Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2522 der Kommission vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2522 19.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2522 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2025 über die staatliche Beihilfe SA.38330 (2019/C) (ex 2016/FC) von Polen zugunsten von PCC MCAA Sp. z o. o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 402) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 14. Februar 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde (im Folgenden „Beschwerde“) der CABB GmbH (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) ein, mit der geltend gemacht wurde, dass die Republik Polen (im Folgenden „Polen“) PCC MCAA Sp. z o. o. (2) (im Folgenden „PCC“) eine rechtswidrige staatliche Beihilfe für die Errichtung einer neuen Produktionsanlage zur Herstellung von Monochloressigsäure (im Folgenden „MCAA“) in Niederschlesien gewährt habe. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. (2) Die Kommission leitete die nichtvertrauliche Fassung der Beschwerde am 28. März 2014 an Polen weiter. Am 23. Juli 2014 übermittelten die polnischen Behörden ihre Stellungnahme zu der Beschwerde. (3) Am 23. September 2014 übermittelte die Kommission der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Beurteilung der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe. Am 23. Oktober 2014, 13. Mai 2015, 25. August 2016 und 7. Juni 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen. (4) Am 9. Februar 2015, 2., 11. und 24. März 2015, 23. Juni 2015, 9. Oktober 2015, 20. November 2015, 4. September 2017, 14. September 2018 und 7. Dezember 2018 ersuchte die Kommission Polen um zusätzliche Informationen. Polen übermittelte am 5., 16. und 30. März 2015, 20. Juli 2015, 13. November 2015, 21. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 20. Januar 2017, 12. Juli 2017, 8. März 2018, 8., 21. und 28. Mai 2018, 30. Oktober 2018, 5. November 2018, 13., 14. und 19. März 2019 weitere Informationen. (5) Am 25. März 2015 fand ein Treffen zwischen der Kommission und der Beschwerdeführerin statt. (6) Am 27. Januar 2017 fand ein Treffen zwischen der Kommission und den polnischen Behörden statt. (7) Mit Beschluss vom 31. Oktober 2019 teilte die Kommission den polnischen Behörden mit, dass sie beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Beihilfe einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (8) Der Einleitungsbeschluss wurde am 30. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. (9) Nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses gingen bei der Kommission 26 Stellungnahmen ein. Am 13. Mai 2020 übermittelte die Seda Group Sp. z o. o. eine Stellungnahme. Am 14. Mai 2020 gingen Stellungnahmen von einem Mitarbeiter von PCC (mit Stellungnahmen von 25 PCC-Beschäftigten), der Kreisverwaltung Wołowski, ARAPneumatik L.T.M. Kościelniak Sp. j., des Główny Instytut Górnictwa, des Forschungsnetzwerk „Łukasiewicz“ – „PORT“ Polnisches Zentrum für technologische Entwicklung und der Polnischen Kammer der chemischen Industrie ein. Am 15. Mai 2020 übermittelten Rinnen Polska Sp. z o. o. Spedycja Międzynarodowa, Proton SC, die Gemeindeverwaltung Miękinia, VTU Engineering GmbH, ABB Sp. z o. o., Bulk Tainer Logistics Limited, PC Logistic Sp. z o. o. und PCC Autochem Sp. z o. o. Stellungnahmen. Die Gemeindeverwaltung Brzeg Dolny reichte an diesem Datum zwei Stellungnahmen ein. Am 18. Mai 2020 gingen bei der Kommission Stellungnahmen eines Fachmanns für Pflanzenschutzmitteltechnologie, von PCC Exol SA, zwei Stellungnahmen des Vorstands der Gewerkschaft NSZZ „Solidarność” in Niederschlesien, der Politechnika Wrocławska, der Gemeindeverwaltung Wołów, von PCC SE in Deutschland, des Marschallamtes von Niederschlesien und von PCC ein. Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission die Stellungnahmen an Polen weiter (4); die Stellungnahme Polens ging mit Schreiben vom 3. August 2020 ein (und wurde mit einem bei der Kommission am 15. September 2020 eingegangenen Schreiben erneut in englischer Sprache übermittelt). (10) Die Beschwerdeführerin übermittelte nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses keine Stellungnahme. (11) Am 11. August 2020 fand eine Telefonkonferenz zwischen den Kommissionsdienststellen und den polnischen Behörden statt. (12) Am 16. Oktober 2020 gingen bei der Kommission weitere Stellungnahmen von PCC ein. (13) Am 18. Mai und 16. Juli 2021, 7. und 8. April sowie 13. und 16. Mai, 23. Juni und 6. Juli 2022 ersuchte die Kommission Polen um weitere Informationen. Polen übermittelte am 16. Juni und 1. September 2021, 21. März, 4. und 10. Mai, 14. und 6. Juni und 6. Juli 2022 Informationen. (14) Am 29. September 2022 und 9. Januar 2023 übermittelte PCC der Kommission weitere Informationen. Am 28. März 2023 ersuchte die Kommission PCC um Informationen, die das Unternehmen am 24. April 2023 übermittelte. Am 17. Mai 2023 leitete die Kommission die nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahmen von PCC an die polnischen Behörden weiter und ersuchte diese um weitere Informationen. Die polnischen Behörden übermittelten ihre Antworten am 28. Juni und 10. Juli 2023. (15) Am 22. September 2023 ersuchte die Kommission Polen um weitere Informationen, die Polen am 30. Oktober 2023 übermittelte. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER MUTMAẞLICHEN BEIHILFE 2.1.   Das begünstigte Unternehmen (16) Begünstigtes Unternehmen ist PCC, ein zu PCC SE gehörendes Unternehmen (im Folgenden „PCC-Gruppe“). PCC ist ein Großunternehmen, das 2010 gegründet wurde, um eine Anlage zur Herstellung von ultrareiner MCAA (im Folgenden „UP MCAA“) zu errichten. (17) Die PCC-Gruppe ist ein internationaler Konzern, der in verschiedenen Sektoren tätig ist, darunter Chemie, Logistik und Energie. Die PCC-Gruppe ist mit 3 300 Beschäftigten in 17 Ländern vertreten (5). 2.2.   Das Investitionsvorhaben (18) Das Vorhaben betrifft eine Erstinvestition in eine neue Anlage zur Herstellung von UP MCAA in Brzeg Dolny, Niederschlesien, das in der Region PL51 Dolnośląskie liegt (im Folgenden „Vorhaben“). Die beihilfefähigen Kosten für das Vorhaben umfassten die Kosten für neue Sachanlagen, d. h. den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstung. (19) Das Vorhaben befindet sich in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych. (20) Ziel des Vorhabens war die Errichtung einer innovativen Produktionsanlage für UP MCAA, einer Form von MCAA mit einem Gehalt an Dichloressigsäure (im Folgenden „DCAA“) von bis zu 90 ppm, mit einer theoretischen maximalen jährlichen (Nenn-)Produktionskapazität von 42 kt. (21) MCAA ist ein Zwischenprodukt, das in zahlreichen organischen Syntheseverfahren verwendet wird, unter anderem bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Kunststoffen, Reinigungsmitteln, Farben, Kosmetika und Körperpflegemitteln. MCAA wird in erster Linie zur Herstellung von Carboxymethylcellulose („CMC“) verwendet, die beispielsweise bei der Herstellung von Klebstoffen, Reinigungsmitteln, Seifen, Verdickungsmitteln in Dispersionsfarben sowie als Verdickungsmittel, Emulgator und Stabilisator in Lebensmitteln zum Einsatz kommt. Sie wird auch zur Herstellung von Betainen (amphotere Tenside, die in Haarpflegemitteln verwendet werden) wie Thioglykolsäure („TGA“), in der agrochemischen Industrie und auf vielfältige andere Weise eingesetzt (6). 2.3.   Ziel der Beihilfemaßnahmen (22) In den Jahren 2012 und 2013 bewilligten die polnischen Behörden PCC zwei getrennte Beihilfemaßnahmen für das Vorhaben, eine in Form eines direkten Zuschusses und die andere in Form einer Steuerbefreiung (im Folgenden „Beihilfemaßnahmen“, einzeln „Beihilfemaßnahme“). Mit dem Vorhaben sollte die Entwicklung der Region gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfemaßnahmen ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV war. Nach der 2012 und 2013 geltenden Fördergebietskarte (im Folgenden „polnische Fördergebietskarte 2007-2013“) (7) betrug die Beihilfehöchstintensität für die betreffende Region 40 % für große Unternehmen. 2.4.   Die Beihilfemaßnahmen 2.4.1.   Die erste Beihilfemaßnahme (Zuschuss) (23) Am 4. April 2012 bewilligte das polnische Wirtschaftsministerium PCC eine Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses in Höhe von 66 995 311,50 PLN (16 124 798,18 EUR (8)) (abgezinster Wert) für ein Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 223 317 705 PLN (53 749 327 EUR (9)) (abgezinster Wert) (im Folgenden „Zuschuss“). (24) Der Zuschuss wurde vorgeblich auf der Grundlage einer staatlichen Beihilferegelung (im Folgenden „Zuschussregelung“) bewilligt, mit der die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von großer Bedeutung für die Wirtschaft im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft 2007-2013“ (im Folgenden „IEOP“) erleichtert werden sollte. Die Zuschussregelung wurde als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (im Folgenden „Verordnung 800/2008“) durchgeführt (10). (25) Die nationale Rechtsgrundlage für die Zuschussregelung war die Ministerialverordnung vom 8. Mai 2009 über Finanzinvestitionen von großer wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen des operationellen Programms „Innovative Wirtschaft“ (im Folgenden „IEOP-Verordnung“) (11). In Abschnitt 19 der IEOP-Verordnung wurde festgelegt, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie wurde am 20. Mai 2009 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Die Zuschussregelung legte die Bedingungen für Beiträge aus dem IEOP fest, so beispielsweise die Zahl der Arbeitsplätze, die durch ein Vorhaben geschaffen werden müssen, und die verfügbare Beihilfehöchstintensität. (26) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten einer Beihilferegelung eine Kurzbeschreibung der Beihilferegelung. (27) Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 29. Juli 2009 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission eine Kurzbeschreibung der Zuschussregelung. Die Zuschussregelung wurde am 29. Juli 2009 bei der Kommission unter der Nummer SA.29131 (X 656/2009) für den Zeitraum vom 20. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eingetragen. (28) Mit Ministerialverordnung vom 2. März 2010 (im Folgenden „IEOP-Änderungsverordnung“) (12) änderten die polnischen Behörden die IEOP-Verordnung, um unter anderem die Mindestzahl der Arbeitsplätze, die durch Investitionen im verarbeitenden Gewerbe geschaffen werden müssen, von 200 auf 150 zu senken und die Beihilfehöchstintensität für Vorhaben im verarbeitenden Gewerbe von 25 % auf 30 % zu erhöhen. (29) In Abschnitt 3 der IEOP-Änderungsverordnung wurde festgelegt, dass diese am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Sie wurde am 16. März 2010 veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Polen hat der Kommission keine aktualisierte Kurzbeschreibung der geänderten Regelung (im Folgenden „geänderte Zuschussregelung“) übermittelt. (30) Am 15. Dezember 2010 (13) beantragte PCC im Rahmen der geänderten Zuschussregelung einen Zuschuss für das Vorhaben. In dem Zuschussantrag stand, dass sich die beihilfefähigen Kosten für das Vorhaben auf 223 317 705 PLN belaufen würden, und es wurde eine Beihilfe in Höhe von 66 995 311,50 PLN beantragt. Im Antragsformular gab PCC an, dass der Zuschuss es ermöglichen würde, das Vorhaben „in vollem Umfang auf dem Gebiet der Europäischen Union – Polen“ durchzuführen. Das Vorhaben galt als „Großprojekt“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (14) (im Folgenden „Verordnung 1083/2006“). Im Rahmen seines Antrags gab PCC an, dass es kein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Bei der Prüfung des Antrags überprüften die polnischen Behörden die finanzielle Lage von PCC. Wie die polnischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens darlegten, teilten sie PCC am 2. März 2011 in einem Schreiben mit, dass sie beschlossen hätten, den Zuschuss zu gewähren. In diesem Schreiben forderten die polnischen Behörden PCC auf, „alle Unterlagen vorzulegen, damit die Europäische Kommission die Beihilfe bestätigen kann“ (15). (31) Am 4. April 2012 bewilligten die polnischen Behörden PCC den Zuschuss im Rahmen einer Zuschussvereinbarung (16) (im Folgenden „Zuschussvereinbarung”). Im Einleitungsteil der Zuschussvereinbarung wurde unter anderem auf die Bestimmungen der IEOP-Verordnung (in der geänderten Fassung) und der Verordnung 800/2008 verwiesen. In Abschnitt 1 Absatz 1 der Zuschussvereinbarung heißt es, dass das Vorhaben im Rahmen der Teilmaßnahme 4.5.1 des IEOP „Förderung von Investitionen im verarbeitenden Gewerbe“ durchgeführt wird. In Abschnitt 5 Absatz 27 der Zuschussvereinbarung wurde wie folgt festgelegt: Sollte der Beihilfeempfänger ein Großprojekt (17) im Sinne der IEOP-Verordnung (in der durch die IEOP-Änderungsverordnung geänderten Fassung) durchführen, würde der Zuschuss unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kommission die Beihilfe im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (im Folgenden „Verordnung 659/1999“) genehmigt hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt (18). In Abschnitt 4 Absatz 3 der Zuschussvereinbarung heißt es: Sollten die Kosten des Vorhabens über die angegebenen beihilfefähigen Kosten in Höhe von 223 317 705 PLN (53 749 327 EUR) hinausgehen, wären diese Mehrkosten nicht beihilfefähig und müssten von PCC getragen werden. (32) Mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR handelt es sich bei dem Vorhaben um ein großes Investitionsvorhaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 (19) der Verordnung 800/2008. Nach Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Bewilligung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung über Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben zu übermitteln, die auf der Grundlage einer Regelung gewährt wurden. Die polnischen Behörden übermittelten der Kommission am 25. Juni 2012 eine Kurzbeschreibung des Zuschusses (20). (33) Im Jahr 2014 überprüfte die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen nachträglichen Überwachung einer Stichprobe von Beihilfemaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung 800/2008 durchgeführt wurden, die geänderte Zuschussregelung und ihre Anwendung in Bezug auf mehrere Beihilfeempfänger (21). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der geänderten Zuschussregelung mit der Verordnung 800/2008. (34) Am 25. September 2014 genehmigte die Kommission eine finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) an dem Vorhaben (im Folgenden „Beschluss über das Großprojekt“). (22) 2.4.2.   Die zweite Beihilfemaßnahme (Steuerbefreiung) (35) Bei der vorläufigen Prüfung der Beschwerde stellte die Kommission fest, dass Polen PCC im Zusammenhang mit dem Vorhaben eine zweite Beihilfemaßnahme (im Folgenden „Steuerbefreiung“) auf der Grundlage einer staatlichen Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen in polnischen Sonderwirtschaftszonen (im Folgenden „SWZ“) (im Folgenden „Steuerbefreiungsregelung“) gewährt hatte. (36) Die nationale Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiungsregelung bildete die Verordnung des Ministerrats vom 10. Dezember 2008 über staatliche Beihilfen für Unternehmer, die auf der Grundlage einer Genehmigung für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Sonderwirtschaftszonen tätig sind (im Folgenden „SWZ-Verordnung“) (23), die am 30. Dezember 2008 in Kraft trat, zusammen mit dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen vom 20. Oktober 1994 (im Folgenden „SWZ-Gesetz“) (24) und dem Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992 (im Folgenden „KSt-Gesetz“) (25). Wie in den Artikeln 2 und 3 des SWZ-Gesetzes dargelegt, können SWZ in unbewohnten Teilen Polens eingerichtet werden, um die wirtschaftliche Entwicklung eines Teils des Landes zu beschleunigen. Gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 1 des SWZ-Gesetzes und Artikel 17 Absatz 1 Nummer 34 des KSt-Gesetzes sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die in einer SWZ auf der Grundlage einer Genehmigung ausgeübt werden, von der Körperschaftsteuer befreit. (37) Die Steuerbefreiungsregelung wurde als regionale Investitionsbeihilfemaßnahme gemäß Artikel 13 der Verordnung 800/2008 eingeführt. Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 12. Februar 2009 übermittelten die polnischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 800/2008 eine Kurzbeschreibung der Regelung (Erwägungsgrund 26). (38) Die Steuerbefreiungsregelung wurde am 12. Februar 2009 bei der Kommission unter der Nummer SA.27752 (X 193/2009) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingetragen. (39) Am 15. Januar 2013 veröffentlichte Wałbrzyska Specjalna Strefa Ekonomiczna IP Sp. z o. o. (im Folgenden „SWZ-Verwalter“) eine Aufforderung zur Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten in der SWZ Wałbrzyska „Invest-Park“, die nach einem Verhandlungsverfahren erteilt werden sollte (im Folgenden „Ausschreibung“). In der Ausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass Genehmigungen auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes und der SWZ-Verordnung erteilt werden und den in der Beschreibung festgelegten Bedingungen (im Folgenden „Ausschreibungsbedingungen“) unterliegen. In den Ausschreibungsbedingungen war vorgesehen, dass die Verhandlungen unter anderem auf der Grundlage des SWZ-Gesetzes, des Gesetzes vom 30. April 2004 zur Festlegung der Verfahrensregeln für staatliche Beihilfen (im Folgenden „Gesetz über staatliche Beihilfen“) (26), der SWZ-Verordnung, der Verordnung 800/2008, der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (im Folgenden „Leitlinien von 2007“) (27) und der Verordnung des Ministerrates vom 13. Oktober 2006 über die Erstellung von Fördergebietskarten (28) (im Folgenden „Verordnung über Fördergebietskarten“) geführt werden. (40) Am 11. Februar 2013 beantragte PCC beim SWZ-Verwalter eine Genehmigung zur Durchführung des Vorhabens in der SWZ, wodurch das Unternehmen Anspruch auf Steuerbefreiung gehabt hätte. Im Antragsformular gab PCC an, dass sich die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens auf 200 000 000 PLN belaufen würden, während es in einem mit dem Antrag eingereichten Geschäftsplan angab, dass die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 000 000 PLN und höchstens 300 000 000 PLN betragen würden. Eine zusammen mit dem Antrag vorgelegte Finanzanalyse wies Investitionskosten in Höhe von 301 478 910 PLN aus. PCC legte außerdem weitere Finanzinformationen vor, um nachzuweisen, dass es nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Im Antrag erklärte PCC, den Zuschuss mit einem Höchstbetrag von 66,9 Mio. PLN erhalten zu haben. Das Unternehmen gab an, dass es einen finanziellen Beitrag zu dem Vorhaben in Höhe von mehr als 25 % der beihilfefähigen Kosten in einer Form leisten würde, die keine öffentliche Unterstützung beinhaltet. PCC teilte außerdem mit, dass es vor Einreichung des Antrags noch nicht mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte und dass es die Verhandlungsbedingungen und die Ausschreibungsbedingungen vorbehaltlos akzeptierte. (41) Am 12. Februar 2013 fanden die Verhandlungen zwischen PCC und dem vom SWZ-Verwalter eingesetzten Verhandlungsausschuss über den Genehmigungsantrag von PCC statt. Über die Verhandlungen wurde ein Protokoll angefertigt (im Folgenden „Verhandlungsbericht“), aus dem hervorgeht, dass vereinbart wurde, PCC eine Genehmigung für die Durchführung des Vorhabens in der SWZ zu erteilen. Die Kosten für das Vorhaben würden mehr als 200 000 000 PLN betragen, und die beihilfefähigen Kosten würden sich auf maximal 300 000 000 PLN belaufen. Im Verhandlungsbericht wurde festgehalten, dass PCC darüber informiert worden war, dass die Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen im polnischen Recht und im Unionsrecht verankert sind, insbesondere im Gesetz über staatliche Beihilfen, in der Verordnung über Fördergebietskarten, in der SWZ-Verordnung, in der Verordnung 800/2008 und in den Leitlinien von 2007. (42) Am 19. Februar 2013 erteilte der SWZ-Verwalter PCC eine Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Sonderwirtschaftszone Wałbrzych (im Folgenden „SWZ-Genehmigung“) (29). Dadurch hatte PCC Anspruch auf eine Befreiung von der Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Vorhaben. In der SWZ-Genehmigung war festgelegt, dass das Vorhaben unter anderem beihilfefähige Kosten in Höhe von mindestens 200 000 000 PLN (47 985 796 EUR) (30) (Nominalwert) und höchstens 300 000 000 PLN (71 978 694 EUR) (31) (Nominalwert) aufweisen muss, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass sich die beihilfefähigen Kosten des Vorhabens zum Zeitpunkt der Erteilung der SWZ-Genehmigung auf höchstens 271 513 408 PLN (65 143 935 EUR) (abgezinster Wert) beliefen (32). (43) In der SWZ-Genehmigung wurde weder die Höhe der Beihilfe angegeben, auf die PCC aufgrund der Steuerbefreiung Anspruch hatte, noch wurde erwähnt, dass PCC den Zuschuss erhalten hatte oder wie hoch deren Betrag war. (44) Da es sich bei dem Vorhaben um ein großes Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung 800/2008 (Erwägungsgrund 30) handelt, waren die polnischen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung verpflichtet, der Kommission binnen 20 Tagen ab Bewilligung der Beihilfe eine Kurzbeschreibung zu übermitteln. Polen übermittelte die Kurzbeschreibung am 16. Juli 2015 (33), d. h. mehr als zwei Jahre nach Erteilung der SWZ-Genehmigung. (45) In dieser Kurzbeschreibung gaben die polnischen Behörden an, dass sich der Höchstbetrag der Beihilfe für das Vorhaben auf 95 797 682 PLN (23 086 560 EUR) (34) (abgezinster Wert) belaufen würde. Sie wiesen ferner darauf hin, dass der Betrag von 66 995 311,50 PLN (16 124 798,18 EUR) (Erwägungsgrund 23) der bereits für das Vorhaben gewährten Beihilfe berücksichtigt werden sollte, sodass sich die Steuerbefreiung auf höchstens 28 802 370 PLN (6 910 523 EUR) (35) (abgezinster Wert) belaufen würde, d. h. auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. (46) Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Kommission vertraten die polnischen Behörden die Auffassung, dass die Steuerbefreiung unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 800/2008 gewährt worden war, wonach der Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben beantragen muss. Polen war der Ansicht, dass PCC am 14. September 2012 mit den Arbeiten an dem Vorhaben begonnen hatte, obwohl die Steuerbefreiung erst am 11. Februar 2013 beantragt wurde. Infolgedessen leitete der polnische Minister für Entwicklung und Finanzen am 31. März 2016 eine Prüfung der Rechtswidrigkeit der Steuerbefreiung ein und eröffnete später von Amts wegen ein Verfahren zur Aufhebung der SWZ-Genehmigung. Mit dem Beschluss Nr. 290/DI/16 vom 30. Dezember 2016 hob der Minister für Entwicklung und Finanzen die SWZ-Genehmigung mit der Begründung auf, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt hatte. (47) Am 23. Januar 2017 beantragte PCC eine Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses und machte geltend, dass es vor der Beantragung der SWZ-Genehmigung lediglich „Durchführbarkeitsstudien“ durchgeführt und noch nicht mit den Arbeiten begonn

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