Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1021 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die staatliche Beihilfe SA.44727 2016/C (ex 2016/N), die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 9029) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Projekte […] vertritt die Kommission die Ansicht, dass sie für die ebenfalls für die langfristige Rentabilität des Unternehmens unerlässliche Entwicklungsstrategie der Areva-Gruppe […] wesentlich sind. (395) Eine vergleichbare Logik wird auf die Entwicklungsprojekte der Areva-Gruppe […] […] angewendet. Auf diese Projekte […] wird in Erwägungsgrund 390 Buchstaben o und p hingewiesen. (396) Eine weitere Projektgruppe […] betrifft […], die dynamische Märkte darstellen, an denen die Areva-Gruppe präsent bleiben muss, um den Erfolg ihres Umstrukturierungsplans sicherzustellen. Auf diese Projekte wird in Erwägungsgrund 390 Buchstaben i bis n hingewiesen. (397) Schließlich betrifft das in Erwägungsgrund 390 Buchstabe f genannte Projekt […]. (398) Die Kommission wird jegliche weitere Beteiligung genehmigen können, die sich für die Gewährleistung der langfristigen Rentabilität der Areva-Gruppe als unerlässlich erweisen und keine Umgehung der Verpflichtung, die Präsenz der Areva-Gruppe an den bestehenden Märkten zu begrenzen, darstellen würde. Die Absicht, einen solchen Erwerb vorzunehmen, und die Elemente, die der Kommission die Prüfung ermöglichen, ob diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls den Erwerb zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen denselben zu erheben, werden im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsplans bei der Kommission mit einer angemessenen Frist angemeldet werden müssen. (399) Zweitens haben sich die französischen Behörden in Übereinstimmung gemäß Randnummer 84 Buchstabe b der Leitlinien verpflichtet sicherzustellen, dass die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absieht, die erhaltene Unterstützung bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen wie einen Wettbewerbsvorteil einzusetzen. 5.2.8.   Transparenz der Beihilfe (400) Nach Randnummer 38 Buchstabe g der Leitlinien müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Das bedeutet, dass die unter Randnummer 96 der Leitlinien vorgesehenen Bestimmungen zur Transparenz eingehalten werden müssen. (401) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die Zusicherung gemacht haben, dass die unter Randnummer 96 der Leitlinien vorgesehenen Transparenzkriterien eingehalten werden. Insbesondere verpflichten sich die französischen Behörden, die in der Mitteilung (60) zur Transparenz vorgesehenen Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit zu veröffentlichen. Diese werden auf der Internetseite https://www.legifrance.gouv.fr oder auf der Internetseite http://www.economie.gouv.fr/agence-participations-etat zur Verfügung stehen. 6.   VON FRANKREICH EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN (402) Die Kommission erinnert an die von Frankreich im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen. (403) Die französischen Behörden haben sich verpflichtet, dass: a) die Desinvestition seitens der Areva-Gruppe des Geschäftsbereichs Reaktoren vollständig sei, was bedeutet, dass die Areva SA und New Areva nach dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan keine Kapitalverknüpfung mehr mit Nouvel Areva NP haben werden; b) die Areva-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums die Kapazität der Anlage Georges Besse II nicht erhöht, mit Ausnahme des Erwerbs und der Installation der in ihren bestehenden Vereinbarungen vorgesehenen Zentrifugen […]; c) die Areva SA keine anderen als die ausdrücklich in dem bei der Kommission angemeldeten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Geschäftstätigkeiten ausübt; d) Nouvel Areva NP unter der Kontrolle von EDF und Nouvel Areva während des Umstrukturierungszeitraums keinerlei strategische Partnerschaft oder sonstige Rahmenvereinbarung schließen, die eine Handelskooperation umfasst, die vorsieht, dass Nouvel Areva in Situationen begünstigt werden soll, in denen Nouvel Areva NP einem Kunden ein integriertes Angebot mit einem Anbieter von Kernmaterial in Bezug auf die in den Erwägungsgründen 344 und 347 definierten Märkten -Versorgung mit Brennelementen und Bau von neuen Reaktoren — unterbreiten möchte. Diese Verpflichtung hindert Nouvel Areva und Nouvel Areva NP nicht daran, gemeinsame Angebote auszustellen, sofern Nouvel Areva auf der Grundlage wirtschaftlicher und technischer Kriterien ausgewählt wird. e) die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) und die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums davon absehen, unmittelbar oder mittelbar Anteile an jeglichem Unternehmen zu erwerben, das noch nicht ihrer Kontrolle unterliegt, mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 390 angeführten Projekte. Diese Verpflichtung ist nicht anwendbar auf den von Nouvel Areva und den unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen getätigten Erwerb von Anteilen zu Zwecken der finanziellen Verwaltung i) der Rückbaufonds, die die Areva-Gruppe aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung zu verwalten gehalten ist; ii) der Rentenfonds des Personals der Areva-Gruppe; iii) der Platzierung ihrer Geldanlagen; f) die Areva-Gruppe (Areva SA und Nouvel Areva) davon absieht, die ihr gewährte Unterstützung wie einen Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung ihrer Produkte und Leistungen einzusetzen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (404) Die Zeichnung von Anteilen seitens des französischen Staates bei Kapitalerhöhungen der Areva SA und von Nouvel Areva stellt eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. EUR dar. (405) Diese Beihilfe erfüllt die in den Leitlinien genannten Kriterien und ist folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern ein konkreter und tatsächlicher Eigenbeitrag, der mindestens der Hälfte der Umstrukturierungskosten entspricht, festgestellt werden kann, das heißt bei Eintritt der in Erwägungsgrund 318 festgestellten und in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten aufschiebenden Bedingungen. (406) Daraus folgt, dass die Beihilfe erst gewährt werden darf, nachdem diese beiden Bedingungen erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 4,5 Mrd. EUR, die Frankreich der Areva-Gruppe zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden. Artikel 2 Die Durchführung der in Artikel 1 genannten Beihilfe ist unterliegt der Voraussetzung des Erhalts: a) entweder der Schlussfolgerung der ASN über die Ergebnisse der Untersuchung zur Problematik der Segregation von Kohlenstoff in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3, sofern darin die Betriebstauglichkeit der betreffenden Behälterteile nicht aufgrund der Segregation infrage gestellt wird, oder alternativ eines an die Areva-Gruppe gerichteten Beschlusses von EDF, zwecks der Veräußerung von Nouvel Areva NP die aufschiebende Bedingung in Bezug auf die in bestimmten Teilen des Behälters des EPR-Reaktors des Projektes Flamanville 3 festgestellte Segregation von Kohlenstoff aufzuheben; b) der Genehmigung des Zusammenschlusses zwischen EDF und Nouvel Areva NP durch die Kommission. Artikel 3 1.   Der Umstrukturierungsplan der Areva-Gruppe wird in der von Frankreich übermittelten Form vollständig umgesetzt. 2.   Frankreich erstattet der Kommission halbjährlich Bericht über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans, über die Stellung der Areva-Gruppe auf den Märkten, auf denen sie tätig ist, und über die Einhaltung der von Frankreich im Rahmen dieses Beschlusses eingegangenen Verpflichtungen. Diese Berichte werden ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses während des gesamten Umstrukturierungszeitraums vorgelegt. Der erste Bericht muss der Kommission innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses vorgelegt werden. 3.   Frankreich setzt die Kommission bei Eintritt eines der beiden in Artikel 2 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Ereignisse unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 2017. Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 301 vom 19.8.2016, S. 2. (2)  Siehe auch Fußnote 1. (3)  Diese juristische Person wird in Erwägungsgrund 33 dieses Beschlusses beschrieben. (4)  Der aus einem Kernreaktor abgezogene abgebrannte Brennstoff enthält 94 % bis 95 % (abgereichertes) Uran und 1 % Plutonium; beide können in „neuen“ Brennstoff für Kernkraftwerke in Form von MOX („ Mixed Oxyde Fuel “) rückgeführt werden. (5)  Im weiteren Verlauf dieses Beschlusses umfasst der Begriff „Geschäftsbereich Reaktoren“ auch die Brennelemente, sofern nichts Gegenteiliges angegeben wird. (6)  In Anbetracht ihrer kurzfristigen Veräußerung wurden die Geschäftstätigkeiten von Areva NP, Areva TA und Canberra nicht im Jahresumsatz der Areva-Gruppe von 2015 berücksichtigt. (7)  Ende 2015 durchgeführte Schätzung. (*1)  Vertrauliche Daten. (8)  In der Vereinbarung „Provisional Take Over Date“ genannt. Hierbei handelt es sich um das Datum, an dem die im Vertrag vorgesehenen Verfügbarkeits- und Leistungsbedingungen erreicht, das Kernkraftwerk vom Kunden abgenommen und die Produktion aufgenommen wurde. (9)  Die „Beschneidung“ ist ein Vorgang, der darauf abzielt, von einem Unternehmen, das veräußert werden soll, die Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten, die nicht Teil der Veräußerung sind, zu trennen und diesen gegebenenfalls rechtliche und geschäftliche Eigenständigkeit zu verleihen, die sie bisher nicht hatten. […]. (10)  Die Areva-Gruppe hat beispielsweise die Modernisierung ihrer Konversions- und Anreicherungsanlagen Comurhex II und Georges Besse II vorgenommen. (11)  Dieser Betrag entspricht dem Bruttoschuldenstand der Areva-Gruppe, d. h. ohne Berücksichtigung des kurzfristig verfügbaren Cashflows. (12)  […]. (13)  Siehe Pressemitteilungen von EDF und der Areva-Gruppe vom 13. April 2016: www.edf.fr/groupe-edf/espaces-dedies/medias/tous-les-communiques-de-presse/epr-de-flamanville-etat-d-avancement-du-programme-d-essais-de-la-cuve und www.areva.com/FR/actualites-10753/epr-de-flamanville-etat-d-avancement-du-programme-d-essais-de-la-cuve.html (14)  Auf diese Art und Weise wird Nouvel Areva entsprechen den Berechnungen der Areva-Gruppe und der französischen Behörden Ende 2019 über ein S&P Rating Nettoschulden/EBE gleich […] und eine S&P Quote operativer Cashflow/Nettoverschuldung von […] verfügen. (15)  Die Aufschlüsselung dieser Kosten und die Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags zu deren Deckung werden im Abschnitt 5.2.3.2. dieses Beschlusses analysiert. (16)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (17)  […]. (18)  Siehe beispielsweise den Beschluss (EU) 2016/2068 der Kommission vom 29. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35611 (13/C), die Frankreich der Gruppe PSA Peugeot Citroën SA zu gewähren plant (ABl. L 325 vom 30.11.2016, S. 1). (19)  Beschluss (EU) 2015/119 der Kommission vom 29. Juli 2014 über die von Polen geplante staatliche Beihilfe SA.36874 (2013/C) (ex 2013/N) für die polnische Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A. und über die von Polen durchgeführte Maßnahme SA.36752 (2014/NN) (ex 2013/CP) zugunsten der polnischen Fluggesellschaft Polskie Linie Lotnicze LOT S.A., (ABl. L 25 vom 30.1.2015, S. 1), Erwägungsgrund 269; Beschluss 2012/397/EU der Kommission vom 24. Oktober 2011 über die Staatliche Beihilfe SA 32600 (2011/C) — Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung von SeaFrance SA durch die SNCF, Erwägungsgrund 155 (ABl. L 195 vom 21.7.2012, S. 1). (20)  Randnummer 87 der Leitlinien (Hervorhebungen von den französischen Behörden hinzugefügt). (21)  Entscheidung 2009/174/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 35/04 der Republik Ungarn zugunsten der Postabank és Takarékpénztár Rt./Erste Bank Hungary Nyrt, Erwägungsgrund 57 (ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 14); Entscheidung 2008/214/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 27/2004, die die Tschechische Republik zugunsten der Unternehmen GE Capital Bank a.s. und GE Capital International Holdings Corporation, USA, gewährt hat, Erwägungsgrund 86 (ABl. L 67 vom 11.3.2008, S. 3). (22)  Beschluss 2014/189/EU der Kommission vom 28. Dezember 2012. über die staatliche Beihilfen (SA.33760 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33763 (12/N-2, 11/C, 11/N); SA.33764 (12 N-2, 11/C, 11/N); SA.30521 (MC 2/10); SA.26653 (C9/09); SA.34925 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34927 (12 N-2, 12/C, 12/N); SA.34928 (12 N-2, 12/C, 12/N) die vom Königreich Belgien, von der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg zugunsten von Dexia, DBB/Belfius und DMA durchgeführt wurden, Erwägungsgrund 213 (ABl. L 110 vom 12.4.2014, S. 1). (23)  Siehe insbesondere Entscheidung der Kommission vom 19. September 2006 in der Sache M.4153, Toshiba/Westinghouse, Erwägungsgründe 37 bis 50. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Europäische Kommission gegen Électricité de France (EDF), C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Randnummer 84 und 104. (25)   „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“ , d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. (26)  Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital, Erwägungsgründe 182 bis 189 (ABl. L 34 vom 10.2.2016, S. 152). Siehe auch Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014, Königreich Spanien, Ciudad de la Luz, SAU und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana, SAU gegen Europäische Kommission, T-319/12, ECLI:EU:T:2014:604, Randnummern 48 bis 66. (27)  Siehe insbesondere Artikel 1, 2 und 52 des Euratom-Vertrags. (28)  Siehe Entscheidung 2005/407/EG der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe des Vereinigten Königreichs zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005, S. 26) und Beschluss (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. L 109 vom 28.4.2015, S. 44). (29)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten. (30)  Siehe beispielsweise die im Zuge der Anmeldung vorgelegten Prognosen der Vermögensberatung UxC. (31)  Siehe Erwägungsgrund 147. (32)  2,5 Mrd. EUR für 100 % Kapital an Nouvel Areva NP und 60 Mio. EUR für die Veräußerung von Adwen. (33)  Der von EDF und der Areva-Gruppe unterzeichnete SPA setzt fest, dass der Preis von 2,5 Mrd. EUR nach oben korrigiert werden könnte, wenn Nouvel Areva NP bestimmte Ziele wie etwa eine Absenkung ihres Betriebskapitalbedarfs zum Zeitpunkt der Umsetzung oder ein für 2019 vordefiniertes EBITDA-Target erreicht. Die französischen Behörden greifen vorweg, dass die Situation von Nouvel Areva NP zum Zeitpunkt der Transaktionsumsetzung und anschließend im Jahr 2019 die Aktivierung dieser Neuanpassungsklauseln nach sich ziehen wird und zur Auszahlung eines Preiszuschlags von insgesamt [200-700 Mio.] EUR führen wird. (34)  Diese Argumentation fußt auf der Annahme, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF gemäß Vertragsbestimmungen des am 15. November 2016 unterzeichneten SPA erfolgen wird. (35)  Der Erlös der Veräußerung von Areva TA ist nicht im Liquiditätsplan der Areva SA verbucht, da sie sich nicht auf den Cashflow auswirkt, da damit unmittelbar die [0-1 Mrd.] EUR Kundenanzahlungen, die die Areva-Gruppe über Areva TA mobilisiert hatte, zurückgezahlt werden. (36)  http://www.areva.com/EN/news-10858/olkiluoto-3-epr-new-milestones-achieved.html (37)  Das heißt die Summe von 3,4 Mrd. EUR Bankverbindlichkeiten, [0-1 Mrd.] EUR Kosten und Rückstellungen im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten, die abgetreten werden sollen, und [0,5-1,5 Mrd.] EUR operativer negativer Cashflow in Verbindung mit dem Projektabschluss von OL3 (ausschließlich Rechtsrisiko). […]. (38)  Je nachdem, ob der Preiszuschlag für Nouvel Areva NO gezahlt wird oder nicht. (39)  Das ist beispielsweise der Fall für jegliche Entschädigung, die die Areva-Gruppe als Mitglied des Konsortiums nach dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes an TVO zu leisten hätte, wobei dieser Schiedsspruch erst erfolgt […]. (40)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18). (41)  Richtlinie 2014/87/Euratom des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42). (42)  Die Länge dieser Fristen erklärt, dass die Veräußerung von Nouvel Areva NP an EDF nicht vor Ende 2017 erfolgen kann, das heißt nach Beendigung einer Bearbeitung von etwa eineinhalb Jahren — wobei die Frist in diesem konkreten Fall angesichts der Tatsache verkürzt werden konnte, dass EDF und die Areva-Gruppe, die bereits Betreiber von kerntechnischen Basisanlagen in Frankreich sind, der ASN sehr wohl bekannt sind, was bei einem anderen potenziellen Erwerber nicht der Fall wäre. (43)  Siehe Artikel 4 des französischen Dekrets Nr. 2007-1557 vom 2. November 2007 über die kerntechnischen Basisanlagen und die Kontrolle im Hinblick auf die nukleare Sicherheit, den Transport radioaktiver Stoffe. (44)  Auf der Grundlage von Angaben aus dem von der Areva-Gruppe veröffentlichten Jahresabschluss von 2014: Bruttobetriebsüberschuss in Höhe von 711 Mio. EUR und Nettoverschuldung von 5,8 Mrd. EUR. (45)  Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen ergibt sich durch den Preiszuschlag, der unter gewissen Bedingungen von EDF für den Erwerb von Nouvel Areva NP gezahlt werden könnte. (46)  Die Minderheitsaktionäre sind, in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung: KIA (Kuwait Investment Authority) (5 %), Öffentliche Aktionäre (4 %), EDF (2 %), Angestellte (1 %), Total (1 %) und Areva (< 1 %). (47)  Eurodif ist die für die Geschäftstätigkeit der Konversion zuständige Tochtergesellschaft der Areva-Gruppe. (48)  Siehe beispielsweise den Beschluss (EU) 2016/2068. (49)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004 S. 1). (50)  Insbesondere: Areva TA, Canberra, Adwen, Elta. (51)  Auf diese Tochtergesellschaften zusammen entfallen etwa 5 % der Bilanz der Areva-Gruppe vor deren Umstrukturierung und ein zu vernachlässigender Teil von deren Umsatz, wohingegen die geplante staatliche Beihilfe etwa 20 % der Bilanz vom 31. Dezember 2015 und den Umsatz eines halben Jahres aus der Zeit vor der Umstrukturierung ausmacht. (52)  Bewertung von Areva NP seitens Société Générale, Januar 2016. (53)  Allein das Projekt OL3, Vorreiter der EPR-Technologie, wird bei Fertigstellung Verluste von etwa 5,5 Mrd. EUR verursacht haben. (54)  Bewertung von Areva NP seitens Société Générale, Januar 2016. (55)  Im Dezember 2016 konnte Urenco das Rating BBB+ (S&P) für sich in Anspruch nehmen. (56)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten. (57)  Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten. (58)  CNNC und Centrus (vormals Usec) verfügen jeweils über einen Marktanteil der Größenordnung [0-20] %, wobei darauf hingewiesen sei, dass Centrus nur noch als Trader und nicht als Hersteller agiert. Bei diesen Marktanteilen handelt es sich um die von der Areva-Gruppe geschätzten […]. (59)  Bei diesem Marktanteil handelt es sich um den von der Areva-Gruppe geschätzten. (60)   ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.