Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rs, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (48). (220) Ferner urteilte der Gerichtshof, dass ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen kann, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV anzusehen (49). (221) Außerdem ist darauf hinzuweisen, „dass man sich für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (50). „Wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung dieses Vorteils erstellt werden, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen [somit] nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat.“ Folglich kann sich die Kommission „weigern, […] vorgelegte[n] Beweise[, die] aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen“, zu prüfen (51). Mehrjährige Strategie zur Verlustdeckung (222) Die italienischen Behörden und SEA haben in ihren Stellungnahmen argumentiert, dass, obgleich die Beschlüsse zur Verlustdeckung formal gesehen jährlich gefasst wurden, die während des für die Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums verfolgte mehrjährige Verlustausgleichsstrategie nicht jedes Jahr auf den Prüfstand gestellt werden konnte und die Ergebnisse nur für einen mehrjährigen Zeitraum bewertet werden konnten. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass ihr fünf Geschäftspläne übermittelt wurden, von denen sich einige im Hinblick auf die Zeiträume überschneiden und die jeweils für höchstens fünf Jahre gelten. Da die Strategie eines Unternehmens in der Regel im Zusammenhang mit der Aufstellung eines neuen Geschäftsplans bewertet wird, um zu entscheiden, ob sie weiterverfolgt oder geändert werden soll, ist die Kommission der Ansicht, dass die in Bezug auf SEA Handling beschlossene Strategie vor der Annahme eines neuen Plans jederzeit überarbeitet werden konnte, um die Marktentwicklung zu berücksichtigen. (223) Die italienischen Behörden und SEA trugen nämlich vor, der Beschluss zur Deckung künftiger Verluste sei zunächst 2002 gefasst worden und dann ein zweites Mal 2007, als angesichts des Ausbleibens der erwarteten Ergebnisse die ursprüngliche Strategie in Verbindung mit der Deckung der Verluste überprüft und schließlich fortgeführt worden sei. Im Wesentlichen stellen sie die fraglichen Maßnahmen als zwei Kapitalzuführungen dar, deren jährliche Zahlungen 2002 und 2007 beschlossen wurden. (224) In ihrem Schreiben vom 14. September führten die italienischen Behörden aus, die Aufgabe des betreffenden Flughafens als Drehkreuzflughafen durch Alitalia („De-Hubbing“) im Jahr 2007 habe erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit von SEA Handling gehabt. Die negativen Folgen für die Wirtschaftsleistung des Unternehmens hätten sich durch den Konjunkturabschwung noch verstärkt und die SEA zu allgemeinen Überlegungen darüber angeregt, ob das Hub- oder Drehkreuzmodell wirklich umgesetzt werden könne oder aber ein anderes Geschäftsmodell ins Auge gefasst werden müsse. Laut den italienischen Behörden entschloss sich SEA schließlich, anstelle der Auslagerung der Bodenabfertigung ein neues Geschäftsmodell, nämlich das des „Self-Hub“ oder „virtuellen Hub“, einzuführen, was jedoch lediglich eine Weiterentwicklung des vorherigen Modells bedeutete. Dieses Geschäftsmodell erfordere wahrscheinlich eine strenge Kontrolle der Bodenabfertigungsdienste. Dies zeigt nach Ansicht der italienischen Behörden, wie vernünftig die Entscheidung von SEA gewesen sei, die Betriebsverluste ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling weiterhin zu decken, um die Bodenabfertigungsdienste wieder rentabel zu machen. Die Überprüfung der Strategie von SEA in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft sei in Anbetracht der unvorhergesehenen äußeren Umstände völlig gerechtfertigt gewesen und lasse das Ziel von SEA, die Bodenabfertigungsdienste langfristig in die Rentabilitätszone zurückzuführen, völlig unberührt. (225) Die Kommission räumt ein, dass eine mehrjährige Strategie zur Verlustdeckung durch die italienischen Behörden besteht (gemäß der Verpflichtung der Stadt Mailand, das finanzielle Gleichgewicht von SEA Handling zu gewährleisten, und gemäß dem bereits geführten Nachweis der Zurechenbarkeit dieser Beschlüsse zur Stadt), vertritt jedoch die Auffassung, dass in einer solchen Strategie nicht das Verhalten eines umsichtigen privaten Kapitalgebers zum Ausdruck kommt. (226) Auch wenn ein Umstrukturierungsprozess mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, ehe er Früchte trägt, würde ein umsichtiger privater Kapitalgeber nicht blindlings eine mehrjährige Verpflichtung eingehen, sondern versuchen, seine Entscheidung über die Zuführung neuer Mittel an das Unternehmen von Jahr zu Jahr auf der Grundlage der Umstrukturierungsergebnisse und der künftigen Rentabilitätsaussichten zu treffen. Im vorliegenden Fall hätte ein umsichtiger privater Kapitalgeber die Strategie mit Sicherheit schon 2003 oder 2004, als offensichtlich wurde, dass die Rentabilität bis 2005 nicht wiederhergestellt sein würde, oder zumindest 2005, als dieses Ziel noch immer nicht erreicht worden war, neu beurteilt. Selbst wenn ein Privatanleger eine langfristige Verlustdeckungsstrategie verfolgt hätte, hätte er, sofern er an keine zwingenden rechtlichen Verpflichtungen gebunden gewesen wäre, diese Strategie bei jeder von ihm verlangten Kapitalzuführung, mit der die Verluste von SEA Handling aufgefangen werden sollten, überprüft (52). (227) Wie SEA in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, wurde die Möglichkeit, das Ziel der Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling für 2005 zu erreichen, dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Verhandlungen mit […] 2002 gescheitert waren. Nachdem der Verwaltungsrat von SEA das Angebot am 10. September 2002, also nur wenige Monate nach der Gründung von SEA Handling, abgelehnt hatte, wurde jedoch keine Änderung der Verlustdeckungsstrategie in Betracht gezogen. (228) Zweitens ist davon auszugehen, dass ein so wichtiger Beschluss wie eine Kapitalzuführung, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, nicht als eine einfache Maßnahme zur Vollstreckung eines allgemeineren Beschlusses über die Deckung künftiger Verluste angesehen werden kann. (229) Drittens werden die Beschlüsse zur mehrjährigen Verlustdeckung weder in den strategischen Geschäftsplänen von SEA Handling noch in den Geschäftsplänen von SEA erwähnt. Die Organe von SEA sind keine formale und verbindliche Verpflichtung auf der Grundlage eines Geschäftsplans eingegangen, der für eine bestimmte Anzahl von Jahren Kapitalzuführungen in einer bestimmten Höhe durch SEA vorsah (53). Folglich bezogen sich die Beschlüsse von 2002 und 2007 bestenfalls auf den Schwerpunkt „Umstrukturierung von SEA Handling“ und nicht auf die Deckung der über mehrere Jahre verzeichneten Verluste. Auf jeden Fall hätte ein privater Kapitalgeber sich nicht verpflichtet, über mehrere Jahre Verluste zu decken, ohne dass ihm zumindest ein Vorausschätzung ihrer Höhe vorgelegt worden wäre. (230) Als Zeitpunkte der Beihilfegewährung gelten folglich die einzelnen Jahre des fraglichen Zeitraums und insbesondere die Zeitpunkte, zu denen SEA beschloss, der SEA Handling hauptsächlich zur Deckung der entstandenen Verluste Kapital zuzuführen, und in diesem Sinne rechtsverbindliche Verpflichtungen einging (54). (231) Die Kommission kann jedoch bei der Analyse von Kapitalzuführungen Zuführungen, die zuvor erfolgt waren, nicht außer Acht lassen, denn diese Maßnahmen sind eng miteinander verbunden. Laut den italienischen Behörden sind sie Teil ein und derselben Strategie und dienen ein und demselben Ziel, nämlich die Verluste von SEA Handling auszugleichen, um den Fortbestand des Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Rentabilität zu ermöglichen. Auch in chronologischer Hinsicht sind sie insoweit Teil eines kontinuierlichen Prozesses, als sie Jahr für Jahr nacheinander beschlossen wurden, um die stetigen Schwierigkeiten der Begünstigten zu überwinden (55). (232) In Anbetracht der schwierigen Lage, in der sich SEA Handling seit ihrer Gründung befand, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein umsichtiger privater Kapitalgeber das Risiko erwogen hätte, dass diese Maßnahmen ab der ersten Kapitalzuführung als rechtswidrige und möglicherweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten, und dass er folglich untersucht hätte, wie sich eine mögliche Rückforderung dieser Beihilfen auf die Rendite seiner Investition ausgewirkt hätte. Die italienischen Behörden haben zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis dafür erbracht, dass eine solche Einschätzung vorgenommen wurde. Die Kapitalzuführungen von 2002 (233) Es ist unstreitig, dass SEA Handling zum Zeitpunkt der ersten Kapitalzuführung ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 war. (234) Gemäß den Randnummern 16 und 17 der Leitlinien besteht bei staatlichen Kapitalzuführungen an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten die Wahrscheinlichkeit, dass die fraglichen Mittel Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten (da es einem umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber sehr schwer fallen dürfte, mit einer derartigen, risikobehafteten Investition eine vernünftige Rendite zu erzielen). Daher müssen derartige Kapitalzuführungen der Kommission vorher mitgeteilt werden, damit sie auf der Grundlage der einschlägigen Beihilfevorschriften genehmigt werden können. (235) Allerdings haben die italienischen Behörden 2002 die Vorgaben in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 nicht berücksichtigt (wie auch bei allen anderen Kapitalspritzen) und die Kapitalzuführungen vorgenommen, obwohl sie ihre Entscheidung offenbar nicht auf einen ausführlichen Geschäftsplan gründeten, aus dem hervorgegangen wäre, dass SEA Handling imstande sei, sich zu sanieren und innerhalb einer angemessenen Frist den Weg zurück zur Rentabilität zu finden (56). (236) Ohne einen hinreichend ausführlichen, auf nachhaltigen und tragfähigen Annahmen beruhenden Geschäftsplan, in dem die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität im Einzelnen beschrieben und die verschiedenen möglichen Szenarien analysiert werden und in dem aufgezeigt wird, dass die Kapitalanlage dem Investor (unter Berücksichtigung des damit verbundenen Risikos) eine zufriedenstellende Rendite in Form von Dividenden und einer Wertsteigerung seiner Beteiligung oder sonstige Vorteile verschaffen würde, hätte ein umsichtiger privater Kapitalgeber nach Ansicht der Kommission 2002 kein Kapital zugeführt. (237) Folglich scheinen bereits die ersten Kapitalzuführungen von 2002 den Test des privaten Kapitalgebers („Privatinvestortest“) nicht zu bestehen und verschaffen SEA Handling einen Vorteil, der dem Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht zugutegekommen wäre. Kontext zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse (238) In Bezug auf den Kontext, in dem die Beihilfen gewährt wurden und den die Kommission mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers zu beachten hat, erläutert die Kommission im Folgenden ihren Ansatz anhand der Argumente, die von den italienischen Behörden und von SEA vorgetragen wurden. (239) Was erstens die Auswirkungen anbelangt, die der besondere ordnungspolitische Rahmen in Italien und der daraus resultierende erhöhte Wettbewerbsdruck auf die Entscheidungen von SEA gehabt haben sollen, so hat die Kommission bekanntlich dafür Sorge zu tragen, dass das Ziel der Richtlinie 96/67/EG, nämlich im Wege der Liberalisierung einen Binnenmarkt für Bodenabfertigungsdienste in der Union und somit mehr Wettbewerb zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern zu schaffen, nicht durch die Gewährung von staatlichen Beihilfen, die diesen Wettbewerb verfälschen können, vereitelt wird. Folglich können die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen hat, unter keinen Umständen beweisen, dass die finanzielle Unterstützung, die einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gewährt wurde, um die Auswirkungen eines durch härteren Wettbewerb geprägten Umfelds abzumildern, das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfüllt. Demgegenüber hat die Kommission die Tatsache, dass sich Italien für eine vollständige Liberalisierung des Bodenabfertigungsmarkts entschied und die ENAC 84 Dienstleister ermächtigte, ihre Leistungen auf den Flughäfen Linate und Malpensa zu erbringen, im vorliegenden Beschluss und insbesondere bei der Bewertung des Verhaltens, das ein privater Kapitalgeber in einer Lage wie der, in der sich SEA befand, an den Tag gelegt hätte, berücksichtigt. (240) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich mehrere andere Mitgliedstaaten für eine ähnliche Liberalisierung entschieden haben (Dänemark (Kopenhagen), Spanien, Irland (Dublin), Vereinigtes Königreich (London) und Frankreich (Paris)). (241) Darüber hinaus merkt sie an, dass für alle einschlägigen Dienstleister in Italien, deren Zahl nach eigenem Bekunden von SEA mit 84 zugelassenen Bodenabfertigern sehr hoch ist, in jedem Fall derselbe ordnungsrechtliche Rahmen gilt. (242) Die italienischen Behörden haben sich nicht darauf berufen, dass es sich bei diesen Diensten um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, die der Markt nicht sicherstellen könne. (243) Zudem erinnert die Kommission daran, dass unabhängig davon, ob SEA für eine rechtliche (und damit buchmäßige) Trennung optierte, Artikel 4 der Richtlinie 96/67/EG anzuwenden ist, wonach „zwischen den [da]mit [den Bodenabfertigungsdiensten] verbundenen und [den] übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den geltenden Handelsgepflogenheiten“ vorzunehmen ist und „keine Finanzflüsse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden“ dürfen. Ziel dieser buchmäßigen Trennung und des Verbots von Finanzflüssen zwischen Flughafenbetreiber und Bodenabfertiger ist, die Voraussetzungen für die Entfaltung eines echten Wettbewerbs auf dem Markt für Bodenabfertigungsdienste zu schaffen und dabei sicherzustellen, dass vertikal integrierte Unternehmen bei ihren Bodendiensten gegenüber den übrigen Marktteilnehmern keinen besonderen Vorteil erlangen. (244) Da die Deckung der Verluste durch das Leitungsorgan des Flughafens mit Finanzflüssen zwischen den Tätigkeiten des Leitungsorgans und denen der Bodenabfertigungsdienste verbunden ist, verstößt sie gegen die Richtlinie 96/67/EG und ihre Ziele. Folglich ändert die Tatsache, dass sich SEA für die buchmäßige und rechtliche Trennung dieser Bereiche entschied, nichts an der Einschätzung der Kommission, dass SEA Handling ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wurde. (245) Der Behauptung, SEA sei verpflichtet sicherstellen, dass alle Bodenabfertigungsdienste erbracht würden, hält die Kommission entgegen, dass diese „gesetzliche Verpflichtung“ nur, wie die italienischen Behörden selbst angeben, in dem Sinne zu verstehen ist, dass diese Aufgabe entweder vom Flughafen selbst oder durch Koordinierung der Tätigkeiten von Drittanbietern wahrgenommen werden kann. Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 95 ihres Eröffnungsbeschlusses ausgeführt hat, ist SEA somit keineswegs verpflichtet, die fraglichen Dienstleistungen selbst oder über ihre Tochtergesellschaft SEA Handling zu erbringen. Die Gesamtverantwortung des Flughafenbetreibers im Falle von Betriebsstörungen kann daher als solche nicht als Grund dafür gelten, dass es keine Alternative zur Verlustdeckung gab. Was zweitens das Marktumfeld im eigentlichen Sinne anbelangt, so weist die Kommission darauf hin, dass, selbst wenn sie sich der Behauptung von SEA anschlösse, derzufolge der Bereich der Bodenabfertigungsdienste im Allgemeinen niedrige Gewinnspannen und schwache Renditen biete, sie nicht darauf schließen könne, dass diese Erwägung die Kapitalzuführungen im Hinblick auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers habe rechtfertigen können, insbesondere nicht in Anbetracht des Ausmaßes der Verluste, die SEA Handling während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums zu verzeichnen hatte. Vielmehr wird auf Seite 5 des Strategieplans 2007-2012 bestätigt, dass die leistungsfähigsten Flughafenbetreiber auf europäischer Ebene die Bodenabfertigungsdienste ausgelagert haben. Dies wird auch auf Seite 7 des Strategieplans 2009-2016 bekräftigt. Und auf Seite 28 dieses Plans wird festgestellt, dass ab 2001 auf dem Markt die Tendenz zur Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste bestand. Diese Faktoren stehen im Widerspruch zu dem Gedanken, dass die vertikale Integration zwischen Flughafenbetreiber und Bodenabfertigungsdiensten von entscheidender Bedeutung für die Qualitätssicherung sei und es aufgrund der niedrigen Gewinnspannen bei dieser Tätigkeit sinnvoll wäre, sie nicht auszulagern. (246) Insbesondere auf einem Markt mit so niedrigen Gewinnspannen hätte SEA, anstatt die Verluste von SEA Handling auszugleichen, wesentlich radikalere Maßnahmen ergreifen müssen, um insbesondere durch die Senkung der Personalkosten, die selbst nach Ansicht der italienischen Behörden in der Kostenstruktur eines Unternehmens in diesem, einem starken Wettbewerbsdruck ausgesetzten Bereich von erheblichem Gewicht sind, die Effizienz der SEA Handling zu steigern. Alternativen zur Deckung der Verluste von SEA Handling (247) Die Einschätzung von SEA, wonach keine Alternativen zur Umstrukturierung und zur Deckung der Verluste von SEA Handling bestanden hätten, spiegelt nach Ansicht der Kommission nicht das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers wider. Mögliche Alternativen bestanden insbesondere in der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der Tätigkeiten oder in einer strategischen Allianz, die durch die Veräußerung von Teilen der SEA Handling an einen strategischen Partner hätte eingegangen werden können. Ferner hätte, wie im vorstehenden Erwägungsgrund hervorgehoben, nichts die SEA daran gehindert, radikalere Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Effizienz der SEA Handling innerhalb eines für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Zeitraums zu steigern. (248) Was die Möglichkeit der Veräußerung anbelangt, so kann die Kommission nicht beurteilen, welche Bemühungen die SEA unternahm, um eine solche Allianz einzugehen, in deren Rahmen sie Synergieeffekte aus der Einbindung in ein internationales Netz hätte nutzen können. Sie weist jedoch darauf hin, dass die SEA in ihrer Stellungnahme lediglich zwei Verfahren für anteilige Veräußerungen erwähnte, nämlich eines, das 2002 mit dem Scheitern der Verhandlungen mit […] endete, und ein anderes, das 2007-2008 eingeleitet wurde und ergebnislos verlief. Seither scheint diese Option an die Bedingung einer vorherigen Wiederherstellung der Rentabilität von SEA Handling mit anderen Mitteln geknüpft zu sein. Die Kommission wertet das offenkundige mangelnde Interesse von Privatunternehmen, eine Beteiligung an SEA Handling zu erlangen, als Anzeichen für das Fehlen verlässlicher Rentabilitätsaussichten für das Unternehmen. (249) In Bezug auf die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Bodenabfertigungsdienste machten die italienischen Behörden zunächst geltend, dass kein Wirtschaftsteilnehmer diese Tätigkeiten habe übernehmen wollen. Diesbezüglich erinnert die Kommission daran, dass eine Beschwerde von […] eingereicht worden sei und dass sich auch […] gegen die fraglichen Maßnahmen ausgesprochen habe. (250) Zudem stützen sich weder diese noch die konkretere Behauptung, potenzielle Drittbetreiber seien nur an den rentabelsten Dienstleistungen interessiert („Cherry-Picking“), auf die tatsächliche Beobachtung eines nachweislichen Desinteresses, wie es beispielsweise nach einer von SEA durchgeführten Ausschreibung für die fraglichen Dienstleistungen feststellbar gewesen wäre. Mit anderen Worten, diese Behauptung wird nicht durch konkrete Beweise erhärtet, obgleich eine Vielzahl von Unternehmen berechtigt ist, Dienste in Italien, insbesondere auf den Flughäfen Malpensa und Linate, anzubieten. (251) Bezüglich der Leistungsfähigkeit von Drittanbietern hoben die italienischen Behörden außerdem hervor, dass kein Marktteilnehmer in der Lage gewesen sei, die für das Geschäftsmodell von SEA, den Drehkreuzflughafen („Hub“ und dann „Self-Hub“), erforderliche Qualität zu sichern. SEA vertrat in dieser Frage den Standpunkt, dass sie einen Abfertiger bräuchte, der alle Bodenabfertigungsdienste erbringen könne, den sie jedoch nicht habe finden können, da die anderen Marktteilnehmer nicht über die notwendigen materiellen, wirtschaftlichen und insbesondere personellen Voraussetzungen verfügten, um das gesamte Spektrum der zu erbringenden Dienstleistungen abzudecken. (252) Die Kommission weist erstens darauf hin, dass SEA irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich das für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verfügbare Angebot auf das Angebot von Dritten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Flughäfen Malpensa und Linate präsent waren, beschränke und dass es nicht das potenzielle Angebot aller für Linate und Malpensa zugelassenen Anbieter erfasst. Die eher vagen Ausführungen zur angeblich schlechten Wirtschaftslage der anderen auf den Mailänder Flughäfen tätigen Dienstleister oder zum Umfang ihrer tatsächlich dort eingesetzten Ressourcen sind nicht von Belang. Die tatsächliche und geringe Präsenz von Dienstleistern auf den Mailänder Flughäfen ist nur ein Beispiel für das potenziell verfügbare Angebot, das in den Markt eintreten könnte. Die Tatsache, dass die aktuell auf den Mailänder Flughäfen tätigen Drittanbieter nicht alle Bodenabfertigungsdienste abdecken, lässt keinen Rückschluss auf ihre Kapazitäten zu. (253) Zweitens haben die italienischen Behörden und SEA nicht begründet, warum SEA alle Bodenabfertigungsdienste an ein einziges Unternehmen hätte veräußern müssen. Auch wenn es einsichtig ist, dass bestimmte Tätigkeiten weniger rentabel sein können, hätten diese doch, wären sie von einem Betreiber übernommen worden, dem Größenvorteile auf internationaler Ebene zugutekommen, erfolgreich veräußert werden können. (254) Was drittens die tatsächliche Fähigkeit der Drittanbieter zur Erbringung sämtlicher Bodenabfertigungsdienste betrifft, so weist die Kommission die Behauptung, kein Anbieter habe über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen verfügt, zurück. Laut SEA waren 84 Dienstleister berechtigt, Linate und Malpensa zu bedienen. Zudem bestand, wie b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.