Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Geschäftsplan 2011-2013 (287) SEA behauptet schließlich, der SEA-Verwaltungsrat habe am 27. Juni 2011 einen „Geschäftsplan von SEA 2011-2013“ gebilligt, in dem unter anderem „die Notwendigkeit der Fortführung der Strategie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Bodenabfertigungsdienste“ betont werde. Die Kommission hält dem entgegen, dass in diesem Dokument auf keine finanziellen Vorausschätzungen Bezug genommen wird und streng genommen auch keine Maßnahmen hinsichtlich SEA Handling Erwähnung finden. (288) Des Weiteren zeigt der Plan, dass der Personalaufwand bei SEA Handling seit 2009 praktisch unverändert geblieben ist (vgl. Tabelle zu den Personalkosten). (289) Für die Kommission steht damit fest, dass die italienischen Behörden nicht in der Lage waren, ihr einen hinreichend ausführlichen Geschäftsplan zu SEA Handling oder sonstige Unterlagen vorzulegen, die die Umstrukturierungsstrategie und deren schrittweise Umsetzung im fraglichen Zeitraum beschreiben oder die zumindest die Aussage enthalten würden, dass diese Strategie von Anfang an die Notwendigkeit oder die Möglichkeit vorsah, die Betriebsverluste von SEA Handling in einem bestimmten Zeitraum und in bestimmter Höhe zu decken. Die italienischen Behörden waren also nicht in der Lage, der Kommission konkrete Beweise für eine Strategie zur Umstrukturierung von SEA Handling vorzulegen, die im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens die zeitweilige Deckung ihrer Verluste durch einen umsichtigen privaten Kapitalgeber gerechtfertigt hätten. Dies ist umso bemerkenswerter, als im vorliegenden Fall ein privater Unternehmer angesichts eines Unternehmens, das seit seiner Gründung und über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, eine gründliche Prüfung und den Erlass konkreter Maßnahmen verlangt hätte, bevor er sein Geld in ein solches Unternehmen investiert hätte. (290) Außerdem kann die Kommission dem Argument von SEA Handling nicht folgen, wonach die Tatsache, dass diese 2011/2012 fast den Break-even-Punkt erreicht hat, ein Beleg dafür sei, dass die SEA mit ihrer Strategie, die in der Deckung der Verluste von SEA Handling während des gesamten fraglichen Zeitraums bestand, klug beraten gewesen sei und die Kapitalzuführungen demzufolge den Test des privaten Kapitalgebers bestehen würden. Nach Ansicht der Kommission verwundert es nicht, dass die SEA Handling, deren Betriebsverluste über einen Zeitraum von fast zehn Jahren stetig gedeckt wurden, schließlich die Rentabilitätsschwelle erreicht hat. Jedes Unternehmen, dem dieselbe finanzielle Hilfe zugutekäme, könnte seine Rentabilität wiederherstellen, wenn es ein Mindestmaß an Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen würde. Ein privater Kapitalgeber würde sich allerdings nicht mit einer solchen Aussicht zufrieden geben, sondern zumindest eine Vorausschätzung verlangen, aus der hervorgeht, dass die dank dieser Strategie der mittel- oder langfristigen Verlustdeckung erwarteten Einnahmen — in Form von Dividenden, einer Wertsteigerung seiner Beteiligung, eines verhinderten Imageschadens usw. — den zum Ausgleich dieser Verluste zugeführten Kapitalbetrag übersteigen. Die Kommission stellt fest, dass keiner der von Italien übermittelten Geschäftspläne konkrete Prognosen enthält, mit denen zu beweisen wäre, dass die Strategie der Verlustdeckung über einen so langen Zeitraum für SEA wirtschaftlich interessanter war als die Veräußerung von SEA Handling, oder aber Bestimmungen über eine Verkürzung des Umstrukturierungszeitraums, damit innerhalb einer angemessenen Frist der Weg zurück zur Rentabilität gefunden wird und die Verluste auf ein Minimum beschränkt werden. (291) Ferner ist die Kommission in Anbetracht der Verluste von SEA Handling in jedem einzelnen Jahr des fraglichen Zeitraums der Auffassung, dass SEA Handling bereits während eines zu langen Zeitraums Verluste verzeichnete, als dass dies als „beschränkter Zeitraum“ im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 1991 (59) angesehen werden könnte. Tatsächlich arbeitete SEA Handling seit ihrer Gründung im Jahr 2002 mit Verlust und könnte den Prognosen zufolge, die SEA 2011 aufstellte, bestenfalls 2012 wieder in die Gewinnzone kommen. Die Beschlüsse zur Verlustdeckung wurden jährlich gefasst, und die Kommission stellt fest, dass die jährlichen Verluste weder zu einer Änderung der Strategie von SEA noch zu durchgreifenderen Umstrukturierungsmaßnahmen führten. (292) In Bezug auf die zweite Behauptung widerspricht die Kommission aus den bereits dargelegten Gründen den „Bedenken“ von SEA, ein Drittanbieter hätte nur eine für unzureichend gehaltene Qualität bieten können, was sich letztlich negativ auf die Entwicklung und die Gesamtergebnisse von SEA ausgewirkt und eventuell dazu geführt hätte, dass SEA im Falle von Betriebsstörungen haftbar gemacht worden wäre. (293) Wie bereits festgestellt, haben die italienischen Behörden und SEA nach Ansicht der Kommission keine näheren Angaben zu dem Imageverlust, der SEA entstanden wäre, oder zu den möglichen Nachteilen für die Passagiere gemacht. Auch im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss haben sie diesen Verlust nicht beziffert. Die Kommission weist darauf hin, dass SEA selbst eingeräumt hat, ein solcher Verlust könne problemlos mittels einer Marktstudie bestätigt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Fehlen einer Abschätzung des Imageverlusts von SEA und des Haftungsrisikos des Unternehmens sowie der mittelbaren langfristigen Ertragsaussichten angesichts der Höhe der erfolgten Kapitalzuführungen umso nachteiliger für den Nachweis der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Kriterium des umsichtigen Kapitalgebers ist. Ein umsichtiger Anteilseigner hätte nämlich eine wirtschaftliche Einschätzung dieser Risiken und Aussichten vorgenommen, bevor er insgesamt 359,644 Mio. EUR zugeführt hätte (60). (294) Das Vorbringen, wonach das Ziel der langfristigen Ergebnismaximierung der SEA-Gruppe Vorrang gegenüber der finanziellen Rentabilität von SEA Handling habe, lässt außer Acht, dass der Gewinn für die SEA deutlich höher ausgefallen wäre, hätte sie nicht systematisch die Verluste ihrer Tochtergesellschaft ausgeglichen. Außerdem haben die italienischen Behörden nichts vorgetragen, was beweisen würde, dass SEA durch die Fortführung der besagten Strategie der Verlustübernahme auf lange Sicht eine höhere Rentabilität erreicht hätte, als wenn sie drastischere Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen oder die Bodenabfertigungsdienste teilweise oder vollständig ausgelagert hätte. (295) Die Kommission vertritt ferner im Sinne des Urteils in der Rechtssache ENI-Lanerossi die Auffassung, dass SEA Handling sich nicht in „vorübergehenden Schwierigkeiten“ befand, sondern sich mit einem ernsten strukturellen Problem konfrontiert sah, und dass SEA deren Verluste nicht „während eines beschränkten Zeitraums“ gedeckt hat. Im Übrigen ist festzustellen, dass SEA, sollten die Verluste gedeckt worden sein, um „die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen“, seit 2001 lediglich zwei Ausschreibungen durchgeführt hat, oder zumindest, dass die als optimal angesehenen Bedingungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wurden. Auf jeden Fall ist ein solches Ziel für sich genommen kein Nachweis für die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers. (296) Schließlich stellt die Kommission zu diesem Punkt noch fest, dass sich die Pläne, die ihr im vorliegenden Fall übermittelt wurden, nicht auf realistische Annahmen hinsichtlich der Entwicklung von SEA Handling oder des Sektors stützen und auch keine Analyse alternativer Szenarien enthalten, die ein umsichtiger privater Kapitalgeber normalerweise in einer solchen Situation gefordert hätte. Zu den wirtschaftlichen Ergebnissen von SEA Handling (297) Auch wenn anhand der wirtschaftlichen Ergebnisse, die die SEA Handling nach dem Beschluss über die Verlustdeckung für ein bestimmtes Jahr erzielt hat, nicht beurteilt werden kann, ob das Kriterium des privaten Kapitalgebers eingehalten wurde, lassen die vor dem Beschluss erreichten Ergebnisse und insbesondere deren Entwicklung konkrete Rückschlüsse auf den tatsächlichen Rahmen zu, in dem dieser Beschluss gefasst wurde. Der Zusammenhang zwischen den Umstrukturierungsmaßnahmen bei SEA Handling und deren Ergebnissen in dem fraglichen Zeitraum hätte zumindest die Entscheidung eines privaten Kapitalgebers darüber, ob die Verluste weiterhin gedeckt werden sollten, beeinflusst. Daher müssen sie unter diesem Blickwinkel geprüft werden. (298) Dieser Grundsatz wird von den italienischen Behörden und SEA implizit anerkannt, indem sie bekräftigen, dass die positive Entwicklung der wichtigsten wirtschaftlichen Ergebnisse von SEA Handling im Zeitraum 2003-2004 ihres Erachtens ermutigend war und auf die Möglichkeit hindeutete, die Rentabilität wiederherzustellen. Trotzdem hatte die Kommission im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass sich die Verluste von 2003 bis 2005 immer noch auf mehr als 40 Mio. EUR beliefen, eine nach wie vor negative Bruttobetriebsspanne verzeichnet wurde, die Lohnstückkosten um 7,6 % gestiegen waren, die Gesamtkosten lediglich um rund 3 % gesenkt wurden und die Einnahmen um etwa 4,5 % gestiegen waren. (299) Abgesehen davon, dass die Kommission die Ungenauigkeit der von den italienischen Behörden vorgelegten Umstrukturierungspläne beanstandet hat, ist darauf hinzuweisen, dass anhand der in dieser Zeit gemessenen Indikatoren der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere derjenigen, die wesentlich mit den getroffenen unternehmensinternen Maßnahmen zusammenhängen und nicht auf externen, von dem Unternehmen kaum zu beeinflussenden Faktoren beruhen, direkt ermittelt werden kann, in welchem Umfang tatsächlich Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Rückgang der Personalkosten festgestellt wird, der von Produktivitätssteigerungen, der Senkung der Lohnstückkosten und einem Stellenabbau abhängig ist. (300) Andererseits ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, das Ausmaß der Umstrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage der Qualitätsindikatoren, insbesondere der Entwicklung der Wartezeit für die Gepäckausgabe bei der Ankunft und der Pünktlichkeit der von SEA abgefertigten Flüge, zu beurteilen, selbst wenn sie für eine Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der angebotenen Dienste hilfreich sind. (301) In Bezug auf die tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse verweist die Kommission auf die Auswertung der Grafiken und der Tabellen in Abschnitt 2.4. (302) Die Angaben in Tabelle 3 lassen erkennen, dass die Produktivität von 2004 bis 2010 um 22 % gestiegen ist. Laut SEA ist diese Verbesserung auf einen effizienteren und flexibleren Einsatz des Personals, die Auslagerung wenig produktiver Dienstleistungen (beispielsweise der Kabinenreinigung) und eine strengere Personalaufsicht (hauptsächlich durch eine Reduzierung der Arbeitsausfälle) zurückzuführen. (303) Dem Vorbringen von SEA zufolge liegen die Hauptgründe dafür, dass SEA Handling ihr Rentabilitätsziel für 2005 oder spätestens für 2007 nicht erreicht hat, in dem Einnahmeverlust, der insbesondere durch den vor allem von Alitalia ab 2006 durchgesetzten Preisverfall und den Anstieg der Lohnstückkosten verursacht worden sei. Schließlich trägt SEA vor, dass auch das Verkehrsaufkommen, das niedriger ausgefallen sei als erwartet, bestimmte Auswirkungen auf die von 2002 bis 2007 erzielten Einnahmen gehabt habe. (304) Zu den Arbeitskosten stellt die Kommission fest, dass die Lohnstückkosten zwischen 2003 und 2010 tatsächlich um fast 10 % gestiegen sind. SEA ist der Auffassung, dass ihre Möglichkeiten für eine deutliche Senkung ihrer Betriebskosten begrenzt gewesen seien. Die Macht der Gewerkschaften bei den Tarifverhandlungen und die politische Rolle, die sie in Italien spielen, hätten ihren Handlungsspielraum kurzfristig eingeschränkt. Der gleichwohl erhebliche Personalabbau habe nicht ausgereicht, um diesen Anstieg vor 2008 auszugleichen und eine deutliche Senkung der Arbeitskosten (–38 % im Zeitraum 2008-2010) einzuleiten. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats vom 21. Dezember 2006 zur Kenntnis, demzufolge ein Mitglied darauf hinwies, dass die Lage von SEA Handling nach wie vor äußerst besorgniserregend sei. Die Tatsache, dass SEA Handling ab 2008 ihre Arbeitskosten erheblich zu senken vermochte, deutet darauf hin, dass in dieser Richtung erhebliche Anstrengungen unternommen wurden. Dennoch kann dies im vorliegenden Fall nicht als Nachweis dafür gelten, dass die fraglichen Kapitalzuführungen den Test des privaten Kapitalgebers bestehen. Die Kommission hat insbesondere in Bezug auf die Zuführungen ab 2007 bereits hervorgehoben, dass sie nicht getrennt von den vorherigen Zuführungen beurteilt werden können. Desgleichen hat sie bereits betont, dass sie nicht auf ähnlichen finanziellen Analysen und Geschäftsplänen beruhten, wie sie ein privater Kapitalgeber verlangt hätte. (305) Zu der von Alitalia durchgesetzten Preissenkung stellt die Kommission fest, dass der Vertrag, der mit Alitalia für den Zeitraum 2001-2005 geschlossen worden war, für 2004 und 2005 eine Preiserhöhung um 7 % vorsah, die sich jedoch als zu hoch herausstellen und vor dem Hintergrund des Preisverfalls in einem stärker wettbewerbsorientierten Umfeld 2006 und 2007 zu einer Abwärtsentwicklung der Preise führen sollte. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Liberalisierung des Sektors, durch den ja der Wettbewerb gefördert werden sollte, letztlich zu einem Preisrückgang führen musste. SEA kann daher nicht mit Recht behaupten, dass dieser Preisverfall, bei dem es sich weitgehend um eine Anpassung nach einer Erhöhung, die sich als zu hoch herausstellen sollte, und um eine Reaktion auf den Markteintritt eines Wettbewerbers (Aviapartner) im Jahr 2006 handelte, ein „nicht vorhersehbares negatives Ereignis“ gewesen sei. Die Kommission stellt fest, dass sich ein privater Kapitalgeber rechtzeitig auf die Änderung der wettbewerblichen Rahmenbedingungen, zu der es durch die Liberalisierung des Sektors kam, eingestellt hätte. Er hätte zum Beispiel im Zeitraum 2003-2007 keinen Preisanstieg um 9 % erwartet (61) und wäre davon ausgegangen, dass die Marktanteile von SEA Handling, in denen sich damals noch weitgehend eine Monopolstellung widerspiegelte, zurückgehen würden. (306) Als weitere „nicht vorhersehbare Ereignisse“ mit negativen Auswirkungen auf die Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling nennt SEA auch den Einnahmeverlust, der ab 2008, nachdem sich Alitalia entschlossen hatte, ihre Tätigkeiten in Malpensa zurückzufahren, zu verzeichnen war. Die Kommission räumt ein, dass dieser Rückzug offenkundig für die Einnahmen von SEA Handling von Bedeutung war, stellt jedoch fest, dass SEA ihre Bemühungen um die Sanierung von SEA Handling genau zu dem Zeitpunkt verstärkte, als dieser Rückzug angekündigt wurde, nämlich 2007. Insbesondere ging die Anzahl der operativen VZÄ von 2007 bis 2010 um fast 41 % zurück. Hauptsächlich aufgrund dieses Rückgangs sind die Arbeitskosten im Zeitraum 2007-2009 gesunken, und das Produktivitätswachstum beschleunigte sich. Die anderen Betriebskosten wurden zwischen 2007 und 2010 ebenfalls um rund 40 % gesenkt. Dank dieser Kostensenkungen, zu denen es nach dem Zurückfahren der Aktivitäten von Alitalia kam, ist der Bruttobetriebsüberschuss trotz sinkender Umsätze insgesamt gestiegen. Ungeachtet dieser Ergebnisse gelang es SEA Handling jedoch selbst mit den zuvor gewährten Beihilfen nicht, innerhalb eines kurzen Zeitraums aus der wirtschaftlichen Schieflage herauszukommen. Doch selbst wenn SEA Handling 2009 — nach den Berechnungen einer von den italienischen Behörden vorgelegten Simulationsstudie, der die Annahme zugrunde liegt, Alitalia hätte ihre Geschäftstätigkeit von Malpensa aus unvermindert fortgeführt und SEA Handling hätte ihre Marktanteile auf dem Niveau von 2005 halten können — eine Wiederherstellung der Rentabilität hätte anstreben können, wären nach Ansicht der Kommission ohne dieses Ereignis in dem fraglichen Zeitraum nicht dieselben Anstrengungen zur Kostensenkung unternommen worden (62). Doch unabhängig davon hat das Gericht im Hinblick auf die Bewertung der Einhaltung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers bereits Folgendes bestätigt: „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus […]. Wenn sich […] erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind. Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen“ (63). (307) Die italienischen Behörden hatten in der Tat bestätigt, dass es die potenziell ernste Lage nach dem Rückzug von Alitalia war, die SEA dazu veranlasste, sich um die Verbesserung der Kostensituation zu bemühen. (308) Schließlich hat SEA Handling behauptet, nicht vorhersehbare Ereignisse hätten sich negativ auf ihre Ergebnisse ausgewirkt, wobei sie sich insbesondere auf die Auswirkungen bezog, die SARS, die Bedrohung durch den Terrorismus nach der Kriegserklärung gegen Irak im Jahr 2003 und der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 auf ihren Umsatz gehabt hätten. Die Kommission merkt an, dass die Folgen dieser Ereignisse für den Umsatz von SEA Handling einzig und allein in der Studie von RBB Economics vom 1. Juni 2011 beziffert wurden. Hierzu ist festzustellen, dass nur einige der Behauptungen von SEA Handling Eingang in die Studie gefunden haben, und zwar insbesondere, dass SARS und die terroristischen Bedrohungen nach der Kriegserklärung an Irak 2003 zu einem Umsatzrückgang um 3 % geführt hätten und der Ausbruch des Eyjafjallajökull den Umsatz um 1,5 Mio. EUR gemindert habe. Die Simulationsstudie stützt sich auf diese Annahmen, ohne dass ein brauchbares Verfahren zur Abschätzung der Folgen der fraglichen Ereignisse vorgeschlagen worden wäre. Selbst wenn man unterstellt, dass die Folgenabschätzung von SEA verlässlich ist (obwohl keine Begründung dafür angeführt wird), sind die Auswirkungen nicht vorhersehbarer Ereignisse, wie sie in der Studie von RBB Economics genannt sind, nach Auffassung der Kommission nicht geeignet, die fortlaufenden Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt fast 360 Mio. EUR, die SEA im Zeitraum 2002-2010 vorgenommen hat, zu rechtfertigen. Zudem hätte ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Kapitalgeber wahrscheinlich unmittelbar nach diesen Ereignissen und nicht erst Jahre später eine Studie durchgeführt, um deren Auswirkungen zu bewerten und zu entscheiden, ob er seine Strategie ändern oder beibehalten oder den Geschäftsplan nachbessern sollte. Da die Studie von RBB Economics jedoch erst Jahre nach den in Rede stehenden Ereignissen und sogar nach dem Eröffnungsbeschluss erstellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Studie nicht das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zum Ausdruck bringt, sondern für die Zwecke dieses Verfahrens ausgearbeitet wurde, also im Nachhinein versucht werden sollte, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Verhalten der SEA wirtschaftlich angemessen war. Demzufolge kann diese Studie für die Anwendung des Tests des umsichtigen Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. Um sich konkret zu vergewissern, dass sich ihre Investitionen auch im Falle negativer Ereignisse lohnen würden, verlangen private Kapitalgeber Finanzanalysen, in denen in abgestuften Szenarien die Kapitalrendite angegeben ist, zumal in einem Sektor wie dem Luftverkehr, der von Natur aus Risikofaktoren ausgesetzt ist, die außerhalb des Zuständigkeits- und Kontrollbereichs der Marktteilnehmer liegen. Im vorliegenden Fall haben weder Italien noch SEA jemals nachgewiesen, dass eine solche Analyse zum Zeitpunkt der fraglichen Maßnahme durchgeführt worden wäre. (309) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die seit Gründung der Gesellschaft und insbesondere nach 2007 durchgeführten Kostensenkungsmaßnahmen in mehrfacher Hinsicht zwar erheblich, aber dennoch unzureichend waren, um eine Wiederherstellung der Rentabilität zu erwarten, die sich nicht sehr lange, d. h. mehr als zehn Jahre, hinziehen würde, und dabei das Risiko der Rückzahlung möglicher unvereinbarer Beihilfen, die früher gewährt wurden, nicht in Betracht zu ziehen. Obwohl es nicht verwunderlich ist, dass SEA Handling, nachdem sie so viele Jahre lang staatliche Unterstützung erfahren hatte, ihre Ergebnisse verbesserte, ist die Kommission der Ansicht, dass in Anbetracht der äußerst belastenden Kostenstruktur von SEA Handling sowie der Marktöffnung ein privater Kapitalgeber ab 2002 eine wesentlich tiefgreifendere Umstrukturierung verlangt hätte, eher er sich darauf eingelassen hätte, die Verluste während des für die Umstrukturierung benötigten Zeitraums zu decken und innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Kapitalrendite zu erhalten. Zum Vergleich mit den wirtschaftlichen Ergebnissen anderer Marktteilnehmer (310) Die Kommission weist den Gedanken zurück, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten aufgrund ihrer unterschiedlichen „Art“ (die italienischen Behörden nennen Flughafenbetreiber mit einem System der buchmäßigen Trennung, Flughafenbetreiber mit einem System der Unternehmenstrennung, Fluggesellschaften mit Selbstabfertigung sowie Drittabfertiger, die wiederum in Anbieter, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen Netzes tätig sind, und kleine und mittlere Dienstleister unterteilt werden können) oder ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche (einige Dienstleister bieten alle Bodenabfertigungsdienste, andere hingegen nur einige an) nicht vergleichbar seien. (311) Ziel der Liberalisierung des Sektors ist die Förderung des Wettbewerbs, damit sich die Dienstleistungserbringer mit den wettbewerbsfähigsten Geschäftsmodellen durchsetzen und dies ihren Nutzern, d. h. den Fluggesellschaften, und letztlich den Reisenden zugutekommt. Nach Ansicht der Kommission stehen die Unternehmen, mit denen die italienischen Behörden die SEA Handling nicht vergleichen möchten, dennoch in einem wirksamen oder potenziellen Wettbewerb mit ihr. Der Argumentation der italienischen Behörden zufolge gäbe es faktisch keinen einzigen mit SEA Handling vergleichbaren Wettbewerber, denn kein Wirtschaftsbeteiligter biete exakt dieselbe Palette an Dienstleistungen wie derzeit die SEA Handling an, selbst wenn er von der gleichen „Art“ sei wie sie, nämlich eine Gesellschaft, die mit einem Flughafenbetreiber mit einem System der Unternehmenstrennung verbunden ist. Außerdem ist SEA der Meinung, dass die Kommission beim Vergleich der Leistungen von Anbietern, die auf anderen Märkten als dem italienischen Markt tätig sind, auch berücksichtigen sollte, wie die Richtlinie 96/67/EG umgesetzt wurde. (312) Die Kommission stellt fest, dass viele Bodenabfertiger strukturbedingt begünstigte Unternehmen sind. Die Tatsache, dass andere Bodenabfertiger in demselben Zeitraum Verluste erlitten haben könnten, ist jedenfalls kein Nachweis dafür, dass das Verhalten von SEA folgerichtig war, sondern lässt vielmehr das Gegenteil vermuten, denn im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten bemüht sich jedes Unternehmen, sich auf seine Haupttätigkeit zu konzen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.