Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten beheben [sollten], auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist“, und zwar unter Berücksichtigung der „ Merkmale des betroffenen Marktes “ (20). (136) Im vorliegenden Fall seien jegliche Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ihnen zufolge ausgeschlossen, da die Verluste der Vergangenheit von den bestehenden Aktionären der Areva-Gruppe, an deren erster Stelle der französische Staat stehe, mittels Rückstellungen und Wertminderungen von Vermögenswerten getragen worden seien. Ferner schütze die staatliche Beihilfe im Hinblick auf die Merkmale der betroffenen Märkte eher den wirksamen Wettbewerb als dass sie ihn begrenze, da die meisten Märkte, an denen Nouvel Areva tätig sein werde, eine oligopolistische Struktur aufweisen, die durch den Wegfall eines Akteurs noch verschärft würde. (137) Den französischen Behörden zufolge belege ein Vergleich der Lage der Märkte im kontrafaktischen Szenario der ausbleibenden Beihilfe klar und deutlich, dass allein der Fortbestand der Areva-Gruppe den Fortbestand eines wirksamen Wettbewerbs an den Märkten ermögliche. (138) Somit stelle die Veräußerung von Nouvel Areva NP eine vollkommen ausreichende Ausgleichsmaßnahme dar, insbesondere, da diese der Gruppe kurzfristig Synergieeinbußen auferlege und ihr mittelfristig die im nachstehenden Abschnitt 4.4.2. beschriebenen, äußerst rentablen Entwicklungschancen nehme. 4.4.2.   Die Veräußerung von Nouvel Areva NP benachteiligt dauerhaft die gesamten Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva 4.4.2.1.   Geschäftstätigkeiten der Versorgungsseite des Kreislaufes (Front End) (139) Die integrierte Areva-Gruppe habe über ein integriertes Vertriebs- und Marketing-Team verfügt, das natürliches Uran, die Leistungen der Konversion, Anreicherung, Entwicklung und Fertigung von Brennelementen sowie jegliche mögliche Kombination dieser Produkte und Leistungen vermarktet habe. Die Zusammenfassung des Verkaufs von Brennelementen mit dem Front End habe der Areva-Gruppe einen erheblichen Informations- und Geschäftsvorteil verschafft. Die Stromerzeuger verfügen nämlich in der Regel für die Versorgung mit Brennelementen nur über einen einzigen Einkäufer. Aufgrund der geringen Substituierbarkeit der Brennelemente untereinander stelle ein Anbieter von Brennelementen einen unumgänglichen Verhandlungspartner für einen Stromerzeuger dar, was bei einem Front End Anbieter, dessen Produkte und Leistungen austauschbar seien, nicht der Fall sei. (140) Die französischen Behörden liefern das Beispiel eines Stromerzeugers […], dem die Areva-Gruppe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für Brennelemente zusätzlich Produkte und Leistungen des Front Ends habe verkaufen können. De facto seien gegenwärtig [5-10] von 10 Kunden zugleich Kunden von Areva NC und Areva NP. (141) Darüber hinaus werde die Trennung der Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva NP die Optimierung der Logistik erschweren: Nouvel Areva werde in der Zukunft mit den Herstellern der Brennelemente von Nouvel Areva NP sowie mit allen amerikanischen und europäischen Herstellern zusammenarbeiten müssen und werde somit Logistik-Optimierungen einbüßen, beispielsweise durch die Anhebung der Lieferkosten und die Einschränkung ihrer Kapazität, ihre Fertigung von angereichertem Uran zu verstetigen. (142) Die französischen Behörden erläutern des Weiteren, dass jeder Anbieter von Produkten und Leistungen des Front Ends des Kreislaufes, der sich auf einen Anbieter von Brennelementen und Reaktoren stütze, über einen unbestreitbaren Wettbewerbsvorteil bezüglich der Angebote auf der Versorgungsseite des Kreislaufes verfüge. Der Käufer eines neuen Kernkraftwerks werde nämlich im Allgemeinen vom Bauherren fordern, dass dieser den ersten Reaktorkern sowie eventuelle Nachladungen liefere. Durch die geschäftliche Integration der Areva-Gruppe und Areva NP habe die Geschäftstätigkeit Front End der Areva-Gruppe einen automatischen Erfolg mit dieser Nachfrage verbucht. Die Areva-Gruppe habe ferner günstigere Konditionen für ihr Uran aushandeln können, da solche Verhandlungen üblicherweise freihändig und ohne Ausschreibungsverfahren erfolgten. Schließlich ermögliche diese Art von Verträgen den Aufbau einer Geschäftsbeziehung, insbesondere an schwer zugänglichen Märkten wie China. (143) Dieser Wettbewerbsvorteil habe sich in den von der Areva-Gruppe ausgehandelten Verträgen für die Reaktoren von OL3, von Taishan 1 und 2 […] gezeigt. Für Taishan 1 und 2 beispielsweise […]. Solche Konditionen hätten ohne die Vorteile der geschäftlichen Integration nicht ausgehandelt werden können: im Vergleich dazu habe die Areva-Gruppe nur eine vertragliche Festlegung von […] erreichen können. (144) Somit stellen alle künftigen Verkäufe von Reaktoren seitens Nouvel Areva NP für Nouvel Areva nicht genutzte Gelegenheiten dar, Nuklearmaterial des Front Ends des Kreislaufes zu optimalen Konditionen zu verkaufen. Laut den französischen Behörden werde Nouvel Areva NP gut positioniert sein, um die Projekte […] für sich zu gewinnen. Nouvel Areva NP könnte ebenso für die Projekte […] in Betracht kommen. Aufgrund der Länge der Brennstoffkreisläufe werden diese Synergieeinbußen jedoch erst am Ende des Zeitraums in Erscheinung treten, für den die Areva-Gruppe für Cashflow gesorgt habe. (145) Diese Synergieeinbußen seien zu Beginn des Lebenszyklus eines Reaktors besonders sichtbar, träten jedoch auch während des Restes seiner Nutzungsdauer in Erscheinung. Gewisse Stromerzeuger bevorzugen es nämlich, auf ein vereinheitlichtes Angebot zurückzugreifen, das den Kauf von Uran, die Leistungen der Konversion, Anreicherung und Fertigung von Brennelementen zusammenfasse, insbesondere für Reaktoren, deren Schließung bereits geplant sei (Ende der Nutzungsdauer). (146) Das Ende der geschäftlichen Integration werde schließlich auch die Entwicklung eines integrierten Verfahrens für die Rückführung des wiederaufgearbeiteten Urans erschweren, da dieses Verfahren ein hohes Maß an logistischer Koordination zwischen dem Anbieter der Brennelemente (Nouvel Areva NP) und dem Anbieter der Wiederaufbereitungsleistungen (Nouvel Areva) erforderlich mache. (147) All diese Synergieeinbußen werden ihre Wettbewerber zulasten von Nouvel Areva begünstigen. Bei einem Fortbestand der geschäftlichen Integration wäre die Areva-Gruppe ideal positioniert gewesen, um von dem erwarteten Aufschwung des Marktes zu profitieren, insbesondere aufgrund der modernisierten Anlagen, über die die Gruppe verfüge. Ein bedeutender Markt eröffne sich beispielsweise für das Segment der Angebote für Stromerzeuger bezüglich der Behandlung ihrer Reaktoren an deren Ende der Nutzungsdauer. Aber aufgrund der antizipierten Synergieeinbußen setzen die französischen Behörden und die Areva-Gruppe auf […]. (148) Umgekehrt werden die Wettbewerber von Nouvel Areva durch die Spaltung der Areva-Gruppe begründete Chancen nutzen können, insbesondere in Bezug auf die Brennstoffversorgung der neuen Reaktoren. Nouvel Areva werde gegen integrierte Wettbewerber wie Rosatom oder Wettbewerber mit vertikaler Integration wie KHNP, Toshiba/Westinghouse oder CNNC ankämpfen müssen. 4.4.2.2.   Geschäftstätigkeiten der Entsorgungsseite des Kreislaufes (Back End) (149) Die Veräußerung von Nouvel Areva NP werde für die Geschäftstätigkeiten von Nouvel Areva im Bereich der Rückführung und Wiederaufbereitung des abgebrannten Brennstoffs […]. Die Verkäufe von MOX hängen nämlich davon ab, ob es am Markt eine Flotte von Leichtwasserreaktoren gebe, die mit den MOX-Brennelementen betrieben werden könnten. Die Größe dieser Flotte hänge von den Anstrengungen ab, die Nouvel Areva NP unternehmen werde, um diese Technologie in der Zukunft anzubieten und einzusetzen. (150) Ob sich ein Stromerzeuger für das „Moxen“ eines Reaktors entscheidet, hänge davon ab, ob er die Leistungsfähigkeit seines Reaktors und die damit einhergehenden Kosten sicherstellen kann. Diese zwei Faktoren hängen ihrerseits von der Qualität der Kooperation zwischen dem Bauherrn des Reaktors, dem Entwickler der Brennelemente und dem Anbieter von Mischoxiden ab. Bisher sei diese Kooperation durch die Kapazität der Areva-Gruppe ermöglicht worden, zwischen den voneinander abweichenden Interessen dieser Unternehmen zentral zu vermitteln. (151) Somit […] Nouvel Areva NP die Förderung der Verbreitung von Reaktoren, die MOX einsetzen, soweit […]. Bisher habe die Gruppenzugehörigkeit Vereinbarungen innerhalb der Unternehmensgruppe […] ebenso wie die voneinander abweichenden Interessen der beiden Geschäftstätigkeiten in Einklang zu bringen ermöglicht. Dies werde in der Zukunft nicht mehr der Fall sein und deshalb sei langfristig mit bedeutenden Synergieeinbußen zu rechnen. (152) Synergieeinbußen werden ebenfalls in den Segmenten des Rückbaus und der Logistik spürbar werden. Die Geschäftstätigkeiten des Rückbaus seien mit denen der Entwicklung der Reaktoren und der Leistungserbringung an der installierten Basis stark verknüpft. Die Geschäftstätigkeiten der Logistik seien gegenwärtig Kunden von Areva NP in doppeltem Sinne: für den Transport der kontaminierten Instandhaltungswerkzeuge und für den Transport der Brennelemente. Diese Erbringung von Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe laufen Gefahr, in der Zukunft entweder von Nouvel Areva NP intern abgewickelt zu werden oder im Wettbewerb zu stehen. (153) Die Märkte des Rückbaus und der Logistik stellen zwei dynamische Märkte dar, an denen die Areva-Gruppe […]. 4.4.3.   Durch eine umfassende strategische und industrielle Partnerschaft zwischen Nouvel Areva und EDF könnten die gegenwärtigen, aus der Eingliederung von Areva NP in die Areva-Gruppe resultierenden Synergien nicht repliziert werden (154) Die französischen Behörden haben der Kommission die Absichtserklärung zwischen EDF und der Areva-Gruppe vom 28. Juli 2016 vorgelegt. Anhang 7 dieser Erklärung betrifft die Einrichtung einer umfassenden strategischen und industriellen Partnerschaft. (155) Nach Auffassung der französischen Behörden ist nicht davon auszugehen, dass diese Partnerschaft die eingebüßten Synergien wiederherstellen könnte […]. (156) […] die französischen Behörden weisen darauf hin, dass Nouvel Areva NP und Nouvel Areva im Begriff seien, in eine Kunden-Anbieter-Beziehung einzutreten. […]. (157) Folglich sei keine strategische Partnerschaft in der Lage, die großen Synergien und Verhandlungsvorteile, die in der Vergangenheit innerhalb der Unternehmensgruppe bestanden, zu replizieren. (158) Dennoch haben sich die französischen Behörden als Reaktion auf die diesbezüglichen Bedenken der Kommission verpflichtet sicherzustellen, dass Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 344 und 347 definierten Märkten — Versorgung mit Brennelementen und Bau von neuen Reaktoren — unterbreiten möchte. Diese Verpflichtung hindert Nouvel Areva und Nouvel Areva NP nicht daran, gemeinsame Angebote auszustellen, sofern Nouvel Areva auf der Grundlage wirtschaftlicher und technischer Kriterien ausgewählt wird. 4.4.4.   Die französischen Behörden verpflichten sich sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe die unter Randnummer 84 der Leitlinien angeführten Verhaltensmaßregeln übernimmt (159) Unter Verweis an die Bedeutung der Partnerschaften im Bereich der Nuklearindustrie haben sich die französischen Behörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, mit Ausnahme der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe unumgänglichen Projekte. Diese Verpflichtung sei nicht anwendbar auf den von Nouvel Areva und den unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen getätigten Erwerb von Anteilen zu Zwecken der finanziellen Verwaltung i) der Rückbaufonds, die die Areva-Gruppe aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung zu verwalten gehalten sei; ii) der Rentenfonds des Personals der Areva-Gruppe; iii) der Platzierung von Geldanlagen. Sie haben sich des Weiteren verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absehe, die ihr gewährte Unterstützung wie einen Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen einzusetzen. 4.5.   Anmerkungen der französischen Behörden zu den Stellungnahmen der Drittbeteiligten 4.5.1.   Stellungnahmen von TVO und Siemens (160) Die französischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Areva SA in der Lage sein werde, ihren gesamten zu erwartenden Bedarf zu finanzieren. (161) Einerseits sei es unzutreffend zu denken, dass die Areva-Gruppe durch den ausgewählten Umstrukturierungsplan die ordnungsgemäße Fertigstellung von OL3 gefährde. Der Erfolg des Projektes sei für alle in die Umstrukturierung integrierten Unternehmen von entscheidender Bedeutung: natürlich für die Areva SA, aber auch für Nouvel Areva (hinsichtlich der Brennstoffversorgung) und für Nouvel Areva NP (hinsichtlich des Demonstrationswertes dieses ersten EPR). Die Areva SA werde somit über alle erforderlichen operativen Ressourcen verfügen, die nicht Gegenstand einer Beschneidung und einer unverzüglichen Einbringung in Nouvel Areva NP sein werden, um das Projekt ordnungsgemäß durchzuführen, und alle diesbezüglichen Bedenken seitens TVO müssen ausgeräumt sein. (162) Insbesondere verweisen die französischen Behörden auf das Bestehen […] einer speziellen Kooperation zwischen Areva NP und Nouvel Areva NP, dank der sich Areva NP an Nouvel Areva NP wenden könne, sobald sich dies als erforderlich erweise […]. (163) Andererseits sei der Bedarf der Areva SA von den französischen Behörden richtig geschätzt worden, und dies auf konservative Art und Weise. (164) In Bezug auf die Kosten zur Fertigstellung von OL3 sei die Schätzung der Areva-Gruppe übrigens, abgesehen von […], mit der von TVO vergleichbar oder sogar konservativer, aber die französischen Behörden erkennen […] nicht an, da es ihrer Auffassung nach an jeglicher Glaubwürdigkeit mangele. Die französischen Behörden kommentieren die Einschätzung von Siemens nicht, da bei einem solchen Grad der Zusammenfassung eine detaillierte Analyse nicht möglich wäre. (165) In Bezug auf die Schadensersatzleistungen, die aus einer etwaigen Verurteilung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens resultieren könnten, […]. (166) Nach Auffassung der französischen Behörden wäre es absolut unangemessen und nicht den Zielen und dem Sinn der Regeln zu Umstrukturierungsbeihilfen entsprechend, den Betrag der Beihilfe anzuheben, um Dritten die Zahlung von Schadensersatzleistungen zu garantieren, die ihnen möglicherweise im Rahmen eines gegen den Beihilfeempfänger eingeleiteten Rechtsstreits gewährt werden. Erstens falle diese Art Risiko nicht in die Definition der Risiken, die bei der Festlegung des verschlechterten Szenarios zu berücksichtigen seien. Die Leitlinien beziehen sich nämlich nur auf makroökonomische und kommerzielle Faktoren. Zweitens würde eine solche Erhöhung der Beihilfe den Grundsätzen der Angemessenheit und der Begrenzung der Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum widersprechen. Drittens führten die Argumente von TVO und Siemens in Wirklichkeit dazu, dass der Staat die Kreditwürdigkeit ihres etwaigen Gesamtschuldners/Co-Gesamtschuldners garantiere, was eine staatliche Beihilfe für Siemens und TVO darstellen würde. Allerdings habe die Kommission ausdrücklich eingeräumt, dass staatliche Garantien für hypothetische Rechtsstreitigkeiten staatliche Beihilfen darstellen (21), und habe bereits den Grundsatz ihrer Vereinbarkeit (22) ausgeschlossen. Viertens seien die Argumente von Siemens und TVO insofern inkohärent, als dass sie die Möglichkeit eines positiven Ausgangs für das Konsortium nicht berücksichtigen. Fünftens, im Falle einer ungünstigen Schiedsgerichtsentscheidung, […]. (167) In Bezug auf […]. Die französischen Behörden haben mehrere Argumente vorgebracht. (168) Hinsichtlich […]. (169) Ferner werden die rechtlichen Problematiken der Segregation von Kohlenstoff derzeit an dem existierenden Park von EDF geregelt. Die ASN habe die Wiederaufnahme des Betriebs aller Reaktoren des französischen Parks genehmigt, der in Le Creusot hergestellte Dampfgeneratoren (an denen die Problematiken der Segregation von Kohlenstoff festgestellt worden war) aufweise, sowie acht von zwölf Reaktoren, die von dem japanischen Partner von Areva NP hergestellte Dampfgeneratoren aufweisen. (170) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei am Primärkreis von Taishan auch keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. In jedem Fall lege der Vertrag fest, dass die vertragliche Haftung der Areva-Gruppe für das Projekt Taishan eine Höchstgrenze von [0-1 Mrd.] EUR aufweise. (171) […], jegliche Klage würde die Vorlage des Nachweises eines bestimmten Schadens erfordern, das heißt einer tatsächlichen Sicherheitslücke an einem Teil, die ein hohes Ausfallrisiko mit sich bringen würde. (172) Für jegliche Angelegenheiten, die die zivilrechtliche Haftung der Areva-Gruppe infrage stellen, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass […]. (173) In Bezug auf das Argument von Siemens, dass die zu erwartenden Ressourcen der Areva SA es ihr ermöglichen sollten, einen theoretischen Höchstbetrag zu decken, der alle theoretisch möglichen Risiken umfasse, verweisen die französischen Behörden darauf, dass die Beispiele der Beschlussfassungspraxis der Kommission, auf die sich die Argumentation von Siemens stütze, alle aus dem befristeten Beihilferahmen zur Umstrukturierung von Finanzinstituten im Kontext der Wirtschafts-und Finanzkrise eingeleiteten Verfahren stammen. Dieser von Siemens befürwortete Analogieschluss sei nach Auffassung der französischen Behörden im vorliegenden Fall unwirksam. Letztere argumentieren zudem, dass das schlimmste Szenario im Sinne der Leitlinien nicht alle theoretisch möglichen Risiken abdecken könne, aber im Bereich der möglichen Ereignisse bleiben müsse. (174) Als Reaktion auf das Argument von Siemens schließlich, dass eine Unterkapitalisierung der Areva SA gegen den in den Leitlinien angeführten Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung verstoßen würde, erinnern die französischen Behörden daran, dass die Anwendung dieses Grundsatzes sich ausschließlich an die nachrangigen Aktionäre und Gläubiger richte, die durch die Auswirkungen der Beihilfe nicht ungerechtfertigt geschützt sein dürften. 4.5.2.   Stellungnahmen von Urenco (175) Einleitend erläutern die französischen Behörden, dass Urenco umfassend zur Überkapazität beigetragen habe, die seit Fukushima den Markt der Urananreicherung kennzeichne. Der Anteil von Urenco an der weltweiten Anreicherungskapazität habe sich von 2007 bis 2015 verdoppelt, während der Anteil der Areva-Gruppe im selben Zeitraum geschrumpft sei. 4.5.2.1.   Zu den abgeschwächten Wettbewerbsverzerrungen (176) Die französischen Behörden belegen anschließend, dass die staatliche Beihilfe keinerlei Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sondern im Gegenteil zur langfristigen Belebung des Wettbewerbs beitragen werde. (177) An den Märkten der Logistik und des Rückbaus erkläre die relativ geringe Präsenz der Areva-Gruppe, dass die Beihilfe keinerlei Wettbewerbsverzerrung verursachen werde. Symmetrisch sei die Areva-Gruppe der weltweit einzige Akteur, der eine Wiederaufbereitungsanlage auf industrieller Ebene betreibe, und folglich könne ihr Verbleib in diesem Segment keinem Wettbewerb schädigen, den es gar nicht gebe. (178) In den Segmenten des Bergbaus, der Konversion und der Anreicherung seien stark konzentrierte Marktstrukturen zu beobachten, und darüber hinaus sei die Areva-Gruppe die einzige größere europäische Unternehmensgruppe in den Segmenten des Bergbaus und der Konversion. Der Wegfall der Areva-Gruppe aus diesen Segmenten hätte somit wettbewerbsbeschränkende Konsequenzen und würde eine noch stärkere Konzentration begünstigen. (179) Darüber hinaus werde die Areva-Gruppe durch die staatliche Beihilfe im konkreten Segment der Anreicherung nicht ungerechtfertigt gestärkt. Erstens stellen die französischen Behörden fest, dass die Kapazität der Areva-Gruppe, Leistungsverträge im Bereich der Anreicherung zu unterzeichnen, nicht mit ihrer Kreditwürdigkeit, sondern eher mit anderen Merkmalen wie dem Preis für die Erbringung, der vertraglichen Flexibilität, der Qualität der Logistik usw. in Beziehung stehe. Zweitens sei die für die Anreicherung zuständige Tochtergesellschaft der Areva-Gruppe (die Société d'Enrichissement du Tricastin, im Folgenden kurz „SET“) bereits profitabel und finanziell eigenständig, […]. […], werde diese Geschäftstätigkeit umso mehr zur Wiederherstellung der Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe beitragen, als dass sie selbst nicht von der Beihilfe profitiere. Drittens sei Areva seit mindestens 10 Jahren nicht im Trading von SWUs aktiv gewesen […]. 4.5.2.2.   Zu den Ausgleichsmaßnahmen (180) Die französischen Behörden beziehen sich auf die in ihren Stellungnahmen vom 12. September 2016 angeführte Argumentation, um daran zu erinnern, dass der Wegfall der mit dem integrierten Modell verbundenen Synergien nicht nur die Geschäftstätigkeiten am Anfang und am Ende des Kreislaufes, sondern auch und weit umfassender alle Geschäftstätigkeiten, die während der gesamten Lebensdauer des Reaktors durchgeführt werden, benachteiligen würde. Die Veräußerung von Nouvel Areva NP würde somit eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme darstellen. Aus den in ebendiesen Stellungnahmen bereits dargelegten Gründen würde die strategische Partnerschaft mit EDF diese Synergien nicht wiederherstellen und die Tatsache, dass der französische Staat Aktionär der zwei Unternehmensgruppen ist, würde daran nichts ändern, da diese wirtschaftlich unabhängige Unternehmen bilden, die über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen. (181) Was insbesondere die verschiedenen von Urenco befürworteten Maßnahmen betrifft, machen die französischen Behörden Folgendes geltend: a) das Ersuchen von Urenco bezüglich der Verpflichtung von EDF, offene Ausschreibungsverfahren durchzuführen, sei rechtlich wie tatsächlich ungerechtfertigt. Erst einmal könne der französische Staat EDF, einem Dritten in diesem Beihilfeverfahren, nichts vorschreiben. Zudem sehe EDF als eigenständiges Wirtschaftsunternehmen keinerlei Anreiz darin, Nouvel Areva zu begünstigen. Des Weiteren sei das vorangegangene Ergebnis des Unternehmenszusammenschlusses von Framatome/Siemens/Cogema nicht stichhaltig, da die betreffende Maßnahme die Fertigung von Brennelementen betroffen habe, für die es starke Marktzutrittshindernisse gegeben habe (insbesondere rechtlicher Art) und da der französische Staat rechtlich nicht mehr in der Lage sei, jegliche Verpflichtung im Namen von EDF einzugehen; b) die Umsetzung einer buchmäßigen Trennung („ring-fencing“) der Geschäftstätigkeiten der Anreicherung sei unnötig, da SET bereits finanziell eigenständig sei. Des Weiteren würde eine solche Maßnahme aufgrund der starken operativen Verflechtung dieser Tochtergesellschaft mit anderen Unternehmen der Areva-Gruppe unüberwindliche operative Hindernisse hervorrufen; c) das Verbot, die Kapazität der Anlage Georges Besse II zu erweitern, scheine widersprüchlich zu der von der Areva-Gruppe eingegangenen Verpflichtung, […]. Die französischen Behörden haben sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.