Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnahmen und Kosten sowie der wiederholten Verluste der SEA Handling kann sie während des gesamten Untersuchungszeitraums als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden (34). 8.2.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (187) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (188) Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats ist dann als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind: 1) Die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; 2) die Maßnahme ist selektiv und gewährt einen wirtschaftlichen Vorteil; 3) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (35). (189) Nachfolgend wird dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die fraglichen Maßnahmen alle diese Kriterien erfüllen. 8.2.1.   ÜBERTRAGUNG STAATLICHER MITTEL UND ZURECHENBARKEIT DER MASSNAHMEN ZUM STAAT (190) Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Begriff „staatliche Mittel“ Beihilfen erfasst, die sowohl unmittelbar vom Staat als auch von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt werden. Der Begriff „erfasst alle Geldmittel, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus einer staatlichen Beihilfemaßnahme resultierenden Beträge finanzielle Mittel öffentlicher Unternehmen sind und nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können“ (36). (191) Die zur Deckung der Verluste von SEA Handling verwendeten Mittel sind Mittel der öffentlichen Hand, denn sie stammen von der SEA, an der während des Untersuchungszeitraums die Stadt und die Provinz Mailand zu 99,12 % beteiligt waren (37). Unter diesem Gesichtspunkt kann angesichts der Tatsache, dass die Mittelübertragungen über die SEA und nicht über die lokalen Gebietskörperschaften erfolgten, nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um staatliche Gelder handelte. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall zu ermitteln, ob das Vorgehen der betreffenden Einrichtung das Ergebnis einer den Behörden zuzurechnenden Handlung war. (192) Die Kommission bekräftigt ihre ursprüngliche Feststellung, dass die Maßnahmen den italienischen Behörden und insbesondere der Stadt Mailand zuzurechnen sind. Erstens haben die italienischen Behörden selbst in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 eingeräumt, dass die Stadt die Kontrolle über SEA ausübte, indem sie die Mitglieder des Verwaltungsrats (Consiglio di Amministrazione) und des Aufsichtsrats (Collegio sindacale) benannte. Zweitens bekräftigt die Kommission die Stichhaltigkeit der Indizien für die Zurechenbarkeit, die sie bereits in ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens angeführt hatte. Diese Indizien gelten für den gesamten Untersuchungszeitraum und für alle von diesem Beschluss erfassten Kapitalzuführungen. (193) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass der Gerichtshof in seinem „Stardust-Marine-Urteil“ Folgendes ausgeführt hat: „Es muss […] geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Zum einen besteht angesichts der engen Beziehungen zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen die tatsächliche Gefahr, dass staatliche Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden“ (38). (194) Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich die Kommission im Hinblick auf den Nachweis der Zurechenbarkeit auf „jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist“ (39), stützen kann. (195) Das erste Indiz besteht im Inhalt mehrerer Unterlagen (40) und deutet darauf hin, dass der Ausgleich der Verluste von SEA Handling durch die SEA auf Antrag der Stadt oder zumindest unter deren aktiver Beteiligung vorgenommen wurde. Die Kommission bekräftigt ihre Würdigung der fraglichen Unterlagen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass die Stadt Mailand über die SEA in die Geschäftsführung von SEA Handling eingebunden war, und zwar insbesondere, um dort Arbeitsplätze zu erhalten. (196) So heißt es insbesondere in dem Protokoll zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung, dass „sich die SEA […] verpflichtet [hat], […] den Ausgleich der Verluste […] zu unterstützen, um das finanzielle und das Vermögensgleichgewicht der SEA Handling S.p.A aufrechtzuerhalten“, und dass diese Verpflichtungen abgesichert würden „durch die von der Stadt Mailand auch in ihrer Eigenschaft als absolute Mehrheitsaktionärin [von SEA] geschlossene Vereinbarung, durch die keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliegenden, von SEA S.p.A. auf SEA Handling S.p.A. übertragbaren Finanzmittel und durch die solide Vermögens- und Finanzlage der SEA S.p.A.“ (41). (197) Ebenso beweisen alle im Eröffnungsbeschluss (Abschnitte 2.4.2 und 3.1.1.2) (42) aufgeführten Unterlagen, dass die Stadt Mailand über die SEA in die Geschäftsführung von SEA Handling eingegriffen hat, um dort insbesondere das Beschäftigungsniveau zu halten. (198) Die Kommission ist der Auffassung, dass die italienischen Behörden durch ihr Eingreifen insbesondere bei dem Treffen vom 26. März 2002 die Entscheidungen von SEA bezüglich ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling beeinflusst haben. In der am o. g. Tag geschlossenen Vereinbarung übernahm die Stadt Mailand konkrete Verpflichtungen, die sich unmittelbar auf die Geschäftsführung von SEA Handling und die Rolle der SEA gegenüber ihrer Tochter auswirkten; zudem verpflichtete sich die Stadt, die Umsetzung dieser Vereinbarung zu überwachen und die Phasen ihrer Umsetzung regelmäßig zu bewerten. Die Beteiligung der Stadt Mailand war folglich kein geringfügiger oder bedeutungsloser Aspekt, wie die italienischen Behörden und SEA glauben machen wollen. Daher konnte sich SEA in diesem Abkommen nicht über die Verpflichtungen und Forderungen der Behörde/Mehrheitsaktionärin hinwegsetzen, sondern musste sie beim Erlass der Maßnahmen zum Management von SEA Handling berücksichtigen. Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Verlustdeckung durch die Verpflichtung, die die Stadt Mailand in der Vereinbarung vom 26. März 2002 übernommen hatte, mehr als nur „beeinflusst“ wurden und in Wirklichkeit die Folge dieser Verpflichtung sind. (199) Die Kommission weist die Behauptung zurück, die Stadt Mailand habe bei der Unterzeichnung der vorstehend erwähnten Verpflichtung keine Funktion übernommen und lediglich gegenüber den Gewerkschaften bestätigt, dass die von SEA eingeschlagene Strategie zur Rettung der Arbeitsplätze weiterverfolgt würde. (200) Ungeachtet der Tatsache, dass die Stadtverwaltung im Anschluss an die Vereinbarung vom 26. März 2002 nicht an der Unterzeichnung der Gewerkschaftsvereinbarungen teilgenommen hat, darf keineswegs außer Acht gelassen werden, dass diese Vereinbarung erheblichen Einfluss auf die anschließenden Gewerkschaftsvereinbarungen hatte. Insbesondere die Bezugnahmen auf die Verpflichtung der Stadtverwaltung in den Gewerkschaftsvereinbarungen vom 4. April 2002 und vom 9. Juni 2003 sind ein hinlänglicher Beweis für die Tragweite der Vereinbarung vom 26. März 2002 und ihren Einfluss auf die späteren Gewerkschaftsvereinbarungen. Im Übrigen stellte SEA klar, dass die Gewerkschaftsvereinbarung vom 4. April 2002 damals noch galt und sie sich weiterhin an deren Bestimmungen halten musste. Darüber hinaus erklären die italienischen Behörden, dass SEA Handling sich der Verpflichtung zur Einhaltung der zuvor mit den Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen nicht entziehen und kein Personal entlassen konnte, was nach Ansicht der Kommission zeigt, welche Tragweite diese Vereinbarungen hatten und folglich die Behörden involviert waren. (201) Die Kommission hat schließlich noch weitere Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Stadt Mailand fortwährend beteiligt war, wenn SEA wichtige Beschlüsse zu SEA Handling fasste. Aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der SEA Handling vom 31. Mai 2007, auf der diesem Gremium der Geschäftsplan von SEA (der den italienischen Behörden zufolge auch als Geschäftsplan für SEA Handling dienen sollte) vorgelegt wurde, geht hervor, dass dieser Plan der Mehrheitsaktionärin von SEA zur Beurteilung vorgelegt worden war. Zudem hat laut Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von SEA Handling vom 13. Juni 2008 dessen Vorsitzender in Bezug auf die Umsetzung des Strategieplans von SEA Handling 2009-2016 betont, dass dieser Plan mit der Stadt/Anteilseignerin abgestimmt worden sei. Nach Ansicht der Kommission deuten diese beiden Unterlagen darauf hin, dass die Stadt eine Rolle gespielt hat, die über die eines normalen Anteilseigners, der hauptsächlich mittels der internen Organe und der offiziellen Mitteilungen des Unternehmens unterrichtet werden und die Managemententscheidungen des Verwaltungsrats bewerten sollte, hinausgeht. Der nachdrückliche Hinweis darauf, dass der Geschäftsplan vorher mit der Anteilseignerin abgestimmt worden sei, bestätigt demzufolge, dass diese bei den strategischen Weichenstellungen von SEA eine Schlüsselrolle spielte. Veranschaulicht wird diese Rolle auch durch die Fakten, die in Erwägungsgrund 51 des Eröffnungsbeschlusses und Erwägungsgrund 35 des vorliegenden Beschlusses (ein Mitglied des Stadtrats forderte den Präsidenten von SEA und die Bürgermeisterin von Mailand auf, dem Verkehrsausschuss der Stadt Mailand zu erläutern, wie sie der Rolle der SEA Handling SpA neuen Schwung zu geben dachten) sowie in den Erwägungsgründen 69 und 70 des Eröffnungsbeschlusses (wo es um die engen Verbindungen zwischen den Geschäftsleitungen von SEA und SEA Handling geht, deren Bestellung durch die Stadt kontrolliert wird) angeführt sind. (202) Die Kommission bekräftigt des Weiteren die Stichhaltigkeit des zweiten angeführten Indizes für die Zurechenbarkeit, das in dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der Verwaltungsratsmitglieder und Führungskräfte von SEA gegenüber der Stadt Mailand besteht. (203) Entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden wertet die Kommission die Behauptungen, die in Presseartikeln aufgestellt wurden, nur insoweit als Indiz, als sie sich auf nachweisliche Fakten stützen (43). Weder die italienischen Behörden noch SEA haben die fraglichen Fakten bestritten, und sie mochten sich auch nicht dazu äußern, dass Letizia Moratti, Bürgermeisterin von Mailand, 2006, zwei Jahre vor dem regulären Ablauf des Mandats, den Rücktritt des damaligen Präsidenten und Geschäftsführers, Herrn Bencini, gefordert und durchgesetzt hatte (44). (204) Auf jeden Fall merkt die Kommission hierzu an, dass der Generalanwalt in der Rechtssache „Stardust Marine“ die Auffassung vertrat, dass „wegen der Beweisschwierigkeiten und der offensichtlichen Gefahr einer Umgehung […] ein Indizienbeweis (sogar Presseberichte)“ für die Beteiligung des Staates „genügen könnte“ (45). (205) Dem Argument von SEA, dass die Presseartikel und die darin berichteten Sachverhalte aus dem Jahr 2006 stammten und hinsichtlich des Einflusses, den die Stadt auf SEA ausgeübt haben soll, nichts „beweisen“ könnten, hält die Kommission entgegen, dass die Indizien für die Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder Aufschluss über den allgemeinen Rahmen geben, in dem SEA funktioniert, und somit über den Rahmen, in dem die jährlichen Beschlüsse zur Deckung der Verluste von SEA Handling gefasst wurden. Auf jeden Fall erstreckt sich die Prüfung der Kommission auch auf den Zeitraum nach 2006. (206) Was drittens die von den SEA-Verwaltungsratsmitgliedern an den Mailänder Bürgermeister gerichteten Blanko-Rücktrittsgesuche anbelangt, so stimmt die Kommission SEA und den italienischen Behörden insofern nicht zu, als sie behaupten, diese Schreiben hätten nur moralischen Wert und keine Rechtswirkung und würden die Handlungen der Mitglieder des Verwaltungsrats daher in keiner Weise beeinflussen. Die Kommission ist vielmehr der Auffassung, dass diese Verfahrensweise nur darauf ausgerichtet sein konnte, der Stadt Mailand mehr Kontrolle über den SEA-Verwaltungsrat zu verschaffen, indem sie die Sanktionsbefugnis in Bezug auf das Vorgehen der Verwaltungsratsmitglieder, die die Stadt lediglich im Rahmen ihrer Rechte als Anteilseignerin von SEA hätte auszuüben müssen, eindeutig verstärkte. Selbst wenn diese Schreiben nur moralischen Wert gehabt hätten, was nicht der Fall zu sein scheint, würden sie trotzdem die Einmischung der Behörden in das Management von SEA bestätigen. Gleichwohl weist die Kommission darauf hin, dass die italienischen Behörden auf Seite 37 ihrer Stellungnahme vom 15. September 2010 bekräftigten, dass diese Schreiben weniger rein moralischen Wert besaßen, als vielmehr das betreffende Verwaltungsratsmitglied rechtlich daran hinderten, wegen der ungerechtfertigten vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Schadenersatzklage auf der Grundlage des italienischen Zivilgesetzbuchs („Codice Civile“) zu erheben. Die Stadt, die die Kontrolle über die Hauptversammlung hat, übt folglich eine sehr starke Kontrolle über die Verwaltungsratsmitglieder aus, die, selbst wenn sie im besten Interesse der Gesellschaft gehandelt haben, von der Hauptversammlung abberufen werden können und keinerlei Anspruch auf Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses haben. Speziell zu dem Argument von SEA Handling, die Rücktrittsersuchen hätten den Verwaltungsrat in keiner Weise beeinflusst, da dieser dem Antrag der öffentlichen Anteilseignerin auf Ausschüttung von außerordentlichen Dividenden in Höhe von 250-280 Mio. EUR nicht stattgegeben habe, stellt die Kommission fest, dass es laut Protokoll der Versammlung von SEA vom 24. Februar 2006 dem Unternehmen durch die Ausschüttung außerordentlicher Dividenden bis zu einem Höchstbetrag von 200 Mio. EUR möglich war, seinen Verschuldungsgrad auf dem Niveau der durchschnittlichen Verschuldung vergleichbarer Unternehmen zu halten und ausreichende finanzielle Flexibilität zu gewährleisten. Zweitens geht aus demselben Protokoll hervor, dass SEA die Höhe der Dividende nach objektiven Kriterien auf 200 Mio. EUR festgesetzt hat und dies der Höchstbetrag an Dividenden war, den das Unternehmen auf der Grundlage der zum gegebenen Zeitpunkt herangezogenen Finanzindikatoren hat ausschütten können. Im Lagebericht für das Jahr 2006 wird der Anstieg des Verschuldungsgrads (der sich 2006 gegenüber 2005 mehr als verdoppelt hatte) bestätigt, der sich teilweise aus der schrumpfenden Liquidität aufgrund der Ausschüttung außerordentlicher Dividenden an die Aktionäre erklärt. Hätte also SEA eine höhere Dividende ausgeschüttet, wäre es ihr wesentlich schwerer gefallen, die Verluste von SEA Handling in jenem Jahr zu decken. Dass ein Anteilseigner mitunter einen bestimmten Dividendenbetrag fordert, die Geschäftsführung jedoch einen niedrigeren Betrag ausschüttet, ist übrigens im Leben eines Unternehmens üblich und steht dem nicht entgegen, dass die Geschäftsführung einer strengen Kontrolle durch diesen Anteilseigner unterliegt. (207) Nach Ansicht der Kommission spiegelt sich in einer solchen Verfahrensweise objektiv eine Abhängigkeitssituation wider. Zwar kann die Kommission nicht beurteilen, welchen Einfluss diese Verfahrensweise tatsächlich im Nachhinein gehabt haben könnte, doch ist sie der Auffassung, dass diese Schreiben durch ihre bloße Existenz mit Sicherheit (von Vornherein) das Handeln der von der Stadt Mailand benannten Mitglieder des Verwaltungsrats beeinflussen konnten. Die Behörden hätten es gar nicht nötig gehabt, auf diese Schreiben zu verweisen, um Einfluss zu nehmen, denn es liegt auf der Hand, dass die Verwaltungsratsmitglieder durch deren bloße Existenz in eine untergeordnete Position gegenüber dem Bürgermeister von Mailand gerieten. (208) Zu den Ausführungen der italienischen Behörden zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrats bekräftigt die Kommission, dass die Stadt faktisch „die Mitglieder des Verwaltungsrats bestellt“. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass, wie von den italienischen Behörden dargelegt, die Stadt die Verwaltungsratsmitglieder benennt, die dann von der Hauptversammlung, an der die Stadt als Mehrheitsaktionärin teilnimmt, bestellt werden. Dieses organisationsrechtliche Kriterium der Kontrolle der Stadt über SEA reicht für sich genommen nicht aus, um im vorliegenden Fall nachzuweisen, dass die Stadt die Kontrolle über SEA tatsächlich ausgeübt hat, wohl aber trägt es zu einem solchen Nachweis bei. (209) Die „Gegenindizien“, die die italienischen Behörden in Form der Feststellung, dass den Mitgliedern des Stadtrats der Zugriff auf interne Unterlagen von SEA mehrfach verweigert worden sei, mit dem Ziel vorgelegt hatten, die Nicht-Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat zu beweisen, betrachtet die Kommission insoweit als wenig beweiskräftig, als die bloße Einhaltung der formalrechtlichen Vorschriften des „Codice Civile“ über die Nichtweitergabe interner Unternehmensdaten, wie z. B. des Protokolls des Verwaltungsrats, nicht ausschließt, dass die Stadt tatsächlichen Einfluss auf SEA hatte, was sowohl im Allgemeinen als auch im vorliegenden Fall gilt. Ferner stellt die Kommission fest, dass die einzelnen Mitglieder des Stadtrats, denen der Zugriff auf bestimmte Unterlagen verweigert wurde, der Opposition angehörten und nicht im Exekutivorgan der Stadt mitwirkten. Wenn die Kommission also behauptet, dass die Stadt Mailand die SEA in Abhängigkeit hält, bezieht sie sich speziell auf die Behörden, die die Entscheidungsbefugnisse der Stadt ausüben und Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens nehmen können. (210) Viertens sind angesichts der Bedeutung, die den Flughäfen Malpensa und Linate für die Wirtschaft und Gesellschaft der betreffenden Region zukommt, sowie der entscheidenden Rolle, die sie in den verschiedenen Politikbereichen, d. h. in der Verkehrspolitik, der regionalen Entwicklung und der Raumplanung, spielen, die lokalen Behörden generell nicht „abwesend“, wenn der Flughafenbetreiber Entscheidungen trifft, die für das Funktionieren und die langfristige Entwicklung einer solchen Infrastruktur wichtig sind, und erst recht nicht, wenn die Behörde zugleich Mehrheitsaktionärin des Flughafenbetreibers ist. Die italienischen Behörden bestätigen in ihrer Stellungnahme die politische Bedeutung der in Rede stehenden Maßnahmen. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission außerdem fest, dass die Maßnahmen zur Deckung der Verluste von SEA Handling, wie die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme darlegten, zumindest fester Bestandteil der Strategie der SEA-Gruppe waren. (211) Fünftens betrachtet die Kommission die Maßnahmen zur Ausgleich der Verluste durch Kapitalerhöhungen von SEA Handling nicht als Maßnahmen, die unter die laufende Geschäftsführung fallen, sondern vielmehr als außerordentliche Maßnahmen. Der Ausnahmecharakter der Maßnahmen spiegelt sich sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in politischer Hinsicht wider, was auf die Höhe der fraglichen Beträge (jeder Verlust wurde durch eine Kapitalerhöhung um mehrere Millionen Euro ausgeglichen) bzw. die erwarteten Auswirkungen der Maßnahmen auf den Erhalt von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist. (212) Folglich wurden die Maßnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht eigenständig vom SEA-Verwaltungsrat getroffen, sondern wurden im Einklang mit der Satzung der SEA und den einschlägigen Bestimmungen des „Codice Civile“ ausdrücklich von der Hauptversammlung, bei der die Stadt Mehrheitsaktionärin ist, bestätigt. Daher besteht kein Zweifel daran, dass die Stadt in vollem Umfang über die Maßnahmen unterrichtet war und sie gebilligt hat, wovon auch die Protokolle der Hauptversammlungen zeugen. Sie hat die Maßnahmen nicht nur durch ihre Beteiligung an der Vereinbarung vom 26. März 2002 angestoßen, sondern erfuhr auch von jeder Verlustausgleichsmaßnahme zugunsten von SEA Handling und hat ihre Zustimmung stets erteilt. Diese außerordentlichen Maßnahmen waren folglich zwangsläufig dem Staat zurechenbar. (213) Die Kommission verweist auf die Feststellung des Gerichtshofs in dem „Stardust-Marine-Urteil“, wonach für die Ableitung der Zurechenbarkeit „jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind“ (46), herangezogen werden kann. (214) Wie in Abschnitt 8.2.3 dargelegt, wird die Beteiligung öffentlicher Stellen an den betreffenden Maßnahmen auch dadurch bestätigt, dass SEA nicht nach dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers gehandelt hat (47). (215) Im konkreten Fall ist die Kommission in Anbetracht des Umfangs der fraglichen Maßnahmen sowie der anderen in diesem Beschluss sowie im Eröffnungsbeschluss angeführten Gesichtspunkte der Auffassung, dass es genügend Indizien gibt, um aufgrund der Beteiligung der Stadt Mailand an den Maßnahmen zur Deckung der Verluste von SEA Handling oder der Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahmen deren Zurechenbarkeit zum italienischen Staat nachzuweisen. (216) Die Behauptung der italienischen Behörden, die Kommission müsse jede Kapitalzuweisung an SEA Handling einzeln untersuchen, um die Bedingungen für das Vorliegen einer Beihilfe und insbesondere deren Zurechenbarkeit zur Stadt Mailand zu prüfen, ist daher zurückzuweisen. Die Kommission ist nämlich der Ansicht, dass alle in den Erwägungsgründen 174 bis 186 dargelegten Sachverhalte (sowie die Untersuchung der Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des umsichtigen Kapitalgebers) hinlänglich beweiskräftig sind und belegen, dass die Verlustdeckung durch Kapitalzuführungen nur das Ergebnis einer einzigen Strategie und einer Beteiligung der Behörden während des gesamten Untersuchungszeitraums sein konnte. Schließlich haben die italienischen Behörden selbst bekräftigt, dass, obgleich die Beschlüsse zur Verlustdeckung der Form nach jährlich gefasst wurden, eine mehrjährige Strategie zum Ausgleich der Verluste während des für die Umstrukturierung erforderlichen Zeitraums existierte (vgl. Erwägungsgründe 225 bis 232). (217) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen als dem Staat zurechenbar anzusehen sind. 8.2.2.   SELEKTIVER CHARAKTER DER MASSNAHMEN (218) Im vorliegenden Fall ist die Maßnahme selektiv, weil sie einzig und allein die Gesellschaft SEA Handling betrifft. 8.2.3.   ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN PRIVATEN KAPITALGEBERS UND VORLIEGEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS (219) In Bezug auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils ist insbesondere zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage hätte veranlasst werden können, Verluste wie die im vorliegenden Fall auszugleichen. In dieser Hinsicht wies der Gerichtshof darauf hin, dass es sich bei dem Verhalten des privaten Investo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.