Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft berücksichtigt werden (24). (80) Die italienischen Behörden sind daher der Ansicht, dass die Kommission die betreffenden Maßnahmen im Zusammenhang der Gruppe hätte beurteilen, d. h. die konsolidierte Bilanz der SEA prüfen müssen. Dann hätte sie nämlich festgestellt, dass die Gruppe insgesamt nennenswerte Gewinne verzeichnet habe, wodurch die Verluste der Bodenabfertigungsbranche intern weitgehend aufgefangen und ein Wertzuwachs für den Aktionär geschaffen worden sei. (81) Es gebe im Übrigen noch weitere Gesichtspunkte als den, einen mittelbaren materiellen Nutzen aus der Deckung der Verluste der SEA Handling zu ziehen, so u. a.: a) die Möglichkeit der Erlangung indirekter wirtschaftlicher Vorteile durch die Wirtschaftsbeziehungen zur Tochtergesellschaft; b) die potenziellen Schwierigkeiten einer Auslagerung im nationalen Referenzkontext, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Kosten als auch der Verpflichtung zu betrachten seien, die die Gruppe gegenüber den staatlichen Behörden eingegangen ist; c) das Anliegen, das Image der Gruppe zu schützen, und d) die Einhaltung der sich aus den gesetzlichen Vorschriften und der Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Staat. (82) Die italienischen Behörden betonen daher, dass die SEA-Gruppe im Zeitraum 2003-2005 sehr positive und beachtliche Ergebnisse bei der Qualität der Dienstleistungen, wie sie vom Kunden wahrgenommen werde, erzielt habe. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die positive Entwicklung der Wartezeit an den Gepäckbändern bei der Ankunft und die Pünktlichkeit bei den von der SEA abgewickelten Zwischenlandungen. (83) Schließlich vertreten die italienischen Behörden den Standpunkt, dass das Verhalten der SEA im vorliegenden Fall voll und ganz dem einer privaten Unternehmensgruppe entspreche, die eine Strukturpolitik verfolge und es vorziehe, die Verluste in einem ihrer Tätigkeitsfelder unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine längerfristige Wiederherstellung der Rentabilität und anderer finanzieller wie nichtfinanzieller, jedoch stets mit den wirtschaftlichen Interessen der Gruppe verbundener Aspekte, vorerst zu übernehmen. Bestätigt worden sei die konkrete Aussicht auf die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist entgegen dem Vorbringen der Kommission durch die stetige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der SEA Handling im Zeitraum 2003-2005, die auch ohne einen strategischen Minderheitspartner und trotz der Marktschwierigkeiten zu verzeichnen gewesen sei. Zur Vereinbarkeit (84) In Bezug auf die Förderfähigkeit der Unternehmen stellten die italienischen Behörden im Wesentlichen fest, dass: i) sich das Unternehmen angesichts der auch schon vor der Gründung der SEA Handling zu verzeichnenden ständigen Verluste bei der Bodenabfertigung offensichtlich seit dem Tag, an dem es seinen Betrieb aufnahm, in Schwierigkeiten befunden habe; ii) die Umstrukturierung der SEA Handling auf einem aus mehreren Dokumenten bestehenden Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2003-2010 basiere, der auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigung abzielte; iii) in diesen Dokumenten die Strategie der SEA sowie der Zeitplan für die hierfür vorgesehenen Maßnahmen umfassend beschrieben seien. (85) Die italienischen Behörden betonten insbesondere, dass der „Konsolidierte Geschäftsplan der SEA-Gruppe für 2002-2006“ (im Folgenden „Konsolidierter Geschäftsplan 2002-2006“) die folgenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Produktivität der Bodenabfertigung und zur Erhöhung der Einnahmen vorgesehen habe: — Anreize zur Verringerung der Fehlzeitenquote der Arbeitnehmer; — Umstellung auf EDV und Rationalisierung der operativen Bürotätigkeiten; — Einführung von Bestimmungen zur Erleichterung von Überstundenarbeit; — Einbeziehung der Flugbereiche A und B auf dem Flughafen Malpensa ab Januar 2002; — Einführung neuer Arbeitsverträge mit flexibler Arbeitszeit; — Maßnahmen zur Verringerung der Fristen für den Transfer von Personal. (86) Die italienischen Behörden bekräftigen zudem, dass eine wichtige Umstrukturierungsmaßnahme in der Entscheidung für einen Minderheitsaktionär bestanden habe. (87) Zweitens erklärten die italienischen Behörden, dass der Geschäftsplan 2003-2007, in dessen Mittelpunkt die SEA Handling gestanden habe, die wesentlichen, sich negativ auf die Tätigkeit des Unternehmens auswirkenden Faktoren aufgelistet habe, insbesondere die hohen Lohnkosten, die organisatorischen Ungleichgewichte und den Mangel an technologischen Innovationen. Das Dokument enthalte auch die wichtigsten zur Wiederherstellung der Produktivität des Unternehmens notwendigen Maßnahmen: i) Erhöhung seines Marktanteils; ii) Maßnahmen zur Steigerung der technologischen Innovation; iii) Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit an den Kundenbedarf; iv) Überprüfung kostspieliger, nicht zum Kerngeschäft gehörender Tätigkeiten; v) Senkung der Lohnkosten; vi) Einziehung der durch die Bodenabfertigung erwirtschafteten Zusatzeinnahmen. (88) Drittens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass das Dokument „Executive Summary — Leitlinien des Strategieplans 2007-2012 der SEA-Gruppe — 11. Mai 2007“ (im Folgenden „Strategieplan 2007-2012“) einen in drei Phasen unterteilten Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität der SEA Handling bis zum Jahr 2011 enthalte. Mit ebensolcher Eindeutigkeit werde die Wiederherstellung der Rentabilität der Bodenabfertigung im „Strategieplan der SEA-Gruppe 2009-2016“ (im Folgenden „Strategieplan 2009-2016“) und im „Geschäftsplan der SEA 2011-2013“ (im Folgenden „Geschäftsplan 2011-2013“) als Ziel genannt. (89) Viertens weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass das Erfordernis, eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden, insofern eingehalten worden sei, als die betreffenden Maßnahmen unter dem Blickwinkel der Marktliberalisierung unverzichtbar gewesen seien. Auf jeden Fall seien Vorkehrungen getroffen worden, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, nämlich ein schrittweiser Personalabbau (Verringerung um 1  755 Einheiten im Zeitraum 2003-2010), die Beschränkung der Marktpräsenz (Einstellung sämtlicher Tätigkeiten, die nicht unter die Kerntätigkeit fallen; Einstellung der Enteisungstätigkeit; erfolglose Versuche zur Veräußerung eines Minderheitsanteils an der SEA Handling). (90) Abschließend bekräftigt Italien, dass die Unterstützung eindeutig auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt sei, da sie sich auf die Betriebsverluste des Unternehmens und damit auf den Betrag beschränke, der notwendig sei, um die Betriebskontinuität der Bodenabfertigung zu gewährleisten. Diese Unterstützung habe keine Erhöhung des Marktanteils zum Nachteil der Wettbewerber bewirkt, da keine Investitionsmaßnahme umgesetzt worden sei, die nicht in den Umstrukturierungsplänen vorgesehen gewesen sei. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 5.1.   SEA (91) Die SEA bestätigt in ihrer Stellungnahme die Ausführungen der italienischen Behörden und präzisiert bzw. ergänzt sie in bestimmten Punkten. Zur Zurechenbarkeit der Maßnahmen zur Deckung der Verluste zum italienischen Staat (92) Zunächst verweist die SEA bezüglich der Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002, an der die Stadt nach Ansicht der Kommission aktiv beteiligt gewesen sei, nachdrücklich auf das „Stardust-Marine-Urteil“. Sie erinnert daran, dass die Beweislast für die Zurechenbarkeit bei der Kommission liege, und führt aus, dass im vorliegenden Fall zu wenige Fakten vorlägen, die überdies von ihrem Inhalt und ihrer Art her unzureichend seien. Hingegen gebe es „gegenteilige Indizien“, die die Eigenständigkeit der SEA bei ihren internen Entscheidungen zur Umstrukturierung der SEA Handling sehr viel fundierter und überzeugender belegten. (93) Die SEA vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarungen mit den Gewerkschaftsverbänden darauf abgezielt hätten, den Arbeitnehmern den Schutz ihrer erworbenen Ansprüche und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitsplätze gemäß der von der SEA beschlossenen Strategie zuzusichern. Sie stellt fest, dass sich der Verwaltungsrat der SEA in seinen Beschlüssen zur Umstrukturierung der Gruppe nicht zum Verzicht auf einen den Markterfordernissen entsprechenden Personalabbau verpflichtet habe. Die Abbau- und Umstrukturierungsbeschlüsse — einschließlich der jüngsten Beschlüsse — seien ausschließlich wirtschaftlich motiviert gewesen, und weder die Stadt noch die dort vertretenen politischen Kräfte hätten dabei eine entscheidende Rolle gespielt. (94) Die SEA führt weiter aus, dass die Sozialverträglichkeit sowohl im Gesetzesdekret Nr. 18/99 genannt werde, dessen Artikel 14 den „Sozialschutz“ zum Gegenstand habe, als auch in der Richtlinie 96/67/EG, in deren Erwägungsgrund 24 anerkannt werde, dass die Staaten „weiterhin das Recht haben [müssen], den Beschäftigten von Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten“, womit deren legitimes Recht anerkannt werde (Artikel 18), alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer (unter Wahrung der Bestimmungen der Richtlinie und „der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts“) sicherzustellen. Der SEA zufolge habe die Sozialverträglichkeit nur innerhalb der durch den rechtlichen Kontext gesetzten Grenzen eine Rolle bei den von ihr frei getroffenen unternehmerischen Entscheidungen spielen können. (95) Die SEA hebt des Weiteren hervor, dass die Kommission bestimmte von der Stadt Mailand vorgebrachte „gegenteilige Indizien“ außer Acht gelassen habe, nämlich die Nichtbeachtung der behaupteten Verpflichtungen in der Vereinbarung der Sozialpartner vom 26. März 2002 sowie deren Befristung. (96) In Bezug auf die Kontrolltätigkeit der Stadt, die von der Kommission angeführt worden war, bekräftigt die SEA ihre vollständige Unabhängigkeit in ihren Entscheidungen und ihrer Unternehmensführung, von der sie ohne jedwede Auflagen seitens der Stadt oder der Provinz Mailand freien Gebrauch mache. Allein die Unternehmensleitung sei für die Einhaltung der Sozialverträglichkeit zuständig, zudem sei es gesetzlich untersagt, dass Einrichtungen außerhalb des Unternehmens (wie Mehrheitsaktionäre) die Befugnisse und Aufgaben der Unternehmensleitung wahrnehmen. Die SEA argumentiert weiter, dass selbst wenn irrtümlich angenommen würde, dass der öffentliche Mehrheitsaktionär im Allgemeinen Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltungsorgane der SEA nehme, der Nachweis der Zurechenbarkeit im Sinne des „Stardust-Marine-Urteils“ nicht anhand des organisationsrechtlichen Kriteriums, sondern anhand der effektiven Einflussnahme auf umstrittene Entscheidungen zu führen sei. (97) Der SEA zufolge sollte die Kommission stärker die unterschiedlichen Standpunkte berücksichtigen, die auf der Sitzung des Stadtrats von Mailand am 16. Juni 2003 geäußert worden seien, aus dessen Protokoll eindeutig die Entscheidungsfreiheit und Organisationsautonomie des Unternehmens hervorgehe. So hätten die Mitglieder des Stadtrats zum einen zur Kenntnis genommen, dass die SEA Auskünfte, die Gegenstand einer laufenden Verhandlung mit den Gewerkschaftsverbänden waren, aus Gründen verweigerte, die nicht offengelegt werden könnten, und zum anderen sei der Antrag abgelehnt worden, mit dem die Stadtverwaltung die SEA zur Vorlage eines Unternehmens- und Geschäftsplans auffordern sollte. Dieser Antrag wäre nicht entgegengenommen worden bzw. hätte gar nicht erst gestellt werden müssen, wenn die Stadt Mailand den Einfluss ausgeübt hätte oder davon ausgegangen wäre, den Einfluss ausüben zu können, den die Kommission ihr unterstellen möchte. (98) In Bezug auf die blanko ausgestellten Rücktrittsgesuche ergänzt die SEA die von der Stadt Mailand vorgetragenen Bemerkungen dahingehend, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrats der SEA bei der Hauptversammlung am 24. Februar 2006 bestätigt habe, dass kein Mitglied des Verwaltungsrats zur Unterzeichnung eines solchen Gesuchs aufgefordert gewesen sei. Alle Erwiderungen auf dieser Versammlung in Bezug auf die blanko ausgestellten Rücktrittsgesuche lieferten einen sicheren Hinweis darauf, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von der Stadt Mailand bestehe. Auf die Äußerungen des Verwaltungsratsvorsitzenden auf dieser Versammlung verweisend, merkt die SEA zudem an, dass der Verwaltungsrat dem Antrag des Aktionärs auf Dividendenausschüttung in Höhe von 250 bis 280 Mio. EUR nicht stattgegeben und den ausgeschütteten Betrag vielmehr auf 200 Mio. EUR reduziert habe, was beweise, dass der Verwaltungsrat unbeeinflusst von den Rücktrittsgesuchen dem Wunsch der Stadt nicht nachgekommen sei. (99) Abschließend vertritt die SEA den Standpunkt, dass der — von der Presse erhobene — Vorwurf der mutmaßlichen Abhängigkeit des Verwaltungsrats der SEA von der Stadt aus dem Jahr 2006 stamme und keinesfalls den Einfluss „beweisen“ könne, den die Stadt im davorliegenden Zeitraum auf die SEA ausgeübt habe. Auch könnten keine Mutmaßungen über den tatsächlichen Einfluss angestellt werden, solange die Kommission keine verlässlichen und stichhaltigen Beweise — auch in Bezug auf die Abfolge der Ereignisse — vorlege. Zur Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (100) Die SEA verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil „Alfa Romeo“ (25) und Urteil „ENI-Lanerossi“ (26)) ebenso wie jeder andere private Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen kann, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität — gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung — wieder zurückgewinnen kann, eine Muttergesellschaft die Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen kann, wobei solche Entscheidungen nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden können, sondern auch mit anderen „Erwägungen“. Wie der Gerichtshof im Urteil „ENI-Lanerossi“ weiter ausführt, könnten Erwägungen wie die Wahrscheinlichkeit, aus der Investition einen mittelbaren materiellen Gewinn zu ziehen, die Möglichkeit, die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu bestmöglichen Konditionen zu veräußern, das Bemühen um Imagepflege der Gruppe insgesamt oder um Neuorientierung ihrer Tätigkeiten aus Sicht eines langfristig nach (nicht ausschließlich finanzieller) Rentabilität strebenden privaten Kapitalgebers die Zuführung von Kapital zu einer in die Verlustzone geratenen Tochtergesellschaft rechtfertigen. (101) Die SEA ist der Ansicht, dass sich der Ausgleich der Verluste der SEA Handling im vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers nicht nur mit dem Vorhandensein eines Strategieplans und eines Umstrukturierungsprogramms mit guten langfristigen Rentabilitätsaussichten überzeugend rechtfertigen lasse, sondern neben der einfachen finanziellen Rentabilität der Investition auch mit anderen Erwägungen, so mit der besonderen Verantwortung der SEA als Flughafenbetreiber, der Imagepflege sowie damit, dass der interne Ausgleich zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Verschuldung der Gruppe nach sich gezogen oder sie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe, sondern stattdessen einen durchaus erheblichen Nettogewinn eingebracht habe. (102) Des Weiteren bekräftigt die SEA, dass ihren Investitionsentscheidungen nicht unbedingt Erwägungen eines unmittelbaren Gewinns zugrunde gelegen hätten, wie sie bei (zumindest spekulativen) Entscheidungen eines Minderheitsaktionärs ohne Kontrollbefugnis oder selbst eines Mehrheitsaktionärs im Vordergrund stehen könnten, der ausschließlich vom Streben nach möglichst hohem Profit aus der separaten Bodenabfertigung getrieben wird, sondern dass ihre Entscheidungen auch von weiterreichenden Erwägungen und dem Ziel beeinflusst worden seien, der gesamten SEA-Gruppe langfristig bestmögliche Ergebnisse zu sichern. Zum Kontext der Maßnahmen (103) Nach Auffassung der SEA dürfe die Kommission den rechtlichen Kontext, in dem der Verlustausgleich erfolgt sei, nicht unberücksichtigt lassen. Der Rechtsrahmen habe durch den von ihm erzeugten Wettbewerbsdruck und die Verpflichtungen, die er der SEA auferlege, Auswirkungen auf die Unternehmensentscheidungen und die daraus resultierenden Ergebnisse gehabt. Da die beanstandeten Maßnahmen unmittelbar nach dem Erlass der auf die Liberalisierung des Sektors abzielenden Richtlinie 96/67/EG und deren Umsetzung in nationales Recht erfolgt seien, stellt die SEA gleichwohl fest, dass sie ab 1996 einem Drittanbieter für Bodenabfertigungsdienste (ATA Handling) Zugang zu ihren Flughäfen gewährt habe. (104) Das Unternehmen führt des Weiteren aus, dass sich Italien für eine vollständige Liberalisierung des Marktes für Bodenabfertigungsdienste entschieden und nur die Möglichkeit vorgesehen habe, dass die Zivilluftfahrtbehörde (ENAC) in begründeten Fällen befristete Beschränkungen der Zahl der Dienstleister zulasse. Die SEA vertritt die Auffassung, dass die ENAC durch die Zulassung von nicht weniger als 246 Dienstleistern, wovon 84 ermächtigt seien, ihre Dienstleistungen auf den Flughäfen Linate und Malpensa zu erbringen, den Markt für Bodenabfertigungsdienste auf einigen italienischen Flughäfen überlastet habe. Zwar habe die von Italien gewählte Öffnung den Zutritt vieler Betreiber zum Markt begünstigt, doch tendiere dieser zu einer Verringerung der Zahl der Bodenabfertigungsdienstleister auf den einzelnen Flughäfen. Verstärkt werde diese Tendenz noch durch eine unlängst vor der ENAC erlassene Regelung, die durch die Einführung strengerer Anforderungen an die Zertifizierung der Abfertigungsdienste zu einer sorgfältigeren Auswahl der Betreiber führen dürfte, die qualitativ und sicherheitstechnisch höherwertigere Dienstleistungen erbringen müssten. Die SEA weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass andere Länder einen anderen Weg gegangen seien, um einen zu hohen Wettbewerbsdruck und übermäßige Ungleichgewichte in der wirtschaftlichen Situation der Dienstleister infolge des Preisdrucks zu vermeiden. (105) Angesichts der sich ändernden Wettbewerbsbedingungen habe sich die Entscheidung für die Aufspaltung in zwei Unternehmen auf das strategische Modell der SEA gestützt, das seinerzeit auf dem Betrieb von Malpensa als Drehkreuz basiert habe und die Kontrolle, Überwachung und Koordinierung der Bodenabfertigungsdienste (analog zu dem auf den Flughäfen in Frankfurt und Wien praktizierten Modell) verlange. (106) Im Übrigen weist die SEA mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Analyse der wirtschaftlich motivierten Entscheidungen der SEA den Merkmalen des Marktes der Bodenabfertigungsdienste Rechnung getragen werden müsse. Erstens sei die Gewinnspanne bei der Bodenabfertigung sehr gering, wobei dieses Phänomen durch die Marktliberalisierung noch verschärft werde, sodass nur geringe Gewinne erwirtschaftet oder die Leistungen verlustbringend erbracht würden. Am ehesten erzielten normalerweise noch die Betreiber — wenn auch bescheidene — Gewinne, die über ein internationales Netz verfügten, das es ihnen ermögliche, das unternehmerische Risiko auf mehrere Standorte zu streuen. Durch die Präsenz auf mehreren Flughäfen könnten beispielsweise die höheren Belastungen, die in einem Land mit strengeren gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglichen Rahmenbedingungen für die Personalverwaltung entstünden, durch geringere Belastungen in einem Land mit flexibleren Rechtsvorschriften ausgeglichen werden. So verfügten Betreiber mit insgesamt positiven Gewinnspannen über ein internationales Netz und könnten durch Global- und Exklusivverträge, eine einzige Hauptverwaltung, Größenvorteile bei den Investitionen, begrenzte, aber auf eine Fluggesellschaft oder eine besondere Zeitnische ausgerichtete Markanteile sowie Einsparungen durch die Abfertigung für ein und dieselbe Fluggesellschaft auf mehreren Flughäfen beträchtliche Synergien entwickeln. (107) Nach Auffassung der SEA ist der Markt angebotsseitig betrachtet demzufolge heterogen, da ein und dieselbe Tätigkeit von in Bezug auf ihre Art, ihre Kapazität, ihre Haftung und ihren Tätigkeitsbereich äußerst unterschiedlichen Betreibern erbracht werden könnte, d. h. von Flughafenbetreibern mit einem System der getrennten Rechnungsführung, von Flughafenbetreibern mit einem System der Unternehmenstrennung, von Drittabfertigern (darunter Dienstleister, die in einem nationalen oder internationalen Netz tätig sind, oder kleine und mittlere Dienstleister) oder Fluggesellschaften als Selbstabfertiger. (108) Die Kommission komme daher nicht umhin, die Funktionsweise und die allgemeine Entwicklung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste zu berücksichtigen und die Entwicklung der SEA Handling an der vergleichbarer Marktteilnehmer zu messen. In Bezug auf die allgemeine Entwicklung vertritt die SEA angesichts der sehr geringen Gewinnspannen auf dem Bodenabfertigungsmarkt die Auffassung, das sich unter Berücksichtigung des erheblichen Produktivitätsdefizits und der äußerst unausgewogenen Kostenstruktur der SEA Handling sowie der allgemein schwierigen Konjunkturlage die Rentabilität weder durch ein Wunder noch schlagartig habe wiederherstellen lassen und es daher nicht überrasche, dass die ursprünglich gesetzten Fristen verlängert worden seien. (109) Die SEA widerspricht daher der Behauptung, die SEA hätte angesichts der Unmöglichkeit, die Verluste der SEA Handling innerhalb der vorgesehenen drei Jahre aufzufangen, ihre Strategie überdenken und ihre Bodenabfertigung veräußern müssen. Die SEA habe ihre Entscheidungen nicht jedes Jahr neu erörtern können, da bei der Bodenabfertigung, ebenso wie in allen anderen mit dem Flughafenbetrieb in Verbindung stehenden Wirtschaftsbranchen in mehrjährigen Dimensionen gedacht werde und sich getroffene Entscheidungen nur langfristig aussagekräftig beurteilen ließen. (110) Bezüglich des Vergleichs der Wirtschaftsleistungen zwischen der SEA Handling und anderen Marktteilnehmern stellt die SEA fest, dass der einzig wirklich vergleichbare Marktteilnehmer — weil es sich um einen Flughafenbetreiber handele, der Bodenabfertigungsdienste im Rahmen einer Unternehmenstrennung erbringe — der Betreiber […] sei. […] habe in den drei Jahren von 2004 bis 2006 Verluste verzeichnet, die den Bodenabfertigungsdiensten zuzuschreiben seien, wobei sich der negative Trend in den darauffolgenden Jahren fortsetzt habe und sich wahrscheinlich in der nächsten Zeit weiter fortsetzen dürfte. (111) Unter Hinweis auf ihr Geschäftsmodell („Luftfahrt-Drehkreuz“ („Hub“)) bekräftigt die SEA, dass sie einen Abfertiger bräuchte, der alle notwendigen Bodenabfertigungsdienste entsprechend den hohen Qualitätsstandards erbringt. Nur die SEA Handling erfülle diese Anforderungen, da die anderen Marktteilnehmer nicht über die notwendigen materiellen, wirtschaftlichen und insbesondere personellen Ressourcen verfügten, um die gesamte Palette der für das Geschäftsmodell notwendigen Dienstleistungen anzubieten. (112) Darüber hinaus macht die SEA geltend, dass sie neben ihrem Eigeninteresse auch einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterworfen sei, da die Verantwortung für Störungen bei der Bodenabfertigung in den nationalen Vorschriften eindeutig dem Flughafenbetreiber zugewiesen werde. (113) Der vollständig liberalisierte italienische Markt bringe zudem größere Belastungen für den Flughafenbetreiber mit sich als ein teilweise liberalisierter Markt, da dieser nämlich verpflichtet und den Kontrollbehörden gegenüber dafür verantwortlich sei, über Fachteams zu verfügen, die Dienstleistungen in Notfällen und bei unvorhergesehenen Ereignissen erbringen könnten. Der Betreiber habe keine Möglichkeit, hinzukommenden Marktteilnehmern „Bereitschaftsdienst“-Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.