Vereinbarung seine frühere Beteiligung an airBaltic nicht wiedererlangt hätte. Um einen Anteil von 47,2 % zu erreichen, hätte BAS sehr viel mehr investieren müssen als die auf dieser Versammlung bewilligten Beträge. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Staat bei Einhaltung des MEIP-Grundsatzes hätte sorgfältig prüfen müssen, ob BAS erhebliche Beträge investieren würde (BAS-Darlehen und -Barkapital in Höhe von insgesamt 37,7 Mio. LVL (53,38 Mio. EUR)), um eine Minderheitsbeteiligung an airBaltic zu erlangen. (128) Als ein zusätzliches Argument führt Lettland an, dass die Verpflichtung des BAS zur Einbringung von Barkapital und zur Umwandlung des BAS-Darlehens durch die Garantie des russischen Geschäftsmanns Wladimir Antonow besichert gewesen sei, der sich bereit erklärt habe, die erforderlichen Zahlungen im Namen von BAS zu leisten. (34) Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht jedoch hervor, dass die Bürgschaft niemals geleistet wurde. (129) Lettland führt außerdem an, dass die in Artikel 7.2 der Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Kapitalisierung der staatlichen Darlehen am 13. Dezember 2011 erfüllt gewesen seien, als in einem ihm vorgelegten Geschäftsplan die Rückkehr in die Rentabilität von airBaltic im Jahr 2015 ausgewiesen wurde. Die Entscheidung, die staatlichen Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln, sei daher MEIP-konform. Die Kommission jedoch ist von den Argumenten Lettlands nach wie vor nicht überzeugt, da der Plan nicht vollständig war und kein rational handelnder privater Kapitalgeber auf seiner Grundlage einem Unternehmen in Schwierigkeiten erhebliche Kapitalbeträge zugeführt hätte. (130) Aus den vorstehend genannten Gründen schlussfolgert die Kommission, dass keine Pari-passu-Bedingungen vorlagen, als Lettland seine Darlehen umwandelte, und daher das Eigenkapital von airBaltic erhöht wurde. Die Vorgehensweise des Staates stand überdies nicht in Einklang mit dem MEIP-Grundsatz. Aus Maßnahme 3 ergab sich daher für airBaltic ein ungerechtfertigter Vorteil, der selektiven Charakter trägt, da er einzig dem Unternehmen zugute kommt. (131) Die Kommission muss außerdem prüfen, ob Maßnahme 3 geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie airBaltic einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern einräumte, die keine öffentliche Unterstützung erhielten. Die Schlussfolgerungen von Erwägungsgrund 120 gelten entsprechend. (132) Die Kommission gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass die Umwandlung des ersten staatlichen Darlehens und der ersten Tranche des zweiten staatlichen Darlehens in Eigenkapital eine staatliche Beihilfe für airBaltic im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.5.   Die zinslosen airBaltic-Anleihen (Maßnahme 4) (133) Wie bereits im Eröffnungsbeschluss ausgeführt wurde, folgt aus der Vereinbarung vom 30. April 2010 zur Formalisierung des Kaufs der zinslosen airBaltic-Anleihen, dass der Käufer LVRTC (siehe Erwägungsgrund 38) im Auftrag des lettischen Staates gehandelt hat. Zudem hat Lettland geltend gemacht, LVRTC habe die Anleihen aus budgetären Gründen gekauft. Damit steht fest, dass Maßnahme 4 staatliche Mittel beinhaltet und dem Staat zurechenbar ist, was Lettland außerdem nicht in Abrede stellt. (134) Im Verlaufe des förmlichen Prüfverfahrens erbrachte Lettland den Nachweis, dass sowohl der Staat als auch BAS die Anleihen entsprechend ihren jeweiligen Anteilen an airBaltic und zu den gleichen Bedingungen erworben haben. Außerdem hat der Staat airBaltic offenbar vor April 2010 keine Mittel zur Verfügung gestellt, während BAS bereits vor diesem Zeitpunkt erhebliche Beträge in das Unternehmen investiert hatte. Und schließlich ging aus der Prüfung hervor, dass die Vereinbarung über die Emission von Anleihen auf Initiative des Managements von BAS und airBaltic geschlossen wurde, die dem Staat bereits im April und Juni 2009 eine Kapitalerhöhung im Unternehmen entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung vorgeschlagen hatten. (135) Wie im Eröffnungsbeschluss herausgestellt wurde, erachtet die Kommission den Kauf von zinslosen Anleihen nicht als typische Investition eines umsichtig handelnden Marktteilnehmers. Allerdings merkt sie an, dass Lettland und BAS zum betreffenden Zeitpunkt Hauptanteilseigner von airBaltic waren und ihre Investitionsentscheidung aus dieser Sicht beurteilt werden müsse und nicht aus Sicht eines rein externen Anlegers. Sinnvollerweise sollte daher wahrscheinlich wirklich geschlussfolgert werden, dass es den Eigentümern von airBaltic damals nicht um kurzfristige Gewinne ging, sondern dass sie das Überleben des Unternehmens sichern wollten. (136) Davon ausgehend gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Lettland wie ein umsichtiger Marktakteur handelte, als es zusammen mit dem privaten Anleger BAS zinslose airBaltic-Anleihen erwarb. Das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils in Bezug auf Maßnahme 4 schließt sie daher aus, und eine Überprüfung der anderen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten kumulativen Bedingungen bezüglich des Vorliegens staatlicher Beihilfen ist überflüssig. 7.2.6.   Die Zahlungen von Latvijas Krājbanka in Höhe von 2,8 Mio. EUR (Maßnahme 5) (137) Maßnahme 5 bezieht sich auf die Zahlung von 2,8 Mio. EUR, die die Latvijas Krājbanka am 21. und 22. November 2011 an airBaltic geleistet hat. Wie in Erwägungsgrund 39) erläutert wurde, hat airBaltic der Latvijas Krājbanka drei Zahlungsanweisungen vorgelegt, ehe die Beschlüsse der FKTK vom 17. November 2011 über die Beschränkung der 100 000 EUR überschreitenden Bankgeschäfte bzw. vom 21. November 2011 über die Einstellung aller Tätigkeiten der Latvijas Krājbanka ergingen. Lettland vertritt die Auffassung, dass staatliche Mittel nicht beteiligt gewesen seien, da es sich bei den drei Zahlungsanweisungen von airBaltic um Zahlungen an das IATA Clearing House, den Internationalen Flughafen Riga und auf ein alternatives Bankkonto von airBaltic bei einer anderen Bank (siehe Erwägungsgrund 39) gehandelt habe. Dies seien, so Lettland, ganz normale Bankgeschäfte gewesen, die private Mittel von airBaltic betrafen. Lettland führt außerdem an, dass die Beschlüsse der FKTK nicht dem Staat zuzurechnen seien. (138) Lettland hat dargelegt, dass die Mittelübertragung auf Zahlungsanweisungen von airBaltic zurückging, die vorgelegt worden waren, bevor die FKTK am 21. November 2011 die Einstellung der Tätigkeiten der Latvijas Krājbanka anordnete. Die Latvijas Krājbanka führte die Transaktionen am 25. und 30. November 2011 aus. (139) Zudem kann die FKTK entsprechend dem Gesetz über die FKTK vom 1. Juni 2000 ihre Entscheidungen treffen, ohne dabei Forderungen oder Anweisungen anderer Behörden berücksichtigen zu müssen. Zudem erfolgt die Finanzierung der FKTK unabhängig vom Staat, da auf den lettischen Finanz- und Kapitalmärkten tätige Akteure für die Tätigkeit der FKTK aufkommen. Gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nimmt die FKTK ihre Durchsetzungsbefugnisse und -rechte bei der Beaufsichtigung der Kreditinstitute völlig unbeeinflusst vom Staat wahr. (140) Ausgehend von den ihr vorliegenden Unterlagen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die von der FKTK benannten Treuhänder unabhängig vom Staat gehandelt haben, was ausschließen würde, dass ihre Maßnahmen Lettland zuzurechnen sind. (141) Aus den vorstehenden Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass Maßnahme 5 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. 7.2.7.   Die an airBaltic abgetretene Forderung von Taurus in Höhe von 5 Mio. EUR (Maßnahme 6) (142) Die am 18. Juli 2012 eingegangene Folgebeschwerde betrifft Artikel 7.4 der Vereinbarung, nach dem die Anleger verpflichtet sind, dem Staat oder dem von ihm benannten Unternehmen — unter bestimmten Umständen — die noch ausstehenden Forderungen aus dem Konsortialkredit 2 für 1 LVL zu überlassen (siehe Erwägungsgrund 42). (143) Gemäß Artikel 7.4 der Vereinbarung trat Taurus eine gegenüber airBaltic bestehende Forderung in Höhe von 5 Mio. EUR an Lettland für 1 LVL ab. Danach übertrug Lettland die Forderung an airBaltic. (144) Hinsichtlich der übrigen Forderungen, die sich auf 30 Mio. LVL (42,47 Mio. EUR) beliefen und im Rahmen des Konsortialkredits 2 durch Novation umgewandelt werden sollten, forderte der lettische Staat die Anleger mit Schreiben vom 9. Februar 2012 auf, ihre jeweiligen Forderungen für jeweils 1 LVL an ihn abzutreten. Zudem reichte Lettland beim Regionalgericht Riga Klage gegen drei der Anleger ein, um Artikel 7.4 der Vereinbarung durchzusetzen. Lettland hat seine Absicht bekundet, auch diese Forderungen airBaltic zu übertragen. (145) Lettland argumentiert, dass es sich bei der Abtretung der Forderung in Höhe von 5 Mio. EUR an airBaltic um eine Vorsorgemaßnahme zum Schutz der finanziellen Interessen des Staates handele und sie als eine Pari-passu-Maßnahme der Vereinbarung angesehen werden sollte, womit eine staatliche Beihilfe ausgeschlossen sei. (146) Nach Feststellung der Kommission ergibt sich aus Artikel 7.4 der Vereinbarung eindeutig, dass die entsprechenden Forderungen „dem Staat oder dem von ihm benannten Unternehmen für die Summe von 1 LVL“ abgetreten oder überlassen werden müssen. Da die Entscheidung, die Forderung in Höhe von 5 Mio. EUR an airBaltic abzutreten, vom Staat getroffen wurde, ist sie folglich diesem zuzurechnen und beinhaltet staatliche Mittel. (147) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens stellte sich heraus, dass die Vereinbarungen über die Konsortialkredite nie unterzeichnet wurden. Aus den von Lettland vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass die Gerichte die Gültigkeit der Vereinbarung anerkannten, was die Verpflichtung der privaten Anleger zur Abtretung der aus dem Konsortialkredit 2 resultierenden Forderungen an den Staat oder das von ihm benannte Unternehmen anbelangt. (148) Hierzu stellt Lettland fest, dass entsprechend mehrerer Urteile lettischer Gerichte der Inhaber der 5-Mio.-EUR-Forderung nicht berechtigt sei, eine Rückzahlung dieses Betrags zu fordern, sondern lediglich Anteile an airBaltic verlangen kann, die einer Vorauszahlung in das Aktienkapital des Unternehmens in Höhe von 5 Mio. EUR entsprechen. Da der Staat jedoch bereits 99,8 % der Aktien von airBaltic besaß, ist mit dem Anspruch auf zusätzliche Aktien nach Meinung Lettlands kein bedeutsamer wirtschaftlicher Wert verbunden. (149) Die Kommission führt an, dass die Gerichte das Recht des Staates auf Übernahme der aus dem Konsortialkredit 2 resultierenden Forderungen gemäß Artikel 7.4 der Vereinbarung zwar durchaus anerkannt haben können, dies jedoch — entgegen der Argumentation Lettlands — nicht bedeute, dass Lettland zur Abtretung dieser Forderung an airBaltic verpflichtet war. Ein umsichtiger markwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte die Forderung nicht für 1 LVL an airBaltic übertragen. Lettland hat nicht nachgewiesen, warum es sich für den Staat vorteilhafter war, airBaltic die Forderung zu überlassen, anstatt sie selbst zu behalten oder sie für andere Zwecke zu verwenden. Mit der Übertragung verbesserte Lettland die Wettbewerbsstellung des Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern. (150) Zudem erklärt sich die Kommission nicht mit der Argumentation Lettlands einverstanden und betont, dass jede zusätzliche Beteiligung an airBaltic für den Staat einen zusätzlichen Wert bedeutet und daher — selbst wenn dieser gering ausfällt — das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann. (35) Mit der Abtretung der Forderung an airBaltic gab der Staat zudem nicht nur die Forderung auf, sondern auch jeglichen Anspruch auf entsprechende Zinszahlungen zu einem Satz von (5-7) %. (151) Schließlich macht Lettland geltend, dass für beihilferechtliche Zwecke davon ausgegangen werden sollte, dass Maßnahme 6 am 3. Oktober 2011, d. h. am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, zusammen mit den Maßnahmen 1, 2 und 3 gewährt wurde. (152) Die Kommission bekräftigt die in Abschnitt 7.2.1 getroffene Schlussfolgerung, dass dem Staat zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 3. Oktober 2011 nicht bekannt war, ob er auf Artikel 7.4 der Vereinbarung würde zurückgreifen müssen. Zudem war der Staat nicht verpflichtet, die von der Anwendung der Bestimmung betroffenen Forderungen auf airBaltic zu übertragen. (153) Schließlich stellt die Kommission fest, dass Lettland seine Behauptung, dass Artikel 7.4 der Vereinbarung darauf abzielte, im Falle des Ausfalls von BAS Schaden vom Staat abzuwenden und seine Beteiligung an airBaltic zu sichern, nicht belegt hat. (154) Es lässt sich daher schlussfolgern, dass der Staat mit Maßnahme 6 nicht als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber aufgetreten ist und diese Maßnahme auch nicht als „pari passu“ mit den Maßnahmen 1, 2 und 3 angesehen werden kann. Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass airBaltic durch Maßnahme 6 einen ungerechtfertigten Vorteil erhielt. Da airBaltic der einzige Begünstigte war, handelt es sich um einen selektiven Vorteil. (155) Aus den in Erwägungsgrund 120 genannten Gründen ist Maßnahme 6 geeignet, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (156) Unter Berücksichtigung der angeführten Argumente gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Maßnahme 6 staatliche Beihilfe zugunsten von airBaltic im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltete. 7.2.8.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (157) Die Kommission schlussfolgert, dass es sich aus den oben dargelegten Gründen bei den Maßnahmen 1, 4 und 5 nicht um staatliche Beihilfen handelte. (158) Die Maßnahmen 2, 3 und 6 erachtet sie jedoch als staatliche Beihilfen für airBaltic. Zur Feststellung des Umfangs der an airBaltic bereits ausgezahlten Beihilfen stellt die Kommission fest, dass Maßnahme 3 die Kapitalisierung des ersten staatlichen Darlehens in Höhe von 16 Mio. LVL (22,65 Mio. EUR) und die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens in Höhe von 41,6 Mio. LVL (58,89 Mio. EUR) umfasste. Die zweite Tranche des zweiten staatlichen Darlehens über 25,4 Mio. LVL (35,96 Mio. EUR), die airBaltic am 14. Dezember 2012 zur Verfügung gestellt wurde — d. h. der verbleibende Teil von Maßnahme 2, der nicht kapitalisiert worden war — sollte diesem Betrag zusammen mit den 5 Mio. EUR, die airBaltic als Maßnahme 6 zufielen, hinzugefügt werden. Insgesamt erhielt airBaltic damit staatliche Beihilfen in Höhe von annähernd 86,53 Mio. LVL (122,51 Mio. EUR). 7.3.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE (159) In Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfemaßnahme erst durchführen darf, nachdem die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung dieser Maßnahme getroffen hat. (160) Die Kommission stellt fest, dass Lettland airBaltic die Maßnahmen 2, 3 und 6 gewährt hat, ohne diese bei ihr zur Genehmigung angemeldet zu haben. Sie bedauert es, dass sich Lettland nicht an die Wartezeitverpflichtung gehalten und folglich gegen die Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen hat. (161) In Bezug auf die Absicht Lettlands, airBaltic resultierend aus dem Konsortialkredit 2 und im Zusammenhang mit Maßnahme 6 30 Mio. EUR zu gewähren, wird an die Verpflichtung Lettlands nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erinnert, die Kommission von jeder geplanten Beihilfe so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. 7.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (162) Da es sich bei den Maßnahmen 2, 3 und 6 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Ausnahmen zu beurteilen. Wie im Eröffnungsbeschluss festgestellt wurde, kann angesichts der Art der Maßnahmen und der Schwierigkeiten von airBaltic die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt offenbar ausschließlich anhand der Kriterien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewürdigt werden, wobei den Bestimmungen in Bezug auf Umstrukturierungsbeihilfen besondere Bedeutung zukommt. (163) Lettland war ursprünglich der Ansicht, dass keine der Maßnahmen staatliche Beihilfe beinhaltete. Nach den von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken legte es jedoch Argumente für die Vereinbarkeit vor und machte geltend, dass die Maßnahmen eine zulässige Umstrukturierungsbeihilfe darstellten. (164) Insbesondere übermittelte Lettland im Dezember 2013 einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, ergänzt durch zusätzliche Angaben vom 28. Januar, 28. Februar und 24. März 2014. Nach den Informationen Lettlands begann die Umstrukturierung von airBaltic am 18. April 2011, als der Unternehmensleitung eine erste Fassung des Plans vorgelegt wurde. Dieser erste Plan, der der Kommission zugeleitet wurde, beinhaltete Hinweise auf bestimmte Schwachstellen bei airBaltic sowie die Feststellung, dass Aktienkapital in Höhe von etwa (175-185) Mio. EUR benötigt würde, damit das Unternehmen seine Flotte erneuern und im Wettbewerb mit Billigfluganbietern bestehen kann. Lettland verweist auf verschiedene Maßnahmen ab April 2011, mit denen der Umstrukturierungsprozess von airBaltic begonnen wurde, darunter die Schließung des airBaltic-Drehkreuzes Vilnius und die Streichung von Strecken. Um die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens zu gewährleisten, wurden zu einem späteren Zeitpunkt umfassende Initiativen entwickelt, die die Bereiche Einnahmen, Operationen, Netz, Flotte und Gesamtorganisation betrafen (reShape-Plan). (165) Der erste Plan wurde 2011 erarbeitet und betraf unter anderem die wichtigsten finanziellen Aspekte der Umstrukturierung. Die Folge waren nach Aussage Lettlands der Abschluss der Vereinbarung und schließlich der reShape-Plan vom März 2012. (166) Die Argumente Lettlands werden in den nachfolgenden Abschnitten gewürdigt. 7.4.1.   Beihilfefähigkeit (167) Gemäß Randnummer 33 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien haben nur Unternehmen Anspruch auf Umstrukturierungsbeihilfe, wenn sie im Sinne der Randnummern 9 bis 13 dieser Leitlinien als in Schwierigkeiten betrachtet werden können. Die Kommission gelangte bereits zu der Schlussfolgerung, dass airBaltic zumindest ab 2011 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen ist (siehe Erwägungsgrund 87). (168) In Randnummer 12 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien heißt es, dass für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. airBaltic wurde 1995 gegründet und kann nicht als neu gegründetes Unternehmen angesehen werden. Auch gehört es nicht zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Randnummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (169) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass airBaltic für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. 7.4.2.   Die Gültigkeit des Umstrukturierungsplans (170) Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierung von airBaltic im April 2011 begann, als die Unternehmensleitung einen ersten Umstrukturierungsplan erarbeitete. Seine Schwerpunkte waren die Optimierung der Flotte und der dringend notwendige Ersatz vorhandener Flugzeuge durch leistungsfähigere Modelle, was auch einen Eckpfeiler des späteren reShape-Plans darstellt. Gleichzeitig wurde das Drehkreuz Vilnius geschlossen. Einige Wochen später nahm die Leitung von airBaltic nach Prüfung durch 8…) einen Personalabbau von (8-12) % in den Plan auf. (171) Der Plan von 2011 wurde aktualisiert und in Form des bereits genannten reShape-Plans im ersten Quartal 2012 förmlich angenommen. Wie in Erwägungsgrund 164 bereits festgestellt wurde, reichte Lettland im Dezember 2013 bei der Kommission einen aktualisierten Umstrukturierungsplan ein, womit der reShape-Plan aktualisiert wurde. (172) Wie die Kommission feststellt, wurden im Umstrukturierungsplan vom April 2011 die wichtigsten Maßnahmen dargelegt, die für airBaltic durchgeführt werden mussten. Wenngleich er noch nicht voll ausgereift war, bildete er doch eine erste Grundlage für die Bestimmung des Umstrukturierungsbedarfs bei airBaltic und für die Gewährleistung der Wiederherstellung der Rentabilität. Zudem war er die Basis für den reShape-Plan, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung (d. h. am 3. Oktober 2011) gerade erarbeitet wurde und im März 2012 in der Endfassung vorlag. (173) In ihrer bisherigen Praxis hat die Kommission akzeptiert, dass Umstrukturierungspläne im Zeitverlauf entwickelt werden, und erachtete die ursprünglichen Pläne dementsprechend als Ausgangspunkt der Umstrukturierung. In ihrem Beschluss Varvaressos (36) beispielsweise legte sie fest, dass die Maßnahmen, die diesem Unternehmen zwischen 2006 und 2009 gewährt wurden, als Teil einer kontinuierlichen Umstrukturierungsmaßnahme auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans von 2009 (für den Zeitraum 2006-2011) zu bewerten sind. Ähnlich wie im Fall airBaltic handelte es sich beim Umstrukturierungsplan von Varvaressos aus dem Jahr 2009 um die Weiterentwicklung eines „Strategie- und Geschäftsplans“ aus dem Jahr 2006. 7.4.3.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (174) Gemäß Randnummer 34 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss. In Randnummer 35 heißt es, dass der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben muss. (175) Laut Randnummer 36 muss der Umstrukturierungsplan die Umstände beschreiben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und die jetzige Situation sowie voraussichtliche Marktau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.