Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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trieren und seine strukturell defizitären oder weniger rentablen Geschäftsbereiche abzustoßen. Wie bereits mehrmals dargelegt, wurde in zwei der von SEA Handling vorgelegten Geschäftspläne betont, dass während des fraglichen Zeitraums auf dem Markt die Tendenz zur Aufgabe der Bodenabfertigungsdienste durch die Flughafenbetreiber bestand und diejenigen unter ihnen, die diese Dienste ausgelagert hatten, im Allgemeinen eine höhere Rentabilität als die vertikal integrierten Unternehmen verzeichneten. (313) Aus denselben Gründen muss die Kommission das Argument von SEA verwerfen, wonach das einzige vergleichbare Unternehmen die […] (64) sei, die vermutlich 2004-2006 (65) ebenfalls Verluste verzeichnet und die Bodenabfertigungsdienste nicht ausgelagert habe. Erstens ist der größte Anteilseigner von […] weiterhin der Staat, sodass ihr Verhalten nicht als Beispiel für das typische Verhalten eines privaten Kapitalgebers (66) herangezogen kann. Zweitens liegen der Kommission keine Informationen vor, anhand derer sich feststellen ließe, ob dem Bereich Bodenabfertigung von […] finanzielle Unterstützung in einer Höhe und für eine Dauer zuteilwurde, die denen der SEA Handling gewährten Beihilfe vergleichbar wären. (314) Die Kommission hält den Vergleich, den SEA Handling mit […] und […] zieht, für nicht relevant. SEA Handling führt nämlich keine hinreichenden Beweise für ihr Vorbringen an, dass diese Unternehmen bei den Tätigkeiten auf diesen Flughägen Verluste erlitten hätten (67). Außerdem scheint es, dass die negativen Ergebnisse dieser Unternehmen zumindest teilweise die Folge der Beihilfen sind, die SEA Handling bezogen hat. Hätte diese nämlich nicht die wiederholten Kapitalzuführungen von SEA erhalten, hätte sie Konkurs angemeldet oder eine tiefgreifendere und schnellere Umstrukturierung durchgeführt, als sie dies in Wirklichkeit getan hat. Dadurch hätte sich die Marktstruktur geändert, und die Wettbewerber hätten die Möglichkeit gehabt, ihren Marktanteil zu vergrößern und somit ihre Ergebnisse zu verbessern. (315) Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass sämtliche in Rede stehenden Kapitalzuführungen den Test des privaten Kapitalgebers nicht bestehen und folglich SEA Handling einen Vorteil verschafft haben, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. 8.2.4.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS (316) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die fraglichen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen, da sie nur einem einzigen Unternehmen zugutekommen, das insbesondere seit Inkrafttreten der Liberalisierung des Sektors 2002 im Wettbewerb mit anderen auf den Flughäfen Malpensa und Linate tätigen Bodenabfertigungsunternehmen und darüber hinaus mit allen dort zugelassenen, oft in mehreren Mitgliedstaaten tätigen Anbietern steht. 8.2.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (317) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Deckung der Verluste, die SEA zugunsten von SEA Handling gewährt hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 8.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (318) Da die Kommission die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet, hat sie geprüft, ob sie aufgrund der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (319) Die Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 2 AEUV kommen in Anbetracht der Art der betreffenden Maßnahmen eindeutig nicht zur Anwendung und wurden von Italien und von SEA auch nicht geltend gemacht. (320) Bezüglich Artikel 107 Absatz 3 AEUV äußerte die Kommission bereits in ihrem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Zweifel daran, ob die Maßnahmen nach den Leitlinien für den Luftverkehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. In diesen Leitlinien ist festgelegt, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung von Flughäfen mit öffentlichen Mitteln von der Kommission unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Vorschriften und Verfahren für staatliche Beihilfen beurteilt werden. (321) Was Beihilfen für die Erbringung von Flughafendiensten betrifft, so verweisen die Leitlinien auf die Richtlinie 96/67/EG, derzufolge sich die Bodenabfertigung ab der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen unabhängig von anderen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und öffentlichen Mitteln, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht, selbst tragen müsse. (322) Somit ist festzustellen, dass Beihilfen staatlicher Stellen für diese Tätigkeiten den Zielen der Richtlinie 96/67/EG zuwiderlaufen würden und sich negativ auf die Öffnung dieses Markts für den Wettbewerb auswirken könnten. (323) Demgemäß vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für den Luftverkehr nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (324) Hilfsweise ersuchten die italienischen Behörden die Kommission, die Vereinbarkeit der Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nach den Umstrukturierungsleitlinien von 2004 zu beurteilen. Die italienischen Behörden haben sich auf keine andere Rechtsgrundlage berufen, aus der die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 hervorginge, noch haben sie der Kommission einen Nachweis für eine solche Vereinbarkeit vorgelegt. So haben die italienischen Behörden erklärt, die Leitlinien für den Luftverkehr seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar, um die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu würdigen. Folglich müsse die Kommission das Vorbringen der italienischen Behörden prüfen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Umstrukturierungsleitlinien nachzuweisen. (325) In Randnummer 104 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 heißt es:   „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung […] gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ (326) Die Umstrukturierungsleitlinien von 2004 wurden am 1. Oktober 2004 veröffentlicht. (327) Da die betreffenden Maßnahmen nach Ansicht der Kommission als ein Bündel von Beschlüssen über die Kapitalzufuhr an SEA Handling, die im Wesentlichen durch die Notwendigkeit diktiert wurden, ihre nach und nach entstandenen Betriebsverluste zu decken, und nicht als eine oder zwei in Tranchen zu gewährende Umstrukturierungsbeihilfen anzusehen sind (wie die italienischen Behörden behaupten, vgl. Erwägungsgrund 84), muss die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen, je nachdem, ob sie vor oder nach dem 1. Oktober 2004 verbindlich beschlossen wurden, nach Maßgabe der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 oder der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 geprüft werden (68). Beihilfefähigkeit des Unternehmens Vor dem 1. Oktober 2004 gewährte Maßnahmen (328) Aus den in den Erwägungsgründen 174 bis 180 angeführten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass SEA Handling auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte. (329) Nach den Bestimmungen von Randnummer 7 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Allerdings heißt es dort auch, dass die Gründung eines Tochterunternehmens, das lediglich die Vermögenswerte und gegebenenfalls die Passiva übernimmt, nicht als Unternehmensneugründung betrachtet wird. Da die SEA Handling durch die Abspaltung von SEA zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gegründet wurde, kann SEA Handling nach Ansicht der Kommission nicht als neu gegründetes Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien angesehen werden. (330) Außerdem sind die finanziellen Schwierigkeiten von SEA Handling nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen. Sie sind in keinem Fall der SEA-Holding zuzurechnen, sondern sie erklären sich im Wesentlichen aus den übermäßig hohen Lohnkosten, die das Unternehmen daran hindern, ein wirtschaftliches Gleichgewicht zu erreichen. Nach dem 1. Oktober 2004 gewährte Maßnahmen (331) Die Kommission stellt fest, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens 2004 gegenüber 2002 nicht verbessert hat. Wie in den Erwägungsgründen 181 bis 184 ausgeführt, hatte das Unternehmen 2004 immer noch mit finanziellen Problemen zu kämpfen und musste nach Maßgabe der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. (332) Laut Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet. (333) Aus den in Erwägungsgrund 330 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass SEA Handling nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden kann. Hierzu stellt die Kommission außerdem fest, dass die italienischen Behörden in ihrer letzten Stellungnahme geltend machten, SEA Handling müsse insofern als neu gegründetes Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 betrachtet werden, als sie durch Abtrennung eines bereits bestehenden Geschäftsbereichs von der SEA entstand und folglich sowohl die Vermögenswerte als auch die Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft für die Bodenabfertigungsdienste übernahm. (334) Die Ausführungen in Erwägungsgrund 331 gelten ebenfalls. (335) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass SEA Handling sowohl nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 als auch nach denen von 2004 für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (336) Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien von 2004 kann eine Beihilfe „nur gewährt werden, wenn sie von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht wird, der im Falle von Einzelbeihilfen zuvor von der Kommission gebilligt werden muss …“ (Randnummer 34 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 31 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999). Weiter heißt es: „Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein, für den sich der betreffende Mitgliedstaat verbürgt. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben […] vorzulegen“ (Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999). (337) Erstens handelt es sich bei den von den italienischen Behörden erwähnten „Umstrukturierungsplänen“ um den konsolidierten Geschäftsplan 2002-2006, den Geschäftsplan 2003-2007, den Strategieplan 2007-2012, den Strategieplan 2009-2016 und den Geschäftsplan 2011-2013. Die Kommission ist jedoch gemäß ihrer Würdigung dieser Pläne in den Erwägungsgründen 269 bis 296 dieses Beschlusses der Auffassung, dass keiner dieser Pläne die in den Leitlinien festgelegten Kriterien erfüllt. (338) Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 bestimmt insbesondere Folgendes: „Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Umstrukturierungsbeihilfen müssen demnach mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verknüpft sein […]. Dieser Plan ist der Kommission mit allen erforderlichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden.“ Randnummer 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 enthält eine analoge Bestimmung. (339) Die Kommission stellt fest, dass sowohl der konsolidierte Geschäftsplan 2002-2006 als auch die für den Zeitraum nach 2007 (69) angeführten Pläne die SEA-Gruppe im Ganzen betreffen (mit Ausnahme des Plans 2003-2007) und lediglich einige Hinweise auf SEA Handling enthalten. Folglich können sie nicht als Umstrukturierungspläne von SEA Handling im Sinne der Leitlinien betrachtet werden. Im Übrigen sind sie nicht mit allen erforderlichen Angaben versehen, wie sie in den Leitlinien verlangt werden: Weder werden darin die Umstände ausführlich beschrieben, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, noch sind sie mit einer Marktstudie versehen. Zudem enthalten die Pläne keine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die notwendig sind, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederherzustellen. Überdies soll (so insbesondere der Plan 2003-2007) die Rentabilität vor allem durch externe Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen verbessert werden, doch findet sich kein Nachweis dafür, dass die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt sind. (340) Selbst wenn die Kommission die kurzen Passagen in diesen Unterlagen, in denen SEA Handling ausdrücklich Erwähnung findet, berücksichtigt, stellt sie fest, dass darin auf keine Zeitpläne Bezug genommen wird, in denen die angemessene, für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von SEA Handling erforderliche Frist oder die Dauer einer etwaigen Umstrukturierung von SEA Handling ausdrücklich festgeschrieben wären. Überdies sind die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht ausführlich genug beschrieben, um die Anforderungen der Leitlinien zu erfüllen. (341) Daraus folgt, dass die fraglichen Beihilfen vor ihrer Anmeldung und ohne einen Umstrukturierungsplan gemäß den Bedingungen der Umstrukturierungsleitlinien gewährt worden sind. Folglich wurden sie nicht von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, wie dies nach Maßgabe der Randnummern 34 und 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und der Randnummern 31 und 32 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 erforderlich ist. Dieser Umstand genügt, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszuschließen (70). (342) Zweitens ist hervorzuheben, dass die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Beihilfen nicht angemeldet wurden und kein damit zusammenhängender tragfähiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, keine Gelegenheit hatte, die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die sie im Hinblick auf eine Genehmigung der Beihilfe für notwendig gehalten hätte (71), und sich nicht von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte (72) überzeugen konnte. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (343) In Randnummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 heißt es: „Damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden, sodass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen, sind Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.“ Randnummer 35 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 enthält eine analoge Bestimmung. (344) Die italienischen Behörden und SEA Handling machten geltend, dass die fraglichen Beihilfemaßnahmen keine Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste bewirkt hätten, weil sie im Interesse der Erfüllung der Voraussetzungen für die Liberalisierung des Marktes gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 18/99 zur Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG notwendig gewesen seien. (345) Sodann führten sie aus, dass entsprechende Begleitmaßnahmen getroffen worden seien, um eine mögliche Wettbewerbsverfälschung zu vermeiden. (346) Den italienischen Behörden zufolge bestand die erste Maßnahme in einem Kapazitätsabbau, insbesondere einem Arbeitskräfteabbau, bei SEA Handling, der dank eines schrittweisen Personalabbaus im Zeitraum 2003-2010 erzielt worden sei. (347) Die zweite Maßnahme habe eine Verringerung der Marktpräsenz der SEA Handling im Wege der Einschränkung ihres Geschäftszwecks beinhaltet. Insbesondere habe SEA Handling ihre Tätigkeiten im Bereich der Flugzeugwartung und der Ticketausstellung („Ticketing“) sowie einige Nebentätigkeiten wie die Kabinenreinigung und die Betreuung von Minderjährigen, die ab 2004 dritten Unternehmen übertragen wurden, aufgegeben. Außerdem habe SEA Handling 2004 ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Flugzeugenteisung an SEA abgetreten. (348) Die dritte Maßnahme habe in Versuchen zur Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an SEA Handling bestanden, die im Erfolgsfall zum Markteintritt eines neuen Anbieters geführt hätten. (349) Die italienischen Behörden vertreten schließlich die Ansicht, dass der hohe Liberalisierungsgrad auf dem italienischen Markt für Bodenabfertigungsdienste Verlustausgleichsmaßnahmen erfordert habe, um die Kontinuität und die Qualität aller Abfertigungsdienste zu gewährleisten und sich schrittweise an die neue Situation anzupassen. Insgesamt hätten die Beihilfen daher einen geregelten Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Markt ermöglicht und somit negative Folgen für die Fluggäste verhindert. (350) Die Kommission weist darauf hin, dass „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig wären, […] bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt [bleiben]“ (73). Diesbezüglich stellt sie fest, dass die zweite Maßnahme zwar keine „Ausgleichsmaßnahme“, wohl aber integraler und im Übrigen wesentlicher Bestandteil der eigentlichen Umstrukturierung ist. Wie die italienischen Behörden vorgetragen haben, gehören diese Tätigkeiten außerdem nicht zum Kerngeschäft von SEA Handling, sodass ihre Veräußerung nicht als angemessene Gegenleistung betrachtet werden kann, um eine erhebliche Verringerung der Präsenz auf dem betreffenden Markt zu gewährleisten (74). (351) Analog dazu ist der Kapazitätsabbau, insbesondere der Arbeitskräfteabbau, in Anbetracht der sehr hohen Personalkosten von SEA Handling, vor allem im Verhältnis zum Umsatz, ein wesentliches Element zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und darf nicht als Gegenleistung für die Beihilfe angesehen werden. (352) Zur beabsichtigten Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung stellt die Kommission fest, dass bislang lediglich zwei Ausschreibungen durchgeführt wurden (75). Außerdem hängt die geplante Veräußerung heute von der Wiederherstellung der Rentabilität ab und ist daher keine Gegenleistung für die Umstrukturierung. Auf jeden Fall wurde innerhalb von rund zehn Jahren kein Kapital von SEA Handling abgetreten, sodass die Veräußerungsbereitschaft nicht als Gegenleistung für die fraglichen Beihilfen betrachtet werden kann. (353) Was schließlich die Behauptung anbelangt, die Beihilfen hätten den Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Markt gewährleistet, so stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG in italienisches Recht nicht bedeutet, dass staatliche Beihilfen bestimmten Unternehmen, in diesem Falle SEA Handling, einen Ausgleich verschaffen können, damit sich das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, dessen genaue Dauer übrigens von den italienischen Behörden nicht angegeben wurde, anpassen kann. (354) Diese Umstände genügen, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt auszuschließen. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (355) Gemäß Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 müssen Beihilfeempfänger, um die Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten zu beschränken, aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen, einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Bei großen Unternehmen betrachtet die Kommission im Regelfall einen Beitrag von mindestens 50 % zu den Umstrukturierungskosten als ausreichend. (356) Die Kommission weist darauf hin, dass die italienischen Behörden keine Informationen darüber vorgelegt haben, ob SEA Handling einen erheblichen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung geleistet hat. Die Tatsache, dass sich kein privater Kapitalgeber finanziell an der Umstrukturierung von SEA Handling beteiligt hat, ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Markt nicht davon überzeugt ist, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt (Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004). Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe (357) Schließlich muss bei einer Umstrukturierungsbeihilfe, damit sie als vereinbar angesehen werden kann, der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten werden. In Randnummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und Randnummer 72 der Umstrukturierungsleitlinien von 2004 ist verankert, dass ein Unternehmen, das während der letzten zehn Jahre eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, nicht für eine weitere derartige Beihilfe in Betracht kommt. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe, die SEA Handling nach der ersten Kapitalzuführung im Jahr 2002 gewährt wurde, wegen der Nichteinhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe ebenfalls nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Gleiche würde für die ab 2007 gewährten Beihilfen gelten, wenn in Erwägung gezogen werden müsste — was nicht der Fall ist —, dass SEA zwei bindende Beschlüsse über die Auszahlung der Beihilfe in über mehrere Jahre verteilten Tranchen fasste, wie die italienischen Behörden zu behaupten scheinen (siehe Erwägungsgrund 223). Schlussfolgerungen (358) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen, die in den Leitlinien für den Luftverkehr und in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 und 2004 im Hinblick auf die Gewährleistung der Vereinbarkeit einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV festgelegt sind, nicht erfüllen. (359) Die fraglichen Beihilfemaßnahmen sind daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 8.4.   RÜCKFORDERUNG (360) Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen. (361) Da die betreffenden Maßnahmen SEA Handling rechtswidrig gewährt wurden und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, müssen sie von SEA Handling zurückgefordert werden. (362) Die Kommission bekräftigt, dass ein privater Kapitalgeber angesichts der ernsten finanziellen Schwierigkeiten von SEA Handling und fehlender Ertragsaussichten für die betreffenden Kapitalbeiträge kein Kapital zugeführt hätte und SEA Handling die fraglichen Mittel daher nicht auf dem Markt hätte beschaffen können. Da die Eigenkapitalrendite vollständig von der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.