Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöhe, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […]; d) die Veräußerung oder Begrenzung der Geschäftstätigkeit der Fertigung von MOX seien unangemessen. Erstens werde diese Geschäftstätigkeit durch die Veräußerung von Nouvel Areva NP geschwächt. Zweitens sei die Wettbewerbsverzerrung aufgrund der Tatsache, dass die Brennstoffe MOX und UOX nicht austauschbar seien, für Wettbewerber wie Urenco, der ausschließlich UOX anbiete, minimal. Drittens sei die Fertigung von MOX für das Überleben der Branche der Wiederaufbereitung des Nuklearmaterials unbedingt erforderlich. Viertens berücksichtigt die Aussage von Urenco, nach der die Produktion von MOX im Vergleich zum UOX nicht rentabel sei, nicht die mit dieser Fertigung verbundenen zahlreichen positiven externen Effekte; e) weitere Abtretungen wie beispielsweise im Bereich der Logistik würden die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Nouvel Areva und seien umso weniger gerechtfertigt, als dass die durch die Beihilfe verursachten Verzerrungen an diesen Märkten minimal seien. 5.   BEURTEILUNG DER BEIHILFE 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (182) Die Kommission muss prüfen, ob die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, geeignet sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV zu bilden. (183) Nach Artikel 107 Absatz 1 des AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (184) Auf der Grundlage dieser Bestimmung stellt die Kommission fest, dass die Einstufung einer öffentlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass die nachstehenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein, ii) sie muss ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, iii) dieser Vorteil muss selektiv sein und iv) die betreffende Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5.1.1.   Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates (185) Obgleich es sich um zwei dem Anschein nach unterschiedliche Maßnahmen handelt, ist die Kommission der Auffassung, dass die Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates als eine einzige der Areva-Gruppe zur Verfügung gestellte Beihilfe zu erachten ist. Aus der Analyse der Schwierigkeiten und der Verschuldung der Areva-Gruppe geht tatsächlich hervor, dass die gesamte Gruppe einen Kapitalbedarf hat. Die Tatsache, dass dieser globale Bedarf an einer Kapitalaufstockung anschließend zwischen Areva SA und Nouvel Areva aufgeteilt würde, stellt nur eine Durchführungsmodalität der Kapitalaufstockung der Areva-Gruppe dar. (186) Diese Zeichnung ist dem Staat anzurechnen und erfolgt aus staatlichen Mitteln. Tatsächlich werden die beiden Kapitalerhöhungen unmittelbar vom Staat aus dessen eigenen Mitteln gezeichnet werden. (187) Diese Zeichnung verschafft der Areva-Gruppe einen wirtschaftlichen Vorteil. Einerseits verbessert diese Investition die Lage der Areva-Gruppe insofern, als sie es ihr ermöglicht, einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten zu tilgen. Andererseits hätte die Areva-Gruppe unter normalen Marktbedingungen eine solche Kapitalhöhe nicht erreichen können, da angesichts der schlechten Finanzlage der Unternehmensgruppe kein privater Investor unter diesen Bedingungen Anteile bei irgendeiner Kapitalerhöhung der Areva-Gruppe gezeichnet hätte. Die zwei Drittinvestoren MHI und JNFL werden sich im Übrigen nicht auf gleiche Art und Weise wie der französische Staat am Kapital der Areva-Gruppe beteiligen, da ihre Investition nur eine der zwei Unternehmen der umstrukturierten Areva-Gruppe (Nouvel Areva) betreffen wird und zu einem geringeren Betrag […]. (188) Der dadurch der Areva-Gruppe gewährte Vorteil ist selektiv. Die Zeichnung von Anteilen bei diesen Kapitalerhöhungen seitens des Staates stellt nämlich eine Ad-hoc-Maßnahme dar, die ausschließlich die Areva-Gruppe im Hinblick auf deren Umstrukturierungsbedürfnisse begünstigt. (189) Schließlich ist der der Areva-Gruppe mittels Zeichnung von Anteilen bei zwei Kapitalerhöhungen zugestandene Vorteil geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Tatsächlich sind die verschiedenen Märkte, an denen die Areva-Gruppe tätig ist, durch einen bedeutenden wirtschaftlichen Handel zwischen diesen Staaten gekennzeichnet. Diesbezüglich hatte die Kommission bereits die Gelegenheit zu erwägen, dass die Kernenergiemärkte zumindest europäische Dimension haben (23). Darüber hinaus liefert der der Areva-Gruppe gewährte Vorteil ihr zusätzliche finanzielle Mittel, die es ihr ermöglichen, am Markt tätig zu bleiben. Folglich droht die Maßnahme den Wettbewerb zu verfälschen. (190) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen folgert die Kommission, dass die Zeichnung von Anteilen bei den Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV zugunsten der Areva-Gruppe über einen Gesamtbetrag von 4,5 Mrd. EUR darstellt. 5.1.2.   Im Rahmen des Umstrukturierungsplans durchgeführte Veräußerungen (191) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die unterschiedlichen von der Areva-Gruppe geplanten Veräußerungen Beihilfen darstellen könnten, sofern diese zu keinem Marktpreis durchgeführt würden. Es würde sich in diesem Fall entweder um eine Beihilfe zugunsten des Käufers handeln, sofern der Verkaufspreis als unverhältnismäßig tief erachtet wird, oder um eine Beihilfe zugunsten des Verkäufers (Areva-Gruppe), sofern der Verkaufspreis als unverhältnismäßig hoch erachtet wird, wobei eine Beihilfe zugunsten der Verkäufers nur im Falle der Veräußerung an ein anderes öffentliches Unternehmen zutreffend wäre, sofern die Kriterien der staatlichen Zurechenbarkeit und der staatlichen Mittel erfüllt sind. Die Kommission verweist darauf, dass nach Randnummer 63 der Leitlinien die Veräußerungen, die ein Beihilfeelement für den Verkäufer (Areva-Gruppe) enthalten, bei der Berechnung des Eigenbeitrags nicht berücksichtigt werden können. (192) In Bezug auf Veräußerungen an nicht öffentliche Dritte (Canberra, Elta, Adwen) räumt die Kommission ein, dass das Szenario einer Beihilfe der Areva-Gruppe zugunsten dieser Käufer mittels eines unangemessen niedrigen Preises unwahrscheinlich ist, da die Areva-Gruppe größtes Interesse daran hat, die Erlöse dieser Veräußerungen zu maximieren. Zudem erfolgten diese Veräußerungen mittels Wettbewerbsprozessen mit dem Ziel, den Preis zu maximieren, den die Areva-Gruppe dafür erhalten könnte. (193) In Bezug auf die Veräußerung von Nouvel Areva NP und die Veräußerung von Areva TA hingegen konnte von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass EDF oder das öffentliche Käufer-Konsortium von Areva TA ein Angebot zu einem unangemessen hohen Preis machen würde, um die Areva-Gruppe zu begünstigen. Dennoch kann die Kommission auf Grundlage der nachstehenden Argumentation in den Abschnitten 5.1.2.1. und 5.1.2.2. zu dem Schluss kommen, dass diese Veräußerungen zu einem Marktpreis erfolgen, was das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV ausschließt. 5.1.2.1.   Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an Nouvel Areva NP (194) Die Veräußerung an EDF einer Mehrheitsbeteiligung an Nouvel Areva NP war nicht Gegenstand eines offenen, transparenten und unbeschränkten Ausschreibungsverfahrens. Dennoch stellt die freihändige Veräußerung von Kontrollbeteiligungen eine gängige Marktpraxis dar. In Bezug auf Nouvel Areva NP sollte auch ihrem Tätigkeitsbereich und den Verbindungen mit dem Betrieb von Kernkraftwerken Rechnung getragen werden, wo die Veräußerung von Kontrollbeteiligungen mittels eines offenen Ausschreibungsverfahrens keine gängige Marktpraxis darstellt. Außerdem haben die an der Transaktion beteiligten Parteien vor Zustimmung zum Verkauf der Anteile auf unabhängige Gutachten zurückgegriffen, um jeweils für sich den Verkaufspreis zu bestimmen. Wenn es wahr ist, dass letztinstanzlich ein tatsächlich gezahlter Verkaufspreis das Ergebnis einer Verhandlung zwischen einem einverstandenen Verkäufer und einem einverstandenen Käufer ist, dann stellt der Rückgriff auf solche Verhandlungspraktiken vor der Einigung über den Preis ebenfalls eine gängige Marktpraxis dar, auf die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor zurückgreifen würde (24). (195) Im Hinblick auf den Inhalt der Gutachten hat die Vermögensberatung von EDF, die Bank BNP Paribas, am 24. Juli 2015 nach vorheriger Beurteilung des Wertes der Beteiligung anhand eines auf mehreren Kriterien basierenden Ansatzes Folgendes erklärt: „Auf Grundlage der Informationen und Merkmale des vorgenannten Vorgangs scheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass der von EDF im Rahmen der Transaktion angebotene Preis von 2,7 Mrd. EUR für 100 % des Kapitals von Areva NP unserer Ansicht nach aus rein finanzieller Sichtweise für EDF angemessen ist.“ Anschließend hat EDF die Dienste der Bank Société Générale für die Durchführung der Phase des vorangehenden Audits in Anspruch genommen. Die französischen Behörden haben der Kommission eine detaillierte Präsentation der Ergebnisse dieses vorangehenden Audits mit Datum von Januar 2016 vorgelegt, in der Société Générale die zwischen den beiden Parteien auf 2,5 Mrd. EUR für 100 % der Eigenmittel neu verhandelten Bewertung validiert. (196) Die von Société Générale durchgeführte Bewertung ist sehr detailliert (127 Seiten Analyse) und wurde anhand der im Finanzbereich allgemein anerkannten DCF-Methode (Discounted Cash Flow) erstellt. (197) An erster Stelle hat Société Générale mit EDF die von der Areva-Gruppe erstellten Geschäftspläne für jede der fünf Geschäftsbereiche, die in den Zielbereich von Nouvel Areva NP fallen, überarbeitet: installierte Basis, Brennelemente, Fertigung, Großprojekte und sonstiges (unterstützende Funktionen, Risiken usw.). Diese Geschäftspläne laufen bis 2023. Die Anpassungen basieren auf sehr vielen Annahmen, die eine Vielzahl von Projekten von Nouvel Areva NP betreffen. […] (25). (198) Auf Grundlage dieser Geschäftspläne wird der Unternehmenswert jedes Geschäftsbereichs anhand einer DCF-Methode berechnet. Société Générale wendet dazu für jeden Geschäftsbereich unterschiedliche gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten (im Folgenden „WACC“ für Weighted Average Cost of Capital) je nach dem mit diesen einzelnen Tätigkeiten verbundenen Risiko an. Diese WACC wird anhand eines recht ausgefeilten Preismodells für Kapitalgüter (im Folgenden „CAPM“ für Capital Asset Pricing Model) bewertet: für jeden Geschäftsbereich wird somit ein WACC pro Land, in dem das Unternehmen tätig ist, bewertet, und anschließend wird ein gewichteter WACC anhand der diversen geographischen WACC berechnet. Die risikolosen Zinssätze werden mehreren anerkannten Quellen entnommen (SG Research, Bloomberg, Associés en finance), die Risikoprämien pro Land basieren auf den Arbeiten von Professor Damodaran der Universität NYU Stern, und der Fremdkapitalkostensatz basiert auf der Risikoprämie der Verbindlichkeiten vergleichbarer Unternehmen. Diese vergleichbaren, von Société Générale anhand verschiedener Kriterien für jeden Geschäftsbereich ausgewählten Unternehmen dienen auch zur Bestimmung des Beta-Wertes der einzelnen Geschäftsbereiche. Das Assortiment der vergleichbaren Unternehmen setzt sich aus sieben Gesellschaften für den Geschäftsbereich Brennstoff, fünf für die installierte Basis, sechs für die Fertigung und sechs für die großen Projekte zusammen. Die so erhaltenen Beta-Werte werden von dem Vergleich mit den Voraussagen der vom Multifaktoren-Modell Barra gelieferten Beta-Werten untermauert. (199) Die sich auf die DCF-Methode stützende Analyse des Wertes jedes einzelnen Geschäftsbereichs umfasst ebenfalls einen Endwert nach 2023. Dieser wurde auf Grundlage der Methode von Gordon Shapiro berechnet, bei der ein normativer Zahlungsstrom, der als repräsentativ für die Kapazität der Generierung des Cashflows der Geschäftstätigkeit gilt, herangezogen wird. Eine Annahme hinsichtlich einer endlosen Wachstumsrate gleich Null wurde für alle Geschäftsbereiche herangezogen. (200) Anhand dieser Unternehmenswerte wurden Sensitivitätsanalysen durchgeführt, wobei Parameter wie WACC oder die EBITDA-Marge variiert wurden. Die Nettoschulden jedes Geschäftsbereichs wurden anschließend von diesen Unternehmenswerten abgezogen, um so auf den Wert der Eigenmittel schließen zu können. Die Summe dieser unterschiedlichen Beträge pro Geschäftsbereich ergibt den Gesamtwert der Eigenmittel von Nouvel Areva NP. Société Générale hat die Ansicht vertreten, dass aus dieser Bewertung auf ein Vielfaches des EBITDA in Höhe von […] geschlossen werden kann. Dieses Vielfache des EBITDA erscheint angemessen, da es unter den bei vergleichbaren Transaktionen beobachteten Mittelwerten und Medianwerten des Vielfachen des EBITDA liegt — Société Générale hat für die verschiedenen Fachbereiche von Nouvel Areva NP eine Palette von 19 jeweils vergleichbaren Transaktionen herangezogen. (201) Der Wert der verschiedenen für die DCF-Methode herangezogenen Parameter sowie der implizierte Wert des Vielfachen des EBITDA werden unter anderem durch den Vergleich mit den aus der Untersuchung der in Erwägungsgrund 198 erwähnten Unternehmen entnommenen Mittelwerten und Medianwerten untermauert. (202) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestätigt die Kommission ihre bereits im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Feststellung, dass die von EDF und deren Beratern durchgeführte Bewertung auf verfügbaren objektiven, nachprüfbaren und verlässlichen Daten basiert, die die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt, an dem der Vorgang beschlossen wurde, widerspiegeln. Diese Feststellung wurde während der Überprüfung von keinem Drittbeteiligten infrage gestellt. Die seit dieser Bewertung eingetretenen neuen Elemente wie etwa der Rückgriff auf die Abspaltung von unten oder die Feststellung von Risiken bezüglich der Komponentenverträge, dürften deren Ergebnis nicht beeinträchtigen, da EDF so umsichtig war, sich entsprechend den in Erwägungsgrund 30 angeführten Bestimmungen vollständig gegen diese Risiken zu schützen. (203) Auf Grundlage dieser Bewertung von 2,5 Mrd. EUR für 100 % Eigenmittel hat Société Générale gezeigt, dass EDF von der Investition einen internen Zinsfluss (im Folgenden „IRR“ für Internal Rate of Return) von [0-20] % im Hauptszenario erwarten kann. Dieses Hauptszenario sieht einen Ausstieg (für die Berechnung des Endwertes) im […] vor und ein Ausstiegsvielfaches, das dem Einstiegsvielfachen entspricht, das heißt […] x EBITDA. (204) Dieser IRR muss mit den auf die verschiedenen Sektoren von Nouvel Areva NP gewichteten Eigenmittelkosten verglichen werden. Im vorliegenden Fall liefern die Berechnungen von Société Générale, die auf den in Erwägungsgrund 198 angeführten objektiven Kriterien basieren, die folgenden Angaben für die einzelnen Geschäftsbereiche: [0-10] % für Brennstoffe, [0-10] % für die installierte Basis, [0-20] % für die Großprojekte, [0-10] % für die Fertigung. Diese Einschätzungen scheinen ernst zu nehmend zu sein, da sie auf Quellen und einer allgemein anerkannten Methodik basieren und denen entsprechen, die die Kommission selbst in anderen Sachen benutzt hat, gegebenenfalls vom Gericht unterstützt (26). Unter Gewichtung dieser Einschätzungen durch den relativen Anteil der einzelnen Geschäftsbereiche im Umsatz von Nouvel Areva NP erhält man gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten der Eigenmittel in Höhe von [0-10] %. Der IRR, den EDF von der Investition in Nouvel Areva NP erwarten kann, ist somit höher als die Kapitalkosten von Eigenmitteln in dem betrachteten Sektor, und zwar auch bei in einer Reihe negativer Szenarios, die in den von Société Générale durchgeführten Sensitivitätsanalysen berücksichtigt wurden (für das Jahr des Ausstiegs und das Ausstiegsvielfache). (205) In Anbetracht dieser objektiven Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP unter normalen Marktbedingungen erfolgt und weder für den Käufer (EDF) noch für den Verkäufer (Areva-Gruppe) einen wirtschaftlichen Vorteil induziert, und schließt somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus. 5.1.2.2.   Veräußerung von Areva TA (206) Die französischen Behörden haben die Veräußerungsbestimmungen von Areva TA geklärt und die Elemente vorgelegt, die den Preis von [0-2 Mrd.] EUR für 100 % Eigenmittel rechtfertigen. Diese Elemente wurden in einer Studie von der Vermögensberatung […] mit Datum vom 6. Dezember 2016 zusammengefasst. (207) Im Rahmen ihres vorherigen Audits hat das Käufer-Konsortium seinen eigenen Geschäftsplan der Gesellschaft Areva TA aufgestellt, ausgehend von der Perspektive des Verkäufers und unter Anpassung der Annahmen der Planerstellung nach seinem besten Wissen. (208) Die Kommission hat die in dieser Bewertung verwendeten Prognosen und Annahmen überprüft und ist der Auffassung, dass diese die Qualitätsanforderungen eines marktwirtschaftlich handelnden Investors erfüllen. Die Bewertung basiert auf verfügbaren objektiven, nachprüfbaren und verlässlichen Daten, die die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt, an dem der Vorgang beschlossen wurde, widerspiegeln. (209) In Anbetracht dieser objektiven Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die Veräußerung von Areva TA unter normalen Marktbedingungen erfolgt und weder für den Käufer noch für den Verkäufer (Areva-Gruppe) einen wirtschaftlichen Vorteil induziert, und schließt somit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe aus. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (210) Die Zeichnung von Anteilen bei den Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva seitens des französischen Staates stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des AEUV dar, die Frankreich einem Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, nämlich der Areva-Gruppe, die in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen. (211) Der Euratom-Vertrag gründet die Europäische Atomgemeinschaft unter Angabe der erforderlichen Instrumente und Festlegung der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele wie etwa die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung (27). (212) Wie die Kommission bereits in vorangehenden Beschlüssen (28) eingeräumt hat, stellt die Förderung einer leistungsfähigen Atomenergie ein wesentliches Ziel des Euratom-Vertrags und somit der Union dar. Wie in der Präambel des Euratom-Vertrags angeführt, ist die Kommission als Institution der Europäischen Atomgemeinschaft gehalten, „die Voraussetzungen für die Entwicklung einer mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert“. Diese Verpflichtung muss berücksichtigt werden, da die Kommission ihre Ermessensbefugnis für die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe auf Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) des AEUV und von Artikel 108 Absatz 2 des AEUV ausübt. (213) Der AEUV definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) ebendieses AEUV bestimmt, dass die Kommission eine staatliche Beihilfe genehmigen darf, wenn sie zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gewährt wird und wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In Anbetracht der Art der fraglichen Beihilfemaßnahme wird die Kommission prüfen, ob sie mit den in den Leitlinien im Hinblick auf die Umstrukturierungsbeihilfen angeführten Bestimmungen, im Hinblick auf die in dem Einleitungsbeschluss des Prüfverfahrens geäußerten Bedenken und den Stellungnahmen Frankreichs und der Drittbeteiligten vereinbar ist. 5.2.1.   Förderfähigkeit der Areva-Gruppe im Hinblick auf Umstrukturierungsbeihilfen (214) Ende 2014, das heißt zu Beginn des Umstrukturierungszeitraums der Areva-Gruppe, wies diese ein negatives Eigenkapital in Höhe von -244 Mio. EUR auf. Da seitdem neue Verluste verbucht wurden, hat sich die Situation des Eigenkapitals der Areva-Gruppe in 2015 noch weiter verschlechtert. Das Eigenkapital der Areva-Gruppe belief sich am 31. Dezember 2015 auf -2,3 Mrd. EUR. (215) Durch Vorliegen des negativen Eigenkapitals ist das unter Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien angeführte Kriterium erfüllt. Die Areva-Gruppe muss also als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, was sie im Hinblick auf eine Umstrukturierungsbeihilfe förderungsfähig macht. 5.2.2.   Beitrag zu einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (216) Der Euratom-Vertrag führt als Ziele von gemeinsamem Interesse die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der Energieversorgung an. Artikel 2 Buchstabe d des Euratom-Vertrags bestimmt insbesondere, dass die Europäische Atomgemeinschaft für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verwender der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge tragen muss. Wenn dadurch der Wegfall der Areva-Gruppe vermieden werden kann, trägt die in Rede stehend Beihilfe zur Verwirklichung dieser verschiedenen Ziele bei. (217) Tatsächlich ermöglicht die Beihilfe das Überleben der Areva-Gruppe, einer Schlüsselfigur der europäischen Atomindustrie. Die Areva-Gruppe ist der europäische Hauptakteur am Markt der Uranförderung und der einzige europäische Akteur an den Märkten der Konversion von Uran, der Rückführung von Brennstoffen und der Fertigung von MOX. Sie verfügt über die für den Betrieb von mehreren „wesentlichen Anlagen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der EU notwendig sind“, unter den besten Sicherheitsbedingungen erforderlichen Kompetenzen im Sinne von Artikel 2, beispielsweise in Bezug auf Nuklearanlagen bzw. nukleartechnische Anlagen wie Comurhex II, La Hague und Melox. Die Areva-Gruppe ist schließlich ein wesentlicher europäischer Akteur hinsichtlich der Fertigung von Brennstoffen für die Forschungsreaktoren und solcher, die zwecks der Herstellung medizinischer Radioisotope bestrahlt werden sollen. (218) Ihr Wegfall hätte somit unmittelbare Konsequenzen auf die nukleare Sicherheit, die Energieunabhängigkeit, die Diversifizierung und Sicherung der europäischen Energieversorgung. (219) Die Leitlinien definieren des Weiteren die Bedingungen, unter denen eine Umstrukturierungsbeihilfe zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beiträgt. Das ist der Fall, wenn der Zweck derselben darin besteht, soziale Probleme zu vermeiden oder Marktversagen entgegenzuwirken, die durch den Marktaustritt des Unternehmens und den Wegfall von dessen Geschäftstätigkeiten entstehen würden. (220) Zu den unter Randnummer 44 der Leitlinien angeführten Marktversagen, die in diesem Fall Anwendung finden, zählen je nach Märkten i) die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Dienste, der nur schwer zu ersetzen ist, wobei es für Wettbewerber schwierig wäre, die Erbringung der Dienstleistung einfach zu übernehmen, ii) die negativen Auswirkungen des Marktaustritt eines Unternehmens, das in einem bestimmten Gebiet oder Wirtschaftszweig eine wichtige systemrelevante Rolle spielt, und iii) ein unwiederbringlicher Verlust wichtiger technischer Kenntnisse und Fachkompetenzen. Auf welche Art und Weise die Beihilfe diese Risiken oder nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden vermag,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.