Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1091 der Kommission vom 9. Juli 2014 über die Massnahmen Lettlands SA.34191 (2012/C) (ex 2012/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4552) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1091. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ies zumindest bei Beantragung des Gläubigerschutzes am 21. September 2011 — wenn nicht schon eher — der Fall zu sein. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass das Gericht den Gläubigerschutz einige Tage darauf abgelehnt haben soll, was mutmaßlich auf die Verhandlungen zwischen Lettland und BAS zurückzuführen war, die in der Vereinbarung gipfelten. Ungeachtet dessen ist nach Ansicht der Kommission in jedem Fall davon auszugehen, dass airBaltic ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist. (86) Dieser Bestimmung zufolge ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten zu betrachten, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“ . Aus oben stehender Tabelle wird klar ersichtlich, dass airBaltic seit 2008 (mit Ausnahme des Jahres 2009) im Minus stand. Allem Anschein nach hatte airBaltic den Gewinn von 2009 nur dem Preiseinbruch bei den Treibstoffen zu verdanken. Somit war die 2009 verzeichnete Rückkehr in die Rentabilität — wie im Eröffnungsbeschluss dargelegt — offenbar kein struktureller Trend, sondern ein einmaliges, durch außergewöhnliche Umstände bedingtes Ereignis. Die Verbindlichkeiten und Finanzaufwendungen des Unternehmens zeigten bereits zwischen 2008 und 2009 einen erheblichen Anstieg, vor allem aber zwischen 2009 und 2010, als die Finanzierungskosten von 3,8 Mio. LVL (5,38 Mio. EUR) auf 17,4 Mio. LVL (24,64 Mio. EUR) emporschnellten. (29) In der Folge verzeichnete airBaltic auf der Kostenseite einen Anstieg um (5-10) % pro Jahr, auf der Erlösseite hingegen nur von (2-7) % pro Jahr. Wie bereits im Eröffnungsbeschluss der Kommission festgestellt, hatten die Verluste von airBaltic eine solche Größenordnung erreicht, dass sich sein negatives Eigenkapitel 2010 auf ca. 23,3 Mio. LVL (32,99 Mio. EUR) belief und dann infolge der zusätzlichen Verluste im Jahr 2011 auf 105,6 Mio. LVL (149,51 Mio. EUR) stieg. Unter Berücksichtigung sämtlicher angeführter Faktoren ist davon auszugehen, dass die Kriterien in Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. (87) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass airBaltic zumindest ab 2011 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien war. 7.2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (88) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (89) Um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen zu können, muss die Kommission beurteilen, ob bei den sechs zu prüfenden Maßnahmen alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen (d. h. Übertragung staatlicher Mittel, selektiver Vorteil, potenzielle Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel) erfüllt sind. 7.2.1.   Zusammengehörigkeit der Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 (90) Lettland trägt vor, dass Maßnahme 1 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2, 3 und 6 gewürdigt werden müsse, da sie am selben Tag — dem 3. Oktober 2011 — beschlossen worden seien, als sowohl Lettland als auch BAS Hauptaktionäre von airBaltic waren. (91) Die Kommission stimmt der Auffassung Lettlands zu, dass das erste staatliche Darlehen (Maßnahme 1) und das BAS-Darlehen nicht voneinander getrennt beurteilt werden können und daher im Zusammenhang mit der Vereinbarung zu betrachten sind, auf deren Grundlage die beiden Darlehen gewährt wurden. Die Kommission teilt jedoch nicht den Standpunkt Lettlands, dass die anderen Maßnahmen als eine einzige zusammenhängende Transaktion beurteilt werden müssen. (92) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich BAS und der Staat beim Abschluss der Vereinbarung am 3. Oktober 2011 mit absoluter Gewissheit verpflichteten, das erste staatliche Darlehen (Maßnahme 1) und das BAS-Darlehen bereitzustellen. Somit lässt sich feststellen, dass diese Maßnahmen an jenem Tag gewährt wurden. Dagegen sind die konkreten Beträge des zweiten staatlichen Darlehens (Maßnahme 2) und der Kapitalerhöhung (Maßnahme 3) der Vereinbarung nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Vor allem in Bezug auf Maßnahme 2 besagt die Vereinbarung lediglich, dass Lettland ein Darlehen im Verhältnis zu seinen Anteilen gewähren werde, ohne jedoch dieses Darlehen zu beziffern. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich nach Artikel 7.1 der Vereinbarung die absehbare Eigenkapitalerhöhung (durch Kapitalumwandlung des ersten und des zweiten staatlichen Darlehens sowie des BAS-Darlehens, zusammen mit einer zusätzlichen Barzahlung durch BAS) auf maximal 100 Mio. LVL (141,58 Mio. EUR) belaufen sollte. Hierzu ist jedoch Folgendes anzumerken: Erstens wurden in der Vereinbarung lediglich das erste staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen konkret beziffert, nämlich auf 16 Mio. LVL bzw. 14 Mio. LVL. Bei der Summe von 100 Mio. LVL handelte es sich lediglich um eine Prognose, d. h. eine Schätzung der bis Jahresende benötigten oder erwarteten Eigenkapitalzuführung, deren genauer Betrag in der Vereinbarung nicht eindeutig festgelegt wurde. Letztlich belief sich die im Dezember 2011 vereinbarte Eigenkapitalerhöhung sogar auf 110 Mio. LVL (siehe Erwägungsgrund 33) und überstieg damit den in der Vereinbarung vorgesehenen Betrag. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beträge für die Maßnahmen 2 und 3 am 3. Oktober 2011 weder feststanden noch ermittelbar waren. (93) Auch in Bezug auf Maßnahme 6 merkt die Kommission an, dass der Staat bei Abschluss der Vereinbarung am 3. Oktober 2011 nicht wusste, ob er auf Artikel 7.4 der Vereinbarung zurückgreifen und die Forderungen privater Kapitalgeber an sich abtreten lassen müsste. Darüber hinaus war der Staat nicht verpflichtet, die Forderungen aus dem Konsortialkredit 2 an airBaltic abzutreten. Die Abtretung der Forderungen privater Kapitalgeber an den Staat war nur für den Fall vorgesehen, dass BAS seinen Pflichten aus der Vereinbarung nicht nachkommen würde. Ob dieser Fall eintreten würde, war jedoch am 3. Oktober 2011 nicht bekannt, und es bestand kein Anlass zu einer entsprechenden Vermutung. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Maßnahme 6 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung sowie pari passu mit dem ersten staatlichen Darlehen und dem BAS-Darlehen gewährt wurde. (94) Lettland macht ferner geltend, dass die Forderungen der privaten Kapitalgeber, die in die beiden Konsortialkredite umgewandelt werden sollten, zum größten Teil unbesichert gewesen seien. Hätte der Staat den Konkurs des Unternehmens zugelassen, dann hätten ihn die privaten Kapitalgeber auf Schadenersatz verklagt, was für ihn kostspieliger gewesen wäre als die Gewährung der übrigen Maßnahmen für airBaltic. (95) Nach Ansicht der Kommission ist die Aussage, dass die privaten Kapitalgeber den Staat auf Schadenersatz verklagt hätten, rein hypothetisch und durch nichts belegt. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass Lettland diese Erwägungen berücksichtigte, als es airBaltic die Unterstützung zukommen ließ. (96) Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das von Lettland angeführte Argument der Konkomitanz keinen Bestand hat. Das Fazit der Kommission lautet daher, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 6 nicht als einheitliche, am 3. Oktober 2011 beschlossene Transaktion angesehen werden können, und wird sie daher getrennt voneinander würdigen. 7.2.2.   Das erste staatliche Darlehen (Maßnahme 1) (97) Die Kommission stellt fest, dass Lettland das erste staatliche Darlehen auf Ersuchen des Verkehrsministeriums direkt über das Finanzministerium zur Verfügung stellte. Dies geht aus dem Wortlaut der Vereinbarung hervor. Damit steht fest, dass Maßnahme 1 staatliche Mittel beinhaltete und dem Staat zurechenbar ist. Lettland stellt dies nicht in Abrede. (98) Bei der Beurteilung der Frage, ob Maßnahme 1 airBaltic eine ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschaffte, weist die Kommission zunächst darauf hin, dass das erste staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen am 3. Oktober 2011 vereinbart wurden, d. h. am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung. Zum damaligen Zeitpunkt waren Lettland und BAS die Hauptaktionäre des Unternehmens; die Darlehen wurden proportional zu ihren jeweiligen Anteilen (52,6 % bzw. 47,2 %) zu identischen Bedingungen gewährt und waren gekoppelt. (99) Wie in Erwägungsgrund 45 ausgeführt, hatte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass die Entscheidung von BAS über die Beteiligung an airBaltic möglicherweise von der Bereitschaft der Behörden zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens beeinflusst war. Zwar trifft zu, dass die lettische Regierung ihr Interesse an der Erhaltung von airBaltic als nationale Fluggesellschaft zum Ausdruck gebracht hatte (30), doch weist die Kommission darauf hin, dass die Unterstützung durch den lettischen Staat damals noch Verhandlungsgegenstand, nicht konkret festgelegt und mit Bedingungen verknüpft war. Daher kann die Kommission nicht ausschließen, dass das erste staatliche Darlehen und das BAS-Darlehen gleichzeitig gewährt wurden und somit keine Beihilfe vorliegt. Das Gericht stellte Folgendes klar: „Daher kann die Gleichzeitigkeit … für sich allein genommen sogar bei bedeutenden privaten Investitionen nicht für die Schlussfolgerung ausreichen, dass keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, ohne die anderen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.“  (31) (100) Daher hat die Kommission auch geprüft, ob der vereinbarte Zinssatz von (11-13) % für das erste staatliche Darlehen (und das BAS-Darlehen) als marktüblicher Satz gelten kann. (101) Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Lettland Nachweise für den Wert der Sicherheiten (Marken und Forderungen), der bei einer im Sommer 2011 eingeleiteten Prüfung des Unternehmens durch den unabhängigen Wirtschaftsprüfer (…) ermittelt worden war. Da die Forderungen (per 30. September 2011) in den einschlägigen Finanzinformationen enthalten waren, wurden auch sie in die Prüfung durch (…) einbezogen. Der Wert der Marken wurde ausgehend von dem Preis ermittelt, zu dem airBaltic sie von BAS zurückgekauft hatte. Zur Ermittlung der Liquidationswertes der Sicherheiten wandte Lettland entsprechend der internen Methodik des lettischen Finanzministeriums zur Bewertung von Sicherheiten einen Abzinsungssatz von (…) % an, den die Kommission in Anbetracht der Natur der Sicherheiten für angemessen erachtet. Daraus ergab sich ein Liquidationswert der Sicherheiten von (15-25) Mio. LVL ((21,3-35,5) Mio. EUR), ein Betrag, der (15-25) % höher war als das erste staatliche Darlehen. (102) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass ein Zinssatz von (11-13) % angesichts des hohen Maßes an Besicherung des ersten staatlichen Darlehens mit der Referenzsatz-Mitteilung vereinbar wäre. (32) Die Annahme, dass ein Zinssatz von (11-13) % marktüblich war, wird auch dadurch bestätigt, dass BAS (ein privater Kapitalgeber) auf sein Recht auf Besicherung des BAS-Darlehens verzichtete (siehe Erwägungsgrund 26): Obwohl riskanter als das staatliche Darlehen, wurde das BAS-Darlehen zum selben Zinssatz gewährt. (103) Unter Berücksichtigung der Höhe der Besicherung und des angewandten Zinssatzes gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Maßnahme 1 keinen selektiven Vorteil für airBaltic darstellte und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann, wobei nicht weiter geprüft werden muss, ob die übrigen Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt wären. (33) Die Senkung des Zinssatzes für das erste staatliche Darlehen von (11-13) % auf (2-4) % (104) Am 13. Dezember 2011, als sich der von Lettland gehaltene Anteil an airBaltic auf 99,8 % erhöht hatte (siehe Erwägungsgrund 21), beschloss die lettische Regierung, eine Senkung des Zinssatzes für das erste staatliche Darlehen — und damit auch für das BAS-Darlehen — um (9-11) Prozentpunkte entsprechend der Risikoprämie zu genehmigen, d. h. eine Senkung von (11-13) % auf (2-4) %. (105) Lettland erachtet die Senkung des Zinssatzes für gerechtfertigt, denn das Darlehen sei risikofrei gewesen, weil der Liquidationswert der Sicherheiten mit (15-25) Mio. LVL ((21,3-35,5) Mio. EUR) beziffert wurde und somit den Betrag des ersten staatlichen Darlehens um (15-25) % überstieg (siehe Erwägungsgrund 101). (106) Die Kommission ist von der Argumentation Lettlands nicht überzeugt, wonach der Staat durch die Senkung des Zinssatzes die Finanzierungskosten von airBaltic, das sich damals mit 99,8 % fast ausschließlich im Staatsbesitz befand, reduzierte (da der Zinssatz des BAS-Darlehens ebenfalls gesenkt wurde). Für den Staat sei diese Entscheidung sinnvoll gewesen, denn die ihm entgangenen Zinseinnahmen würden durch die Vorteile kompensiert, die ihm als Mehrheitsaktionär durch die geringere Zinsbelastung von airBaltic entstünden. (107) Andererseits erinnert die Kommission an die zum Zeitpunkt der Gewährung des ersten staatlichen Darlehens und des BAS-Darlehens geschlossene Vereinbarung, die besagte, dass die Konditionen beider Darlehen identisch und miteinander gekoppelt seien, sodass jegliche Änderung eines der Darlehen eine ebensolche Änderung des anderen Darlehens nach sich ziehen werde. Daher erfolgte die Senkung des Zinssatzes bei beiden Darlehen parallel, wobei sich nichts daran änderte, dass das staatliche Darlehen stark besichert und das BAS-Darlehen unbesichert war. Da BAS der Kopplung der Konditionen des BAS-Darlehens und des ersten staatlichen Darlehens zuvor zugestimmt hatte, sieht die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass es sich nicht um eine marktkonforme Entscheidung handelte. (108) Ausgehend davon gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 selbst bei Berücksichtigung der Zinssatzsenkung keinen selektiven Vorteil für airBaltic darstellte und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann. 7.2.3.   Das zweite staatliche Darlehen (Maßnahme 2) (109) Das zweite staatliche Darlehen wurde von Lettland direkt durch das Finanzministerium bereitgestellt. Dazu bevollmächtigte die lettische Regierung das Finanzministerium mit Beschluss vom 13. Dezember 2011, im Staatshaushalt eine Wandelschuldverschreibung in Höhe von 67 Mio. LVL (94,86 Mio. EUR) für airBaltic vorzusehen. Somit beinhaltet Maßnahme 2 staatliche Mittel und ist dem Staat zuzurechnen. (110) Die Kommission stellt fest, dass BAS zum Zeitpunkt der Gewährung des zweiten staatlichen Darlehens, d. h. am 13. Dezember 2011, BAS seine gesamte Beteiligung an airBaltic bis auf einen Anteil verloren hatte und sich das Unternehmen nunmehr zu 99,8 % im Eigentum des Staates befand. Somit befanden sich der Staat und BAS als Anteilseigner nicht mehr in einer vergleichbaren Position. (111) Lettland erklärt, dass BAS gemäß Artikel 7.2 der Vereinbarung, wonach Lettland airBaltic ein Darlehen „proportional zu seinen Anteilen“ gewähren würde, ebenfalls verpflichtet gewesen sei, airBaltic Mittel im Verhältnis zu seinen Anteilen zuzuführen. Dazu hätte BAS zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung vom Dezember 2011 eine Barzahlung leisten müssen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass BAS am 13. Dezember 2011 mit nur einer Aktie an airBaltic beteiligt war. Folglich hätte der Staat den Standpunkt eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers einnehmen und beurteilen müssen, ob für BAS angesichts der veränderten Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung überhaupt ein Anreiz bestand, dem Unternehmen Barmittel zuzuführen. In Wirklichkeit hatte der Staat diese Möglichkeit bereits vorausgesehen und in der Vereinbarung — insbesondere Artikel 7.4 — mehrere Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass BAS seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie Lettland selbst einräumt, sollte außerdem die zweite Tranche des zweiten staatlichen Darlehens freigegeben werden, falls BAS keine zusätzlichen Mittel bereitstellen würde. (112) Durch Artikel 7.4 der Vereinbarung erhielt der Staat das Recht, BAS die Gesamtheit seiner Beteiligung an airBaltic für 1 LVL abzukaufen. Damit hatte der Staat bei Unterzeichnung der Vereinbarung die Gewähr, dass BAS seinen Verpflichtungen nachkäme und andernfalls alle seine Anteile an airBaltic verlöre. Am 30. November 2011 kam es jedoch zu einer tief greifenden Veränderung der Lage, als die Latvijas Krājbanka alle von BAS gehaltenen airBaltic-Anteile bis auf eine Ausnahme an den lettischen Staat verkaufte (siehe Erwägungsgrund 21). In diesem neuen Kontext ging Artikel 7.4 seiner Bedeutung verlustig. Mit nur einer Aktie hatte BAS kaum einen Anreiz zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, denn eine Nichterfüllung hätte nichts weiter bewirkt als den Verlust seines einzigen Anteils an airBaltic. Ein umsichtig handelnder Marktteilnehmer hätte die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für airBaltic unter diesen neuen Umständen sorgfältig überdacht und zumindest von der anderen Partei (d. h. BAS) die Zusicherung eingeholt, dass sie dem Unternehmen tatsächlich Mittel zuführen würde. Wie die Kommission außerdem feststellt, hätte BAS eine solche Zusicherung wohl kaum gegeben, da es einen sehr hohen Geldbetrag — viel mehr als ursprünglich vorhersehbar — hätte zuführen müssen, um wieder seine frühere Beteiligung von 47,2 % oder sonstige nennenswerte Anteile an airBaltic zu erlangen. (113) Lettland legt außerdem dar, dass das zweite staatliche Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden und ein ungerechtfertigter Vorteil für airBaltic daher ausgeschlossen sei. (114) Zur Besicherung merkt Lettland an, dass beim zweiten staatlichen Darlehen dieselben Sicherheiten verwendet worden seien wie beim ersten, d. h. Forderungen und die Marken von airBaltic. Wie in Erwägungsgrund 101 ausgeführt, wurde der Liquidationswert der Sicherheiten mit (15-25) Mio. LVL ((21,3-35,5) Mio. EUR) beziffert. Daher erscheint die Besicherung für das zweite staatliche Darlehen gering. Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer eine Reduzierung der bereits für das erste staatliche Darlehen verwendeten Sicherheit auf weniger als 100 % gutgeheißen hätte. (115) Bei der Prüfung der Marktkonformität des Zinssatzes für die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens wird die Kommission als besten verfügbaren Näherungswert den Satz verwenden, der sich aus der Referenzsatz-Mitteilung ergibt. Am 13. Dezember 2011 galt für Lettland ein Basiszinssatz von 2,2 %. Diesem Wert sollte eine Marge hinzugerechnet werden, die sich nach dem Rating des Darlehensempfängers und der Besicherung des Darlehens richtet. Im vorstehenden Erwägungsgrund wurde bereits auf den geringen Grad der Besicherung hingewiesen. In Anbetracht der damaligen Schwierigkeiten von airBaltic sollte gemäß Referenzsatz-Mitteilung eine Marge von 1 000 Basispunkten auf den Basissatz aufgeschlagen werden, woraus sich ein Satz von 12,2 % ergibt. Demnach kann der für die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens verwendete Zinssatz von (9-11) % nicht als marktkonform angesehen werden. (116) Die zweite Tranche des zweiten staatlichen Darlehens wurde dem Unternehmen am 14. Dezember 2012 zu einem Zinssatz von (6-8) % zur Verfügung gestellt. Lettland argumentiert, dass dieser Zinssatz über dem aus der Referenzsatz-Mitteilung resultierenden Satz liege und damit MEIP-konform sei. (117) Ausgehend von der Referenzsatz-Mitteilung galt für Lettland am 14. Dezember 2012 ein Zinssatz von 1,91 %. Die auf diesen Basissatz aufzuschlagende Marge hängt vom Rating des Darlehensnehmers und von der Höhe der Besicherung ab. Wie in Abschnitt 7.1 ausgeführt, war airBaltic nach Ansicht der Kommission mindestens ab 2011 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Überdies wurde die zweite Tranche mit den Forderungen und den Marken von airBaltic besichert. Der Hinweis auf die Unzulänglichkeit der Sicherheiten gilt hier entsprechend, so dass eine Marge von 1 000 Basispunkten hinzuzurechnen ist. Der daraus resultierende Zinssatz liegt mit 11,91 % weit über dem tatsächlich verwendeten Satz von (6-8) %. (118) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich umsichtig handelnder Kapitalgeber von der Vergabe des zweiten staatlichen Darlehens an airBaltic Abstand genommen hätte. (119) Daraus folgert die Kommission, dass airBaltic durch Maßnahme 2 einen ungerechtfertigten Vorteil erlangte. Da airBaltic der einzige Begünstigte war, handelt es sich um einen selektiven Vorteil. (120) Die Kommission muss außerdem prüfen, ob Maßnahme 2 geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie airBaltic einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern einräumte, die keine öffentliche Unterstützung erhielten. Es ist offensichtlich, dass Maßnahme 2 den Handel und Wettbewerb in der EU beeinträchtigen konnte, da airBaltic mit anderen Fluggesellschaften aus der EU in Wettbewerb steht, was insbesondere seit Inkrafttreten der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs („drittes Liberalisierungspaket“) am 1. Januar 1993 gilt. Außerdem konkurriert der Luftverkehr bei relativ kurzen Entfernungen innerhalb der EU mit dem Straßen- und Schienenverkehr, sodass auch Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen betroffen sein könnten. (121) Somit konnte airBaltic dank Maßnahme 2 seine Geschäftstätigkeit fortsetzen, ohne die Konsequenzen tragen zu müssen, die sich normalerweise aus seiner schwierigen Finanzlage ergeben hätten. Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe zugunsten von airBaltic im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhaltete. 7.2.4.   Die am 22. Dezember 2011 beschlossene Kapitalzuführung (Maßnahme 3) (122) Wie bereits ausgeführt, beinhalten das erste staatliche Darlehen und die erste Tranche des zweiten staatlichen Darlehens staatliche Mittel und sind daher dem Staat zuzurechnen. Das lettische Verkehrsministerium beschloss, sie in Eigenkapital umzuwandeln, d. h. Lettland ist seit dem 30. November 2011 zu 99,8 % an airBaltic beteiligt. Somit beinhaltet Maßnahme 3 staatliche Mittel und ist dem Staat zuzurechnen. (123) Die Kommission teilt nicht die von Lettland vertretene Auffassung, dass es sich bei Maßnahme 3 nicht um eine Beihilfe handelt. Zunächst bekräftigt die Kommission, dass die in Abschnitt 7.2.1 gezogenen Schlussfolgerungen auf Maßnahme 3 zutreffen. Sie ist zudem der Auffassung, dass Maßnahme 3 nicht am 22. Dezember 2011 (d. h. dem Tag der Aktionärsversammlung von airBaltic) gewährt wurde, sondern am 29. Dezember 2011, dem Tag, an dem der Staat seine Darlehen umwandelte. So geht aus den Informationen, die Lettland während des förmlichen Prüfverfahrens bereitgestellt hat, hervor, dass BAS und der Staat nach den geltenden Vorschriften verpflichtet waren, die auf der Aktionärsversammlung von airBaltic beschlossenen Umwandlung bis zum 30. Januar 2012 zu formalisieren. (124) Wie die Kommission ferner feststellt, hätte Lettland am 29. Dezember 2011 begründete Zweifel haben können, dass BAS zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bereit ist, denn BAS hatte bereits angedeutet, dass es sein Darlehen nicht umwandeln werde: Lettland selbst räumt ein, dass die am 13. Dezember 2011 beschlossene zweite Tranche des zweiten staatlichen Darlehens genau für den Fall vorgesehen war, dass BAS seinen Verpflichtunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.