Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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hnehin völlig künstlich, Nachteile des etablierten Postunternehmens einzeln herauszustellen und die beträchtlichen Vorteile, z. B. in Bezug auf Marktanteil, Bekanntheitsgrad und Kundenstamm, auszuklammern. (368) Ferner kann durch die Berechnungen der Deutschen Post nicht glaubhaft festgestellt werden, dass die Deutsche Post ohne die Verpflichtung, Beamte zu beschäftigen, die berechneten Einsparungen bei den Gehaltskosten erzielt hätte. Selbst in dem Fall, dass die Beamten 1995 tatsächlich in ein Angestelltenverhältnis übergegangen wären, ist weder festgestellt, wie viele Beamte 1995 durch Privatangestellte ersetzt worden wären, noch auf welcher Gehaltsstufe dies erfolgt wäre. Allein die große Anzahl der 1995 von der Deutschen Post beschäftigten Beamten (92) macht es unwahrscheinlich, dass es ab 1995 rechtlich und wirtschaftlich möglich gewesen wäre, alle Beamten durch ebenso produktive Privatangestellte mit niedrigeren Gehältern zu ersetzen. (369) Die Kommission weist deshalb die beiden Einwände Deutschlands in Bezug auf den Benchmarksatz und die Gehälter ab. VII.3.4.2.   Zum Vorbringen Deutschlands, dass die Erlöse aus den preisregulierten Diensten nicht ausreichten, um die geltend gemachten Lasten zu finanzieren (370) Deutschland macht geltend, dass die Kommission nur die Höhe der Sozialbeiträge für die nicht preisregulierten Dienste würdige und nicht überprüfe, ob die Gewinne aus den regulierten Universaldiensten zur Finanzierung der geltend gemachten Lasten ausreichten. (371) Deutschland verwendet zwei Argumentationslinien. Erstens habe die Kommission nicht bewiesen, dass die deutsche Regulierungsbehörde die von der Deutschen Post geltenden gemachten Lasten tatsächlich genehmigt hat. Zweitens, selbst wenn die Regulierungsbehörde diese Lasten genehmigt haben sollte, seien die Gewinne aus den preisregulierten Universaldiensten doch nicht hoch genug gewesen, um diese Lasten zu finanzieren. Deutschland übermittelte zwei Expertengutachten, ein Gutachten von Prof. Weber und die gutachtliche Stellungnahme von CTcon, um darzulegen, dass die Erlöse aus den preisregulierten Diensten nicht ausreichten, um die geltend gemachten Lasten aufgrund nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten zu decken und die Deutsche Post folglich für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten unterkompensiert worden sei. a)   Die Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 beruhen auf den von der Deutschen Post vorgelegten REK und genehmigen alle geltend gemachten Lasten (372) Es ist durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die Postregulierungsbehörde seit der Maßgrößentscheidung 2002 die Lasten der Deutschen Post genehmigt und die regulierten Entgelte entsprechend festgelegt hat, um diese Lasten zu decken. Die Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011 bestätigen außerdem, dass die Postregulierungsbehörde dem Ansuchen der Deutschen Post stattgab und genehmigte, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste finanziert wurden. b)   Das Gutachten von Professor Weber untermauert nicht das Vorbringen, dass die Erlöse aus den preisregulierten Universaldiensten nicht ausreichten, um die von der Deutschen Post geltend gemachten Lasten zu decken (373) Das Gutachten von Professor Weber bezieht sich auf den Zeitraum 1995-2010 und hält fest, dass der Deutschen Post nicht nur die Pensionssubvention gewährt, sondern dass auch deren Last # 2 vollständig aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten gedeckt wurde (eine ausführliche Beschreibung des Gutachtens findet sich in Abschnitt VI.1.4.2a)). (374) Im Zuge der Würdigung des Gutachtens sei zunächst an die Maßstäbe der Entgeltgenehmigung nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 erinnert. Danach muss die Maßgröße die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Lasten aufgrund der Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen berücksichtigen. Tabelle 9 Preisfestsetzung nach § 20 Absatz 2 PostG 1997   Maßgröße für die regulierten Dienste = = Kosten der effizienten Bereitstellung regulierter Dienste + Lasten = Gesamtkosten der regulierten Dienste + Lasten aus den nicht regulierten Diensten (375) Die Postregulierungsbehörde muss die regulierten Entgelte so ansetzen, dass die Erlöse die Kosten der „effizienten Bereitstellung“ der preisregulierten Dienste und die genehmigten Lasten decken. Etwas anders ausgedrückt heißt dies, dass die regulierten Entgelte nicht nur die Gesamtkosten der preisregulierten Dienste vollumfänglich decken, und zwar unabhängig davon, ob diese als „Lasten“ oder „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ ausgewiesen sind, sondern auch den Teil der Lasten, die aus den nicht preisregulierten Diensten erwachsen. Mit § 20 Absatz 2 PostG 1997 ist sichergestellt, dass die genehmigten Lasten vollumfänglich durch die Erlöse aus den preisregulierten Diensten gedeckt sind. Entgegen dem Vorbringen Deutschlands ist also gesetzlich dafür gesorgt, dass durch die Übernahme nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten für Beschäftigte in den nicht preisregulierten Diensten keine Unterkompensation für die preisregulierten Dienste entsteht. (376) Zunächst werden in dem Gutachten die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte als Differenz zwischen allen Sozialkosten der Deutschen Post für ihre Beamten (Zahlungen an den Pensionsfonds sowie Gesundheitskosten, Unfallversicherung und sonstige Versicherungsleistungen) und den Arbeitgeberbeiträgen zur Renten-, Kranken und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung des Mindestlohns 2007 definiert. In einem zweiten Schritt wird diese Differenz der Last # 2 gegenübergestellt. (377) Das Gutachten von Professor Weber ist in zweierlei Hinsicht angreifbar: Erstens sind die nicht wettbewerbsüblichen Kosten übertrieben hoch angesetzt. Zweitens wird übersehen, dass deshalb die nicht wettbewerbsüblichen Kosten auch Kosten enthalten, für die die Deutsche Post Ausgleichszahlungen erhalten hat, die nicht für Last # 2, sondern unter anderen Positionen ausgewiesen sind. Im Einzelnen sei auf folgende Schwachpunkte hingewiesen: (378) Erstens werden im Gutachten die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten anhand des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen ermittelt, Last # 2 wird jedoch auf der Grundlage des REK-Beitragssatzes ermittelt. Da der REK-Beitragssatz höher ist als der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, sind die im Gutachten ermittelten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten höher als Last # 2. Das Gutachten berücksichtigt folglich nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten, die die Postregulierungsbehörde als Kosten der „effizienten Bereitstellung“ betrachtet. (379) Zweitens wird im Gutachten nicht berücksichtigt, dass in der Last # 1 (wettbewerbsübliche Lohnkosten) auch ein Teil der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten enthalten ist (z. B. aufgrund der Unterschiede zwischen den angefallenen Gehältern und der Benchmark für das „wettbewerbsübliche“ Lohnniveau) und dass diese somit aus der Last # 1 finanziert werden. Weitere Sozialkosten, die im Gutachten berücksichtigt wurden, werden durch andere Lasten gedeckt (z. B. fallen die Zahlungen an die BAnstPT unter die Last # 6) und werden folglich ausgeglichen. Während die Summe aller für die Beamten angefallenen Sozialkosten aufgeführt ist, wurde nicht angeführt, dass nicht wettbewerbsübliche Kosten auch durch andere Lasten als # 2 gedeckt werden. (380) Drittens sollte bedacht werden, dass in Last # 2 die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte wie auch Privatangestellte enthalten sind. Die Sozialversicherungsbeiträge für die Privatangestellten waren vor 2003 höher als der REK-Benchmarksatz, da in diesen Kosten auch Zinsen in Höhe von rund […] Mio. EUR für die Zusatzrentenversicherung der Privatangestellten enthalten waren. Seit 2003 werden diese Zinskosten den finanziellen Kosten zugerechnet, und die angefallenen Sozialkosten für Privatangestellte liegen seitdem unter dem REK-Benchmarksatz. (381) Da im Gutachten die gesamte Last # 2 als Ausgleich für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten herangezogen wird, erwuchs für die Zeit vor 2003 eine übermäßige Entlastung und seit 2003 eine unzureichende Entlastung für die Sozialkosten der Beamten. Um den angemessenen Ausgleich aus Last # 2 für die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte ermitteln zu können, sind bei Last # 2 entsprechend Beamte und Privatangestellte gesondert zu betrachten. (382) Die im Gutachten ermittelte Unterkompensation ist folglich irreführend, da nicht berücksichtigt wurde, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten nicht nur durch Last # 2 gedeckt sind und die Postregulierungsbehörde einen höheren Anteil der Sozialkosten als Kosten der „effizienten Bereitstellung“ betrachtet hat. Bei angemessener Korrektur der Fehler im Gutachten bezüglich des Ausgleichs gleichen sich die Lasten und die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten, wie in § 20 Absatz 2 PostG 1997 gefordert, genau aus. (383) Deutschlands Einwand, die Kommission habe in ihrem Ausweitungsbeschluss 2011 den Fehler gemacht, nur den komparativen Vorteil für den nicht preisregulierten Bereich zu ermitteln, muss deshalb abgewiesen werden, denn nach § 20 Absatz 2 PostG 1997 muss die Postregulierungsbehörde die Maßgröße so festsetzen, dass die Erlöse der preisregulierten Dienste die Kosten der effizienten Bereitstellung preisregulierter Dienste und die genehmigten Lasten decken. c)   Kein Nachweis für eine Unterkompensation der nicht wettbewerbsüblichen Kosten auf der Grundlage des WIK-Gutachtens (384) Unter Bezugnahme auf die REK 2009 hält Deutschland daran fest, dass die Deutsche Post seit 1990 für ihre preisregulierten Dienste erhebliche Defizite auswies, da die Erlöse aus dem regulierten Bereich durch die Kosten für die preisregulierten Dienste sowie die Nettokosten der Erfüllung der Universaldienstverpflichtung (93) aufgezehrt wurden. Auch aus diesem Grund weist Deutschland also die Argumentation der Kommission zurück, dass die Gewinne aus den preisregulierten Diensten ausgereicht hätten, um die nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für die nicht preisregulierten Dienste zu finanzieren. (385) Die Kommission hält diesbezüglich erstens fest, dass aus den Entscheidungen der Postregulierungsbehörde seit 2003 klar hervorgeht, dass sie einen Teil der Erlöse aus den preisregulierten Diensten als Ausgleich für Last # 2 ausgewiesen hat. Das Bestehen dieses Beitrags aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten geht folglich klar und deutlich aus den Entscheidungen der Postregulierungsbehörde hervor. (386) Zweitens ist im Gegensatz zu der REK 2009 im WIK-Gutachten dargelegt, dass die preisregulierten Dienste seit 2000 beträchtliche positive Gewinnspannen von mehr als [6,5 bis 8,5] % des Umsatzes erzielten. Abbildung 9 Berechnung des ROS für die preisregulierten Dienste auf der Grundlage des WIK- Gutachtens […] Erläuterung: Die Berechnungen beruhen auf den im WIK-Gutachten vorgenommenen Anpassungen der REK 2009. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass die preisregulierten Dienste alle Verluste der nicht preisregulierten Universaldienstleistungen decken. Der niedrigere Gewinn im Jahr 2007 ist vor allem auf eine außergewöhnlich hohe Abschreibung für das Immobilien-Portfolio zurückzuführen. (387) Die höheren Gewinne seit 2000 stehen in direkter Verbindung zu der Senkung der nach dem Pensionsgesetz 1995 festgelegten Pensionsversicherungsbeiträge: Während die Deutsche Post 1999 eine jährliche Pauschalzahlung von 2,045 Mrd. EUR leistete, lag der entsprechende Beitrag im Jahr 2000 bei nur noch rund 735 Mio. EUR (33 % der angefallenen Beamtengehälter). Da die Postregulierungsbehörde die regulierten Entgelte 2000 nicht im Einklang mit den geringeren Pensionsbeiträgen nach unten korrigierte, erhöhten sich die Gewinne der Deutschen Post erheblich. Der erwirtschaftete Gewinn blieb auch nach der Maßgrößenentscheidung 2002 auf einem hohen Niveau, da die regulierten Entgelte nicht stark genug gesenkt wurden, um den Kosten der preisregulierten Dienste zu entsprechen. (388) In Bezug auf Deutschlands Kritik an dem WIK-Gutachten vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gutachten einen zutreffenderen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Deutschen Post im Allgemeinen und die Gewinne der preisregulierten Dienste im Besonderen gibt als die REK 2009. Dies lässt sich wie folgt begründen. i)   Angemessenere Zuweisung der Kosten zu den kommerziellen Diensten (389) Nach dem Chronopost-Urteil müssen die kommerziellen Dienste ihre direkten Kosten selbst tragen und einen angemessenen Beitrag zur den Gemeinkosten leisten. Die angemessene Zuweisung der Kosten auf die verschiedenen Dienste kann entweder anhand externer Benchmarks (z. B. Marktpreise) oder interner Kostendaten nachgewiesen werden (94). (390) Die REK 2009 stützt sich auf den Grundsatz in § 20 Absatz 2 PostG 1997, dem zufolge den nicht preisregulierten Diensten nur die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zugewiesen dürfen, während alle Lasten (z. B. zusätzliche Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die POSTDIENST-Beschäftigten und Nettokosten der Universaldienstverpflichtung) aus den Erlösen der preisregulierten Dienste finanziert werden müssen. Im WIK-Gutachten wird jedoch nach Prüfung der REK 2009 im Vergleich zur Rentabilität privater Wettbewerber festgestellt, dass die Deutsche Post den preisregulierten Diensten einen zu großen Anteil der Lasten und den kommerziellen Diensten nicht ausreichend Kosten zuweist. (391) Eine Prüfung der geltend gemachten „wettbewerbsüblichen“ Benchmarks, die die Deutsche Post herangezogen hat, um die einzelnen Lasten zu berechnen, bestätigt die Ergebnisse des WIK-Gutachtens: Wie bereits aufgezeigt, ist der REK-Beitragssatz zur Berechnung der Last #2 (nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten) im Vergleich zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, die private Wettbewerber zahlen müssen, eine zu niedrige Benchmark. Zudem handelt es sich z. B. bei der Infrastrukturlast Filialen um eine rein hypothetische Benchmark, da nicht nachgewiesen werden kann, dass die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung seit 1990 keine eigenen Postfilialen mehr betrieben hätte. Ebenso kann nicht nachgewiesen werden, dass die Deutsche Post ab 1990 ausschließlich mit Mitarbeitern hätte arbeiten können, denen sie lediglich Gehälter in Höhe des Mindestlohns 2007 hätte zahlen müssen. (392) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass das das WIK-Gutachten für die Ermittlung der Kosten, die den kommerziellen Diensten zuzurechnen sind, als Grundlage besser geeignet ist. (393) Die Kostenbewertung muss außerdem nach den Richtlinien 97/67/EG und 2006/111/EG den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen. Weder die erhöhten Abschreibungskosten noch die höher angesetzten zusätzlichen Pensionskosten sind in den Jahresabschlüssen der Deutschen Post enthalten. Solche Kosten – und das gilt sowohl für die Deutsche Post als auch für ihre Wettbewerber – werden normalerweise aus dem Bilanzgewinn eines Unternehmens finanziert. Eine Neubewertung nach oben würde die Deutsche Post deshalb gegenüber ihren Wettbewerbern bevorteilen. ii)   Benchmarking zur Ermittlung des angemessenen Gewinns unter Berücksichtigung der Risikoposition der Deutschen Post (394) Die von der Deutschen Post seit 2000 erzielten Gewinne lagen deutlich über dem ROS-Median von 3,48 % im WIK-Gutachten und dem unteren ROS von 6,1 % des Deloitte-II-Gutachtens. Das Vorbringen Deutschlands, wonach die Deutsche Post so hohe Verluste erlitten habe, dass sie die Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste nicht habe tragen können, kann deshalb nicht akzeptiert werden. (395) Ausserdem muss das Deloitte-II-Gutachten, das sich auf eine kleine Vergleichsgruppe von hauptsächlich multinationalen Expresspaketdiensten (u. a. UPS, FedEx, TNT Express) stützt, kritisch betrachtet werden. Bei der im Deloitte-II-Gutachten ausgesprochenen Empfehlung für eine angemessene Gewinnspanne einen unteren ROS von 6,1 % und einen ROS-Median von 7,4 % zugrunde zu legen, bleibt die Tatsache unberücksichtigt, dass das Geschäft der Deutschen Post nicht nur wesentlich weniger kapitalintensiv, sondern auch risikoärmer ist: 1) Internationale Expresspaketdienste werden nicht von der Deutschen Post selbst, sondern nur von ihren DHL-Tochtergesellschaften erbracht. 2) Für die Briefdienste, mit denen die Deutsche Post 75 % ihrer Erlöse erwirtschaftet, muss im Vergleich zu multinationalen Paketdiensten erheblich weniger Kapital investiert werden, da die Gehälter der Briefzusteller den größten Kostenposten bilden. Expresspaketdienste müssen erheblich höhere Investitionen in kapitalintensive Ausrüstung tätigen (95). 3) Die beherrschende Stellung der Deutschen Post auf dem Briefmarkt entstand und festigte sich aufgrund der Exklusivlizenz, die der Deutschen Post einen gesicherten Kundenstamm verschaffte, ohne dass sie größere Investitionen in Marketing oder Markennamen tätigen musste. Die multinationalen Paketdienste mussten sich ihre Position dagegen auf jedem nationalen Markt von Grund auf erarbeiten und haben auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten einige der bekanntesten Marken (96) geschaffen. 4) Die Markt- und Kostenrisiken der Deutschen Post wurden durch staatliche Maßnahmen (97) abgesichert. Die Preisregulierung hat besonders dafür gesorgt, dass alle Lasten der nicht preisregulierten Dienste (98) abgedeckt wurden. (396) Im WIK-Gutachten wird deshalb korrekterweise eine unter der Deloitte-II-Spanne liegende Benchmark für den Gewinn angewandt, um der im Vergleich zu multinationalen Expresskurierdiensten geringeren Kapitalintensität und den niedrigeren Risiken der Geschäftstätigkeiten der Deutschen Post in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das exakte Niveau der Gewinn-Benchmark zu ermitteln, erübrigt sich jedoch, da die durchschnittlich erzielten ROS-Margen von 8,3 % bereits über dem in dem Deloitte-II-Gutachten geschätzten unteren ROS von 6,1 % liegen. Selbst anhand des von Deutschland selbst vorgelegten Expertengutachtens konnte nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Post seit 2000 einen zu niedrigen Ausgleich erhalten hätte. (397) In jedem Fall ist Deutschlands Kritik am WIK-Gutachten kaum nachzuvollziehen, weil der ROS-Median von 3,48 % nicht über dem Gewinnniveau liegt, dass die Postregulierungsbehörde und die Deutsche Post selbst als angemessen einstufen. Einerseits ergibt sich aus der ROS-Benchmark von 3,48 % absolut gesehen ein höherer Gewinn als die von der Deutschen Post in ihren REK geltend gemachten und von der Regulierungsbehörde genehmigten Kapitalkosten (z. B. Kosten für […] und […]) (siehe Abschnitt IV.4.3). Andererseits bewegt sich der im WIK-Gutachten genannte ROA-Median von 7,66 % in einem ähnlichen Bereich wie die Kapitalrendite, die die Deutsche Post […]. (398) Deutschlands Verweis auf angemessene Gewinnspannen im Bahn- und Busverkehr (Umsatzrenditen von 7 % - 8 %) haben keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen zum Benchmarking zur Feststellung des angemessenen Gewinns. Diese Wirtschaftszweige sind kapitalintensiver und erfordern deshalb zur Deckung der Kapitalkosten höhere Umsatzrenditen. An diesen Zahlen wird im Gegenteil deutlich, dass die Benchmark für den angemessenen Gewinn im Deloitte-II-Gutachten eher dem durchschnittlichen ROS eines kapitalintensiven als eines beschäftigungsintensiven Wirtschaftszweigs entspricht. d)   Schlussfolgerungen (399) Die Kommission muss das Vorbringen Deutschlands zurückweisen, wonach die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich nicht ausreichten, um die für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten geltend gemachten Lasten zu decken. Das Vorbringen Deutschlands lässt sich weder durch das von Deutschland übermittelte Expertengutachten noch durch die REK 2009 untermauern. (400) Dagegen ist durch die Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 eindeutig dokumentiert, dass die Postregulierungsbehörde den Ausgleich für die geltend gemachten Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste stets genehmigt hat. VII.3.5.   Aufhebung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen ab dem 1. Januar 2003 (401) Wenn die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat, ist sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befugt zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie aufzuheben oder umzugestalten hat (99). Nach dieser Rechtsprechung dient eine solche Verpflichtung der Wiederherstellung der früheren Lage (100). In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof fest, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (101). (402) Im Sinne dieser Rechtsprechung ist in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Folgendes festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (403) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass sich die Ausweitungsentscheidung 2007 und der Ausweitungsbeschluss 2011 auf den Zeitraum 1990-2007 beziehen. Bei der Pensionssubvention handelt es sich jedoch um eine fortlaufende, über 2007 hinausgehende Beihilferegelung. So wurde auch der Ausgleich für die Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste 2007 nicht eingestellt. Entsprechend enthielt die Mitteilung Deutschlands vom 2. Januar 2012 Angaben zur Pensionssubvention und zu den einschließlich 2010 erwirtschafteten preisregulierten Erlösen. Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Rückforderung des nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Anteils der Pensionssubvention nicht beim Jahr 2007 enden, sondern bis zum Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses reichen sollte. (404) Hinsichtlich der Berechnung des Beihilfeelements, die der Deutschen Post vorliegt, ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass der Beschluss der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen (102). (405) Die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen müssen nach der Formel in Tabelle 8 auf der Grundlage des REK-Beitragssatzes und des Benchmarksatzes (siehe Definition im Anhang sowie Tabelle 7) sowie auf der Grundlage des Bruttogehalts der Beamten (siehe Definition in Tabelle 6) berechnet werden. Auf die jedes Jahr gewährten rechtswidrigen Beihilfen sollten bis zur Rückzahlung Zinsen erhoben werden. Die Zinsen sollten nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (103) berechnet werden. (406) Die Berechnungen im Anhang, mit denen die rechtswidrigen Beihilfen für die Jahre 2003 bis 2010 (ohne Zinsen) ermittelt wurden, stützen sich auf die Annahme, dass die Beamten zu gleichen Anteilen im Bereich der pre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.