Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion einen Beschluss fassen, der die Transaktion gegebenenfalls zusammen mit Maßnahmen zur Behebung eventueller negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb (im Folgenden „Korrekturmaßnahmen“) genehmigt. Ein Genehmigungsbeschluss würde, selbst im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen, die Ungewissheit beseitigen, die von der Nachrangigkeit der Transaktion ausgeht, und den Betrag nennen, den die Areva-Gruppe diesbezüglich bei der Beschlussfassung der Kommission über den Zusammenschluss erwarten kann. Tatsächlich würde das Bestehen von Korrekturmaßnahmen den Betrag nicht erheblich verändern, die die Areva-Gruppe für die Veräußerung von Nouvel Areva NP erhalten würde. In der Annahme, dass beispielsweise eine Korrekturmaßnahme struktureller Art erforderlich wäre, würde es zulasten von EDF gehen, die betroffenen Vermögenswerte zu veräußern (die entweder im Eigentum von EDF oder in dem von Nouvel Areva NP sein können), ohne dass dies weder den Erwerb von Nouvel Areva NP noch grundsätzlich den im Kaufvertrag festgelegten Preis erneut infrage stellen würde. Die Kommission schließt die Möglichkeit von Anpassungen nach oben (in Form eines Preiszuschlags) oder nach unten (im Falle von Korrekturmaßnahmen oder als EDF im Rahmen des SPA gewährten Garantien) nicht aus, ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem von den beiden Parteien der Transaktion mithilfe ihrer Berater festgehaltenen Hauptwert von 2,5 Mrd. EUR um eine realistische Einschätzung des Marktpreises der Veräußerung und folglich des aus dieser Veräußerung hervorgehenden Eigenbeitrags handelt, den die Areva-Gruppe erhalten kann. (318) Solange diese beiden aufschiebenden Bedingungen — der Erhalt eines befürwortenden Urteils der ASN bezüglich der Ergebnisse des Nachweisprogramms für den Behälter von Flamanville 3 und die Zulassung (Nicht-Untersagung) des Unternehmenszusammenschlusses durch die Kommission — nicht eingetreten sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Transaktion weiterhin mit zu hohen Ungewissheiten verbunden ist, als dass der aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP hervorgehende Eigenbeitrag als konkret und tatsächlich erachtet werden könnte. Die Erlöse dieser Veräußerung werden trotzdem als konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden, sobald diese beiden aufschiebenden Bedingungen eingetreten sein werden. (319) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine von einem Drittinvestor gezeichnete Kapitalerhöhung als ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden kann, sofern diese bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführt wurde, oder wenn sie noch nicht abgeschlossen ist, sofern kein ernstzunehmendes Hindernis für deren Umsetzung vor Ende des Umstrukturierungszeitraums vorliegt. Die Kommission wendet diese Argumentation auf die Investitionen von MHI und JNFL bezüglich Nouvel Areva an. (320) Die französischen Behörden haben der Kommission die Angebote dieser beiden Investoren vorgelegt: ein von MHI unterbreitetes Angebot über eine Beteiligung von 5 % zu einem Preis von 250 Mio. EUR, und ein von JNFL unterbreitetes Angebot ebenfalls über eine Beteiligung von 5 % zu einem Preis von 250 Mio. EUR. Es handelt sich dabei um bindende Angebote, da […]. Die Kommission stellt somit fest, dass diese ab dem Datum, an dem die beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 genannten Bedingungen eingetreten sein werden, eine Quelle eines konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags darstellen werden. (321) In Bezug auf die von der Areva-Gruppe mobilisierte Eigenfinanzierung haben die französischen Behörden der Kommission Angaben zu einem Gesamtbetrag von etwa [0-2 Mrd.] EUR zukommen lassen. Bei diesem Betrag handelt es sich um das Ergebnis einer Senkung der Schwelle des Mindest-Cashflows der Areva-Gruppe auf die Höhe von [0-1 Mrd.] EUR und von Veräußerungen von Steuer- und Handelsforderungen für [0-1 Mrd.] EUR. Die französischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Senkung der Schwelle des Cashflows das Ergebnis umfassender Arbeit zur Optimierung und Glättung der über das Jahr verteilten ein- und ausgehenden Zahlungsströme ist, sodass sie strukturellen Charakter hat und eine Wiederanhebung in der Zukunft nicht beabsichtigt ist. Die Kommission stellt fest, dass diese Maßnahmen bereits erfolgreich umgesetzt worden und somit konkret und tatsächlich sind. 5.2.6.3.   Schlussfolgerung über den Eigenbeitrag (322) Die von den französischen Behörden vorgelegte Summe der Eigenbeiträge beläuft sich auf [3-7 Mrd.] EUR. Dieser Betrag übersteigt die 50 % des Gesamtbetrags der Umstrukturierungskosten. (323) Diese Quellen des Eigenbeitrags haben eine Auswirkung, die grundsätzlich mit der der Beihilfe vergleichbar ist in dem Sinne, dass sie die Kreditwürdigkeit der Areva-Gruppe gemäß Randnummer 62 der Leitlinien verbessern. (324) Der hinreichend konkrete und tatsächliche Charakter des Erlöses der Veräußerung von Nouvel Areva NP, der Hauptquelle des Eigenbeitrags der Areva-Gruppe, ist hingegen an den Eintritt der beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 festgestellten aufschiebenden Bedingungen gebunden, die ihrerseits mit den endgültigen Beschlüssen unabhängiger Verwaltungsbehörden verbunden sind, die weder die Parteien der Transaktion noch die französischen Behörden beeinflussen dürfen, was im Übrigen vollkommen gerechtfertigt ist, da es sich nicht zuletzt um Fragen der nuklearen Sicherheit handelt. Eine weitere Auswirkung dessen ist, dass die aus den Zeichnungen von MHI und JNFL bei der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva hervorgehenden Eigenbeiträge ebenfalls bei Eintritt dieser Bedingungen konkret und tatsächlich sein werden. (325) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Bestehen eines hinreichend konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrags gemäß Randnummer 63 der Leitlinien bei Eintritt der beiden in den Erwägungsgründen 315 und 316 festgestellten aufschiebenden Bedingungen vorliegen wird. 5.2.7.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (326) Nach Randnummer 38 Buchstabe f der Leitlinien müssen die negativen Auswirkungen der Beihilfe in ausreichendem Maße begrenzt sein, sodass die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. Die Kommission muss also prüfen, ob der Grundsatz der einmaligen Beihilfegewährung eingehalten ist und ob Maßnahmen ergriffen wurden, um die Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. 5.2.7.1.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (327) Aus der Untersuchung vorangehender diesbezüglicher Beschlüsse der Kommission und von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Areva-Gruppe innerhalb der letzten zehn Jahre keine Rettungsbeihilfe, keine Umstrukturierungsbeihilfe und auch keine vorübergehende Umstrukturierungshilfe erhalten hat. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe erfüllt ist. 5.2.7.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (328) Bei der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Im Allgemeinen werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen in Form von strukturellen Maßnahmen umgesetzt, obgleich die Kommission in bestimmten Einzelfällen Verhaltensmaßregeln oder Marktöffnungsmaßnahmen anstelle einiger oder aller normalerweise erforderlichen strukturellen Maßnahmen akzeptieren kann. (329) Im Falle von strukturellen Maßnahmen sehen die Leitlinien unter Randnummer 78 vor, dass diese besonders „an den Märkten ansetzen [sollten], auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat, insbesondere dort, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen“. (330) Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen hingegen sollten weder die Chancen des Beihilfeempfängers auf die Wiederherstellung seiner Rentabilität schmälern, noch den Wettbewerb, den Verbraucher oder die Marktstruktur schädigen. (331) Unter Randnummer 84 der Leitlinien sind schließlich die Verhaltensmaßregeln definiert, die in allen Fällen Anwendung finden müssen, um jegliche Beeinträchtigung der strukturellen Maßnahmen zu verhindern. (332) In ihrer Anmeldung vom 29. April 2016 haben die französischen Behörden das von der Areva-Gruppe als eine hinreichende Ausgleichsmaßnahme ausgeführte Veräußerungsprogramm vorgelegt. Die Kommission hatte in dem Einleitungsbeschluss beurteilt, dass der Großteil der geplanten Veräußerungen (50) nicht als hinreichende Ausgleichsmaßnahmen erachtet werden können, da ihr Umfang nicht mit der Auswirkung der Beihilfe auf das Unternehmen vergleichbar war (51) und da sie nicht mit den Märkten verbunden waren, an denen Nouvel Areva nach ihrer Umstrukturierung tätig sein wird. Die Position der Kommission ist in dieser Hinsicht unverändert. (333) Diese Position würde die Veräußerung des Geschäftsbereichs Reaktoren nicht betreffen, dessen Umfang die Kommission schon in ihrem Einleitungsbeschluss einräumte: durch die Trennung von Nouvel Areva NP kappt die umstrukturierte Areva-Gruppe einen erheblichen Teil ihres Geschäftsbereichs, der ein Drittel der Vermögenswerte und fast die Hälfte des Umsatzes der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung ausmachte. (334) Dennoch stellte die Kommission die Wettbewerbsfolgen dieser Veräußerung und deren hinreichenden Charakter für die Begrenzung der durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen infrage. Im Hinblick auf die Leitlinien ist die Kommission der Auffassung, dass die Antwort auf diese Bedenken aus der Analyse der folgenden drei Fragen hervorgehen sollte: a) Ist Nouvel Areva NP „ein defizitärer Geschäftsbereich, [dessen Veräußerung] ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität [der Areva-Gruppe] notwendig wäre“ im Sinne von Randnummer 78 der Leitlinien? b) Hat das Ende der geschäftlichen Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Geschäftsbereich Brennstoff konkrete Auswirkungen — insbesondere aufgrund von Synergieeinbußen — auf die Wettbewerbsfähigkeit der Areva-Gruppe „an den Märkten […], auf denen das Unternehmen nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat“, das heißt an den Märkten von Nouvel Areva, wie unter Randnummer 78 der Leitlinien angeführt? c) Sind Zusatzmaßnahmen imstande, eine Verschlechterung der Marktstruktur zu bewirken und somit im Widerspruch zu den Anforderungen der Randnummer 80 der Leitlinien zu stehen? (335) In Bezug auf die erste Frage in Erwägungsgrund 334 stellt die Kommission fest, dass der Geschäftsbereich Reaktoren die Ursache für bedeutende Verluste für die Areva-Gruppe im Laufe der letzten Jahre war, wie in den Erwägungsgründen 17 und 21 angeführt wurde. Es geht also darum, festzustellen, ob diese Verluste struktureller Art sind und die Ertragskraft der Areva-Gruppe weiterhin belasten würden, wenn das veräußerte Unternehmen Teil der Unternehmensgruppe bliebe. (336) Im Gegensatz zu den in den Geschäftsbereichen des Brennstoffkreislaufes aufgetretenen Schwierigkeiten sind die Schwierigkeiten des Geschäftsbereiches Reaktoren nicht in erster Linie die Konsequenz der Konjunkturwende nach Fukushima. Diese Verluste sind vor allem an ein paar industrielle Großprojekte gekoppelt, insbesondere OL3, deren Risiken zu einem Großteil idiosynkratisch waren. Tatsächlich stellen diese Großprojekte die Vorreiter einer neuen Reaktortechnologie (EPR-Technologie) dar. Es ist üblich, dass die Vorreiter einer neuen Technologie bedeutendere Verluste einfahren und die Folgeprojekte von dem Erfahrungsaustausch profitieren. Nun ist aber vorgesehen, dass OL3, aber auch Flamanville 3 und Taishan 1 und 2 bis Ende 2018 fertiggestellt sein werden. Das wird künftigen Projekten neuer Reaktoren (insbesondere Hinkley Point C, aber möglicherweise auch anderen langfristigeren Projekten) die Möglichkeit bieten, von einem bedeutenden Erfahrungsaustausch zu profitieren. Der Geschäftsbereich Großprojekte von Nouvel Areva NP wird somit mit weniger Risiken verbunden sein als in der Vergangenheit. (337) Neben dem Geschäftsbereich Großprojekte wird Nouvel Areva NP weitere Geschäftsbereiche halten wie Leistungen an der installierten Basis (Instandhaltung) oder Lieferung von Brennelementen. Diese Geschäftsbereiche sind mit weniger Risiken verbunden als der Geschäftsbereich Großprojekte und stellen eine solide Grundlage für die Generierung positiven Cashflows für Nouvel Areva NP mit einer EBITDA-Durchschnittsmarge von [0-30] % bzw. [0-30] % dar (52). (338) Das an EDF veräußerte Unternehmen (Nouvel Areva NP) wird alle gegenwärtig von Areva NP gehaltenen Geschäftsbereiche umfassen, abzüglich der im Rahmen einiger sehr konkreter industrieller Großprojekte angehäuften Verbindlichkeiten, die in der Vergangenheit erhebliche Verluste generiert haben (53). In Anbetracht dieses Spektrums ist Nouvel Areva NP kein strukturell defizitäres Unternehmen. Einerseits ist ihr Geschäftsbereich Großprojekte nun mit weniger Risiken verbunden als die Vorreiter OL3, Taishan 1 und 2 und Flamanville 3 […]. Andererseits profitiert sie mit Diensten an der installierten Basis oder der Lieferung von Brennelementen von einer gesunden und soliden industriellen Grundlage. Der zwischen der Areva-Gruppe und EDF vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mrd. EUR ist ein klares Anzeichen dafür, dass das Unternehmen Nouvel Areva NP tatsächliche Aussichten auf Rentabilität hat und nicht strukturell defizitär ist. (339) In einem kontrafaktischen Szenario, in dem die staatliche Beihilfe in jedem Fall einen Teil der Verluste der Vergangenheit aufsaugen würde, aber in der die Areva-Gruppe an allen Kernenergiemärkten integriert bleiben würde, könnte sie dank der Beteiligung an Nouvel Areva NP mit zusätzlichem positiven Cashflow in Höhe von etwa [0-2 Mrd.] EUR für den Zeitraum 2015-2023 (54) rechnen. (340) Vor dem Hintergrund dieser diversen Elemente scheint Nouvel Areva NP kein strukturell defizitärer Geschäftsbereich zu sein, dessen Veräußerung für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe erforderlich ist. Es handelt sich im Gegenteil um eine angemessene Ausgleichsmaßnahme. Nicht zuletzt, weil diese struktureller Art ist und somit mit den Anführungen unter Randnummer 77 der Leitlinien übereinstimmt. (341) In Bezug auf die zweite Frage in Erwägungsgrund 334 ist zu klären, ob die vertikale Integration zwischen Reaktoren und Brennstoffkreislauf ein Vorteil in der gegenwärtigen Situation der Nuklearenergiemärkte ist. Laut Urenco handelt es sich um einen Vorteil, dessen Auswirkungen auf die Veräußerungen neuer Reaktoren […] beschränkt ist. Das Bestehen nicht eingegliederter und dennoch leistungsstarker Akteure würde laut Urenco darauf hindeuten, dass es sich nicht um ein in jedem Fall für den Erfolg einer in der Kernindustrie tätigen Unternehmensgruppe wesentliches Element handelt. Laut den französischen Behörden hingegen handelt es sich um einen sicheren Vorteil, der sich auf alle Märkte des Kernmaterialkreislaufs auswirkt. (342) Einleitend weist die Kommission darauf hin, dass die aktuelle Tendenz an den Nuklearenergiemärkten eher zur vertikalen Integration geht, selbst bei Unternehmen, die historisch nicht integriert waren. Einer der Hauptwettbewerber der Areva-Gruppe, das russische Unternehmen Rosatom, ist auf Ebene der gesamten Wertschöpfungskette integriert. Der koreanische Hersteller von Kernreaktoren KHNP integriert sich in das Front End des Kreislaufes, indem er eine Beteiligung am Minenbetreiber Denison erwirbt und die Teilnahme am Projekt Imouraren beabsichtigt, ebenso wie Toshiba/Westinghouse Beteiligungen an Förderstätten in Kasachstan übernehmen. CNNC seinerseits verfügt gegenwärtig ausschließlich über Kapazitäten in den Bereichen Konversion und Anreicherung und einer Beteiligung an der Förderstätte Langer Heinrich in Namibia, die von dem Minenbetreiber Paladin betrieben wird; nichtsdestotrotz möchte sich das Unternehmen in die Märkte der Brennstoffelemente integrieren, um von Synergien zu profitieren, die aus der Integration dieser diversen Geschäftsbereiche hervorgehen. Um seine Verkäufe von natürlichem Uran zu fördern, versucht das kasachische Bergbauunternehmen KAP — das Urenco zu den nicht integrierten Akteuren zählt — gegenwärtig, in Zusammenarbeit mit einem anderen Betreiber ein Werk für die Herstellung von Brennelementen zu entwickeln. (343) Diese allgemeine Tendenz, die in der Konjunkturwende nach Fukushima nicht dementiert bzw. sogar verstärkt wird, betrifft durchaus größere Akteure im Bereich der Nuklearindustrie. Das nicht integrierte Modell von Urenco hingegen scheint recht unbedeutend. Dies zeigt, dass eine Reihe Vorteile aus der Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren (einschließlich der Herstellung von Brennelementen) und den Geschäftsbereichen des Brennstoffkreislaufes gezogen werden können. (344) Bezüglich der Art dieser Vorteile erscheint es der Kommission klar, dass eine integrierte Unternehmensgruppe bedeutende Nutzen zieht aus einem vereinten Vertriebsteam aus dem Segment der Brennelemente, das an der Schnittstelle mit den Stromerzeuger-Kunden ist, und dem Front End des Brennstoffkreislaufes, deren Kunden sich eher nach Annehmlichkeiten richten, wodurch die Anbieter mehr oder weniger austauschbar sind. Diesbezüglich ist bezeichnend, dass [5-10] von 10 Kunden von Areva NP (künftig Nouvel Areva NP) auch Kunden von Areva NC (künftig Nouvel Areva) sind. (345) Die französischen Behörden haben das Beispiel des Stromerzeugers […] genannt, der eine Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Herstellung von Brennelementen erließ. Formell war das Ausschreibungsverfahren ausschließlich auf die Herstellung von Brennelementen und somit auf einen künftig im Wirkungsbereich von Nouvel Areva NP angesiedelten Geschäftsbereich ausgelegt. Jedoch hat […] die Bieter eingeladen, ihre Angebote durch die hinzugefügte Lieferung eines angereicherten Spaltmaterials — einem Geschäftsbereich, der künftig Nouvel Areva angehören wird — zu verbessern. Dank ihres integrierten Vertriebsteams konnte die Areva-Gruppe in der Vergangenheit ihr Angebot für Brennelemente mit einem Angebot für angereichertes Spaltmaterial einhergehen lassen. (346) Zukünftig wird Nouvel Areva NP in dieser Art von Situationen auf einen beliebigen Anbieter von angereichertem Spaltmaterial zurückgreifen können, ohne Automatismus oder jegliche Exklusivität für Nouvel Areva, sondern im Gegenteil mit einem Anreiz, die Anbieter von Spaltmaterial in Wettbewerb zueinander zu bringen, um die Qualität des von Nouvel Areva NP am Schluss vorgelegten Gesamtangebots zu verbessern. Dies birgt insbesondere Möglichkeiten für die Wettbewerber von Nouvel Areva, zu denen in erster Linie Urenco zählt. (347) Die Nutzen der Integration zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Brennstoffkreislauf werden ebenfalls bei Angeboten für in den Verkauf eines neuen Reaktors integrierten Brennstoff spürbar — ein Punkt, den Urenco nicht dementiert. In der Praxis liefert der Designer und Bauherr eines Reaktors (gegenwärtig Areva NP innerhalb der Areva-Gruppe) fast systematisch die für den ersten Reaktorkern vorgesehenen Brennelemente sowie die ersten Nachladungen, bis der Reaktor seinen Leistungsbetrieb erreicht hat. Tatsächlich sind die Reaktoren an eine Leistungsgarantie gebunden, die untrennbar mit der Qualität der Brennelemente zusammenhängt, zumindest in einer Phase der Inbetriebnahme und des Anstiegs der Reaktorleistung. Um die Qualität der Brennelemente und somit die Leistung des Reaktors vollumfassend kontrollieren zu können, liefert der Anbieter des Reaktors dem Stromerzeuger-Kunden Brennelemente für den ersten Reaktorkern und die ersten Nachladungen. (348) Die Stromerzeuger-Kunden bevorzugen ihrerseits einen einzigen Ansprechpartner, an den sie sich im Falle von Schwierigkeiten in dem entscheidenden Zeitraum der Inbetriebnahme und des Anstiegs der Reaktorleistung richten können bzw. den sie haftbar machen können. TVO hat beispielsweise darauf verwiesen […]. Die Lieferung der Brennelemente für den ersten Reaktorkern und die ersten Nachladungen stellt somit eine privilegierte Versorgungsart der Kunden dar, wie […] zeigen. (349) Die Bewegung der zentralisierten Lieferung wird gegenwärtig ausgebaut, da es sich bei zahlreichen potenziellen Kunden um Erstkäufer von Nukleartechnologie handelt. Da ihnen bedeutende erfahrene Teams fehlen, zeigen sie eine klare Präferenz für eine Versorgung durch einen einzigen Anbieter, der in der Lage ist, allein ihren gesamten Produkt- und Leistungsbedarf auf der Versorgungsseite (Front End) und in Bezug auf Brennelemente zu decken. Die so geschlossenen Verträge gehen somit über den ersten Reaktorkern und die allerersten Nachladungen hinaus und weisen häufig eine längere Laufzeit auf als die, die üblicherweise im Rahmen von bereits in Betrieb befindlichen Reaktoren vereinbart werden. Das hat beispielsweise […] gemacht. (350) Jeder Anbieter von Produkten und Leistungen des Front End des Kreislaufes, der sich auf einen Anbieter von Brennelementen und Reaktoren stützt, verfügt somit über einen Wettbewerbsvorteil. Die Areva-Gruppe verbindet gegenwärtig mit dem Verkauf von Reaktoren den Verkauf des ersten Reaktorkerns und der ersten Nachladungen sowie die anschließenden Folgelieferungen, sofern der Kunde dies anfragt (typischerweise […]). Diese Vermarktung von Brennelementen im Rahmen von neuen Reaktorprojekten begünstigt die Geschäftsbereiche des Front End der Areva-Gruppe (künftig von Nouvel Areva übernommen) in dreifacher Hinsicht: a) da Areva NP systematisch Zugriff auf Uran und andere Konversions- und Anreicherungsleistungen der Areva-Gruppe hatte, um dieser Nachfrage nachzukommen, konnten ihre Angebote höhere Verkaufsvolumen an Uran, Konversions- und Anreicherungsleistungen sicherstellen; b) freihändig im Rahmen von Diskussionen zum Reaktorkauf ausgehandelte Verträge können zu günstigeren Konditionen geschlossen werden als die, die im Rahmen unbeschränkter Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb mit zahlreichen anderen im Segment der Förderung, der Konversion und der Anreicherung tätigen Akteuren verhandelt werden, sodass die häufig längere Laufzeit dieser Verträge es ermöglicht, die Verkaufspreise an einem Markt mit flexiblen Preisen dauerhaft zu sichern; c) diese Art von Verträgen erlauben einem Anbieter von Uran und Konversions- und Anreicherungsleistungen schließlich, sich an neuen, schwer zugänglichen Märkten zu etablieren und sich progressiv Reputation und Glaubwürdigkeit aufzubauen, wie im Falle von […]. (351) Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt waren diese Veräußerungen für die Geschäftsbereiche Förderung, Konversion und Anreicherung, die künftig von Nouvel Areva übernommen werden, von erheblicher Bedeutung. Der Bedarf für einen ersten EPR-Kern beträgt etwa [0-2 000] kUTA Anreicherung (entspricht [0-20] % der Jahreskapazitäten von Nouvel Areva), [0-2 000] tUF6 Konversion (entspricht [0-20] % der Jahreskapazitäten von Nouvel Areva) und [0-2 000] tU3O8 natürliches Uran (entspricht [0-20] % der Jahresproduktion 2015 von Nouvel Areva). Eine Nachladung macht ein Drittel dieser Mengen aus und in den meisten Fällen findet das Nachladen der Brennelemente alle 18 Monate statt. Laut Aussage der Areva-Gruppe kommt es häufig vor, dass der Entwickler und Bauherr eines Kernreaktors die Lieferung von mindestens […] neben der des ersten Kerns aushandelt. (352) Bei jedem der im Rahmen der Projekte […] abgeschlossenen Brennstoffverträge konnte die Areva-Gruppe Verträge über höhere Mengen und längere Laufzeiten aushandeln, als sie es hätte können, wenn Areva NP nicht der Designer und Bauherr des Kernreaktors gewesen wäre. Der Vergleich der Projekte […] (wo Areva NP Bauherr des Kernkraftwerks ist) mit dem von […] gebauten Reaktorprojekt ist in dieser Hinsicht aufschlussreich. So hat es

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.