Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

va SA ausreichend, die Annahmen des Umstrukturierungsplans realistisch und somit die Beihilfe in der Lage sei, die langfristige Rentabilität der Areva SA sicherzustellen. (87) Drittens, im Hinblick auf die Einmaligkeit der Beihilfegewährung, könnten, sofern der Umstrukturierungsplan nicht gewährleistet, dass die Areva-Gruppe in der Lage sei, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Fertigstellung des Projektes OL3 zu übernehmen, zusätzliche Verpflichtungen in Form von mit erneuten Verspätungen verbundenen Schäden entstehen. Die Gewährung einer weiteren staatlichen Beihilfe wäre aufgrund des Grundsatzes der einmaligen Beihilfegewährung unmöglich. (88) Als Reaktion auf diese Bedenken und Infragestellungen betont TVO die Notwendigkeit, dass jeglicher Umstrukturierungsplan Folgendes umfasse: a) operative Maßnahmen zur Sicherstellung, dass weiterhin ausreichende personelle, technische und finanzielle Ressourcen verfügbar und dazu bestimmt seien, die ordnungsgemäße Fertigstellung des Projektes OL3 innerhalb der eingeräumten Fristen und gemäß dem im ursprünglichen Konstruktionsvertrag zugesicherten Leistungsniveau zu gewährleisten, und weitere potenzielle Kosten bis zum Ende der Gewährleistungsdauer und darüber hinaus zu tragen; b) ausreichende Finanzmittel, die dem Unternehmen, in dem das Projekt OL3 angesiedelt sein wird, zugewiesen werden und vollständig für dieses konkrete Projekt bestimmt seien, um damit die Restkosten für die Fertigstellung sowie die sonstigen, aus den verschiedenen zwischen der Areva-Gruppe und TVO geschlossenen Verträgen entstandenen Verpflichtungen zu decken. 3.4.   Siemens (89) Siemens ist, zusammen mit zwei Gesellschaften der Areva-Gruppe (Areva GmbH und Areva NP), ein Partner des Konsortiums, das das Projekt OL3 trägt. Obgleich die Areva-Gruppe einen bedeutenderen Teil des Projektes trägt, haften die Mitglieder des Konsortiums gesamtschuldnerisch gegenüber ihrem Kunden TVO für den Projektabschluss. (90) Obgleich die Siemens Gruppe die Maßnahme des französischen Staates zugunsten der Areva-Gruppe uneingeschränkt unterstützt, äußert sie jedoch auf mehreren Ebenen Vorbehalte. (91) Siemens stellt zunächst infrage, ob die Beihilfe ausreichend sei, um die von der Areva SA getragenen Verbindlichkeiten und Risiken zu decken: a) Tatsächlich beurteile Siemens die Belastung der Areva-Gruppe bezüglich des Projektes OL3 auf zwischen [0-5 Mrd.] EUR und [0-5 Mrd.] EUR in einem Basisszenario, während diese bei einem verschlechterten Szenario, das i) […] und ii) […] einschließt, sich auf […] EUR belaufen könnte; b) Siemens verweist des Weiteren auf die zusätzlichen von der Areva SA getragenen Verbindlichkeiten wie etwa gewisse Bankverbindlichkeiten, die sich auf 3,4 Mrd. EUR belaufen. (92) Siemens fragt sich weiter, wie die Struktur, die das Projekt OL3 tragen soll, über ausreichende den Projektabschluss ermöglichende juristische, personelle, finanzielle und operative Mittel verfügen werde, wenn die Tätigkeiten und operativen Mittel während des Baus an Nouvel Areva NP, deren Veräußerung an EDF angekündigt ist, übertragen werden müssen. Das fast unvermeidliche Outsourcen der Umsetzung eines Teils des Projektes an Nouvel Areva NP könnte […]. (93) Siemens äußert schließlich Bedenken hinsichtlich einer Blockierung […] von TVO bei der Umstrukturierung der Areva-Gruppe, die auf die Ausgliederung von OL3 in eine Auffangstruktur abziele, […]. (94) Laut Siemens könnten diese Risiken abgesichert werden von zusätzlichen Mechanismen wie etwa i) zusätzlichen vom französischen Staat ausgeschütteten Finanzmitteln, ii) einer staatlichen Garantie auf jegliche zusätzlichen mit dem Projekt OL3 verbundenen Verbindlichkeiten, oder iii) eine Verpflichtung des französischen Staates, jeglichen zusätzlichen mit dem Projekt verbundenen Kapitalbedarf zu finanzieren. (95) In Anbetracht der Solidarität zwischen Siemens und der Areva-Gruppe innerhalb des Konsortiums schließlich befürchtet Siemens, für die Finanzaufwendungen aufkommen zu müssen, die nicht von der Areva-Gruppe getragen werden können, was in ihren Augen gegen den Grundsatz der in den Leitlinien festgelegten Lastenverteilung verstößt. 3.5.   Dritte, die ihre Identität nicht offenlegen möchten (96) Ein letzter Dritter, der anonym bleiben möchte, macht die Kommission auf die durch die in Rede stehende Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen aufmerksam. Diesem Dritten zufolge wird dank des staatlichen Eingriffs nicht nur Nouvel Areva, sondern auch Nouvel Areva NP durch die Umstrukturierung gestärkt. (97) Die durch die staatliche Unterstützung begünstigten Unternehmen erhielten einen erheblichen Wettbewerbsvorteil in der Atomindustrie. In diesem Sektor herrsche eine intensiver Wettbewerb, und es würden immer umfassendere Garantien verlangt. (98) Schließlich vertritt der anonyme Dritte den Standpunkt, dass die künftige Kooperation von Nouvel Areva und Nouvela Areva NP starke Synergien wiederherstellen werde, was einer Verfälschung des Wettbewerbs bewirken werde. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (99) Die Stellungnahme Frankreichs umfasst vier Bausteine, die den von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken entsprechen. Zunächst versuchen die französischen Behörden aufzuzeigen, dass die einzige Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die Kapitalerhöhung der Areva SA und von Nouvel Areva sei. Anschließend gehen sie auf die Zweifel der Kommission ein, ob die im Geschäftsplan zugrunde gelegten Annahmen realistisch, die Höhe der Beihilfe und die vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen angemessen seien. 4.1.   Allein die Kapitalerhöhung kann eine staatliche Beihilfe darstellen (100) Die französischen Behörden machen zunächst geltend, dass die Möglichkeit, dass die Areva-Gruppe Dritten eine staatliche Beihilfen gewähre, indem sie ihre Tochtergesellschaften zu einem zu niedrigen Preis veräußere, i) im Rahmen dieses Verfahrens nicht stichhaltig sei und ii) völlig theoretisch erscheine, da die Areva-Gruppe gehalten sei, den Erlös ihrer Veräußerungen zu maximieren. Sie geben des Weiteren an, dass die Areva-Gruppe keinerlei Beihilfe für die Veräußerungen von Nouvel Areva NP und Areva TA erhalte, die zwar Staatsmittel freisetzen, jedoch zum Marktpreis erfolgen. (101) In Bezug auf Nouvel Areva NP erläutern die französischen Behörden, dass bei EDF eine spezifische Unternehmensführungsmaßnahmen eingeführt worden seien, um sicherzustellen, dass die Interessen von EDF gewahrt werden. Im Rahmen dieser Unternehmensführung sei eigens für den Erwerb von Nouvel Areva NP eine aus unabhängigen Administratoren bestehende Arbeitsgruppe gegründet worden, um die Vereinbarkeit dieser Transaktion mit dem Gesellschaftsinteresse von EDF sicherzustellen und dem Verwaltungsrat von EDF eine unabhängige Stellungnahme zu geben. Kein Mitglied dieser Arbeitsgruppe sei ein Vertreter des Staates. Auf Grundlage der Arbeiten dieser Arbeitsgruppe, die insbesondere eine Untersuchung zur Bewertung bei der Bank Société Générale unternommen habe, sei die Entscheidung über den Erwerb schließlich von EDF getroffen worden. (102) Die französischen Behörden haben des Weiteren erklärt, dass sie sich im Hinblick auf die Durchführung des Erwerbs seitens EDF des Geschäftsbereichs Reaktoren der Areva-Gruppe letztendlich für das Schema zur Abspaltung von unten entschieden haben. Diese neuen Veräußerungsbestimmungen beeinträchtigen laut den französischen Behörden die von den Parteien und ihren Räten unternommene Untersuchung zur Bewertung unter Annahme des vorstehenden Schemas zur Abspaltung nicht: 2,5 Mrd. EUR für 100 % Eigenmittel. Unabhängig von den rechtlichen Bestimmungen der Veräußerung bleibe die wirtschaftliche Realität für EDF nämlich unverändert, denn EDF werde die bisherigen Geschäftstätigkeiten von Areva NP übernehmen, ohne die mit dem Projekt OL3 verbundenen Risiken zu tragen. EDF werde ebenso von den mit den Komponentenverträgen verbundenen Risiken freigesprochen werden. Diese Risiken wären zwar bei der Untersuchung zur Bewertung im Januar 2016 nicht berücksichtigt worden, aber der von den Parteien gefundene Mechanismus der Freisprechung mache es möglich, dass der Inhalt derselben nicht verändert werde. (103) In Bezug auf Areva TA sei der Bewertungsprozess entsprechend der vorherrschenden Marktpraxis in zwei Phasen unterteilt worden: i) von Januar bis Mai 2016 habe die Areva-Gruppe dem Konsortium der Erwerber finanzielle, operative, juristische und steuerliche Informationen bereitgestellt und mehrere Arbeitssitzungen mit der Geschäftsführung von Areva TP organisiert; ii) das Konsortium habe anschließend Zugang zu einem „data room“ erhalten und die Möglichkeit bekommen, sich in Form von Fragen und Antworten mit der Geschäftsführung von Areva TP auszutauschen. In diesem Rahmen seien die Areva-Gruppe und der Erwerber von 12 Rechtsberatern, Bankberatern und Spezialisten der Due-Diligence-Prüfung unterstützt worden. (104) Am 18. August 2016 habe das in Erwägungsgrund 27 angeführte Käufer-Konsortium ein Angebot eingereicht, das die Aktien von Areva TV auf [0-2 Mrd.] EUR bewertet. Diese Bewertung beruhe auf dem Discounted Cash Flow Verfahren (im Folgenden „DCF-Verfahren“), angewandt auf einen Geschäftsplan, der sich auf von dem Erwerber validierte Annahmen stütze. Der Preis sei in dem am 15. Dezember 2016 unterzeichneten Kaufvertrag festgesetzt worden. (105) Die französischen Behörden vertreten daher den Standpunkt, dass sich die endgültige Bewertung auf allgemein anerkannte Verfahren nach der gebührenden Sorgfalt stützt. 4.2.   Die Areva-Gruppe implementiert einen Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität (106) Die französischen Behörden präsentieren zunächst einen aktualisierten Finanzkurs von Nouvel Areva. Dieser Kurs stütze sich auf als ausgesprochen konservativ erachtete Annahmen: i) der Preis für Uran sei nach unten angepasst worden, […], ii) die Prognosen des Geschäftsbereichs Bergbau sei nach unten revidiert worden, iii) ein zusätzliches Risiko in Bezug auf […] sei berücksichtigt worden, iv) eine Verstärkung des Plans zur Kostensenkung sei für die Bereiche Anreicherung und Konversion eingegliedert worden, v) die mit der Implementierung des Schemas zur Abspaltung von unten verbundenen Kosten seien für den Zeitraum 2016-2025 auf [200-900 Mio.] EUR stabilisiert worden. Die Annahmen des verschlechterten Szenarios seien entsprecht einer ähnlichen Logik ebenfalls nach unten revidiert worden. (107) Die französischen Behörden antworten anschließend auf die verschiedenen von der Kommission im Hinblick auf den Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität aufgeworfenen Bedenken. 4.2.1.   Der Geschäftsplan von Nouvel Areva berücksichtigt die Auswirkungen der geplanten Veräußerungen (108) Die französischen Behörden argumentieren, dass in Anbetracht der Länge der Kreisläufe der Atomindustrie die erheblichen Synergieeinbußen im Wesentlichen in einer Zeitspanne erfolgen werden, die den Finanzkurs der Areva-Gruppe (2016-2025) überschreite. Nouvel Areva verfüge tatsächlich über ein gut gefülltes Auftragsbuch für die nächsten fünf bis zehn Jahre, was für eine gewisse Trägheit bei der Entwicklung ihrer Marktanteile sorge. Dieses Merkmal sei jedoch allen Anbietern von Kernmaterial gemein, da die Lieferverträge im Allgemeinen über viele Jahre abgeschlossen werden, typischerweise über fünf bis zehn Jahre je nach Material (rohes, umgewandeltes, angereichertes Uran) und Art des Kunden. Allerdings werden sich die verschiedenen geplanten Veräußerungen und insbesondere die von Nouvel Areva NP langfristig als schädlich für die Wettbewerbsposition von Nouvel Areva erweisen. (109) Darüber hinaus implementiere die Areva-Gruppe einen Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit, dank dem die kurzfristigeren Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP auf ihre Strukturkosten verringert werden können. Hinsichtlich der Entmassifizierung von Beschaffungen ziele der besagte Plan beispielsweise eben gerade darauf ab, Gewinne in diesem Bereich zu erzielen, um die Einbußen im Beschaffungsvolumen infolge der Veräußerung von Nouvel Areva NP auszugleichen. Der verschlechterte Finanzkurs lasse allerdings annehmen, dass die Ziele des Plans nur zu [50-100] % erreicht werden und somit negative Auswirkungen spürbar sein werden. 4.2.2.   Sensitivitätsanalyse und Strategie zur Risikoverminderung (110) Die französischen Behörden und die Areva-Gruppe haben die wesentlichen Risikofaktoren ermittelt, die auf die Zukunft von Nouvel Areva Einfluss nehmen. Es werde festgehalten, dass das Basisszenario bereits sehr konservativ und somit sehr unwahrscheinlich sei, dass alle Annahmen des verschlechterten Szenarios gleichzeitig auftreten. (111) Der erste dieser Faktoren sei der Wechselkurs Euro/Dollar. […]. Eine Analyse der Darlegungen werde monatlich vorgenommen und die Deckungen werden schrittweise vertraglich festgehalten, um einen Mindestprozentsatz der kommenden fälligen Zahlungen zu decken. Darüber hinaus profitieren gewisse Geschäftstätigkeiten wie der Bergbau teilweise von einem natürlichen Schutz vor diesem Risiko: denn 50 % der Bergbauproduktion von Nouvel Areva werde in Kanada erfolgen, wo die Währung mit dem Dollar korreliere. (112) Das zweite Risiko betreffe […]. Im verschlechterten Szenario betragen die Auswirkungen auf den operativen Cashflow über den gesamten Zeitraum 2016-2025 betrachtet etwa – [0-100 Mio.] EUR. Die französischen Behörden erläutern, dass die Areva-Gruppe bereits eine Reihe Maßnahmen zur Optimierung und Kostensenkung ergriffen habe, um die Auswirkung dieses Risikos zu begrenzen: Es handele sich dabei um operative Verbesserungen, deren Ziel es sei, […]. Diese Verbesserungen seien in dem bis 2018 laufenden Plan zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erfasst, […] könnten über 2018 hinaus weiterverfolgt werden, sofern das Risiko tatsächlich auftritt. (113) Das dritte ermittelte Risiko betreffe die Auswirkungen eines möglichen Scheiterns von […]. Dieses Risiko scheint in den Augen der französischen Behörden sehr unwahrscheinlich, da […]. Nichtsdestotrotz würde ein Scheitern […] die Erträge von Nouvel Areva belasten. (114) Die Finanzkurse von Nouvel Areva berücksichtigen schließlich mehrere Risiken […], deren Ausmaß in Abhängigkeit des Basisszenarios und des verschlechterten Szenarios variiere. Diese Risiken erreichen einen Betrag von [1-2 Mrd.] EUR im verschlechterten Szenario für den Zeitraum 2016-2025, das heißt [0-1 Mrd.] EUR mehr als im Basisszenario. Die französischen Behörden nennen die Abhilfemaßnahmen, die ergriffen werden könnten: zusätzliche Handels- oder Produktivitätsmaßnahmen (zum Beispiel die Beschaffungsoptimierung und Senkung der Lohnkosten), oder Modulation des Investitionsplans […]. 4.2.3.   Nouvel Areva wird in der Lage sein, sich im Zeitraum 2015-2025 an den Märkten zu refinanzieren (115) Als Antwort auf die von der Kommission in Erwägungsgrund 151 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken erläutern die französischen Behörden, dass im Basisszenario der Finanzbedarf von Nouvel Areva […] erreichen werde. Allerdings sei vorgesehen, dass Nouvel Areva bis zu dem Zeitpunkt ausreichend gute Ratings wiedererlangt habe, die ein Zurückgreifen auf die Anleihenmärkte ermöglichen, ohne das Rating „Investment Grade“ des Unternehmens erneut infrage zu stellen. (116) In Bezug auf das verschlechterte Szenario hingegen werde Nouvel Areva einen Finanzbedarf in Höhe von […] haben. Die französischen Behörden erklären jedoch, dass Nouvel Areva einen Zusammenschluss […] veranlassen könnte, ohne dass dadurch die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens […] erneut infrage gestellt würde. 4.2.4.   Die Areva SA wird über Mittel verfügen, die ihr die Deckung ihres Finanzbedarfs für den Zeitraum 2016-2025 ermöglichen wird (117) Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Areva SA keine anderen als die ausdrücklich in dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan genannten Geschäftstätigkeiten ausübt. Auf dieser Grundlage sind sie der Ansicht, dass die Areva SA über ausreichende Mittel verfügen werde, um ihren Finanzbedarf decken zu können. (118) Die französischen Behörden bestätigen ihre Annahmen hinsichtlich der Kosten zur Fertigstellung des Projektes OL3 für den Zeitraum 2017-2025. Diese Prognosen führen zu einem negativen Cashflow von [0-2 Mrd.] EUR für den betrachteten Zeitraum. […]. (119) Auf der Grundlage dieser Annahmen weise der Geschäftsplan der Areva SA einen Liquiditätsüberschuss in Höhe von [0-500 Mio.] EUR am Ende des Zeitraums im Falle des Basisszenarios und in Höhe von [0-100 Mio.] EUR im Falle des verschlechterten Szenarios auf. […]. 4.3.   Die Beihilfe ist angemessen und auf das erforderliche Minimum begrenzt 4.3.1.   Der Grundsatz der angemessenen Verteilung gegenüber den Minderheitsaktionären ist erfüllt (120) Erstens sei daran erinnert, dass bedeutende Rückstellungen für Verluste und Wertminderungen von Vermögenswerten bereits registriert worden seien und dass sich der Kurs der Aktie auf einem historischen Tiefstand befinde. Die Haftung für das Management der Vergangenheit werde also weitgehend von den Minderheitsaktionären getragen, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile. (121) Zweitens nehmen die französischen Behörden vorweg, dass der Staat von der Autorité des Marchés Financiers (französische Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte, im Folgenden kurz „AMF“) zur Abgabe eines öffentlichen Rückkaufangebotes genötigt werden werde. Der den Aktionären angebotene Preis werde streng von der AMF kontrolliert werden, die sich vergewissern werde, dass eine auf mehreren Kriterien basierende Bewertungsmethode eingehalten werde. 4.3.2.   Die Areva-Gruppe mobilisiert einen ausreichenden, konkreten und tatsächlichen Eigenbeitrag (122) Im Hinblick auf den in Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses angeführten möglichen Liquiditätsüberschuss vertreten die französischen Behörden den Standpunkt, dass die Tatsache, dass die für die Implementierung des Umstrukturierungsplans mobilisierten Barmittel die Kosten der Umstrukturierung übersteigen, nicht automatisch bedeute, dass die Höhe der Beihilfe nicht auf ein Minimum begrenzt sei. Die Leitlinien sehen eine Untergrenze für den Eigenbeitrag vor, jedoch legen sie weder eine Höchstgrenze noch das Bestehen eines mathematischen Bezugs zwischen der Höhe der staatlichen Beihilfe und der Höhe der Umstrukturierungskosten fest. (123) In anderen Worten sind die französischen Behörden der Auffassung, dass eine klare Trennung zwischen den beiden juristisch voneinander getrennten Kriterien, das heißt einerseits die erforderlichen Finanzierungen in Anbetracht der Finanzkurse für die Wiederherstellung der Rentabilität und andererseits die Begrenzung der Höhe der staatlichen Beihilfe auf ein Minimum mittels der Forderung eines bedeutenden Eigenbeitrags an den Umstrukturierungskosten, vorzunehmen sei. Diese Auslegung werde durch die Beschlussfassungspraxis der Kommission veranschaulicht (18), die in der Vergangenheit genehmigt habe, dass der Eigenbeitrag die Umstrukturierungskosten übersteigen, ohne dass dieser Liquiditätsüberschuss bedeutet hätte, dass die Beihilfe nicht auf ihr Minimum begrenzt war. (124) Schließlich heben die französischen Behörden die Notwendigkeit seitens der Areva-Gruppe hervor, für den Fall, dass das verschlechterte Szenario eintritt, über einen Liquiditätspuffer zu verfügen. (125) Hinsichtlich der von der Kommission geäußerten Bedenken, ob der Eigenbeitrag der Areva-Gruppe konkret und tatsächlich sei, nennen die französischen Behörden mehrere Erläuterungen und erinnern daran, dass die Kommission in ihrer Beschlussfassungspraxis genehmigt habe, dass künftige Veräußerungen von Vermögenswerten als Eigenbeitrag verbucht werden, sofern diese Gegenstand eines unabhängigen Gutachtens zur Feststellung des Marktwertes des Wirtschaftsgutes seien (19). (126) Bezüglich der Veräußerung von Nouvel Areva NP erinnern die französischen Behörden an das Bestehen von unabhängigen Bewertungsuntersuchungen, die der Kommission mit der Anmeldung vorgelegt worden seien. Frankreich verweist zudem auf die Elemente, die der Veräußerung von Nouvel Areva NP ihren konkreten und tatsächlichen Charakter verleihen können: zunächst einmal der mit EDF abgeschlossene und am 15. November 2016 unterzeichnete Kaufvertrag über den Erwerb von Aktien von Nouvel Areva NP seitens EDF; gefolgt von der Tatsache, dass die aufschiebenden Bedingungen, an die die Veräußerung gebunden ist, deren sicheren Charakter nicht erneut infrage stellen. Ebenso zeigen sich die französischen Behörden zuversichtlich hinsichtlich der Schlussfolgerungen der ASN zum Nachweisprogramm des Behälters von Flamanville 3, da alle in diesem Programm vorgesehenen Tests durchgeführt worden seien, ohne dass EDF und die Areva-Gruppe Nicht-Konformitäten festgestellt hätten. Darüber hinaus […] stelle die Verhandlung mit TVO nicht die Veräußerung von Nouvel Areva NP infrage, sondern wirke sich ausschließlich auf deren Kalender aus. (127) Bezüglich der Veräußerung von Canberra erinnern die französischen Behörden daran, dass die Durchführung derselben seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig sei. (128) Die Veräußerung von Areva TA werde derzeit finalisiert, wie aus den in den Erwägungsgründen 103 bis 105 dieses Beschlusses bereits zusammengefassten Informationen hervorgehe. (129) In Bezug auf die Tochtergesellschaft Elta sei am 4. August 2016 ein einseitiges Kaufversprechen von der ECA-Gruppe eingegangen und die Veräußerung am 1. Dezember 2016 zu einem Preis von [0-10 Mio.] EUR beurkundet. (130) Es sei vorgesehen, dass die Beteiligung der Areva-Gruppe an der Tochtergesellschaft Adwen vollständig veräußert werde, wobei eine Untergrenze in Höhe von 60 Mio. EUR von der Unternehmensgruppe Gamesa sichergestellt worden sei. Die rechtswirksame Durchführung der Veräußerung sei für Anfang Januar 2017 vorgesehen. (131) Die Veräußerungen […] hingegen werden nicht vor […] stattfinden. (132) In Bezug auf die Beteiligung von Drittinvestoren an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva geben die französischen Behörden schließlich an, dass sie Interessenbekundungen seitens […] der japanischen Unternehmensgruppen JNFL und MHI […] erhalten hätten. Der Stand der Verhandlungen sei wie folgt. Die Gruppen MHI und JNFL haben jeweils ein verbindliches Angebot […] über 5 % des Kapitals von Areva, die mit 250 Mio. EUR bewertet werden, abgegeben. […]. 4.4.   Die Areva-Gruppe schlägt Maßnahmen vor, durch die die Marktverzerrungen begrenzt werden können (133) Laut den französischen Behörden stelle die Veräußerung von Nouvel Areva NP eine Ausgleichsmaßnahme eines besonders erheblichen Ausmaßes dar, da diese einen klaren und einfachen Rückzug der Areva-Gruppe aus einer Vielzahl von Märkten kennzeichne, an denen die EDF-Gruppe nunmehr den Wettbewerb anführen werde. Durch die Veräußerung von Areva NP lasse sich die Areva-Gruppe ein Drittel ihrer Vermögenswerte und etwa die Hälfte ihres Umsatzes nehmen. Sie verzichte damit ebenfalls auf jegliche Vorteile, die aus ihrem im Laufe der vergangenen fünfzehn Jahre aufgebauten integrierten Geschäftsmodell hervorgehen, wodurch es zu einer äußerst erheblichen strategischen Umstellung komme. Darüber hinaus verzichte die Areva-Gruppe auf den positiven Cashflow, den Nouvel Areva NP in diesem Zeitraum generieren werde. (134) Auf diese Argumentation gestützt gehen die französischen Behörden ausführlich auf die verschiedenen von der Kommission im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Punkte ein. 4.4.1.   Quantifizierung der Ausgleichsmaßnahmen (135) Die französischen Behörden erinnern daran, dass „die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sowohl Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ausräumen als auch etwaige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.