Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en […] berücksichtigt. (280) Im Zusammenhang mit dieser Frage hat TVO eine andere Art der Argumentation geltend gemacht. Laut TVO müsste die Kommission die Umstrukturierung nicht nur unter finanziellem Aspekt bewerten, sondern sich auch vergewissern, dass angemessene personale und technische Ressourcen im Unternehmen Areva NP verbleiben werden, das die Gegenpartei von TVO bleiben wird, obgleich ein Teil der in der Vergangenheit Areva NP angehörigen Vermögenswerte über Nouvel Areva NP an EDF veräußert sein werden. Laut TVO würden unzureichende personale und technische Ressourcen gegen Artikel 2 Buchstaben b und c des Euratom-Vertrags verstoßen. (281) Die Kommission weist darauf hin, dass sie bei ihrer Analyse der Umstrukturierung der Areva-Gruppe unter Gesichtspunkten der Kontrolle von staatlichen Beihilfen keine Stellung zu nehmen hat zu der Art und Weise, wie die Areva-Gruppe ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber TVO auf technischer Ebene bewältigt. Sie erinnert jedoch daran, dass gemäß Artikel 6 Buchstabe f der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (40) in der Fassung der Richtlinie 2014/87/Euratom (41) die Genehmigungsinhaber die finanziellen Mittel und die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter vorsehen und bereithalten, die zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage notwendig sind. Gemäß demselben Artikel stellen die Genehmigungsinhaber ferner sicher, dass die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer unter ihrer Verantwortung, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten, über die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig sind. In diesem Sinne obliegt es Areva NP, die für die Sicherstellung der zuvor genannten Pflichten erforderlichen Ressourcen bereitzuhalten. Die Kommission ist in Erwägungsgrund 279 zu dem Schluss gekommen, dass Areva NP über ausreichende Finanzmittel verfügen wird. Ferner hat die Kommission darauf verwiesen, dass […] personale Ressourcen […] Areva NP bereitgestellt werden können. Darüber hinaus bezweifelt die Kommission das industrielle Interesse von Nouvel Areva NP an einem Erfolg auf ganzer Linie von OL3 nicht, da dies ihre Kapazität, EPR-Reaktoren zu verkaufen und zu bauen, bestätigen würde. Allerdings kann die Verantwortung der Genehmigungsinhaber nach der Richtlinie nicht übertragen werden. Als Reaktion auf das von TVO aufgeworfene Argument erinnert die Kommission also an die Notwendigkeit, dass der Genehmigungsinhaber die für die Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit von OL3 notwendigen personalen Ressourcen weiterhin bereithält. 5.2.4.   Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen und Anreizeffekt (282) Damit die staatliche Maßnahme die Notwendigkeit und zugleich den Anreiz im Sinne der Randnummern 53 und 59 der Leitlinien aufweist, muss nachgewiesen werden, dass die Szenarios zur Überwindung der Krise ohne Beihilfe das durch die Maßnahme bestrebte Erreichen der Ziele von gemeinsamem Interesse verhindert würde. Diese Szenarios können i) eine alternative Umstrukturierung über eine Umschuldung, Veräußerungen von Geschäftstätigkeiten oder Erhöhungen des Privatkapitals, ii) eine Veräußerung oder iii) eine Abwicklung umfassen. (283) In Bezug auf ein alternatives Umstrukturierungsszenario bestätigt die Kommission den bereits im Einleitungsbeschluss beschriebenen Standpunkt, das heißt: a) der aktuelle Plan umfasst bereits ein hohes Maß an Veräußerungen von Geschäftsbereichen — mehr als 50 % des Umsatzes und 30 % der Vermögenswerte der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung —, sodass jegliche zusätzliche Veräußerung eine Gefährdung für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe ohne erkennbaren Vorteil für den Wettbewerb oder die Struktur der Märkte darstellen würde, wie im Abschnitt 5.2.7.2. des vorliegenden Beschlusses belegt werden wird; b) kein privater Investor ist bereit, das gesamte von der Areva-Gruppe benötigte Kapital einzubringen, wobei zu beachten ist, dass eine Beteiligung privater Investoren in Höhe von 500 Mio. EUR bereits vorgesehen ist; c) […]. (284) In Bezug auf eine Veräußerung oder Liquidation stellt die Kommission fest, dass ein bedeutendes Risiko bestehen würde, dass die Ziele von gemeinsamem Interesse nicht erreicht würden, insbesondere die im Euratom-Vertrag angeführten Ziele hinsichtlich der Sicherung und Weiterführung der Versorgungen der Union mit Kernmaterial. (285) Erstens würde die Weiterführung der derzeit von der Areva-Gruppe ausgeführten Abläufe aufgrund der Verwaltungsfristen für die Zulassung eines neuen kerntechnischen Betreibers gefährdet (42). Jeglicher Wechsel des Betreibers unterliegt nämlich der Zulassung seitens der für die nukleare Sicherheit zuständigen Minister nach Anhörung der ASN. Mit diesem Verfahren soll insbesondere überprüft werden, dass der neue Betreiber über i) ausreichende technische Kapazitäten für die sichere und dauerhafte Sicherstellung des Betriebs der betreffenden Tätigkeiten (durch Bereitstellung der technischen Ressourcen, der Organisation, der Einrichtung und Expertise für den Betrieb der grundlegenden kerntechnischen Anlagen) und ii) ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Dieses Verfahren ist lang und komplex, da es im Wesentlichen Folgendes voraussetzt: eine Bearbeitung seitens der ASN; eine Prüfung durch die kompetenten Minister; ein Verfahren zur Ausarbeitung und Verabschiedung eines vom Premierminister und den für die nukleare Sicherheit zuständigen Ministern unterzeichneten Dekrets. Vorschriftsgemäß ist die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung auf drei Jahre festgelegt (43). Die Zulassung wird erst dann wirksam, wenn die ASN feststellen konnte, dass der Betreiber die Voraussetzungen des französischen Umweltgesetzes für die Bildung eines Fonds für die Rückstellungen des Kreislaufendes erfüllt. Eine mit einer stückweisen Veräußerung der Vermögenswerte der Areva-Gruppe versehene Liquidation würde somit die Gefahr mit sich bringen, dass bestimmte für die Weiterführung und Sicherung der Versorgungen der Union mit Kernmaterial unerlässlichen Tätigkeiten für einen gewissen Zeitraum nicht mehr sichergestellt wären, was den mit der in Rede stehenden Beihilfe verfolgten Zielen von gemeinsamem Interesse zuwiderliefe. (286) Zweitens sind gewisse der von Nouvel Areva übernommenen Tätigkeiten des Brennstoffkreislaufes weniger rentabel als andere. […] ist besonders rentabel und wird laut den von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen im Jahr 2020 etwa […] % des EBITDA von Nouvel Areva ausmachen. Umgekehrt ist […] allein betrachtet weniger rentabel. Im Hinblick auf eine Liquidation, die in einer Veräußerung in Stücken mündet, wäre es möglich, dass nur bestimmte rentable Vermögenswerte ([…] zum Beispiel) übernommen werden, während andere Tätigkeiten außer Acht gelassen werden, obgleich sie für die Sicherung der Versorgungen der Union mit Spaltmaterial wesentlich sind […]. 5.2.5.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (287) Mit einem Rating Nettoverschuldung/Bruttobetriebsüberschuss (44) von 8,2 am 31. Dezember 2014 steht die Areva-Gruppe vor einem Problem der Überschuldung, das mit den drei sehr erheblichen Veräußerungen, die derzeit abgewickelt werden, allein nicht behoben werden kann. Obgleich diese fast 50 % des Umsatzes der Areva-Gruppe vor der Umstrukturierung ausmachen, bringen diese Veräußerungen tatsächlich nur [1-5 Mrd.] bis [2-6 Mrd.] (45) EUR ein, wohingegen ein globaler Finanzbedarf von mindestens [8-9 Mrd.] EUR besteht. (288) In diesem Kontext kann die Areva-Gruppe ihre Probleme nur durch eine zusätzliche Verschuldung beheben und die Kommission ist der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung die geeignetste Beihilfemaßnahme ist, um die Schwierigkeiten der Areva-Gruppe zu bewältigen und ihre finanzielle Rentabilität wiederherzustellen. 5.2.6.   Angemessenheit der Beihilfe (289) Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird als angemessen erachtet, wenn sie mit einem Eigenbeitrag des Unternehmens von grundsätzlich mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten einhergeht, und wenn die Lasten angemessen verteilt worden sind, insbesondere in Form von Maßnahmen zur Minderung des moralischen Risikos. 5.2.6.1.   Angemessene Lastenverteilung (290) Die Kommission stellte bereits im Einleitungsbeschluss fest, dass Rückstellungen für Verluste und bedeutende Wertminderungen von Vermögenswerten verbucht worden waren. Da der französische Staat unmittelbar oder mittelbar der bestehende Mehrheitsaktionär der Areva-Gruppe ist, trägt dieser in erster Linie den wesentlichen Beitrag dieser Verluste der Vergangenheit. Die französischen Behörden haben angegeben, dass die Areva-Gruppe gegenwärtig keine nachrangigen Gläubiger hat, sodass der unter Randnummer 66 der Leitlinien angeführte Grundsatz der Lastenverteilung erfüllt ist. (291) Die Kommission stellte ebenso fest, dass die Unternehmensführung dahin gehend reformiert wurde, dass aus einer Struktur mit Aufsichtsrat eine Struktur mit Verwaltungsrat wurde, um den Aktionären mehr Kontrolle über die strategischen Entscheidungen zu gewähren. (292) Allerdings äußerte die Kommission Bedenken über die Zukunft der Minderheitsaktionäre (46). Im Hinblick auf die Stellungnahmen der französischen Behörden scheint es, dass diese Bedenken beseitigt werden können. Die Tatsache, dass der französische Staat von der AMF zur Abgabe eines öffentlichen Rückkaufangebotes zu einem Preis genötigt wird, der mit einer auf mehreren Kriterien basierende Bewertungsmethode berechnet wurde, wird zur Folge haben, dass sich die verschlechterte Situation der Areva-Gruppe zwingend in diesem Preis widerspiegeln wird, was wiederum sicherstellt, dass die Position der Minderheitsaktionäre durch die Beihilfe nicht ungerechtfertigt geschützt wird. 5.2.6.2.   Eigenbeitrag (293) Am 18. Dezember 2016 haben die französischen Behörden der Kommission eine aktualisierte Übersicht der Umstrukturierungskosten der Areva-Gruppe sowie der Finanzierungsquellen vorgelegt (Tabelle 3). Tabelle 3 Finanzierungsquellen des Umstrukturierungsplans von Areva Staatliche Beihilfe Eigenbeiträge Art Betrag (Mrd. EUR) Art Betrag (Mrd. EUR) Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhung der Areva SA 2,00 Eigenfinanzierung Veräußerung von Nouvel Areva NP 2,50 Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhung von Nouvel Areva 2,50 Veräußerung von Canberra [0-1]   Veräußerung von Areva TA [0-1] Sonstige Veräußerungen [0-1] Eigenfinanzierungen [0-1] Externe Finanzierung Beteiligung von Dritten an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva 0,50 SUMME: 4,50 SUMME: [3-7] Kosten der Umstrukturierung: ca. [8-9] (294) Den letzten Schätzungen der Areva-Gruppe zufolge, die von den französischen Behörden am 30. November 2016 übermittelt wurden, belaufen sich die Kosten für die industrielle und finanzielle Umstrukturierung auf einen Gesamtbetrag von etwa [8-9 Mrd.] EUR. Diese Kosten werden in Tabelle 4 aufgeschlüsselt. Tabelle 4 Umstrukturierungskosten von Areva Kosten der Umstrukturierung Mio. EUR Gesamt 2015-2019 1.   Finanzielle Umstrukturierung Zinsen (…) Rückzahlung bestehender Verbindlichkeiten (…) Summe finanzielle Umstrukturierung (A) (…) 2.   Industrielle Umstrukturierung 2.1.   Innerhalb des operativen Cashflows Soziale Umstrukturierung (…) Produktionseinbußen (…) Beschneidungskosten (…) (…) (…) Risiken (…) Summe operativer Cashflow (B) (…) 2.2.   Innerhalb des nicht operativen Cashflows Mit SET und Eurodif verbundene Kosten (…) (…) (…) CIGEO (…) Mehrkosten Schema Abspaltung von unten (…) Summe nicht operativer Cashflow (C) (…) Summe industrielle Umstrukturierung (D) = (B) + (C) (…) Gesamtsumme (A) + (D) [8-9] (295) Die Kosten der industriellen Umstrukturierung umfassen mehrere Ausgabenposten, die im Bereich des operativen und nicht operativen Cashflows angesiedelt sind. (296) Zunächst wurden folgende Kosten im Bereich des operativen Cashflows festgestellt: a) soziale Umstrukturierungskosten sowie mit der industriellen Umstrukturierung und den Produktionseinbußen in Höhe von […] EUR verbundene Kosten, einschließlich den sozialen Umstrukturierungskosten (insbesondere die Maßnahmen zur Unterstützung und Begleitung von Unternehmensaustritten) und die Kosten der industriellen Umstrukturierung (insbesondere die mit einer Rationalisierung und der Schließung von Standorten verbundenen Kosten), sowie die mit den wahrscheinlich im Kontext der Umstrukturierung auftretenden Streiks verbundenen Produktionseinbußen; b) für die Umsetzung der Veräußerung von Nouvel Areva NP erforderliche Beschneidungskosten in Höhe von insgesamt […] EUR für den Umstrukturierungszeitraum; c) mit dem Projekt OL3 im Laufe des Umstrukturierungszeitraums verbundene Kosten in Höhe von [0-2 Mrd.] EUR für den Zeitraum; d) mit den Risiken im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung verbundene Kosten in Höhe von […] EUR. (297) Zweitens wurden folgende Kosten im Bereich des nicht operativen Cashflows festgestellt: a) resultierende steuerliche Kosten […]; b) […] SET und Eurodif (47), […]; c) die zusätzlichen Rückstellungen in Höhe von […] EUR, die aufgrund der Entscheidung des französischen Ministers für Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Energie, die für das Projekt CIGEO geschätzten Kosten nach oben zu korrigieren, erforderlich wurden; d) die mit der Umsetzung der Abspaltung von unten verbundenen Kosten, geschätzt auf […] EUR. (298) Somit belaufen sich die Kosten der industriellen Umstrukturierung der Areva-Gruppe auf etwa [0-5 Mrd.] EUR. (299) Die finanzielle Umstrukturierung berücksichtigt insbesondere die Beträge der zu tilgenden Verbindlichkeiten, die die Wiederherstellung der Rentabilität des sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens sicherzustellen vermögen. (300) Der Betrag der während des Umstrukturierungszeitraums zu tilgenden Verbindlichkeiten beläuft sich auf 3,4 Mrd. EUR, zu dem [0-5 Mrd.] EUR Kosten der Verbindlichkeiten hinzuzurechnen sind, woraus sich ein Gesamtbetrag von [0-5 Mrd.] EUR ergibt. (301) Die Kommission stellt fest, dass alle in Tabelle 4 angeführten Kostenelemente sehr wohl mit der laufenden Umstrukturierung verbunden sind. Da die diese Kosten verursachenden Operationen Teil des Programms der Umstrukturierung sind und für dieses wesentlich sind, ist es unabdingbar, dass die Areva-Gruppe sie für die Wiederherstellung der Rentabilität finanzieren kann. (302) Die Kommission verweist jedoch wie bereits im Einleitungsbeschluss darauf, dass weiterhin eine Diskrepanz zwischen den Gesamtkosten der Umstrukturierung ([8-9 Mrd.] EUR) und der Summe der Finanzierungsquellen für die Umstrukturierung der Areva-Gruppe ([9-11 Mrd.] EUR) vorliegt. (303) Die mit dieser Feststellung verbundenen Bedenken, die darin bestanden, infrage zu stellen, ob ein möglicher Liquiditätsüberschuss vorliegt, können jedoch angesichts der drei folgenden Argumente beseitigt werden. Erstens schreiben die Leitlinien den mathematischen Bezug zwischen den Umstrukturierungskosten und dem Gesamtbetrag aus Beihilfe und Eigenmittel nicht vor. Die Kommission hat in der Vergangenheit akzeptiert, dass die Summe der Beihilfe und des Eigenbeitrags die Kosten der Umstrukturierung überschritt, ohne dass dies bedeutete, dass die Beihilfe nicht auf ihr Minimum begrenzt war (48). Zweitens würde es in dem Fall, in dem ein verschlechtertes Szenario auf Ebene von Nouvel Areva eintritt, zu einem Refinanzierungsbedarf unter den beispielsweise in den Erwägungsgründen 242 und 243 angeführten Bedingungen kommen, sodass sich der scheinbare „Liquiditätsüberschuss“ als unerlässlich für die Umstrukturierung der Areva-Gruppe und die Wiederherstellung ihrer Rentabilität erweisen würde. Drittens haben sich die französischen Behörden dazu verpflichtet, dass die Areva SA keine andere wirtschaftliche Funktion habe als die Verbindlichkeiten, die sie im Rahmen des Umstrukturierungsplans behalten wird, abzubauen. Die der Areva SA zugewiesenen Summen werden somit zu keinem anderen Zweck als dem Abbau dieser Verbindlichkeiten verwendet werden können. Nach Abbau dieser Verbindlichkeiten soll die Areva SA abgewickelt werden. Jeglicher Liquiditätsüberschuss im Rahmen einer Liquidation, die dann in bonis erfolgen würde, wird dann in Übereinstimmung mit dem französischen Handelsrecht hinsichtlich Liquidationen an die Aktionäre der Areva SA zurückgeführt. Die Areva SA wird von ihren öffentlichen Aktionären nur noch im Zusammenhang mit dem in Erwägungsgrund 292 angeführten Vorgang des Rückkaufs gegenüber den Minderheitsaktionären gehalten. (304) Zudem stellt die Kommission fest, dass ein Eigenbeitrag von [3-7 Mrd.] EUR von der Areva-Gruppe mobilisiert wird. Diesbezüglich kann die Kommission im Sinne der Randnummer 64 der Leitlinien einen Eigenbeitrag von mindestens [4-4,5 Mrd.] EUR, was 50 % der Umstrukturierungskosten entspricht, als ausreichend erklären. In Anbetracht des von den französischen Behörden angegebenen höheren Betrags bestätigt die Kommission, dass dieses Kriterium erfüllt ist. (305) Schließlich muss belegt werden, i) dass die Auswirkung dieses Eigenbeitrags mit der der gewährten Beihilfe vergleichbar ist — in diesem Fall eine positive Auswirkung auf die Kreditwürdigkeit des Unternehmens und nicht nur auf deren Liquidität — und ii) dass die Beiträge „konkret, das heißt tatsächlich“ sind im Sinne der Randnummer 63 der Leitlinien. (306) Der von den französischen Behörden vorgelegte Eigenbeitrag hängt von drei Quellen unterschiedlicher Art ab: Veräußerungen von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften, Kapitalerhöhungen und internen Finanzierungen (im Wesentlichen bestehend aus einer strukturellen Senkung der Schwelle des Mindest-Cashflows der Areva-Gruppe). Die Hauptauswirkung dieser Quellen des Eigenbeitrags besteht darin, die Position der Kreditwürdigkeit der Areva-Gruppe zu verbessern, was der unter Randnummer 62 der Leitlinien angeführten Forderung entspricht. (307) Allerdings stellt sich die Frage, ob sie der Art nach konkret und tatsächlich sind. (308) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Veräußerung von Vermögenswerten oder von Tochtergesellschaften als ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag verbucht werden kann, sofern diese bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführt wurde, oder wenn sie noch nicht abgeschlossen ist, sofern kein ernstzunehmendes Hindernis für deren Umsetzung vor Ende des Umstrukturierungszeitraums vorliegt. (309) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 127 bis 131 zusammengefassten Informationen über die Veräußerungen von Canberra, Areva TA, Elta und Adwen stellt die Kommission fest, dass diese in hinreichendem Maße sicher sind und sie somit Bestandteil des Eigenbeitrags der Areva-Gruppe an deren Umstrukturierung sind. Die Summe dieser Veräußerungen beläuft sich auf [0-2 Mrd.] EUR. (310) Die Veräußerung von Nouvel Areva NP hingegen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss. (311) Nach dem Misserfolg der in Erwägungsgrund 20 erwähnten Verhandlungen scheint es unwahrscheinlich, dass die Veräußerung durch eine eventuelle Opposition seitens TVO gefährdet wird. Einerseits werden in den Augen der Kommission die Interessen von TVO im festgehaltenen Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die künftige Kapazität der Areva-Gruppe, für ihre Verbindlichkeiten aufzukommen. Andererseits hat TVO der Kommission keine eventuelle Absicht mitgeteilt, die Veräußerung von Nouvel Areva NP zu blockieren oder hinauszuzögern. (312) Allerdings steht die Veräußerung von Nouvel Areva NP, wie in den Erwägungsgründen 31 ff. angeführt wurde, weiterhin unter einer Reihe aufschiebender Bedingungen, von denen zum Teil eine objektive Gefahr für den Transaktionsabschluss ausgehen. (313) Insbesondere ist die Veräußerung an den Erhalt der Schlussfolgerungen der ASN aus den Ergebnissen des Nachweisprogramms bezüglich der Problematik der Segregation von Kohlenstoff des Behälters von Flamanville 3 gebunden, die das Nichtvorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigen müssten, da letztere die Projektfortführung erheblich verteuern oder verlängern würde. Diese Schlussfolgerungen werden am Ende des ersten Halbjahrs 2017 erwartet. (314) Die französischen Behörden haben die Kommission informiert, dass alle im Nachweisprogramm vorgesehenen Tests abgeschlossen wurden, ohne dass ein Test in den Augen der Areva-Gruppe und von EDF eine Nicht-Konformität festgestellt hätte, der die Dienstuntauglichkeit des Behälters rechtfertigen würde. Aufgrund dieser Tatsache antizipieren die Areva-Gruppe und EDF ein positives Ergebnis des Nachweisprogramms und sind zuversichtlich, dass der Behälter innerhalb der erforderlichen Fristen als mit den Anforderungen der ASN konform erklärt werden kann. (315) Die Kommission nimmt die von der Areva-Gruppe und EDF geäußerten Standpunkte zur Kenntnis, ist jedoch der Auffassung, dass die Transaktion keinen ausreichend sicheren Charakter aufweist, solange die ASN, unabhängige Behörde mit alleiniger Befugnis, die Testergebnisse zu bewerten, keine Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen des Nachweisprogramms gezogen hat. Die Kommission verweist gemäß Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen in der Fassung der Richtlinie 2014/87/Euratom, auf die Pflicht der französischen Behörden, die tatsächliche Unabhängigkeit der ASN von ungebührlicher Beeinflussung bei ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung sicherzustellen. Des Weiteren […]. Dabei handelt es sich in der Tat um ein bereits erwiesenes Risiko, dessen […]. Die Bewertung dieses Risikos erweist sich als äußerst delikat, da der Eintritt desselben von den Schlussfolgerungen einer unabhängigen Behörde in einem äußerst technischen Sachgebiet, das die nukleare Sicherheit betrifft, abhängt. Diese Gründe erklären, dass die Kommission den Ausschluss dieses Risikos abwarten muss, bevor sie die Veräußerung von Nouvel Areva NP als eine konkrete und tatsächliche Quelle des Eigenbeitrags erachten kann. (316) Darüber hinaus hängt der Abschluss der Transaktion ebenfalls von der Annahme eines positiven Beschlusses der Kommission ab, diesmal im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zusammenschlüssen (49). Ganz gleich, wie gerechtfertigt sie auch sein mag, lässt diese Suspensivklausel den Ausgang der Transaktion von dem Beschluss abhängen, den eine unabhängige Behörde trifft, in diesem Fall die Kommission. Da die der Analyse der Kommission vorausgehende Marktuntersuchung bis zum Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat, kann die Kommission weder auf das Ergebnis ihrer Untersuchung bezüglich der Kontrolle von Zusammenschlüssen noch auf den Beschluss, den sie diesbezüglich fassen wird, vorgreifen. (317) Falls die Kommission beschlösse, den Unternehmenszusammenschluss zu untersagen, würde die Transaktion prinzipiell erneut infrage gestellt und die Areva-Gruppe könnte den konkreten und tatsächlichen Charakter des Erlöses der Veräußerung des Geschäftsbereiches Reaktoren nicht rechtfertigen. Diese Eventualität kann in diesem Stadium nicht vollständig ausgeschlossen werden. Falls die Analyse der Kommission nach der Marktuntersuchung jedoch die Untersagung des Zusammenschlusses nicht rechtfertigt, wird die Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.