Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nnten. (53) Schließlich gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb zweifelsohne beeinträchtigt hätten. Die Beeinträchtigung des Handels ergebe sich unbestreitbar aus dem Zweck der Richtlinie 96/67/EG, die die Öffnung des Zugangs zum Markt für Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, die ein in dieser Richtlinie festgelegtes Verkehrsvolumen haben, regele. Wettbewerbsverfälschung sei insofern zu unterstellen, als mit den Maßnahmen die Stellung der SEA Handling gegenüber ihren Wettbewerbern deutlich verbessert worden sei. (54) Die Kommission stufte die Deckung der Verluste deshalb beim derzeitigen Stand als staatliche Beihilfe ein und äußerte zudem Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. In ihrer Mitteilung „Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen“ (18) (im Folgenden „Leitlinien für den Luftverkehr“) bezieht sich die Kommission auf die Richtlinie 96/67/EG, derzufolge sich die Bodenabfertigung ab der Schwelle von zwei Millionen Fluggästen unabhängig von anderen Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit und öffentlichen Mitteln, die der Flughafen als Flughafenleitung oder als Erbringer eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezieht, selbst tragen müsse (19). So stellte die Kommission fest, dass Beihilfen staatlicher Stellen für diese Tätigkeiten den Zielen der Richtlinie 96/67/EG zuwiderlaufen würden und sich negativ auf die Öffnung dieses Markts für den Wettbewerb auswirken könnten. (55) Die Kommission beschloss daher die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, um ihre Zweifel an der Einstufung der bis dato ergriffenen Maßnahmen als staatliche Beihilfe und an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszuräumen. 4.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN Zum Prüfungszeitraum (56) Zunächst äußern die italienischen Behörden Bedenken in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der im Beschluss der Kommission angeführten Rügen. Sie vertreten die Auffassung, dass sich die Bemerkungen der Kommission auf einen späteren Zeitraum (2006-2008) beziehen als den, der Gegenstand der Voruntersuchung war und für den sie um Präzisierung ersucht worden waren (2002-2005). Die Stadt Mailand hatte die Kommission daher aufgefordert, den zeitlichen Rahmen für das Verfahren zu korrigieren und an die italienischen Behörden ein übliches Auskunftsersuchen für den sich anschließenden Zeitraum (ab 2006) zu richten (20). Zur Frage, ob die Maßnahmen zur Verlustdeckung den staatlichen Behörden zuzurechnen sind (57) Bezüglich des ersten von der Kommission genannten Anhaltspunkts für die Zurechenbarkeit, nämlich bestimmter Passagen der am 26. März 2002 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Stadt Mailand, der SEA und den Vertretern der Gewerkschaftsverbände, des Protokolls zu der Vereinbarung vom 4. April 2002, das von der SEA und den konföderalen und sektoralen Gewerkschaftsverbänden am 15. Mai 2002 bestätigt wurde, sowie des Protokolls zu der zwischen der SEA, der SEA Handling und den Fachgewerkschaften geschlossenen Vereinbarung vom 9. Juni 2003, fordern die italienischen Behörden die Kommission auf, die Beweiskraft dieser Dokumente neu zu beurteilen. (58) Die italienischen Behörden verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass nur wenn objektive Feststellungen den Schluss zuließen, dass der Mitgliedstaat insofern an der Entscheidung der SEA beteiligt gewesen ist, dass er sie veranlasst oder entscheidend beeinflusst hat, sodass sich die SEA anders verhalten hätte, wenn sie völlig unabhängig hätte entscheiden können, die fraglichen Maßnahmen diesem Mitgliedstaat (21) zuzurechnen seien, was der Stadt Mailand zufolge hier aber nicht zutreffe. (59) Da sie an der Unterzeichnung der Vereinbarungen der Sozialpartner nicht beteiligt gewesen sei, vertritt die Stadt den Standpunkt, dass sie mit den Verpflichtungen, die die SEA in diesen Vereinbarungen gegenüber den Gewerkschaftsvertretungen eingegangen ist, nichts zu tun habe. Die Stadt Mailand habe nur an der Zusammenkunft am 26. März 2002 teilgenommen. Sie bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass sie nur in ihrer Eigenschaft als Mehrheitsaktionär und insbesondere als für die Kommune zuständige Verwaltung für die Achtung der Arbeitnehmerinteressen Sorge getragen habe. Sie habe daher keinerlei Funktion ausgeübt, sondern lediglich die Geschäftsentscheidungen der SEA und speziell die Strategie zum Schutz der Arbeitsplätze auf politischer Ebene gegenüber den Gewerkschaften „bestätigt“, um sie bei der Überprüfung der konkreten Umsetzung dieser Entscheidungen zu unterstützen. Diese „Vereinbarung“ rein soziopolitischen Inhalts sei ohne rechtliche Bedeutung und habe allein dazu gedient, den Gewerkschaftsvertretungen die Ernsthaftigkeit der von der SEA eingegangenen Verpflichtungen zuzusichern. Anhand der von der Kommission angeführten Dokumente ließe sich weder belegen, dass die Stadt Mailand maßgeblich an der Entscheidung zur Deckung der Verluste der SEA Handling beteiligt gewesen sei, noch, dass sie Verpflichtungen in diesem Sinne eingegangen sei. Die SEA habe demzufolge ihre Geschäftsentscheidungen völlig frei und unabhängig getroffen. (60) Allgemein beweise der Schriftwechsel aus den Jahren 2002 bis 2005 zwischen den Leitungsorganen des Unternehmens und einigen Mitgliedern des Stadtrats, denen der Zugang zu bestimmten von ihnen angeforderten internen Schriftstücken der SEA und insbesondere zu deren Geschäftsplan verweigert worden war, die Nichteinmischung der Verwaltung in die Tätigkeiten der SEA. Als konkretes Beispiel führen die italienischen Behörden an, dass die SEA in Reaktion auf die Anfrage eines Mitglieds des Stadtrats ausdrücklich auf ihrer Unabhängigkeit von der Verwaltung bestanden habe. (61) Die italienischen Behörden führen im Übrigen aus, dass die rechtmäßige Übernahme vollwertiger und zweckdienlicher Verpflichtungen Amtshandlungen der zuständigen Organe der Stadt unter ausdrücklichem Hinweis auf die finanzielle Deckung vorausgesetzt hätten. (62) Bezüglich des zweiten von der Kommission genannten Anhaltspunkts für die Zurechenbarkeit, nämlich der besonderen Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder und des Managements der SEA von der Stadt Mailand, beanstanden die italienischen Behörden, dass die Kommission Behauptungen in Presseartikeln als Indiz werte. Zudem bringen sie die nachstehenden Bemerkungen vor. (63) Erstens tragen die italienischen Behörden zu den von den Mitgliedern des SEA-Verwaltungsrats vor Ablauf ihres Mandats blanko unterschriebenen und der Bürgermeisterin von Mailand übergebenen Rücktrittsgesuchen vor, dass diese nicht ausreichten, um eine besondere Abhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder der SEA von der Stadt nachzuweisen. Wie der Vorsitzende des Verwaltungsrats auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Februar 2006 festgestellt habe, handele es sich um eine gängige Praxis, „die in Wahrheit dazu dient, Verwaltungsratsmitglieder, denen den Tatbestand einer Straftat erfüllende Sachverhalte zur Last gelegt werden, schnell aus ihrem Amt entfernen zu können“. Der Vorsitzende habe ausgeschlossen, dass diese Gesuche in Fällen genutzt werden könnten, in denen der Aktionär die Managemententscheidungen des Verwaltungsrats nicht teile, da nur dieser allein für diese Entscheidungen zuständig sei. Des Weiteren habe der Vorsitzende des SEA-Verwaltungsrats auf dieser Hauptversammlung ausgeführt, dass „niemand jemals Druck ausgeübt hat, indem auf diese Gesuche oder andere Schriftstücke Bezug genommen wurde“ und diese Gesuche „einen moralischen Wert und keine Rechtswirkung“ hätten. Wie der Vertreter der Stadt auf der ordentlichen Hauptversammlung der SEA erklärt habe, „würden [diese Gesuche] in keiner Weise die Handlungen der Mitglieder des Verwaltungsrats bedingen, die weiterhin der ausschließlichen Beurteilung durch die Hauptversammlung unterliegen. Sie können nur von diesem Organ bestellt und abberufen werden und nur vor ihm verantworten sie die Unternehmensführung“. Die einzige Wirkung dieser Rücktrittsgesuche besteht den italienischen Behörden zufolge darin, dass das von der Hauptversammlung abberufene Mitglied den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die vorzeitige Auflösung seines Vertrags ohne rechtfertigenden Grund entsteht, verliere. (64) Zweitens weisen die italienischen Behörden in Bezug auf das angebliche besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen SEA und der Mailänder Verwaltung darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die Stadt Mailand ihre Vertreter im Verwaltungsrat zur Ausübung ihrer Kontrolle nicht bestelle, sondern lediglich benenne, da gemäß den im italienischen Zivilgesetzbuch (Codice civile) verankerten allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften für Aktiengesellschaften die Bestellungsbefugnis bei der Hauptversammlung liege. Sie betonen im Übrigen, dass es die Satzung der SEA gemäß den allgemeinen Rechtsvorschriften und der gängigen Praxis dem Verwaltungsrat überlasse, die von der Hauptversammlung zu bestätigenden Verwaltungsratsmitglieder ihres Tochterunternehmens zu benennen. (65) Auch bezüglich der übrigen charakteristischen Anhaltspunkte für die Zurechenbarkeit einer Maßnahme zu einem Staat und insbesondere bezüglich der vom Gerichtshof in der Rechtssache „Stardust Marine“ aufgelisteten Anhaltspunkte gelangen die italienischen Behörden zu dem Schluss, dass die fraglichen Maßnahmen nicht dem Staat zurechenbar seien. So sei das Unternehmen SEA weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene in irgendeiner Weise mit den Strukturen der öffentlichen Verwaltung verflochten. In Bezug auf ein weiteres Indiz, nämlich die Art der Tätigkeit des Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern bekräftigen die italienischen Behörden ebenfalls, dass die SEA im vorliegenden Fall jede ihrer Tätigkeiten als normaler Privatunternehmer ausgeübt habe. Auch der Rechtsstatus des Unternehmens stelle hier kein Indiz für die Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat dar, da die SEA ein eigenständiges privatrechtliches Unternehmen sei. Was schließlich den letzten vom Gericht genannten möglichen Anhaltspunkt anbelangt, nämlich die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung, verweisen sie darauf, dass sich aus dem Fehlen jedweder Auflagen seitens der Stadt und der vom Unternehmen selbst geforderten Unabhängigkeit von der Verwaltung ergebe, dass diese nicht in die Entscheidungsprozesse des Unternehmens einbezogen gewesen sei. Zur Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (66) Die italienischen Behörden heben hervor, dass bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers die von der Kommission während der Voruntersuchung zusammengetragenen Sachverhaltselemente (wirtschaftliche und sonstige Daten), die sich allerdings auf einen Zeitraum beziehen, der dem Zeitraum folgt, in dem die streitigen Maßnahmen beschlossen wurden, verwendet werden können, um — sofern die Maßnahmen als Beihilfen eingestuft wurden — deren Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu beurteilen, sie dagegen jedoch nicht geeignet seien, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden finanziellen Maßnahmen mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers zu beurteilen. Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die gesamte Argumentation der Kommission durch eine irrtümliche Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, die sich aus einer unzutreffenden Beurteilung des Sachverhalts im vorliegenden Fall ergebe, fehlerhaft sei. (67) In Bezug auf den zu berücksichtigenden Kontext stellen die italienischen Behörden zunächst fest, dass die Kommission in keiner Weise dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die SEA im Zuge der Liberalisierung des europäischen Marktes für Bodenabfertigungsdienste nach dem Erlass der Richtlinie 96/67/EG, die mit dem Gesetzesdekret Nr. 18/99 in italienisches Recht umgesetzt worden sei, beschlossen habe, sich nicht auf die buchmäßige Trennung zu beschränken, sondern die betreffenden Vermögenswerte auszugliedern und in eine neue Rechtsform zu überführen. Diese Ausgliederung habe mit den strategischen Leitlinien der Gruppe in Bezug auf die Suche nach einem Unternehmenspartner für die Bodenabfertigung in Einklang gestanden und die Festlegung von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Linate und Malpensa ermöglicht. (68) Im Allgemeinen hätten die Flughafenbetreibergesellschaften im Zuge der Liberalisierung nach Abwägung der beiden möglichen Geschäftsmodelle eigene Bodenabfertigungsdienste eingerichtet. So habe entweder die Möglichkeit bestanden, dass der Flughafenbetreiber die Abfertigungsdienste auf weltweit tätige Drittunternehmen überträgt („Auslagerung“ — wie in London, Kopenhagen, Spanien und Dublin) oder sie selbst erbringt, indem er beim Flughafenbetrieb einfach eine buchmäßige Trennung vornimmt (Frankfurt, Wien) oder ein Unternehmen zu diesem Zweck gründet (SEA, Paris) („direkte Verwaltung“). Die italienischen Behörden betonen, dass beide Geschäftsmodelle Vor- und Nachteile hätten, die von den Flughafenbetreibern unter besonderer Berücksichtigung des länderspezifischen rechtlichen Kontextes abgewogen worden seien. Durch die Auslagerung könnten die Mittel auf die Kerntätigkeiten konzentriert werden, was für die Gewinn- und Verlustrechnung von unmittelbarem Vorteil sei, da die Bodenabfertigung meist verlustbringend betrieben werde, sofern sie nicht in großem Maßstab (und nicht ausschließlich auf den betriebenen Flughäfen) erbracht werde. Verbliebe die Bodenabfertigung hingegen in den Händen der Flughafenbetreiber, behielten diese eine größere Kontrolle über die Qualität der Dienstleistung, was unabhängig von ordnungspolitischen Aspekten insbesondere mittel- und langfristig den Tätigkeiten der Gruppe zugutekomme. (69) Die italienischen Behörden betonen, dass die SEA durch das von ihr gewählte zweite Geschäftsmodell weiterhin die Aufgaben des Flughafenzentrums wahrnehmen und die Beförderungsverfahren durchführen könne, die Kontrolle über die Qualität der erbrachten Dienstleistungen behalte, bestimmte Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen anbieten könne, auf denen kein anderer Betreiber diese Leistungen erbringen könne, und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Flughafensicherheit habe. Das gewählte Geschäftsmodell verursache zwar hohe, mit der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unmittelbar zusammenhängende Betriebskosten, doch lasse sich die Produktivität in dieser Branche nicht rein finanziell bemessen. (70) Die italienischen Behörden halten die Unternehmensstrategie, für die sich die SEA-Gruppe entschieden hat, für sehr angemessen, da das Unternehmen auf diese Weise die Bodenabfertigung weiterhin selbst anbieten und gleichzeitig auf die schrittweise Wiederherstellung der Produktivität und die Qualität der Dienstleistungen und den damit verbundenen mittel- und langfristigen Nutzen für das Unternehmen setzen könne. Zugleich sei die SEA durch die Ausgliederung der Vermögenswerte und deren Überführung in eine separate Gesellschaft für die Ausübung dieser Tätigkeiten (SEA Handling) in die Lage versetzt worden, jede Bündnismöglichkeit mit anderen Marktteilnehmern des Sektors zu nutzen, um ihre Rentabilität durch Synergien aus der Einbindung in ein internationales Netz und dem Erwerb neuen praktischen Know-hows zu steigern. (71) Die SEA habe also die Absicht gehabt, die ursprünglich von ihrem Tochterunternehmen verzeichneten Schulden vor dem Hintergrund des Nutzens zu übernehmen, den das Unternehmen daraus sowie aus der allmählichen Verbesserung der Gewinn- und Verlustrechnung der SEA Handling und der Wiederherstellung ihrer Rentabilität (mit der ursprünglich nach den ersten drei Tätigkeitsjahren, d. h. 2005, gerechnet wurde) ziehen könnte, wobei dieser Nutzen aus einem Umstrukturierungsplan resultieren sollte, der u. a. Maßnahmen und, soweit möglich, den Einstieg eines strategischen Partners vorgesehen habe, der eine nicht unbedeutende Minderheitsbeteiligung an dem Unternehmen erwerben sollte. (72) Um diesen strategischen Partner in Form eines Minderheitspartners der SEA Handling zu finden, habe die SEA im Mai 2001 ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet, bei dem sich das Angebot von […] als das interessanteste erwiesen habe. Die daraufhin aufgenommenen Verhandlungen seien insbesondere aufgrund der Ausarbeitung eines Sanierungsplans sehr schnell vorangekommen, seien dann aber im Wesentlichen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über den Wert des Unternehmens in eine Sackgasse geraten. (73) Die italienischen Behörden betonen des Weiteren, dass die im konsolidierten Geschäftsplan der SEA-Gruppe für den Zeitraum 2002-2006 vorgesehenen Maßnahmen die Erhöhung der Arbeitsproduktivität in diesem Zeitraum um 20 % vorgesehen hätten. Sie bekräftigen, dass diese Maßnahmen als angemessen und ausreichend sowie als Bestätigung des gewählten Geschäftsmodells angesehen worden seien. Obwohl die Rentabilität nicht habe wiederhergestellt werden können, seien die wirtschaftlichen Ergebnisse ermutigend gewesen und hätten der SEA bestätigt, dass das von ihr gewählte Geschäftsmodell gut auf die wirtschaftlichen Interessen der Gruppe und ihrer Aktionäre zugeschnitten gewesen sei. (74) Wie die italienischen Behörden ausführten, sei der Umstand, dass die SEA Handling die Rentabilität nicht in der ursprünglich vorgesehenen Frist habe wiederherstellen können, auf die Situation des Marktes zurückzuführen, dessen Entwicklung erheblich hinter den Prognosen zurückgeblieben sei. Ursache hierfür seien zwei internationale Faktoren, die die Entwicklung des Luftverkehrs in diesem Zeitraum maßgeblich beeinflusst hätten (SARS und der Irakkrieg), und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der weltweit tätigen Fluggesellschaften, die die Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten angesichts des sehr hohen Ölpreises genötigt hätten, unter wesentlich aggressiveren Wettbewerbsbedingungen Preisrückgänge hinzunehmen. (75) Die italienischen Behörden fordern die Kommission auf, ihren Einwand gegen die Entscheidung der SEA, die Verluste ihrer Tochtergesellschaft weiter zu decken, noch einmal zu überprüfen, wohlwissend, dass die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage in den ersten beiden vollständigen Betriebsjahren (2003 und 2004) bereits gezeigt habe, dass sich die Rentabilität nicht innerhalb von drei Jahren wiederherstellen lasse. Dieser Einwand basiere auf einer zu vereinfachten Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, die sich im Wesentlichen auf eine Beurteilung der kurzfristigen Rentabilität beschränke. Damit habe die Kommission die Tatsache nicht hinreichend berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall neben den reinen und unmittelbar durch die Investition erzeugten Finanzströmen auch andere Erwägungen in Betracht gezogen werden könnten, insbesondere weil die Muttergesellschaft vertikal mit ihrer Tochtergesellschaft verbunden sei und ein nicht unerheblicher Teil ihrer Tätigkeiten von der Qualität der von dieser Tochtergesellschaft angebotenen Dienstleistungen abhänge. Durch die ausschließliche Berücksichtigung der mangelnden Wirtschaftlichkeit während der ersten beiden Betriebsjahre habe die Kommission den spezifischen Charakter des Sektors, nämlich, dass ein Flughafenbetreiber ein Interesse haben kann, Bodenabfertigungsdienste unabhängig von deren unmittelbarer Rentabilität zu erbringen (oder finanziell zu unterstützen), völlig außer Acht gelassen. (76) Die italienischen Behörden legten des Weiteren eine hypothetische Analyse eines externen Beratungsunternehmens vor, um nachzuweisen, dass die Annahmen, auf denen das von der SEA vorgelegte Dokument „Presentazione Business plan 2003-2007“ der SEA Handling (im Folgenden „Geschäftsplan 2003-2007“) basierte, realistisch und angemessen waren und dass sich bestimmte unvorhergesehene Ereignisse sehr negativ auf die SEA Handling ausgewirkt und ihr höhere Verluste verursacht hätten, als bei der Entscheidung über die Verlustdeckung nach menschlichem Ermessen absehbar gewesen sei. Aus dieser Analyse gehe erstens hervor, dass Hauptursache für die negative Differenz zwischen den erzielten und den im Geschäftsplan vorhergesagten Ergebnissen der Rückgang der Flugabfertigung und der Preise gewesen sei. Mit anderen Worten, selbst wenn die SEA Handling ihre Ziele in Bezug auf die Verringerung der Stückkosten erreicht hätte, hätte sie aufgrund der gegenüber den Prognosen erheblichen Einnahmeverluste infolge des Verkehrs- und Preisrückgangs dennoch die in ihrem Geschäftsplan festgelegten Finanzziele verfehlt. (77) Die Kommission habe zudem den sich aus den geltenden italienischen Vorschriften ergebenden Besonderheiten des Sektors zu wenig Bedeutung beigemessen. Diesbezüglich verweisen die Behörden zunächst darauf, dass gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 18/99 und Artikel 705 Absatz 2 Buchstabe d des Codice della navigazione (Gesetzbuch über die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) das Leitungsorgan eines Flughafens verpflichtet sei, die auf dem Flughafen notwendigen Bodenabfertigungsdienste zu gewährleisten, und zwar entweder, indem es sie unmittelbar selbst erbringe oder indem es die Tätigkeiten der für eigene oder fremde Rechnung tätigen Abfertiger koordiniere. Was konkret die Mailänder Flughäfen Linate und Malpensa anbelange, so erlege Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der italienischen Zivilluftfahrtbehörde ENAC und der SEA vom 4. September 2001 der SEA ausdrücklich die Verpflichtung auf, die Bodenabfertigung zu gewährleisten und für die Bereitstellung und Effizienz der für die ständige, regelmäßige und wirksame Erbringung dieser Dienstleistungen notwendigen materiellen Ressourcen, Ausrüstungen, Infrastrukturen usw. zu sorgen. (78) Aufgrund dieser Vorschrift habe die SEA die Bodenabfertigungsdienste nicht einfach aus den Händen geben oder auslagern können und könne dies auch weiterhin nicht. Selbst wenn sie sich für eine dieser Varianten entschieden hätte, hätte sie durch angemessene vertragliche Vereinbarungen und die Übernahme der Kosten nicht minder darauf zu achten gehabt, dass die erbrachten Dienstleistungen den Bedingungen und Anforderungen entsprechen, die vom Gesetzgeber bzw. in den Bestimmungen des Vertrags, mit dem ihr der Betrieb des Flughafens übertragen wurde, festgelegt wurden. Das Leitungsorgan eines Flughafens bleibe nämlich gegenüber den staatlichen Behörden für die Regelmäßigkeit und Effizienz der Bodenabfertigungsdienste verantwortlich. (79) Mit Blick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im vorliegenden Fall möchten die italienischen Behörden darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Verhalten des öffentlichen Unternehmens mit dem Verhalten eines vergleichbar großen privaten Unternehmens mit vergleichbaren Merkmalen (22) verglichen werden müsse und dass die Investition, die in der Deckung der Verluste der SEA Handling bestanden habe, von der SEA-Gruppe geplant und getätigt worden seien, die Anteilseigner und Partner des Vertrags über den Betrieb der Flughäfen Malpensa und Linate sei. Daraus folge erstens, wie die Kommission im Übrigen in ihrem Beschluss ausgeführt habe, dass das Verhalten der SEA nicht verglichen werden könne mit dem eines „gewöhnlichen Investors […], der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt“, sondern vielmehr mit „dem Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt“ (23). Zweitens müssten in diesem Zusammenhang auch die Merkmale des betreffenden reglementierten Sektors sowie die übliche Dynamik der Wirtschaftsbeziehungen zwische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.