Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0636. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

isregulierten und der nicht preisregulierten Dienste tätig waren. Die verfügbaren Daten sagen nichts über die genaue Anzahl der Beamten aus, die im Bereich der preisregulierten und der nicht preisregulierten Dienste arbeiteten. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Erlösanteile aus preisregulierten und nicht preisregulierten Diensten ein verlässlicher erster Näherungswert zur Aufteilung der Gehaltskosten sind. (407) Genauere Daten können somit zu genaueren Berechnungen führen und die Ergebnisse verändern. Deutschland hat kürzlich neue Daten zu der Summe der Beamtengehälter in den nicht preisregulierten Diensten zwischen 1995 und 2007 vorgelegt. Diese Daten deuten darauf hin, dass die Summe der Beamtengehälter mittels einer Aufteilung anhand der in den REK angegebenen Personalkosten der Deutschen Post geschätzt werden sollten. Ein solcher Ansatz könnte im Vergleich zu den Schätzungen anhand der Aufteilung nach Erlösanteilen eine niedrigere Summe für die Beamtengehälter ergeben. Am 2. Januar und am 19. Januar 2012 übermittelte Deutschland Stellungnahmen, die darauf hindeuten, dass die relative Aufteilung der Lasten innerhalb der preisregulierten Dienste und zwischen den preisregulierten und den nicht preisregulierten Diensten – zumindest was die Maßgrößenentscheidung von 2011 angeht – geändert wurde. Laut diesen Angaben sollte offenbar ab 2008 ein Teil der Lasten den nicht preisregulierten Diensten zugeordnet werden. Beim Vollzug dieses Beschlusses wird der genaue Betrag der rechtswidrigen Beihilfen unter Berücksichtigung dieser Erwägungen gemeinsam mit Deutschland berechnet. (408) Trotz aller Bemühungen konnte die Kommission keine verlässlichen Zahlen für die zwischen 1995 und 2002 gewährten rechtswidrigen Beihilfen ermitteln. Es scheint auch nicht möglich, in diesem Beschluss Berechnungsparameter anzugeben, die so exakt wären, dass der Mitgliedstaat während der Durchführung des Beschlusses (allein oder in Zusammenarbeit mit der Kommission) die endgültigen Berechnungen vornehmen könnte. Unter diesen besonderen Umständen stehen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Rückforderung entgegen, denn nach dieser Bestimmung „[verlangt die] Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“. (409) Deshalb sollte die Rückforderung am 1. Januar 2003 beginnen und zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der komparative Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste nicht mehr besteht. (410) Für die Zeit ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist sicherzustellen, dass das Niveau der gehaltsbezogenen Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zahlt, nicht unter dem für Privatangestellte geltenden Beitragsniveau ihrer Wettbewerber liegt. Bei dem Vergleich ist jeder Ausgleich zu berücksichtigen, den die Deutsche Post auf der Grundlage der Preisregulierung nach § 20 PostG erhält. VIII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER STAATLICHEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN VIII.1.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (411) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob folgende Kriterien erfüllt sind: Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und es werden staatliche Mittel verwendet, bestimmten Unternehmen oder Branchen wird ein Vorteil gewährt, der den Wettbewerb verfälscht, und durch die Maßnahme wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (412) Bei den staatlichen Ausgleichszahlungen handelt es sich um staatliche Mittel, da sie nach § 37 bzw. 40 PostVerfG 1989 und § 2 PostUmwG 1994 gewährt und aus Mitteln des öffentlichen Unternehmens TELEKOM finanziert wurden. VIII.1.1.   Aus den staatlichen Ausgleichszahlungen erwachsender finanzieller Vorteil VIII.1.1.1.   Deutschlands Vorbringen, die Ablieferungen seien als Sonderlast zu betrachten (413) Deutschland bringt vor, die staatlichen Ausgleichszahlungen hätten lediglich einen Ausgleich für die Ablieferungen dargestellt, bei denen es sich um Kosten gehandelt habe, die private Wettbewerber normalerweise nicht zu tragen gehabt hätten. Nach Auffassung Deutschland handelt es sich bei den Ablieferungen um eine Abgabe „sui generis“, die weder als Steuer noch als Dividende eingestuft werden kann. (414) Die Deutsche Post musste die Ablieferungen in Höhe von zwischen 6,6 % und 10 % des Umsatzes von 1924 bis 1995 entrichten. Dem KPMG-Gutachten zufolge hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtsnatur der Ablieferungen in seinem Urteil vom 22. März 1984 nicht abschließend beurteilt, sie aber zu den „Erwerbseinkünften des Bundes“ gerechnet. Die Ablieferungen wurden ferner als „Kosten der Leistung“ eingestuft, die die Deutsche Post für die Erbringung ihrer Leistungen entrichten musste. (415) Obgleich das Bundesverfassungsgericht nicht genau definiert hat, inwieweit die Ablieferungen als Ersatz für eine Steuer oder eine Dividende anzusehen sind, wird klar, dass die Ablieferungen zu Einkünften für den Bundeshaushalt führten. (416) Erstens haben in der Vergangenheit zahlreiche Mitgliedstaaten die Erlöse des Post- und Telekommunikations-Monopols als Einnahmequelle für den Staatshaushalt genutzt. Da die BUNDESPOST und ihre Vorgängerinnen bis 1995 als öffentliche Unternehmen nicht der allgemeinen Steuerpflicht unterlagen, wurde die Erhebung einer Abgabe „sui generis“ eingesetzt, damit auch aus diesen Bereichen Einkünfte an den Bund flossen. Ferner war es auch in ökonomischer Hinsicht sinnvoll, Abgaben auf diese Monopole zu erheben. Die Nutzer waren bereit, höhere Entgelte zu akzeptieren, ohne ihre Nutzung der Leistungen stark einzuschränken, so dass hohe Einkünfte für den Bundeshaushalt erzielt werden konnten. (417) Zweitens war die Deutsche Post anders als Privatunternehmen weder unmittelbar oder mittelbar steuerpflichtig noch hatte sie Dividenden für das bereitgestellte Eigenkapital zu zahlen. Daher waren die Ablieferungen die einzige Möglichkeit für den Bund, um – sei es in seiner Rolle als Steuerbehörde oder in seiner Rolle als Anteilseigner – Einkünfte aus der Deutschen Post zu erzielen. Ob die Ablieferungen den Definitionen bestimmter Steuer- oder Dividendensysteme genau entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. In jedem Fall handelte es sich bei den Ablieferungen um Zahlungen, die die Deutsche Post seit 1924 zu leisten hatte und die zu Einkünften für den Bund führten. (418) Abschließend kann festgestellt werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Ablieferungen im Einklang mit dem öffentlichen Zweck stand, aus einem staatlichen Monopol Einkünfte für den Bund zu erzielen, ob nun in Form von Steuern oder von Dividenden. Folglich stellten die Ablieferungen normale Kosten dar, die die Deutsche Post aus ihren eigenen Mitteln zu finanzieren hatte. VIII.1.1.2.   Deutschlands Vorbringen, die staatlichen Ausgleichszahlungen seien mit dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers vereinbar (419) Deutschland bringt vor, bei der Gewährung der staatlichen Ausgleichszahlungen teilweise wie ein privater Kapitalgeber gehandelt zu haben, da mit den Zahlungen gewinnbringende Investitionen in das Netz der Deutschen Post finanziert worden seien. (420) Da jedoch nicht Anlagepläne, sondern die aufgelaufenen Verluste die Grundlage für die staatlichen Ausgleichszahlungen bildeten, ist offenkundig, dass eine solche Anlagestrategie von keinem privaten Kapitalgeber verfolgt worden wäre. (421) Folglich ist der Deutschen Post aus den staatlichen Ausgleichszahlungen ein finanzieller Vorteil erwachsen. VIII.1.1.3.   Deutschlands Vorbringen, es handele sich um einen Ausgleich der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung (422) Deutschland bringt vor, die staatlichen Ausgleichszahlungen stellten keine staatliche Beihilfe dar, da sie die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung ausglichen. (423) Der Gerichtshof hat im Altmark-Urteil (104) festgestellt, dass Ausgleichszahlungen als Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, die außerdem klar definiert sein müssen. Zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden sein. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist dann, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen hätte, das angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist. (424) Da die Deutsche Post nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde und Deutschland nicht nachgewiesen hat, dass es sich bei der Deutschen Post um ein gut geführtes Unternehmen handelte, ist die vierte der im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. VIII.1.2.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (425) Die staatlichen Ausgleichszahlungen wurden aus staatlichen Mitteln gewährt und entlasteten die Deutsche Post von Kosten, die Privatunternehmen normalerweise zu tragen haben. Deutschland konnte nicht nachweisen, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen die Altmark-Kriterien erfüllen und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind. (426) Aus den in VII.1.2 erläuterten Gründen sind die staatlichen Ausgleichszahlungen geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. (427) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. VIII.2.   Beihilferechtliche Würdigung bestehender Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV (428) Die staatlichen Ausgleichszahlungen wurden mit § 37 Absätze 2 und 3 PostVerfG 1989 eingeführt und stellen daher eine neue Beihilfemaßnahme dar. VIII.3.   Beihilferechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (429) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln. Allerdings sieht der Vertrag eine Ausnahme von den Vertragsbestimmungen für den Fall vor, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind: So muss erstens der Staat ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen. Zweitens muss sich der Auftrag auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen. Drittens muss die Ausnahme für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein. Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. (430) In der Mitteilung aus dem Jahr 1996 bzw. 2001 (105), (106) sowie in dem Gemeinschaftsrahmen 2005 hat die Kommission erläutert, wie das Kriterium der Erforderlichkeit und das Kriterium der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Ausnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV anzuwenden sind. Letztmalig wurden in Abschnitt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005 die Bestimmungen über Bedeutung und Tragweite dieser Kriterien kodifiziert, die in der Vergangenheit vom Gerichtshof, vom Gericht und von der Kommission konsequent angewandt worden sind. (431) Nach Abschnitt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens aus dem Jahr 2005 sind in Bezug auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des gewährten Ausgleichs folgende Grundsätze zu beachten: 1) Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken. 2) Darin enthalten sind sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln in jedweder Form gewährten Vorteile, unabhängig von ihrer Einstufung für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. 3) Der Ausgleich darf nur für das Funktionieren der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verwendet werden. Für das Funktionieren einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährte Ausgleichszahlungen, die dazu verwendet werden, um auf anderen Märkten tätig zu werden, sind nicht gerechtfertigt und stellen daher eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. (432) Die Kommission hat in ihrer Beschlusspraxis staatliche Ausgleichszahlungen für Universaldienstkosten als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen (bzw. nicht als Beihilfen) angesehen, soweit die staatlichen Ausgleichszahlungen niedriger waren als die angefallenen Nettokosten des Universaldiensts (107). VIII.3.1.   Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (433) In den aufeinanderfolgenden Postrichtlinien wie auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (108) wurde die flächendeckende Versorgung mit Postdienstleistungen stets als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anerkannt. (434) Die Deutsche Post war bis zum 31. Dezember 2007 durch die aufeinanderfolgenden Postgesetze mit der Erbringung von Universalpostdiensten betraut. VIII.3.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der staatlichen Ausgleichszahlungen (435) Deutschland hält an der Auffassung fest, dass es sich bei den staatlichen Ausgleichszahlungen um einen angemessenen Ausgleich handelt, da sie der REK 2009 zufolge von 1990 bis 1995 erheblich unter den angefallenen Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen lagen. Die REK 2009 weise 1995 trotz der staatlichen Ausgleichszahlungen eine Unterkompensation der Deutschen Post im Umfang von […] Mrd. EUR (aufgezinster Barwert 1995) der kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum 1990 – 1995 aus. (436) Nach den Anpassungen der Kostenallokation und Kostenbewertung in der REK 2009 wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen die kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für den Zeitraum 1990-1995 ausgeglichen haben. (437) Die WIK-Berechnungen zeigen, dass die Kompensation die kumulierten Nettokosten 1995 um [0 bis 20] Mio. EUR überstieg. Die Kommission erkennt jedoch an, dass die Kostenrechnungsdaten für diese Jahre mangelhaft sind. Auch wurden im WIK-Gutachten lediglich die Ablieferungen als Kapitalkosten anerkannt, ohne einen weiteren angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. (438) Aus diesen beiden Gründen stellt die Kommission fest, dass das WIK-Gutachten nicht als Grundlage dienen kann, um das Vorbringen Deutschlands, die staatlichen Ausgleichszahlungen hätten eine angemessene Kompensation der Universaldienstkosten der Deutschen Post dargestellt, zurückzuweisen. Tabelle 10 Berechnung der kumulierten Nettokosten der Universaldienstverpflichtung und der staatlichen Ausgleichszahlungen (aufgezinste Barwerte 1995)   REK 2009 WIK-Gutachten Kumulierte Nettokosten – […] Mrd. EUR – […] Mrd. EUR Staatliche Ausgleichszahlungen +6,707  Mrd. EUR +6,707  Mrd. EUR Über- bzw. Unterkompensation – […] Mrd. EUR + [0 bis 20] Mio. EUR (439) Die staatlichen Ausgleichszahlungen sind folglich nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen, da sie die Nettokosten, die der Deutschen Post aus ihren Universaldienstverpflichtungen entstanden, nicht überstiegen. IX.   DIE STAATLICHE GARANTIE FÜR VOR 1995 BEGEBENE SCHULDURKUNDEN STELLT EINE BESTEHENDE BEIHILFE NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 3 AEUV DAR (440) Die Kommission hält fest, dass die Vorschriften über die staatliche Garantie für Schuldurkunden 1953 mit § 22 Absatz 4 PostVwG 1953 eingeführt wurden. Bei Aufhebung des PostVwG 1953 durch das PostVerfG 1989 wurde diese Bestimmung unverändert in § 40 PostVerfG 1989 übernommen. (441) Da die staatliche Garantie für Schuldurkunden im Jahr 1953 und damit vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 eingeführt wurde, stellt sie eine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates dar. (442) § 2 (4) PostUmwG 1995 setzte dieser bestehenden Beihilfe ein Ende. Dass der Bund weiterhin die Gewährleistung für die Schuldurkunden, die vor der Privatisierung der Deutschen Post begeben worden waren, trug, stellt keine neue Beihilfe dar, denn der Vorteil für die Deutsche Post wurde zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Schuldurkunden begeben wurden. X.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (443) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der Pensionssubvention und den staatlichen Ausgleichszahlungen um Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, da sie die Deutsche Post von Kosten entlastet haben, die Unternehmen normalerweise zu tragen haben. (444) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland die Pensionssubvention und die staatlichen Ausgleichszahlungen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 2 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Die staatliche Garantie für Schuldurkunden, die von der Deutschen Post vor ihrer Privatisierung begeben wurden, stellt eine bestehende Beihilfe dar, die 1995 abgeschafft wurde. (445) Die Pensionssubvention ist insoweit nicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, als daraus für die nicht preisregulierten Dienste, angesichts der von der Postregulierungsbehörde genehmigten Finanzierung der Lasten aus den Erlösen der preisregulierten Dienste, ein komparativer Vorteil erwachsen ist. Deutschland hat die Deutsche Post AG in unangemessenem Umfang von Sozialbeiträgen entlastet, da im Rahmen der Pensionsentlastungsmaßnahmen nicht nur die Pensionssubvention gewährt, sondern der Deutschen Post AG darüber hinaus gestattet wurde, einen Teil der Sozialkosten für die nicht preisregulierten Dienste, den die Deutsche Post AG ebenso wie private Wettbewerber selbst hätte tragen müssen, auf die Nutzer der preisregulierten Dienste abzuwälzen. (446) Im Ergebnis befindet sich die Deutsche Post AG infolge der Pensionsentlastungsmaßnahmen gegenüber privaten Wettbewerbern im Vorteil, da die Lasten aus Sozialbeiträgen, die die Deutsche Post AG für ihre nicht preisregulierten Dienste zu tragen hatte, geringer sind als die gesetzlichen Kosten, die privaten Wettbewerbern zwangsläufig entstehen. (447) Entsprechend sollte die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe angesetzt werden als Differenz zwischen dem Benchmarksatz, der die Sozialbeiträge der Deutschen Post AG für die nicht preisregulierten Dienste an die von Wettbewerbern angleicht, und dem REK-Beitragssatz, den die Deutsche Post AG für ihre nicht preisregulierten Dienste tatsächlich zu tragen hatte, multipliziert mit den Bruttogehältern der im nicht preisregulierten Bereich beschäftigten Beamten. Insbesondere sollte die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe auf der Grundlage der Definitionen des REK-Beitragssatzes und des REK-Benchmarksatzes in Tabelle 7 und im Anhang sowie des Bruttogehalts von Beamten in Tabelle 6 nach der Formel in Tabelle 8 berechnet werden. (448) Die der Deutschen Post seit 1. Januar 2003 zur Verfügung gestellte und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe sollte ab dem genannten Datum und bis zu dem Zeitpunkt, an dem kein komparativer Vorteil mehr gegeben ist, zurückgefordert werden. Ferner sollte Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die auf der Pensionssubvention und der Entgeltregulierung beruhende Pensionskostenentlastung so abzuändern, dass der komparative Vorteil abgeschafft wird. (449) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei den staatlichen Ausgleichszahlungen um eine nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt, da die der Deutschen Post aus der Universaldienstverpflichtung entstehenden kumulierten Nettokosten dadurch ausgeglichen wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Pensionssubvention für die Deutsche Post AG stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und wurde von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt. (2)   Die Pensionssubvention ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit Deutschland in unangemessener Höhe zur Finanzierung der Pensionen der in den Ruhestand getretenen Beamten der Deutschen Post AG beigetragen hat. Artikel 2 Die staatlichen Ausgleichszahlungen, die eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Deutsche Post AG darstellen und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Die staatliche Garantie stellt eine bestehende Beihilfe nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV für die Deutsche Post AG dar. Artikel 4 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe, die der Deutschen Post AG seit dem 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut ist, gewährt wurde bzw. wird, von der Deutschen Post AG zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag nach Absatz 1 umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (109) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Deutschland gewährleistet ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses, dass der Deutschen Post AG unter Berücksichtigung der von der Postregulierungsbehörde genehmigten Finanzierung der Lasten aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten kein komparativer Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste mehr erwächst. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird, wie in Artikel 4 vorgesehen, sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) von der Deutschen Post AG zurückzufordernder Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Deutsche Post AG eine Anordnung zur Rückzahlung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe ergangen ist. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission regelmäßig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.