Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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er 1997 genehmigten Entgelte bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft bleiben sollten. (325) Die regulierten Entgelte wurden somit auf dem historisch hohen Niveau gehalten und nicht auf ein Niveau gesenkt, bei dem der Deutschen Post ein komparativer Nachteil entstanden wäre. (326) Ab 2000 befand sich die Deutsche Post im Vergleich zu ihren Wettbewerbern in einer noch günstigeren Lage, da die festgesetzten Beiträge zum Pensionsfonds auf 33 % der angefallenen Beamtengehälter gesenkt wurden. Diese Höhe ergibt in absoluten Zahlen einen Rückgang der Kosten von 2,045 Mrd. EUR auf 735 Mio. EUR (und auf einen noch geringeren Betrag in den Folgejahren, da die Zahl der Beamten zurückging und diese Entwicklung nur teilweise durch den Anstieg der Gehälter ausgeglichen wurde). Da die regulierten Entgelte auf dem historisch hohen Stand gehalten wurden, konnte die Deutsche Post seit dem Jahr 2000 deutliche Gewinne aus den preisregulierten Diensten erwirtschaften. (327) Bei der Prüfung der Rentabilität der Deutschen Post im Bereich der preisregulierten Dienste im gesamten Zeitraum 1995-2002 wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass der Deutschen Post z. B. bis 1999 trotz der Pauschalzahlungen an den Pensionsfonds keine Verluste aus den preisregulierten Diensten entstanden sind. Seit dem Jahr 2000 weist das WIK-Gutachten sogar deutlich positive Ergebnisse aus. (328) Daher muss die Kommission Deutschlands Vorbringen zurückweisen, dass die Deutsche Post in Bezug auf die Abdeckung von Sozialversicherungsbeiträgen in den preisregulierten Diensten gegenüber ihren Wettbewerbern benachteiligt war und die Pensionssubvention vor 2002 erforderlich und verhältnismäßig war. (329) Ungeachtet des Vorstehenden muss die Kommission einräumen, dass ihr in diesem Fall kein ausreichendes Beweismaterial vorliegt, um die genaue Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post in den Jahren 1995 - 2002 entrichtet hat, zu bestimmen. Sie vertritt die Auffassung, dass eine derartige Quantifizierung nicht ordnungsgemäß auf der nachträglichen Feststellung basieren kann, dass ein bestimmter Anteil der Sozialkosten der nicht preisregulierten Dienste verlagert wurde, um aus den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich finanziert zu werden, und dass die Deutsche Post im Rahmen der Pensionsfondsregelungen insgesamt nicht benachteiligt wurde, da die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich de facto ausreichend hoch angesetzt waren, um ihre Beiträge zum Pensionsfonds einschließlich der verlagerten Lasten abzudecken. Ebenso wenig ist es möglich, eine Methode aufzustellen, nach der der Mitgliedstaat die Höhe der Beiträge für diesen Zeitraum berechnen könnte. Die Kommission stellt nach Prüfung der Rechtsgrundlage für die im Zeitraum 1995-2002 geltenden regulierten Entgelte fest, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden kann, wie die zuständigen Behörden die Zusammensetzung der regulierten Entgelte vorab beschlossen haben. Insbesondere kann in diesem Fall nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, dass die zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Festsetzung der regulierten Entgelte in einer Höhe, die die verlagerten Kosten de facto letztlich abdeckte, einen bestimmten Anteil der regulierten Entgelte in ihren Beschlüssen eindeutig für die Abdeckung des Betrags der geltend gemachten Lasten aus den nicht preisregulierten Diensten auswiesen. (330) Anders als bei den Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011, bei denen diese Lasten von der Postregulierungsbehörde ausdrücklich bestätigt und genehmigt wurden, könnte diese frühere De-Facto-Abdeckung auf Erwägungen der für die Entgeltfestsetzung zuständigen Behörden zurückzuführen gewesen sein, die mit der Entwicklung anderer Kostenkomponenten oder der Entwicklung anderer Unternehmensvariablen im Zusammenhang stehen. Diese frühere De-Facto-Abdeckung reicht daher in diesem Fall nicht aus, um genau und mit Sicherheit zu bestimmen, in wiefern die zuständigen Behörden das regulierte Entgelt angehoben haben, um den geltend gemachten Lasten für die nicht preisregulierten Dienste Rechnung zu tragen. (331) Für die Zeit seit dem 1. Januar 2003 ist den Maßgrößenentscheidungen von 2002, 2007 und 2011 hingegen klar zu entnehmen, wie die Postregulierungsbehörde die Zusammensetzung der regulierten Entgelte festgesetzt hat. Die regulierten Entgelte wurden eindeutig auf einem höheren Niveau festgesetzt, um die Lasten der nicht preisregulierten Dienste aus den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich abzudecken. b)   Der Beitrag der Deutschen Post seit 2003 (332) Nach dem PostG 1997 kann die Deutsche Post von der Regulierungsbehörde verlangen, dass sie bei der Festsetzung der zulässigen Höhe der Erlöse aus der Exklusivlizenz und den preisregulierten Diensten in die auf die Nutzer abzuwälzenden Kosten unter anderem die „nicht wettbewerbsüblichen Soziallasten“ sowie die Kosten für die effiziente Bereitstellung des Universaldienstes einbezieht. Diese Methode wurde von der Postregulierungsbehörde erstmals in der Maßgrößenentscheidung von 2002 angewandt. Die Postregulierungsbehörde hat die Lasten aus dem nicht wettbewerbsüblichen Sozialversicherungsbeitrag auch in den Maßgrößenentscheidungen von 2007 und 2011 genehmigt. Der Umstand, dass nur mehr ein Teil der preisregulierten Dienste einer ex-ante Preiskontrolle unterliegt, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission. Die Deutsche Post war nach wie vor zur Abwälzung der gesamten Last durch Nutzung ihrer beherrschenden Stellung berechtigt. In dieser Hinsicht macht es keinen Unterschied, ob die Regulierungsbehörde ihre Kontrolle ex ante oder ex post ausübt. (333) Die Postregulierungsbehörde hat das Ansuchen der Deutschen Post, dass Last # 2 (über den REK-Beitragssatz hinaus angefallene Sozialkosten) durch Erlöse aus dem preisregulierten Bereich refinanziert werden sollte, stets genehmigt. So wurden bei der Ermittlung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten (Last # 2) für das Jahr 2001 die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post für ihre Beamten von [40 % bis 45 %] der angefallenen Gehälter (87) mit der REK-Benchmark verglichen. Diese Benchmark besteht aus dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zu Sozialversicherung, Unfallversicherung und Zusatzrentenversicherung, die zusammen [20 % bis 25 %] der angefallenen Gehälter ausmachen. (334) Diese Differenz zwischen den beiden Sätzen von [15 % bis 20 %] des angefallenen Beamtengehalts wurde in Last # 2 einbezogen und durch die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich abgedeckt (vgl. Tabelle 2). (335) Aus wirtschaftlicher Sicht trägt die Deutsche Post daher keinen Beitragssatz zur Sozialversicherung von 33 % der angefallenen Gehälter, sondern lediglich einen Beitragssatz von [20 % bis 25 %]. Seit dem Jahr 2003 wird der verbleibende Teil von abhängigen Verbrauchern getragen, die Entgelte zahlen müssen, die die Sozialkosten der Deutschen Post für die Dienste, für die die Deutsche Post bis 2007 eine Exklusivlizenz hatte, bzw. für die Universaldienste, bei denen die Deutsche Post eine beherrschende Stellung innehat, abdecken. (336) Um den auf die angefallenen Gehälter angewandten Beitragssatz mit der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines Wettbewerbers zu vergleichen, muss das angefallene Gehalt in das Bruttogehalt der Beamten umgewandelt werden. (337) Das angefallene Gehalt beträgt zwischen [85 % und 90 %] des Bruttogehalts der Beamten (88). Auf dieser Grundlage entsprechen [20 % bis 25 %] der angefallenen Gehälter [17,5 % bis 22,5 %] des Bruttogehalts. (338) Infolge der Begrenzung des Beitrags der Deutschen Post zum Pensionsfonds auf 33 % und der Genehmigung von Last # 2 durch die Postregulierungsbehörde zahlt die Deutsche Post somit Sozialversicherungsbeiträge von [17,5 % bis 22,5 %] des Bruttogehalts der Beamten. VII.3.2.3.   Vergleich a)   Der Zeitraum 1995-2002 (339) Im Zeitraum 1995-2002 haben die Erlöse aus den von der Deutschen Post im reservierten Bereich angewandten Entgelte die tatsächliche wirtschaftliche Last ihres Beitrags zur Deckung ihrer Sozialkosten erheblich verringert. In Ermangelung eines eigens ausgewiesenen Elements der Entgelte kann die Kommission jedoch lediglich feststellen, dass die Höhe des Beitrags der Deutschen Post unterhalb des Benchmarksatzes blieb. Die Kommission ist weder in der Lage, die genaue Differenz zwischen diesen beiden Niveaus zu berechnen, noch kann sie eine Methode aufstellen, die den Mitgliedstaat dazu befähigen würde. b)   Der Zeitraum seit 2003 (340) Im Hinblick auf den Vergleich des REK-Beitragssatzes mit dem Benchmarksatz ist festzustellen, dass der REK-Beitragssatz auf den angefallenen Beamtengehältern beruht, die im Vergleich zum Bruttogehalt der Privatangestellten eine zu niedrige Gehaltsgrundlage sind. Der REK-Beitragssatz muss daher als Prozentsatz der Bruttogehälter der Beamten neu berechnet werden. (341) Aus dem Vergleich für das Jahr 2006 ergibt sich, dass die nicht preisregulierten Dienste tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge von [17,5 bis 22,5] % der Bruttogehälter der Beamten (bzw. [20 bis 25] % der angefallenen Beamtengehälter) getragen haben – gegenüber dem Benchmarksatz von 33,5 %. In Bezug auf die Sozialversicherungsbeitragssätze kam der Deutschen Post im Jahr 2006 damit ein komparativer Vorteil von [10 bis 15] % der Bruttogehälter der Beamten zugute. Tabelle 7 Vergleich des REK-Beitragssatzes mit dem Benchmarksatz für den Sozialversicherungsbeitrag der Deutschen Post im Jahr 2006   Beitragssatz zur gesetzlichen Sozialversicherung REK-Beitragssatz Benchmarksatz für die Sozialbeitragslast der Deutschen Post als prozentualer Anteil vom Bruttogehalt der Privatangestellten Bruttogehalt der Beamten Bruttogehalt der Beamten Arbeitgeberanteil 20,50  % 17,84  % 20,50  % Krankenversicherung 6,65  % 5,79  % 6,65  % Pflegeversicherung 0,85  % 0,74  % 0,85  % Arbeitslosenversicherung 3,25  % 2,83  % 3,25  % Rentenversicherung 9,75  % 8,48  % 9,75  % Arbeitnehmeranteil 20,50  %     Krankenversicherung 6,65  %     Pflegeversicherung 0,85  %     Arbeitslosenversicherung 3,25  %   3,25  % Rentenversicherung 9,75  %   9,75  % Zusatzrentenversicherung   [0 % bis 5 %]   Unfallversicherung   [0 % bis 5 %]   Beitragssatz   [17,5 % bis 22,5 %] 33,50  % (342) Nach Tabelle 97 beträgt der Benchmarksatz für die Deutsche Post 33,5 % des Bruttogehalts der Beamten und liegt um [10 bis 15] Prozentpunkte über der von der Deutschen Post tatsächlich getragenen Höhe. (343) Die Differenz von [10 bis 15] Prozentpunkten für das Jahr 2006 liegt über der [8 bis 13] % betragenden nominalen Differenz zwischen dem Benchmarksatz von 33,5 % und dem REK-Beitragssatz von [20 bis 25] %. Die Differenz umfasst eine Zusatzzahlung von [2 bis 3] Prozentpunkten, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der nominale REK-Beitragssatz von [20 bis 25] % in ungerechtfertigter Weise auf dem angefallenen Gehalt der Beamten und nicht auf dem Bruttogehalt der Beamten, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht, basiert. VII.3.2.4.   Vorläufige Schlussfolgerung zu Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (344) Die Pensionssubvention, mit der der über den Sozialversicherungsbeitrag von 33 % der angefallenen Gehälter der Beamten der Deutschen Post hinausgehende Finanzierungsbedarf des Pensionsfonds gedeckt wird, ist aus den folgenden Gründen weder erforderlich noch verhältnismäßig: 1) Zwischen 1995 und 2002 entstanden der Deutschen Post tatsächliche Kosten, die unter der Benchmark lagen; die genaue Differenz kann jedoch nicht ermittelt werden. 2) Seit 2003 trug die Deutsche Post im Durchschnitt Kosten von rund [17,5 bis 22,5] % des Bruttogehalts ihrer Beamten, während die durchschnittliche Benchmark bei 32 % des Bruttogehalts der Beamten liegt; die restlichen Kosten wurden von den Nutzern getragen, da die nach der Preis-Cap-Regulierung genehmigten Erlöse die Last für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten enthalten, die die verbleibenden [10 bis 15] % des Bruttogehalts der Beamten decken. (345) Für die unterschiedlichen Sätze seit 2003 gibt es zwei Erklärungen: 1) Die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Unternehmen in der Briefpost- und Paketzustellungsbranche zahlen, liegen bei 41 % der Bruttogehälter. Für einen Vergleich mit den Sozialbeiträgen der Deutschen Post für ihre Beamten ist eine Korrektur erforderlich, die dem Umstand Rechnung trägt, dass Beamte 30 % bis 50 % ihrer Gesundheits- und Pflegeausgaben selbst tragen. Dieser von den Beamten zu tragende Anteil ist gleichzusetzen mit dem Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7,5 % der Bruttogehälter. 2) Der Beitrag der Deutschen Post wird auf der Grundlage des angefallenen Gehalts und nicht des Bruttogehalts von Beamten berechnet. Die Benchmark für die Beamten der Deutschen Post liegt deshalb bei 33,5 % des Bruttogehalts. Die darüber hinausgehende Entlastung ist prinzipiell weder erforderlich noch verhältnismäßig. (346) Für den Zeitraum 1995-2002 ist es nicht möglich, den Teil der Entlastung exakt zu ermitteln, der über das als erforderlich und verhältnismäßig akzeptierbare Maß hinausging. Ab 2003 beträgt dieser Anteil [10 bis 15] % des Bruttogehalts. VII.3.2.5.   Auswirkung des besonderen wettbewerblichen und regulatorischen Umfelds auf die Kriterien der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (347) Bei der Würdigung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein besonderes wettbewerbliches und regulatorisches Umfeld handelt. (348) Wie in Abschnitt II.2.1 erläutert, verfügte die Deutsche Post bis zum 31. Dezember 2007 über eine Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter Briefsendungen. Sie war nach § 52 PostG 1997 bis zu diesem Datum mit der Universaldienstverpflichtung nach Kapitel 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäsichen Parlaments und des Rates (89) und § 11 PostG 1997 betraut. Seit dem 1. Januar 2008 erbringt die Deutsche Post Universaldienstleistungen auf freiwilliger Basis. (349) Solange die Deutsche Post die Exklusivlizenz für bestimmte Briefdienste innehatte, konnten ihre Wettbewerber auf diesem Teil des Postmarktes ihre Dienstleistungen nicht anbieten. Die Tatsache, dass die Postregulierungsbehörde es der Deutschen Post gestattete, mittels höherer Entgelte für preisregulierte Dienste denjenigen Teil der Postbeamten-Sozialkosten, der aus der Erbringung der unter die Exklusivlizenz fallenden Dienstleistungen entstanden war, vollumfänglich und über die Sozialbeiträge ihrer Wettbewerber hinausgehend zu refinanzieren, dürfte den Handel nicht in einem Maße beeinträchtigt haben, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (350) Die Universaldienstverpflichtung liegt in dem Umstand begründet, dass Postbetreiber im Falle eines Wettbewerbsmarkts bestimmte Dienste in ländlichen oder abgelegenen Gebieten entweder überhaupt nicht oder nur zu überhöhten Preisen anbieten. Deshalb muss nach Artikel 4 der Richtlinie 97/67/EG jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig und flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. (351) Diesbezüglich erlegt die deutsche Gesetzgebung allen Postbetreibern, die eine beherrschende Stellung auf einem Markt innehaben, für den die Universaldienstverpflichtung gilt, eine besondere Pflicht auf. Nach § 2 PDLV (90) müssen solche Anbieter von Postdienstleistungen die Leistungen auf diesem Markt allen Nutzern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen. Bislang hat nur die Deutsche Post eine solche marktbeherrschende Stellung inne und unterlag entsprechend dieser Pflicht. (352) Seit ihrer Privatisierung hat die Deutsche Post keine staatlichen Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen erhalten. Sie erhält jedoch aus den Erlösen der preisregulierten Dienstleistungen, für die sie eine marktbeherrschende Stellung innehat, einen Ausgleich für die durch die Gewährleistung des Universaldienstes anfallenden Kosten. Bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Pensionssubvention ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, diesem Umstand Rechnung zu tragen. (353) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass im Falle derjenigen Postbeamten-Sozialkosten, die aus der Erbringung von preisregulierten Dienstleistungen entstanden sind, die unter die Universaldienstverpflichtung fallen und für die die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat, der Umstand, dass die Postregulierungsbehörde zugestimmt hat, diese für die Erbringung der preisregulierten Dienstleistungen angefallenen Sozialkosten, selbst wenn diese Sozialkosten über das von ihren Wettbewerbern in der Regel getragene Niveau hinausgehen, vollumfänglich mittels höherer Entgelte zu finanzieren, dem Handel nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Schlussfolgerung liegt in dem besonderen wettbewerblichen und regulatorischen Umfeld begründet, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden. Sie kann deshalb nicht auf andere Bereiche übertragen werden. VII.3.3.   Schlussfolgerung (354) Es kann der Schluss gezogen werden, dass die Deutsche Post ab 2003 für ihre Beamten, die in den nicht preisregulierten Dienstleistungsbereichen tätig waren, Sozialbeiträge entrichtet hat, die um 11 bis 14 Prozentpunkte unter den Beitragssätzen ihrer Wettbewerber lagen. Abbildung 8 Komparativer Vorteil in Bezug auf den Sozialversicherungsbeitragssatz gegenüber nicht preisregulierten Diensten (Beitragssätze als prozentualer Anteil an den Bruttogehältern der Beamten) […] (355) Die niedrigen Sozialbeiträge sind weder erforderlich noch verhältnismäßig, um das Ziel einer schrittweisen Öffnung des Postdienstleistungsmarktes zu erreichen. Auf den betreffenden Märkten steht die Deutsche Post in scharfem Wettbewerb mit anderen Anbietern. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das niedrigere Sozialbeitragsvolumen den Handel in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; es kann deshalb nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (356) Der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Teil der Pensionssubvention für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 wird nach der folgenden Formel berechnet: Differenz zwischen dem Benchmarksatz und dem REK-Beitragssatz multipliziert mit der Summe der Bruttogehälter der in den nicht preisregulierten Diensten beschäftigen Beamten. Tabelle 8 Formel zur Ermittlung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe für die Zeit ab dem 1. Januar 2003   Nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe =     = (Benchmarksatz - regulatorischer Beitragssatz) × Summe der Bruttogehälter der Beamten in nicht preisregulierten Diensten (357) Auf der Grundlage der verfügbaren Daten ergibt sich für den Zeitraum 2003-2010 in der Summe ein komparativer Vorteil von [500 bis 1 000] Mio. EUR (siehe Anhang). Während dieses Zeitraums ist der jährliche Betrag der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe aufgrund des rückläufigen Beamtenstands von […] Mio. EUR (2003) auf […] Mio. EUR (2010) gesunken. VII.3.4.   Gegenargumentation zum Vorbringen Deutschlands (358) Im Ausweitungsbeschluss 2011 äußerte die Kommission Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention, da für die nicht preisregulierten Dienste Sozialbeitragssätze entrichtet wurden, die um 11 bis 14 % unter jenen privater Wettbewerber lagen. Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurde der sich daraus ergebende jährliche Vorteil auf 100 Mio. EUR bis 200 Mio. EUR beziffert. (359) In ihrer Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss 2011 erhob Deutschland zwei Haupteinwände: 1) Deutschland hält daran fest, dass der Benchmarksatz sich nur auf den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge stützen könne, da private Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet seien, den Arbeitnehmeranteil zu zahlen. Ferner sollte bei der Benchmark berücksichtigt werden, dass das Gehaltsniveau der Deutschen Post immer über dem „wettbewerblichen“ Niveau gelegen habe. 2) Deutschland behauptet, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Erlöse aus den preisregulierten Universaldiensten ausreichten, um die geltend gemachten Lasten aufgrund nicht wettbewerbsüblicher Sozialkosten zu finanzieren. VII.3.4.1.   Die von der Kommission vorgenommene Einbeziehung der Arbeitnehmerbeiträge in den Benchmarksatz und der Verzicht auf eine Korrektur des Gehaltsniveaus auf ein „wettbewerbsübliches Gehalt“ sind berechtigt (360) Deutschland argumentiert, dass eine über dem Arbeitgeberanteil des Sozialversicherungsbeitragssatzes angesetzte Benchmark die Deutsche Post gegenüber den Wettbewerbern, die nur den Arbeitgeberanteil zu entrichten haben, benachteiligen würde. (361) In Bezug auf dieses erste Argument hält die Kommission fest, dass Beamte im Gegensatz zu Privatangestellten nicht verpflichtet sind, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten. Daher müssen derartige Beiträge notwendigerweise in den Benchmarksatz einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass die Deutsche Post und private Wettbewerber direkt bzw. indirekt Beiträge derselben Höhe tragen. (362) Des Weiteren hält Deutschland daran fest, dass der Benchmarksatz weder auf das Bruttogehalt der Beamten noch auf angefallene Gehälter der Beamten, sondern nur auf die „wettbewerbsüblichen“ Gehälter angewandt wird. In den REK 2002, 2007 und 2011 sollte sich nach Auffassung der Deutschen Post das „wettbewerbsübliche Gehalt“ nach dem ETV-Gehalt oder nach den Tarifverträgen für den Postsektor aus dem Jahr 2003 richten. (363) In der REK 2009 ist der Mindestlohn 2007, der noch unter dem ETV-Gehalt liegt, als „wettbewerbsübliches“ Gehalt angesetzt. (364) Nach Angaben Deutschlands ist die Basierung der Berechnung auf derartigen „wettbewerbsüblichen“ Gehältern erforderlich, damit die Sozialabgaben der Deutschen Post auf demselben Niveau liegen wie die ihrer Wettbewerber. (365) Die Kommission kann diesem Argument nicht folgen, da die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt sein muss, damit gewährleistet ist, dass der allmähliche Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu echtem Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt. (366) Daher wäre es unverhältnismäßig, die Beihilfe in einem solchen Maß anzuheben, dass die Deutsche Post seit 1995 lediglich Sozialabgaben auf der Grundlage „wettbewerbsüblicher“ Gehälter zu finanzieren hätte, die den Arbeitsmarktbedingungen in früheren Jahren nicht Rechnung tragen. In der Wirtschaft ist es normal, das sich die Gehälter von Beschäftigten, die von den etablierten Unternehmen bzw. neuen Marktbeteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestellt wurden, unterscheiden. (367) In der Beihilfesache France Telecom (91) hat die Kommission das von Frankreich vorgebrachte Argument, bei den Sozialbeitragssätzen müsse auch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Beamte höhere Gehälter erhielten als das von Wettbewerbern beschäftigte Personal, ebenfalls zurückgewiesen. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang betont, dass der etablierte Betreiber zum Zeitpunkt der Marktöffnung dank der Beamten über qualifizierte und kompetente Mitarbeiter verfügte, ohne die er seine Marktstellung nicht hätte behaupten können. Es ist o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.