Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1225 der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA SpA zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen (SA.21420 (C 14/10) (ex NN 25/10) (ex CP 175/06)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9448) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Rentabilität des Geschäftsmodells des Unternehmens abhängig ist, würde ein privater Kapitalgeber die Investition nicht tätigen, wenn er nicht davon überzeugt wäre, dass das Geschäftsmodell einen ausreichenden Ausgleich für die eingegangenen Risiken bietet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, sein Kapital am Kapitalmarkt aufzustocken, weil die erwartete Rendite es ihm niemals gestattet hätte, einem Kapitalgeber einen höhere Kapitalertrag zu bieten. Eine andere Situation liegt vor, wenn die Beihilfe, für die eine Rückforderung besteht und die zurückzuzahlen ist, nicht gewährt, d. h., wenn überhaupt kein Kapital investiert worden wäre (76). Nach der Rechtsprechung gilt nämlich Folgendes: „Bei einer Kapitalbeteiligung kann die Kommission davon ausgehen, dass die Beseitigung des eingeräumten Vorteils die Rückerstattung des eingebrachten Kapitals voraussetzt“ (77). Daher muss der gesamte Betrag der Kapitalerhöhungen zurückgefordert werden. (363) Im Hinblick auf diese Rückforderung müssen darüber hinaus bis zur tatsächlichen Rückzahlung Rückforderungszinsen berücksichtigt werden, die ab dem Zeitpunkt laufen, ab dem die betreffende Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Kapitalerhöhungen tatsächlich vorgenommen wurden (78). 8.5.   SCHLUSSFOLGERUNG (364) Die Kommission stellt fest, dass Italien Beihilfen in Form einer Reihe von Kapitalerhöhungen, die SEA zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling hauptsächlich mit dem Ziel, deren Verluste auszugleichen, vorgenommen hat, rechtswidrig unter Verletzung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt hat. (365) Folglich muss Italien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Begünstigten, d. h. von SEA Handling, zurückzufordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalerhöhungen, die SEA zugunsten ihrer Tochtergesellschaft SEA Handling für jedes Geschäftsjahr im Zeitraum 2002-2010 (für einen geschätzten Gesamtbetrag von 359,644 Mio. EUR, ohne Rückforderungszinsen) vorgenommen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 AEUV dar. Artikel 2 Diese unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährten Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Italien muss die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurückfordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet (79). Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (2)   ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 34. (3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (4)   ABl. C 29 vom 29.1.2011, S. 10. (*1)  Die Angaben fallen unter das Geschäftsgeheimnis. (5)   Gazzetta Ufficiale Nr. 28 vom 4. Februar 1999. (6)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). (7)  In Artikel 4 der Richtlinie 96/67/EG heißt es: „Bieten ein Leitungsorgan eines Flughafens, ein Nutzer oder ein Dienstleister selber Bodenabfertigungsdienste an, so müssen sie zwischen den damit verbundenen und ihren übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung entsprechend den geltenden Handelsgepflogenheiten vornehmen. Ob diese buchmäßige Trennung tatsächlich vollzogen wird, ist von einer von dem Mitgliedstaat benannten, unabhängigen Stelle zu überprüfen. Diese Stelle prüft auch, ob keine Finanzflüsse zwischen den Tätigkeiten, die das Leitungsorgan in seiner Eigenschaft als Flughafenleitung ausübt, und seinen Tätigkeiten als Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten stattfinden.“ (8)  Am 1. Dezember 2011 nahm die Kommission das Maßnahmenpaket für „bessere Flughäfen“ an. Dazu gehören der Vorschlag zur Überarbeitung der Vorschriften für die Bodenabfertigung und insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen. Der Vorschlag sieht zudem die rechtliche Trennung der Bodenabfertigungsdienste vom Flughafenbetrieb vor. Vorgesehen ist des Weiteren, bei wichtigen Bodenabfertigungsdiensten, für die derzeit noch Zugangsbeschränkungen gelten, d. h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste und Fracht- und Postabfertigung, die Mindestanzahl der Dienstleister, die den Fluggesellschaften auf Großflughäfen zur Verfügung stehen müssen, von zwei auf drei zu erhöhen. (9)  Das vor der Gründung der SEA Handling bestehende Unternehmen SEA Handling S.r.l. war im Jahr 1998 gegründet worden, jedoch nie operativ tätig. (10)  Bilanz zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres. (1)  Die Kapitalerhöhungen zur Deckung der Betriebsverluste wurden nicht unbedingt im Verlauf desselben Jahres getätigt. Die erste Kapitalerhöhung im Jahr 2003 in Höhe von 24,879 Mio. EUR erfolgte beispielsweise zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste von 2002. Die zweite Kapitalerhöhung in Höhe von 24,252 Mio. EUR erfolgte dagegen zur teilweisen Deckung der Betriebsverluste des Jahres 2003. (11)  Die Vereinbarung wurde am 26. März 2002 zwischen den Gewerkschaftsverbänden, der SEA SpA und der Stadt Mailand geschlossen. (12)  Pressemitteilung des Stadtrats der Stadt Mailand, Marco Cormio, vom 7. November 2006, die der Kommission in Kopie übermittelt wurde. (13)  Die Tabellen und Abbildungen in diesem Abschnitt sind den von der SEA vorgelegten Unterlagen entnommen. (14)  Erwägungsgründe 42 und 102 des Beschlusses sowie Titel 5 des Beschlusses. (15)  Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (16)  Von den italienischen Behörden eingereichtes Dokument „Piano aziendale consolidato del Gruppo SEA 2002-2006“. (17)  Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433. (18)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (19)  Leitlinien für den Luftverkehr, Randnummer 70. (20)  Anknüpfend an diese Stellungnahme nahm die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2011 Bezug auf Erwägungsgrund 42 des Beschlusses, in dem es heißt, dass die Kommission folglich den Zeitraum 2002-2010 prüfen müsse, um festzustellen, ob die SEA Handling während des gesamten Zeitraums rechtswidrige staatliche Beihilfen in Form von Verlustausgleich erhalten habe. Die Kommission bestätigte damit den kurzen Untersuchungszeitraum von 2002 bis zu dem gegebenen Zeitraum und die weitere Gültigkeit der genannten Auskunftsersuchen. (21)  Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Randnummer 126. (22)  Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia, T-296/97, Randnr. 81. (23)  Vgl. Urteil vom 21. März 1991, Alfa Romeo, C-305/89, Randnr. 20. (24)  Vgl. Urteil vom 3. Juli 2003, Chronopost, verbundene Rechtssachen C-83/01, C-93/01 und C-94/01, Randnrn. 33 bis 38. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission (Alfa Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20. (26)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 21. (27)  Die Kommission geht davon aus, dass sich die italienischen Behörden eigentlich auf die vorgenannte Vereinbarung der Sozialpartner vom 4. April 2002 beziehen. (28)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (29)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (30)  Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen (Deutschland), MB Immobilien Verwaltungs GmbH und MB System GmbH & Co. KG/Kommission, verbundene Rechtssachen T-120/07 und T-102/07, Slg. 2010, II-585. (31)  Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries Frankreich/Kommission, T-565/08, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 105. (32)  Siehe Fußnote 32. (33)  Zum Beispiel in Anlage 12 der Stellungnahme der italienischen Behörden vom 14. November 2011. (34)  Die etwaige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens infolge der eventuellen wiederholten Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen kann selbstverständlich nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass das Unternehmen seine finanziellen Schwierigkeiten überwunden hat. Diese Beihilfen dürften nämlich nur gewährt werden, wenn sie mit dem Vertrag vereinbar sind und das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten wird. (35)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129. (36)   „Stardust-Marine-Urteil“. (37)  Im Dezember 2011 wurden 29,75 % des Gesellschaftskapitals von SEA an den privaten Fonds F2i (Fondi italiani per le infrastrutture) verkauft. (38)   „Stardust-Marine-Urteil“, Randnrn. 52 und 53. (39)   „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 56. (40)  Insbesondere der Vereinbarung, die am 26. März 2002 zwischen der Stadt Mailand, SEA und den Gewerkschaften geschlossen wurde, des Protokolls zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung sowie des Protokolls zu der am 9. Juni 2003 zwischen SEA, SEA Handling und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung. (41)  Vgl. letzter Erwägungsgrund („ Premesse“ ) des Protokolls zu der am 4. April 2002 zwischen SEA und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung. Der Gedanke, dass die von SEA in Bezug auf SEA Handling eingegangenen Verpflichtungen durch die Mehrheitsaktionärin abgesichert werden, wird auch in Erwägungsgrund 4 und am Ende von Abschnitt 2 dieses Protokolls wiederholt. (42)  Diese Abschnitte des Eröffnungsbeschlusses sind als wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Beschlusses zu betrachten. (43)  Die Kommission verweist auf den in Erwägungsgrund 67 des Eröffnungsbeschlusses genannten Presseartikel. Siehe auch „La Repubblica“ vom 25. Februar 2006, „SEA, nuovo attacco della Provincia“ ; „L’Unità“ vom 25. Februar 2006, „SEA, Penati chiede le dimissioni del consiglio“ . (44)  Siehe http://archiviostorico.corriere.it/2006/novembre/17/articoli_del_17_novembre_2006.html (45)  Schlussanträge in der Rechtssache „Stardust Marine“, Randnr. 68. (46)   „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 56. (47)  Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache Stardust Marine, Randnr. 67. (48)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 20, 21 und 22. (49)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22. (50)   „Stardust-Marine-Urteil“, Randnr. 71. (51)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 85 und 104. (52)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996, Compagnie nationale Air France/Kommission, T-358/94, Slg. 1996, II-02109, Randnr. 79. (53)  Die einzige Verpflichtung, die dahingehend ausgelegt werden könnte, ist die gegenüber der Stadt, die in der Vereinbarung vom 26. März 2002 übernommen wurde; darin hat die Stadt bestätigt, „dass das Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen und der allgemeine wirtschaftliche Rahmen von SEA aufrechterhalten werden […]“. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf konkrete Beträge, die in einem bestimmten Geschäftsplan enthalten sind, und ist nach Bekunden der italienischen Behörden rechtlich nicht bindend. (54)  Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost BV/Kommission, T-109/01, Slg. 2004, II-127, Randnr. 74, vom 2. Dezember 2008, Nuova Agricast u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-362/05 und T-363/05, Slg. 2008, II-297, Randnr. 80, und vom 30. November 2009, Frankreich und France Télécom/Kommission, verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05, Slg. 2009, II-4315, Randnr. 321. (55)  Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 171. Angesichts der vorstehenden Ausführungen in diesem Beschluss wird die Kommission die Vereinbarkeit der untersuchten Maßnahmen anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers insgesamt prüfen, sich aber auch auf konkrete Aspekte konzentrieren, wenn sie dies für die Bewertung der Argumente, die ihr vorgetragen wurden, oder aus anderen Gründen für erforderlich hält. (56)  Zur Analyse des konsolidierten Geschäftsplans 2002-2006 siehe Erwägungsgründe 269, 270 und 271. (57)  Strategieplan 2007-2012, Seite 5, und Strategieplan 2009-2016, Seite 9. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 21 und 22. (59)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21. (60)  Vgl. Urteil des Gerichts vom 11. September 2012, Corsica Ferries/Kommission, T-565/08, Randnrn. 101 bis 108. (61)  Wie er im Geschäftsplan 2003-2007 von SEA Handling einkalkuliert war. (62)  Die Aufrechterhaltung der Marktanteile von 2005 (76,65 %) bis zum Jahr 2010 ist rein hypothetisch. (63)  Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, Randnrn. 85 und 104. (64)  […]. (65)  Stellungnahme von SEA Handling vom 21. März 2011, Randnr. 99 und 100. (66)  Vgl. […]. (67)  Stellungnahme von SEA Handling vom 21. März 2011, Randnr. 105. (68)  Sollte das Argument der italienischen Behörden, dass nur die Umstrukturierungsleitlinien von 2004 herangezogen werden können, stichhaltig sein, würde dies jedoch nichts an der Bewertung der Vereinbarkeit ändern. (69)  D. h. der Strategieplan 2007-2012, der Strategieplan 2009-2016 und der Geschäftsplan 2011-2013. (70)  Siehe beispielsweise das Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 8. Oktober 2012, Hurtigruten/EFTA-Überwachungsbehörde, Randnr. 228 und 234 bis 240. (71)  Randnrn. 46, 47 und 48 der Leitlinien. (72)  Randnrn. 49, 50 und 51 der Leitlinien. (73)  Umstrukturierungsleitlinien von 2004, Randnr. 40. (74)  Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2012, Electrolux/Kommission, verbundene Rechtssachen T-115/09 und T-116/09, Randnrn. 51 bis 58. (75)  Nach Angaben der italienischen Behörden eine Ausschreibung 2001 und eine weitere 2007. (76)  Beschluss 2012/252/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 33). (77)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer/Kommission, T-16/96, II-757, Randnr. 56. (78)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (79)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.