Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Areva-Gruppe lediglich geschafft, […] % des Brennstoffbedarfs des von […] gebauten Reaktors für eine Laufzeit von nur […] Jahren vertraglich zu vereinbaren, obgleich sie Lieferverträge für Brennstoff über […] hat. In diesem Zusammenhang wirkt sich die Veräußerung der Geschäftsbereiche von Nouvel Areva NP erheblich auf die Geschäftsbereiche von Nouvel Areva aus. (353) Urenco minimiert den Wert dieser Synergien […]. Die Kommission räumt ein, dass sich die Mehrheit der derzeit im Bau befindlichen Reaktoren in Ländern wie Russland oder China befindet, deren Markt westlichen Herstellern von Kernkraftwerken weitgehend verschlossen bleibt. Die Kommission räumt des Weiteren ein, dass insbesondere infolge von Fukushima die Projekte neuer Reaktoren rar geworden sind. Dennoch gibt es noch eine Reihe Projekte, die gute Chancen haben, umgesetzt zu werden und für die Nouvel Areva NP gut positioniert zu sein scheint. Dies ist insbesondere bei den Projekten der Fall, die an die Projekte anknüpfen, für die Areva NP in der Vergangenheit den Zuschlag erhalten hatte: […]. Nouvel Areva NP könnte ebenso für die Projekte […] in Betracht kommen. Für all diese Projekte wird Nouvel Areva NP, sofern sie die Lieferung von angereichertem Material in ihr Reaktor-Angebot integrieren möchte, auf den Anbieter von angereichertem Material ihrer Wahl zugreifen und dies mit einem konkreten Anreiz, die potenziellen Anbieter in einem von hohem Preisdruck geprägten Rahmen, der für diese Art von Ausschreibungen charakteristisch ist, in Wettbewerb treten zu lassen. (354) Gewiss betrifft dies hauptsächlich die mittel- und langfristigen Aussichten. Allerdings sind die industriellen Kreisläufe an den Nuklearenergiemärkten extrem lang und es scheint somit der Kommission gerechtfertigt, Synergieeinbußen, die ihre Hauptauswirkungen auf mittel- und langfristige Sicht zeigen werden, zu berücksichtigen. (355) Die französischen Behörden haben des Weiteren auf überzeugende Art nachgewiesen, dass starke Synergien zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Back End des Brennstoffkreislaufes bestanden — Synergien, die Nouvel Areva und Nouvel Areva NP in der Zukunft nur schwer in der Lage sein werden wiederherzustellen. (356) Mittel- und langfristig hängt die Kapazität von Nouvel Areva, ihre Verkäufe von Wiederaufbereitungs- und Rückführungsleistungen im Exportbereich zu entwickeln, davon ab, ob am Markt eine Flotte von Leichtwasserreaktoren, die mit MOX-Brennelementen betrieben werden könnten, das heißt MOX-Reaktoren, vorhanden ist. Der MOX-Brennstoff an sich ist nämlich nicht mit dem klassischen Brennstoff austauschbar: der Reaktor, in dem das Mischoxid eingesetzt werden soll, muss im Vorhinein entsprechend designt oder angepasst worden sein, um diese Brennstoffart verarbeiten zu können. In diesem Sinne ist der Geschäftsbereich MOX der Areva-Gruppe direkt von dem Park von MOX-Reaktoren auf weltweiter Ebene abhängig. (357) Aber Nouvel Areva NP […]. (358) […] ist Nouvel Areva NP für den Vertrieb der letzteren zuständig. […]. (359) […] haben die französischen Behörden erklärt, dass die Situation anders aussähe, wenn die Areva-Gruppe integriert wäre, da sie dann über die Kapazität verfügte, sowohl in den Geschäftsbereichen der Herstellung von MOX als auch in den Geschäftsbereichen Design und Bau von Reaktoren und Vertrieb von Brennelementen Margen zu sichern. Wenn Areva NP, genauso wie Nouvel Areva NP künftig, tatsächlich für den Vertrieb von Brennstoff zuständig wäre, würde sie der Aufsicht der Areva SA unterstehen […]. (360) […], somit sind es die langfristigen Wachstumsaussichten der MOX-Branche ([…]), die nach unten korrigiert werden müssen. Doch jeglicher Austausch im Rahmen einer Ausschreibung eines nicht für MOX geeigneten Reaktors durch ein Projekt eines MOX-Reaktors senkt insofern die firmeninterne Nachfrage von Nouvel Areva und erhöht folglich die Nachfrage nach klassischem Brennstoff, für den Nouvel Areva im Wettbewerb mit anderen Akteuren wie Urenco steht. (361) Ganz allgemein werden Nouvel Areva und Nouvel Areva NP eine Kunden-Anbieter-Beziehung für eine ganze Reihe Leistungen einnehmen, die bislang intern erfolgten, was sowohl für Nouvel Areva NP als auch für Nouvel Areva potenzielle negative Folgen haben wird. Diese Argumentation findet ganz besonders auf die Abläufe der Logistik Anwendung, die schwieriger zu optimieren sein werden. Die französischen Behörden haben das folgende Beispiel geliefert. Das natürliche Uran verbleibt im Eigentum des Stromerzeugers, der es erworben hat und der anschließend die von ihm ausgesuchten Anbieter mit der Konversion und Anreicherung desselben und schließlich der Herstellung von Brennelementen beauftragt. Es untersteht entweder dem Urananreicherer oder dem Hersteller, das angereicherte Uran zu liefern. Um die bestmögliche Logistik-Optimierung zu erwirken, insbesondere für die Lieferung und Verwaltung der Lagerbestände (sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch den Gehalt an angereichertem Uran), können Urananreicherer und Hersteller von Brennelementen vertraglich das Gesamtpaket der möglichen operativen Optimierungen festlegen. Die Zugehörigkeit zu ein und derselben Unternehmensgruppe erleichtert die Diskussionen und erhöht die machbaren operativen Optimierungen, ohne dass divergierende Interessen zwischen Urananreicherer und Hersteller von Brennelementen vorhanden wären. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat die Areva-Gruppe von diesem Vorteil für ihre Lieferungen innerhalb der Unternehmensgruppe genutzt. Umgekehrt sah sich Areva NC beispielsweise überhöhte Beträge in Rechnung stellen […], was sie nie wirksam anfechten konnte, da diese verweigerte, über die angefallenen Kosten zu diskutieren. (362) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Anführungen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die umstrukturierte Areva-Gruppe, wenn der Geschäftsbereich Reaktoren integriert geblieben wäre, bedeutende Vorteile aus dieser Integration und insbesondere aus der Kapazität der Erstellung integrierter Angebote zwischen den Geschäftsbereichen von Nouvel Areva NP und denen von Nouvel Areva gezogen hätte. (363) In Erwägungsgrund 189 des Einleitungsbeschlusses äußerte die Kommission Bedenken über die Folgen des Projektes der strategischen Partnerschaft zwischen EDF und der Areva-Gruppe, insbesondere im Hinblick auf die vertragliche Neuerstellung der in der Vergangenheit beobachteten kommerziellen Synergien. Urenco hat der Kommission seine diesbezüglichen Bedenken mitgeteilt. (364) Die Kommission stimmt der Auffassung zu, dass eine auf besten Bemühungen basierende Vertragspartnerschaft wenig Möglichkeiten hat, ebenso starke Synergien wiederherzustellen, wie in einer integrierten Unternehmensgruppe durch die Kapitalstruktur existierten. Dennoch würde eine Partnerschaft, die eine Form des privilegierten Handelszusammenschlusses umfassen und die Kapazität der Wettbewerber von Nouvel Areva begrenzen würde, sich mit Nouvel Areva für die Erstellung integrierter Angebote zusammenzuschließen, die positiven Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP für den Wettbewerb infrage stellen. (365) Diesbezüglichen nimmt die Kommission Kenntnis von der Verpflichtung der französischen Behörden, sicherzustellen, dass Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial unterbreiten möchte. (366) In Anbetracht dieser Verpflichtung ist die Kommission der Auffassung, dass es Nouvel Areva NP freigestellt ist, ihren Kunden anzubieten, auf von einem anderen Anbieter als Nouvel Areva stammendes Kernmaterial zuzugreifen. Wenn Nouvel Areva ihren Auftragsbestand erneuern werden muss, wird sie nicht auf die strukturellen Synergien zählen können, von denen die Areva-Gruppe in der Vergangenheit profitierte. Die diesbezüglichen Bedenken der Kommission sind somit beseitigt. (367) In Bezug auf die dritte Frage in Erwägungsgrund 334 erachtet die Kommission die Durchführung einer Analyse der einzelnen Märkte für erforderlich, um sicherzustellen, dass an keinem der Märkte, an denen Nouvel Areva eine bedeutende Marktposition halten wird, Wettbewerbsverzerrungen fortbestehen würden, durch welche sich die von den französischen Behörden vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme als unzureichend erweisen würde. (368) Bevor sie im Detail auf jeden einzelnen Markt eingeht, verweist die Kommission einleitend darauf, dass sie darauf geachtet hat, dass der Umfang der Beihilfe zugunsten der Areva-Gruppe nicht derart ist, dass er die umstrukturierte Areva-Gruppe (im vorliegenden Fall Nouvel Areva) in eine ungewöhnlich gute Finanzlage im Vergleich zu ihren Wettbewerbern setzen würde. Die Beihilfe wurde also derart dimensioniert, dass das Unternehmen langfristig ihre Rentabilität wiederherstellt, was insbesondere impliziert, dass letztere bei der Bonitätseinstufung das Rating „Investment Grade“ wiedererlangen kann. Dennoch wird Nouvel Areva eine beachtliche Verschuldung beibehalten […]. Vorgesehen ist, dass Nouvel Areva am Ende der Umstrukturierung bei der Bonitätseinstufung das Rating […] erreicht und nicht besser ist als das Rating von Wettbewerbern wie Urenco (55). Folglich wird Nouvel Areva nach Abschluss der Umstrukturierung über keine erkennbar größere finanzielle Wendigkeit verfügen als ihre Wettbewerber. (369) Im Hinblick auf den Markt des Bergbaus gibt es auf weltweiter Ebene vier bedeutende Akteure. Der größte Akteur ist KAP, der einen Marktanteil von [0-50] % hält. Auf dem zweiten Rang folgt Cameco mit [0-50] % der weltweiten Produktion. Auf die Areva-Gruppe und Rosatom mit seiner Tochtergesellschaft AtomEnergoProm entfällt [0-30] % bzw. [0-30] % der weltweiten Produktion (56). KAP und Cameco haben ihre Produktion im Laufe der letzten Jahre regelmäßig erhöht und es ist vorgesehen, dass sie ihre Produktion in den kommenden Jahren so fortführen oder weiter erhöhen. (370) Am Markt des Bergbaus könnten zusätzliche Konzessionen seitens Nouvel Areva (in Form von Desinvestitionen beispielsweise) eine Begünstigung der ohnehin über beachtliche Positionen an diesem konzentrierten Markt verfügenden Akteure zur Folge haben, was mit einem Risiko für die Marktstruktur als auch für die Sicherung der Versorgung der Union mit Uran einhergehen würde. (371) Zudem trägt der Geschäftsbereich Bergbau […] zur Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe bei, denn auf diesen Bereich entfällt[…] des EBITDA von Nouvel Areva bis 2020. Eine Schwächung dieses Geschäftsbereichs würde die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ohne erkennbaren Vorteil für den Wettbewerb gefährden. (372) Vor dem Hintergrund dieser Umstände vertritt die Kommission die Ansicht, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment des Bergbaus nicht gerechtfertigt sind. (373) Im Sektor der Konversion gibt es vier Hauptakteure: Rosatom/TVEL (Marktanteil von [0-50] %), Cameco (Marktanteil von [0-50] %), Conver Dyn (Marktanteil von [0-50] %) und die Areva-Gruppe (Marktanteil von [0-50] %) (57). Die chinesische Unternehmensgruppe CNNC ist ebenfalls präsent, beliefert zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ausschließlich den chinesischen Markt. Die Areva-Gruppe ist der einzige europäische Anbieter der Urankonversion seit dem Abschalten des Werks SFL in Großbritannien. (374) Der Geschäftsbereich Konversion ist Teil der Geschäftsbereiche […]. Jegliche Zusatzmaßnahme, die zur Schwächung von Nouvel Areva in diesem Geschäftsbereich beitragen würde, könnte die ohnehin oligopolistische Struktur des Marktes verschärfen und die Rentabilität dieses wesentlichen Kettengliedes des Brennstoffkreislaufes, in dem Nouvel Areva der einzige europäische Akteur ist, infrage stellen. (375) Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment der Konversion nicht gerechtfertigt sind. (376) Am Markt der Anreicherung hielt die Areva-Gruppe 2014 einen weltweiten Marktanteil von etwa [0-30] %, während ihre beiden Hauptwettbewerber, Rosatom/Tenex und Urenco jeweils mehr als [0-50] % hielten (58). (377) Urenco hat der Kommission ihre Bedenken hinsichtlich der durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen am Markt der Anreicherung übermittelt. Diese Bedenken betreffen zusammengefasst i) die vorgebliche finanzielle Wendigkeit von Nouvel Areva gegenüber ihren nicht geförderten Wettbewerbern, ii) das Risiko, dass EDF, ein wesentlicher Kunde von Urenco, Nouvel Areva für seinen Bedarf an angereichertem Uran bevorzugt, iii) die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung, insbesondere, wenn Nouvel Areva sich entschließt, die Kapazität ihres Werks Georges Besse II zu erhöhen oder sich im Trading von SWUs zu entwickeln, iv) die Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung des Geschäftsbereichs MOX-Brennstoff, der mit dem klassischen Brennstoff von Urenco konkurriert, obgleich er nach Aussage von letzterem weniger wettbewerbsfähig ist. (378) Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 368 belegt, dass Nouvel Areva sich nach Abschluss der Umstrukturierung in keiner besseren Finanzlage befinden wird als Urenco. Dieses Bedenken erscheint somit unbegründet. Darüber hinaus haben die französischen Behörden angegeben, dass der Geschäftsbereich Anreicherung der Areva-Gruppe, der in der juristischen Person SET angesiedelt ist, bereits im Jahr 2016 einen positiven Netto-Cashflow aufweist, wobei sich diese Tendenz im Zeitraum 2017-2030 bestätigen muss. Diesbezüglich wird die Gesellschaft SET umso mehr zur Wiederherstellung der Rentabilität des Restes der Areva-Gruppe durch programmierte Dividendenzahlungen beitragen, als dass sie selbst nicht von den Auswirkungen der Beihilfe profitieren wird. (379) Die Kommission sieht ebenso wenig das Risiko, dass EDF Nouvel Areva zum Nachteil von Urenco für die Versorgung mit angereichertem Kernmaterial bevorzugt. Erstens besteht keine Kapitalverknüpfung zwischen Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva, was rechtfertigen würde, dass EDF letztere gegenüber deren Wettbewerbern bevorzugt. Die Kommission verweist diesbezüglich darauf, dass EDF die Areva-Gruppe in der Vergangenheit nicht bevorzugt zu haben scheint, denn Urenco deckt gegenwärtig einen beachtlichen Teil des Bedarfs von EDF an angereichertem Uran. Zweitens und wechselseitig nimmt das Fehlen der Kapitalverknüpfung Nouvel Areva jeglichen Anreiz, Nouvel Areva NP günstigere Konditionen anzubieten als einem anderen Kunden, da sie nicht mehr als Aktionärin die Vorteile teilweise zurückerlangen kann, die sie als Anbieter gewähren würde. (380) In Bezug auf die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung stellt die Kommission fest, dass sich die französischen Behörden verpflichtet haben sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöht, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […]. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass die der Areva-Gruppe gewährte Umstrukturierungsbeihilfe nicht dazu dienen wird, die Verschärfung der Überkapazität am europäischen Markt der Anreicherung zu finanzieren. Im Hinblick auf das Trading steigert dieses nicht die Produktionskapazität, aber verpflichtet die bereits am Markt vorhandenen Kapazitäten zur Optimierung. Außerdem hat die Areva-Gruppe diesen Geschäftsbereich im letzten Jahrzehnt nicht ausgebaut […]. (381) In Bezug auf den MOX-Brennstoff hat die Kommission in den Erwägungsgründen 356 bis 360 belegt, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP sich negativ auf die langfristige Entwicklung dieser Branche auswirken und so die Größe des für Hersteller von klassischem Brennstoff wie Urenco zugänglichen Marktes erhöhen könnte. Es ist somit nicht gerechtfertigt, Zusatzmaßnahmen in diesem Teil des Marktes zu ergreifen. (382) Allgemein verweist die Kommission darauf, dass die aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP hervorgehenden Synergieeinbußen Möglichkeiten für die Wettbewerber von Nouvel Areva im Segment der Anreicherung schafft, insbesondere in den in den Erwägungsgründen 353 und 360 angeführten konkreten Situationen. (383) Vor dem Hintergrund dieser Elemente vertritt die Kommission die Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich zu der Veräußerung von Nouvel Areva NP und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen im Segment der Anreicherung nicht gerechtfertigt sind. (384) In Bezug auf das Back End des Brennstoffkreislaufes (Wiederaufbereitung von Abfällen und Herstellung von MOX) hält die Areva-Gruppe einen Marktanteil von etwa [50-100] % (59) des Wiederaufbereitungsmarktes und ist gegenwärtig der einzige Akteur, der sämtliche Vorgänge der Wiederaufbereitung/Rückführung des abgebrannten Brennstoffes und die Herstellung von MOX beherrscht. Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keine gut erkennbaren Wettbewerbsverzerrungen insofern, als dass die Areva-Gruppe weltweit der einzige Akteur in diesem Segment ist. Die Kommission räumt ein, dass der MOX-Brennstoff mit dem klassischen Kraftstoff im Wettbewerb steht, für dessen Lieferung Nouvel Areva über Wettbewerber verfügen wird. Dennoch scheint es aus den in den Erwägungsgründen 356 bis 360 angeführten Gründen nicht gerechtfertigt, Zusatzmaßnahmen an diesem Markt in Betracht zu ziehen. (385) Die Logistik und der Rückbau schließlich sind eher sekundäre Märkte für die Areva-Gruppe, an denen sie nach Abschluss der Umstrukturierung keine besonders bedeutende Position haben wird. Im Hinblick auf die Logistik beispielsweise besaß die Areva-Gruppe mengenmäßig etwa [0-50] % der Marktanteile im Jahr 2013 für die Herstellung von für die Trockenlagerung und den Transport von abgebranntem Brennstoff („casks“) erforderlichen Behältern, die deutsche Gesellschaft für Nuklear-Service GNS hält [50-100] % der Marktanteile. Am Markt des Rückbaus wird Nouvel Areva einen Marktanteil von [0-20] % halten und im Wettbewerb mit einer Vielzahl anderer Akteure (Onet, Vinci, Bouygues, Westinghouse, Amec, Nukem, Iberdrola usw.) stehen. Während der Untersuchung dieser Märkte, die keine Überkapazitäten aufweisen, wurde die Kommission auf keine besonders ausgeprägte Marktverzerrung aufmerksam. Zusätzliche, auf diese Märkte zugeschnittene Maßnahmen scheinen somit nicht gerechtfertigt. (386) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es infolge der Veräußerung von Nouvel Areva NP durch die Areva-Gruppe und den von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen an den Märkten, an denen die Areva-Gruppe nach der Umstrukturierung eine bedeutende Position halten wird, keine Wettbewerbsverzerrungen geben wird, die eine Zusatzmaßnahme rechtfertigen würde. (387) Um die Analyse der Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Beihilfe geschaffenen Wettbewerbsverzerrungen abzuschließen, nimmt die Kommission die Verpflichtungen der französischen Behörden im Hinblick auf die Einhaltung der Randnummer 84 Buchstaben a und b der Leitlinien zur Kenntnis. (388) Randnummer 84 Buchstabe a der Leitlinien führt an, dass die Beihilfeempfänger während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei Unternehmensanteile erwerben dürfen, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens unerlässlich. Diese Verpflichtung bezieht sich auf den Erwerb von Unternehmensanteilen, die eine Verstärkung der Präsenz des Beihilfeempfängers an seinen Märkten oder anderen Märkten über ein externes Wachstum, und nicht eine Rationalisierung und Nutzung von bestehenden Produktionsmitteln über ein internes Wachstum ermöglichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Gründung von gemeinsamen Produktionsunternehmen, deren einziges Ziel die Rationalisierung der Produktion durch bestehende Vermögenswerte und nicht der Erwerb und der Betrieb von gemeinsamen neuen Vermögenswerten ist, nicht als Erwerb von Unternehmensanteilen erachtet wird, sofern kein Aktionär des Gemeinschaftsunternehmens Sonderziehungsrechte hat, die überseinen eigenen Anteil hinausgehen. (389) Ebenso wird in Anwendung der Randnummer 84 Buchstabe a der Leitlinien in diesem Fall der Erwerb von Unternehmen in Anbetracht des Rückbaus der Vermögenswerte, die diese halten könnten, nicht als Erwerb von Anteilen erachtet. Am Markt des Rückbaus […] fordert der Eigentümer eines Unternehmens, das Vermögenswerte hält, die vor dem Rückbau stehen, zum Beispiel ein altes Kernkraftwerk, die Leistungserbringer auf, die den Rückbau vornehmen möchten, ein Konsortium zu bilden, dessen Aufgabe darin besteht, das Unternehmen und die Rückstellungen für den Rückbau, die dieses besitzt, zu erwerben und den Rückbau dieses Kernkraftwerks unter Rückgriff auf diese Rückstellungen vorzunehmen. Dieser Fall stellt für die Unternehmen des Käufer-Konsortiums und insbesondere die Areva-Gruppe eine besondere Maßnahme dar, die die Fortführung der Erbringung von Leistungen, die sie bereits erbringt, bezweckt, und nicht einen Erwerb von Anteilen, die der Areva-Gruppe eine Verstärkung ihrer Marktpräsenz mittels externem Wachstum ermöglichen. (390) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen haben sich die französischen Behörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des gesamten Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, abgesehen von den folgenden Projekten: a) […] b) […] c) […] d) […] e) […] f) […] g) […] h) […] i) […] j) […] k) […] l) […] m) […] n) […] o) […] p) […] q) […] (391) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Projekte für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe aus den nachstehenden Gründen unerlässlich sind. (392) Allem voran stellt die Kommission fest, dass diese Projekte mit einem Betrag von […] EUR langfristig (2017-2025) zur Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe beitragen. Da dieser Betrag der Größenordnung des jährlichen EBITDA während dieses Zeitraums entspricht, stellt die Kommission fest, dass diese Projekte für die Verwirklichung des Umstrukturierungsplans wesentlich sind. (393) Zudem betrifft ein Teil dieser Projekte […] den Geschäftsbereich Bergbau der Areva-Gruppe. Diesbezüglich wird die Areva-Gruppe die Schließung bestimmter bedeutender Förderstätten, insbesondere in […], zu bewältigen haben. Nun trägt der Geschäftsbereich Bergbau […] aber zur langfristigen Rentabilität von Nouvel Areva bei, wie bereits in Erwägungsgrund 371 ausgeführt wurde. In Anbetracht der erheblichen Länge der Wirtschaftszyklen in diesem Bereich ist es für jedes Unternehmen, das langfristig darin tätig bleiben möchte, unerlässlich, fortlaufend Bergbauprojekte in unterschiedlichen Entwicklungsstadien im Bestand zu haben. Die in Erwägungsgrund 390 Buchstaben a bis d aufgeführten Bergbauprojekte der Areva-Gruppe zielen hauptsächlich darauf ab, die Kapazitäten zu ersetzen, die verloren sein werden […]. (394) Darüber hinaus ist die Entwicklung der Geschäftsbereiche der Areva-Gruppe […], die eine ambitionierte Strategie der Entwicklung der Nuklearenergie verfolgt, ebenfalls unerlässlich für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität. […]. Die betroffenen Projekte erfolgen in Form von Gemeinschaftsunternehmen mit dem Unternehmen […]. Nach Analyse der in Erwägungsgrund 390 Buchstaben a, d, e, g, h, j und q aufgelisteten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.