Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rden haben somit den Bedarf der Areva-Gruppe an Eigenkapital auf 5 Mrd. EUR veranschlagt. Der Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe sieht also eine Kapitalzuführung in Höhe von 5 Mrd. EUR vor, die wie folgt aufgeschlüsselt werden soll: a) 3 Mrd. EUR zugunsten von Nouvel Areva, gezeichnet entsprechend den in Erwägungsgrund 35 angeführten Bestimmungen. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der folgenden beiden Ziele berechnet: einerseits der Sicherung des Liquiditätsbedarfs von Nouvel Areva bis einschließlich 2019 und andererseits Nouvel Areva die Möglichkeit zu bieten, ab Beendigung des Umstrukturierungszeitraums mit einem Risikoprofil „Investment Grade“ kompatible Ratings zu erreichen, damit sich das Unternehmen an den Märkten refinanzieren kann […] (14). b) 2 Mrd. EUR zugunsten der Areva SA, vollständig gezeichnet vom französischen Staat, um die Kosten der in dieser Gesellschaft verbleibenden Geschäftstätigkeiten zu decken (d. h. hauptsächlich die Kosten des Projektes OL3, […], sowie die Tilgung der Bankverbindlichkeiten der Areva-Gruppe (15)). 2.3.   Angemeldete Beihilfe (44) Am 29. April 2016 haben die französischen Behörden die vom französischen Staat geplante Zeichnung von Anteilen bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva über einen Gesamtbetrag in Höhe von 4,5 Mrd. EUR als eine einzige Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. Es ist vorgesehen, dass diese Beihilfe aus Eigenmitteln des französischen Staates finanziert wird. (45) Die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen wird im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (im Folgenden „Leitlinien“) analysiert. Im Anschluss an eine Erstprüfung hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den Leitlinien geäußert. 2.4.   Darlegung der Gründe, die zur Einleitung des Prüfverfahrens geführt haben 2.4.1.   Bedenken am Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe (46) Die Kommission stellte infrage, ob der Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe auf realistischen Annahmen fußt. (47) So stellte die Kommission fest, dass das Basisszenario von Nouvel Areva die möglichen Auswirkungen der im Rahmen der Umstrukturierung geplanten verschiedenen Veräußerungen (allen voran die von Nouvel Areva NP) auf die Geschäftsbereiche des Kernbrennstoffkreislaufes und in Bezug auf Synergieeinbußen nicht klar erfasste. Hier bestand ein Widerspruch zur Aussage der französischen Behörden, dass diese Veräußerungen die Wettbewerbsfähigkeit der umstrukturierten Areva-Gruppe minderten und somit konkrete Ausgleichsmaßnahmen darstellten. (48) Die Kommission verwies zudem darauf, dass das verschlechterte Szenario mit keiner Sensitivitätsanalyse verbunden war, die die wichtigsten Risikofaktoren, die die Areva-Gruppe beeinträchtigen könnten, deutlich herausgestellt und eingestuft hätten. (49) Die Kommission hatte des Weiteren Bedenken, ob Nouvel Areva im Hinblick auf ein verschlechtertes Szenario die langfristige Rentabilität zurückerlangen könnte, da dieses Szenario ein Finanzierungsdefizit aufzeigte […]. (50) In Bezug auf die Areva SA waren die von den französischen Behörden angemeldeten Prognosen noch mit zu vielen Ungewissheiten verbunden, unter anderem im Zusammenhang mit der Bezifferung des Szenarios der Abspaltung von unten. 2.4.2.   Bedenken an der Angemessenheit der Beihilfe (51) Vor dem Hintergrund der von den französischen Behörden angemeldeten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung eingehalten zu sein scheint, jedoch unter dem Vorbehalt, dass Klarstellungen bezüglich der Behandlung der bestehenden Minderheitsaktionäre eingebracht würden. (52) Hingegen äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf den Eigenbeitrag der Areva-Gruppe an den Kosten der Umstrukturierung. Auf Grundlage der von den französischen Behörden vorgelegten Prognosen erschien die Areva-Gruppe prinzipiell in der Lage, die Kosten ihrer Umstrukturierung von mehr als 50 % selbst zu finanzieren. Gleichwohl wies die Summe dieser Eigenbeiträge einen Betrag von [9-11 Mrd.] EUR aus, der höher war als der auf [8-9 Mrd.] EUR geschätzte Finanzierungsbedarf, ohne dass diese Abweichung ordnungsgemäß gerechtfertigt wurde. Zudem erschienen zahlreiche einen Eigenbeitrag generierende Transaktionen wie die verschiedenen geplanten Veräußerungen oder die Beteiligung von Drittinvestoren an der Kapitalerhöhung von Nouvel Areva noch zu ungewiss, als dass sie als „konkrete und tatsächliche“ Beiträge hätten klassifiziert werden können. 2.4.3.   Bedenken an den Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (53) Die Kommission räumte ein, dass die verschiedenen von der Areva-Gruppe durchgeführten vollständigen oder teilweisen Veräußerungen zu einer deutlichen Verringerung ihres Tätigkeitsbereichs führte — in einer Größenordnung von 50 %, wenn als Kenngröße der konsolidierte Umsatz oder die Mitarbeiterzahl genommen wird. Die Wettbewerbsfolgen dieser Veräußerungen waren jedoch nicht klar erkennbar. (54) Die Kommission war somit der Ansicht, dass nicht alle Veräußerungen auf die gleiche Stufe zu stellen sein. Die Veräußerung von recht kleinen Tochtergesellschaften wie Areva TA oder Canberra erschien in keinem Verhältnis zu dem Ausmaß der geplanten Beihilfe zu stehen. (55) Es blieb also die Teilveräußerung von Nouvel Areva NP, deren Ausmaß hingegen dem der Beihilfe zu entsprechen schien, aber die die Märkte, an denen die Areva-Gruppe eine bedeutende Position nach der Umstrukturierung behalten würde, nicht direkt zu betreffen schien. Die Kommission stellte folglich die beiden Annahmen infrage, die den französischen Behörden die Möglichkeit boten zu bestätigen, dass es sich sehr wohl um eine wettbewerbsfördernde Maßnahme handelte: erstens, dass es starke Synergien zwischen dem Geschäftsbereich Reaktoren und dem Geschäftsbereich Brennstoffkreislauf gab, was bedeutet, dass es ein Vorteil war, eine in die Kernenergiemärkte integrierte Gruppe zu sein; zweitens, dass die Areva-Gruppe den Nutzen dieser Synergien bei Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft Nouvel Areva NP verlieren würde. (56) Insbesondere in Bezug auf die zweite Annahme stellte die Kommission fest, dass nach der am 20. Juli 2015 von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichneten Absichtserklärung die beiden Unternehmensgruppen die Synergien, die bisher struktureller Art waren, vertraglich wiederaufzubauen schienen. (57) Aus diesen Gründen hatte die Kommission Bedenken an den Auswirkungen der Veräußerung von Nouvel Areva NP auf die Wettbewerbsposition der Areva-Gruppe an den Märkten nach der Umstrukturierung und somit daran, ob diese Ausgleichsmaßnahme ausreichend sei. (58) Schließlich wunderte sich die Kommission über die französische Position, die in den Leitlinien angeführte Verpflichtung, die Umstrukturierungsbeihilfe nicht für den Erwerb von Anteilen zu nutzen, zurückzuweisen. Die Kommission forderte die französischen Behörden also auf, solche Operationen in den Umstrukturierungsplan aufzunehmen, wenn diese sich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe als absolut unerlässlich erwiesen. 3.   STELLUNGNAHMEN DER DRITTBETEILIGTEN 3.1.   Die Areva-Gruppe (59) Die Areva-Gruppe schließt sich uneingeschränkt den von den französischen Behörden am 12. September 2016 vorgelegten Antworten an, an deren Erstellung sie im Übrigen beteiligt war. (60) Im Hinblick auf die von der Kommission geäußerten Bedenken unterstreicht die Areva-Gruppe insbesondere die folgenden Punkte: a) die Areva-Gruppe äußere ihre Zuversicht über die langfristige Rentabilität der umstrukturierten Areva-Gruppe, die sich auf das Bestehen modernisierter industrieller Vermögenswerte und den erwarteten Anstieg der Energienachfrage stütze; b) die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF stelle eine ausreichende Ausgleichsmaßnahme dar. Sie werde die Wettbewerbsfähigkeit der umstrukturierten Areva-Gruppe stark belasten: neben einer Verringerung um 50 % ihres Umsatzes werde dieser Vorgang i) zu ihrem Rückzug aus einer Vielzahl an Märkten (insbesondere Bau und Instandhaltung von Kernreaktoren, sowie Herstellung von Brennelementen) und ii) zu Synergieeinbußen insbesondere im Zusammenhang mit dem Versiegen von Quellen für die Vergemeinschaftung von Kosten (zum Beispiel in den Bereichen Vertrieb, Brennelementen und Forschung und Entwicklung und Ingenieurswesen) führen; c) das Verbot, Anteile zu erwerben, stelle keine angemessene Ausgleichsmaßnahme dar. Areva erachte es als erforderlich, dass ihr erlaubt werde, in Zukunft […] zu tätigen oder Partnerschaften zu begründen. (61) Die Areva-Gruppe beharre des Weiteren auf der strategischen Bedeutung der Umstrukturierungsbeihilfe für die europäische Atomindustrie und Wirtschaft: direkte Arbeitgeberin, Schlüsselfigur bei der Aufrechterhaltung der Atomindustrie mit Beteiligung an zahlreichen Segmenten der Wertschöpfungskette dieser Industrie, entscheidende Akteurin für das reibungslose Funktionieren der Flotte der europäischen Kernkraftwerke. (62) Die Areva-Gruppe verweise schließlich auf den guten Fortschritt des Umstrukturierungsplans bei i) den Veräußerungen von Canberra (abgeschlossen) und der Beteiligung der Areva-Gruppe an Adwen (Option ausgeübt) und ii) der Genehmigung seitens der Anleihengläubiger der Teileinbringung der Vermögenswerte der Areva SA in Nouvel Areva sowie des gleichzeitigen Transfers der Anleihen an Nouvel Areva. Darüber hinaus eröffne die Genehmigung des Projektes Hinkley Point C günstige Entwicklungschancen für eine erfolgreiche Abwicklung dieses Plans. 3.2.   Urenco (63) Die Gesellschaft Urenco ist das Ergebnis einer politischen Kooperation zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Die 1970 gegründete Gesellschaft ist vornehmlich im Segment der Urananreicherung tätig und hält in ihren drei Ursprungsländern sowie in den USA Fertigungsstätten. (64) Nach einem Überblick über die Wertschöpfungskette des Kernbrennstoffkreislaufes führt Urenco eine Argumentation in drei Punkten aus: zunächst werde die in Rede stehende Beihilfe die Areva-Gruppe maßgeblich stärken; dann werde sich die wettbewerbsverzerrende Wirkung dieser Beihilfe insbesondere am Markt der Anreicherung zum Nachteil von Urenco und anderen in diesem Segment tätigen Wettbewerbern bemerkbar machen; folglich seien die von den französischen Behörden vorgeschlagenen Wettbewerbsmaßnahmen unzureichend und müssten verstärkt werden. (65) In Bezug auf den ersten Punkt stellt Urenco fest, dass der Umstrukturierungsplan in keinerlei Geschäftsbereich der Areva-Gruppe Kapazitätsverringerungen vorsehe trotz der finanziellen Schwierigkeiten derselben und der die Märkte, an denen sie tätig ist, charakterisierenden Überkapazität. Nouvel Areva werde somit weiterhin über dieselben Vermögenswerte wie in der Vergangenheit für den Brennstoffkreislauf verfügen, wodurch sie ideal positioniert sei, um eine starke Position an diesen Märkten beizubehalten. (66) Dies sei umso offensichtlicher, als dass die staatliche Maßnahme dazu beitrage, die Bilanz der neu gegründeten Unternehmen zu bereinigen und mit dem schlechten Management der Vergangenheit Schluss zu machen. Die Handlungsspielräume von Nouvel Areva NP und Nouvel Areva seien dadurch im Hinblick auf neue Investitionen, Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und Verhandlungsmacht wiederhergestellt. Die Wettbewerber von Nouvel Areva müssten im Gegensatz dazu in vollem Maße die Kosten ihrer Investitionen der Vergangenheit tragen und könnten für ihre Weiterentwicklung ausschließlich auf ihre eigenen Gewinne zählen. (67) In Bezug auf den zweiten Punkt ist Urenco der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen im durch Überkapazität und eine begrenzte Anzahl an kapitalintensiven Projekten gekennzeichneten Segment der Anreicherung dauerhaft spürbar sein werden. (68) Gemäß Urenco liegen die weltweiten Kapazitäten der Anreicherung weit über der Nachfrage […]. Diese Überkapazität sei umso abträglicher, als dass ein Teil des Anstiegs der Nachfrage sich in Ländern wie China oder Russland befinde, die weitestgehend den westlichen Akteuren gegenüber verschlossen seien. Bezüglich der letzteren zugänglichen Nachfrage stelle der KKW-Park von EDF einen erheblichen Anteil dar, und deshalb sei es ausschlaggebend, dass die verstärkten Verbindungen zwischen EDF und der Areva-Gruppe nicht die Zugangsmöglichkeiten von Urenco zu EDF verringere. (69) Die in Rede stehende Beihilfe ermögliche es der Areva-Gruppe unter anderem, ihre Geschäftstätigkeit im Bereich des MOX-Brennstoffs aufrechtzuhalten, obgleich dieser Brennstoff nicht so wettbewerbsfähig wie das natürliche angereicherte Uran sei. Ohne die staatliche Beihilfe wäre diese Geschäftstätigkeit weggefallen oder hätte an Bedeutung verloren und hätte somit die Märkte für die Wettbewerber der Areva-Gruppe geöffnet (insbesondere im Hinblick auf EDF, wo [0-25] % der Nachfrage mit dem Brennstoff MOX gedeckt werden könne). (70) Die bereinigte Bilanz von Nouvel Areva werde ihr zudem ermöglichen, sich im Trading von Anreicherungsleistungen (im Folgenden „SWUs“), einer erhebliche finanzielle Handlungsspielräume erfordernden Geschäftstätigkeit, zu entwickeln. Dieser Markt […] könne zur Stärkung von Nouvel Areva im Hinblick auf Wettbewerber ohne Beihilfen beitragen, deren Finanzstruktur, die die sehr kapitalintensiven Projekte in diesem Sektor widerspiegelt, es ihnen nicht ermögliche, solche Risiken aufzunehmen. (71) Schließlich vertritt Urenco die Ansicht, dass Nouvel Areva weiterhin von den Vorteilen der vertikalen Integration in die Märkte des Brennstoffkreislaufes profitieren werde. (72) In Bezug auf den dritten Punkt verweist Urenco darauf, dass Wettbewerbsmaßnahmen an den Märkten, an denen die Areva-Gruppe nach ihrer Umstrukturierung tätig sein werde, vorgeschlagen werden müssten, insbesondere, da ein Großteil dieser Märkte (Bergbau, Konversion und Anreicherung) gegenwärtig Überkapazitäten aufweise. (73) Urenco teile die Position der französischen Behörden nicht, laut der die Abspaltung des Geschäftsbereichs Reaktoren zu Synergieeinbußen führe, von denen der Geschäftsbereich Brennstoff betroffen würde. Das Bestehen zahlreicher nicht integrierter und dennoch leistungsfähiger Akteure (wie zum Beispiel Urenco, Cameco, KAP) sei somit dazu geeignet, die Bedeutung solcher Synergien zu relativieren. Zudem würden sich diese Synergien ausschließlich bei der Lieferung von Brennstoffen an neue Reaktoren zeigen; […]. (74) Darüber hinaus werde die strategische Partnerschaft zwischen EDF und Nouvel Areva die möglicherweise eingebüßten Synergien wiederherstellen. Nouvel Areva werde nämlich eine strategische Beteiligung an ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft mit EDF behalten, was ein gewisses Maß an Koordination zwischen den beiden Gruppen erfordern werde und EDF veranlassen könnte, Nouvel Areva zu begünstigen. Diese würden in der Person des französischen Staates zudem den gleichen Aktionär haben. Eine verstärkte Kooperation befinde sich zudem im Aufbau, wie die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss festgestellt habe. Schließlich werden die Nachteile der Nichtintegration in erster Linie von Nouvel Areva NP getragen, die genötigt werde, neue Vertriebsteams für den Verkauf von Brennelementen zu bilden, während Nouvel Areva die Vorteile der Integration im Kernbrennstoffkreislauf für sich behalte. (75) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage Urenco die folgenden Wettbewerbsmaßnahmen vor: a) dass die Verpflichtung eingegangen werde, dass EDF eine allen Akteuren des Kernbrennstoffkreislaufes offene Beschaffungspolitik weiterverfolge; b) dass die staatliche Beihilfe die Situation der im Anreicherungsbereich tätigen Tochtergesellschaft von Nouvel Areva nicht in unverhältnismäßigem Maße verbessere und eine gewisse Abdichtung zwischen der Kapitalaufstockung und dieser Tochtergesellschaft sichergestellt werde (zum Beispiel, indem die mit dem Bau der Anlage Georges Besse II verbundenen Verbindlichkeiten ausschließlich mithilfe des diesem Geschäftsbereich eigenen Cashflows getilgt würden); c) dass es Nouvel Areva untersagt werde, die Kapazität der Anlage Georges Besse II zumindest für die Dauer des Umstrukturierungszeitraums zu erhöhen, ohne dass dadurch jedoch die Verpflichtungen der Areva-Gruppe […] im Rahmen […] infrage gestellt würden (17); d) dass Nouvel Areva ihre Kapazität im Bereich MOX verringere und ihre wiedererlangte Liquidität nicht dazu nutze, ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich Trading von SWUs weiterzuentwickeln. (76) Urenco wünsche des Weiteren, dass die französischen Behörden andere, allen Segmenten gemeinsame Wettbewerbsmaßnahmen prüfen, wie etwa die Veräußerung einer Geschäftstätigkeit an einen Neuanbieter, um die mit der Integration von Nouvel Areva in den Brennstoffkreislauf verbundenen Synergien zu verringern. Schließlich verweise Urenco mit Nachdruck auf die Bedeutung des Verbotes, während des Umstrukturierungszeitraums jegliches Unternehmen zu erwerben, außer es sei nachgewiesen, dass ein solcher Erwerb für die Wiederherstellung der Rentabilität der Areva-Gruppe unerlässlich sei. 3.3.   TVO (77) TVO ist eine 1969 gegründete finnische Gesellschaft, die im Bereich der Stromerzeugung tätig ist und von anderen finnischen Elektrizitätsunternehmen sowie von ein paar Industrieunternehmen gehalten wird. TVO ist der künftige Eigentümer von OL3, eines auf der Technologie des Typs europäischer Druckwasserreaktor basierenden Kernkraftwerks (im Folgenden „EPR“), das sich noch im Bau befindet. Der Vertrag über den Bau dieses Kernkraftwerks […] war am 18. Dezember 2003 mit dem Konsortium unterzeichnet worden. Das ursprüngliche Lieferdatum war der 30. April 2009. Nach zahlreichen Verzögerungen wird die Lieferung derweil von dem Konsortium für Dezember 2018 angekündigt. (78) TVO verweist auf die Bedeutung des Reaktors OL3 für den finnischen und europäischen Energiesektor. Nach der Betriebsaufnahme dürfe OL3 bis 2020 etwa 9 % zur gesamten Stromerzeugung in Finnland beitragen und 14 % der gesamten Energienachfrage decken, wodurch eine erhöhte Energieunabhängigkeit Finnlands ermöglicht werde. OL3 sei zudem ein Vorreiterprojekt, das auf den Zeitraum der „Renaissance“ der Atomindustrie vorgreife. (79) Das Projekt OL3 befinde sich in der finalen Umsetzungsphase. Der externe Bau sei fast beendet, aber gewisse Bau- und Installationsarbeiten im Inneren des Kernkraftwerks liefen noch, insbesondere am nuklearen Teil (Reaktor). Etwa 2 400 Arbeitskräfte seien an dem Standort am Werk. TVO verweist darauf, dass das Projekt OL3 nun in eine entscheidende Phase eintrete, nämlich den Prozess der Inbetriebnahme, der an seinem Ende zum voraussichtlichen Lieferdatum führe. Diese Phase erfordere eine permanente Unterstützung des Konsortiums, das über das Wissen und Expertise in Sachen EPR verfüge. (80) TVO erwähnt des Weiteren das Schlichtungsverfahren, das sie dem Konsortium entgegenstelle. Der von dem Konsortium geforderte Gesamtbetrag betrage derzeit etwa [0-5 Mrd.] EUR, während sich der von TVO für seine eigenen Kosten und Verluste geforderte Betrag gemäß den letzten Schätzungen von TVO auf [0-5 Mrd.] EUR belaufe. Die von den beiden Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geforderten Gesamtsummen beliefen sich somit zusammen auf etwa [0-10 Mrd.] EUR. (81) TVO erklärt anschließend ihr Verständnis des Umstrukturierungsplans der Areva-Gruppe, der von nun an auf dem „Plan B“ basiere, der darin bestehe, Nouvel Areva NP an EDF zu übertragen, nachdem das Projekt OL3 und die für dessen Fertigstellung erforderlichen Ressourcen davon ausgegliedert wurden, und in dieser „Auffangstruktur“ die Komponentenverträge und einen Teil der Verbindlichkeiten der Areva-Gruppe zu lassen. (82) Insgesamt unterstütze TVO das Projekt der Kapitalaufstockung der Areva-Gruppe durch den französischen Staat. Dennoch bekunde TVO Bedenken hinsichtlich der potenziellen negativen Konsequenzen aus der Umstrukturierung der Gruppe für das Projekt OL3. Genauer gesagt stelle TVO die Kapazität der Auffangstruktur infrage, in die das Projekt OL3 ausgegliedert würde, die erforderlichen Ressourcen für den ordnungsgemäßen Abschluss des Projektes zu behalten. Die Auffangstruktur werde nämlich über beschränkte finanzielle Mittel verfügen, um potenziell hohe und in diesem Stadium schwer zu beziffernde Verbindlichkeiten zu bewältigen. (83) Die finanziellen Ressourcen dieser Auffangstruktur würden sich wie folgt zusammensetzen: 2 Mrd. EUR Kapitalerhöhung, 2,5 Mrd. EUR Erlöse aus der Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF, Resterlösen aus den Veräußerungen der nicht strategischen Geschäftstätigkeiten von Areva sowie der Restbetrag, den TVO noch an die Areva-Gruppe für die Fertigstellung des Projektes OL3 zahlen müsse. Bei Gegenüberstellung dieser Ressourcen würden die Kosten der Auffangstruktur wie folgt geschätzt: die Kosten für die Fertigstellung des Projekts OL3 sowie die damit verbundenen Garantien, die Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten zu einem Betrag von 3,4 Mrd. EUR, die möglichen an EDF zu gewährenden Garantien bezüglich der Verträge zu den Kernkraftwerken, deren Teile einem Audit unterliegen, weitere mit der Veräußerung der nicht strategischen Vermögenswerte verbundene Garantien sowie, sofern TVO das laufende Schlichtungsverfahren gewinne, ein Betrag, der sich auf [0-5 Mrd.] EUR belaufen könne. (84) Somit stellt TVO die Kapazitäten der umstrukturierten Areva-Gruppe infrage, die mit dem Projekt OL3 verbundenen Risiken, insbesondere dessen Fertigstellungskosten, zu bewältigen, und erläutert die Auswirkungen dieser Zweifel im Hinblick auf die Analyse der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Leitlinien und konkreter auf der Ebene des Beitrags der Beihilfe mit Ziel von gemeinsamem Interesse, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe und des Grundsatzes der einmaligen Beihilfegewährung. (85) Erstens, im Hinblick auf das Ziel von gemeinsamem Interesse, unterstütze TVO das Argument Frankreichs, das den Beitrag der Beihilfe zur Erreichung der namentlich in Artikel 2 Buchstabe d angeführten Ziele des Euratom-Vertrags hervorhebe. Gleichwohl unterstreiche TVO die Notwendigkeit, auch die Artikel 2 Buchstaben b und c des Vertrags zu bewerten. In Bezug auf Artikel 2 Buchstabe c trage die Beihilfe zur Fertigstellung von OL3 bei, einem für die Entwicklung des europäischen Energiesektors und für die Versorgungssicherheit der nordischen Länder bedeutenden Projekt. In Bezug auf Artikel 2 Buchstabe b impliziere das Ziel der nuklearen Sicherheit, so wie es im Artikel 11 des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit angeführt wird, dass „jede Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen ergreift, damit genügend qualifizierte Mitarbeiter, die in geeigneter Weise ausgebildet, trainiert und umgeschult wurden, für jegliche mit der Sicherheit verbundenen Tätigkeiten verfügbar sind, die in und für jedes Kernkraftwerk während dessen gesamter Lebensdauer durchgeführt werden“. Da die Kapazitäten von TVO im Wesentlichen auf den Betrieb der Kernkraftwerke beschränkt seien, stütze sich TVO auf die Expertise des Konsortiums, um die Sicherheit der Tätigkeiten des Projekts OL3 zu gewährleisten. Jeglicher Umstrukturierungsplan, der die Ausgliederung des Projekts OL3 in eine Auffangstruktur umfassen würde, könnte jedoch eine Unterzuweisung qualifizierten Personals der Areva-Gruppe an das Projekt OL3, einen Verlust des „back office“ der Areva-Gruppe in Frankreich und in Deutschland, einen Verlust der technischen Infrastruktur der Areva-Gruppe sowie mögliche Probleme mit den Unterauftragnehmern des Projekts mit sich bringen. (86) Zweitens, im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe, stellt TVO infrage, ob die Kapitalzufuhr in Are

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.