Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0636. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionssubvention um eine neue Beihilfe, da sie 1995 eingeführt wurde. (284) Im Hinblick auf die Bezugnahme Deutschlands auf die Erklärung der Kommission in der Rechtssache T-266/02 weist die Kommission zunächst darauf hin, dass das Gericht in Randnummer 54 des Urteils den Standpunkt Deutschlands darlegt (und nicht, wie von Deutschland angegeben, den Standpunkt der Kommission). Randnummer 54 des Urteils zeigt, dass in der Negativentscheidung 2002 selbst nach Auffassung Deutschlands nicht die Pensionssubvention beurteilt wurde. Randnummer 61 des Urteils gibt den Standpunkt der Kommission wieder: „An erster Stelle entgegnet die Kommission, dass sie nur den Transferzahlungen der DB-Telekom Bedeutung für die angefochtene Entscheidung beigemessen habe.“ (285) Folglich stützt das Urteil nicht die von Deutschland vertretene Auffassung, dass die Erklärung des Bevollmächtigten der Kommission die Pensionssubvention implizit genehmigt habe. In jedem Falle ist offensichtlich, dass eine solche Erklärung keine derartige Wirkung haben könnte. (286) Darüber hinaus hat das Gericht in der Rechtssache T-421/07 (76) festgestellt, dass die Eröffnungsentscheidung 1999 auch die Pensionssubvention zum Gegenstand hatte und dass das Verfahren zu dieser Maßnahme mit der Negativentscheidung 2002 nicht abgeschlossen war. (287) Da die Kommission zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung bzw. einen Beschluss erlassen hat, demzufolge die Pensionssubvention keine Beihilfe bzw. eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellte, gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Pensionssubvention eine neue Beihilfemaßnahme darstellt. VII.3.   Beihilferechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (288) Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und b AEUV sind eindeutig nicht anwendbar. (289) In der Ausweitungsentscheidung 2007 zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, dass die Pensionssubvention als Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zumindest teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnte. In seiner Antwort auf die Ausweitungsentscheidung 2007 betonte Deutschland, dass die Pensionssubvention, sollte sie eine Beihilfe darstellen, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und nicht auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen sei. Im Ausweitungsbeschluss 2011 beschrieb die Kommission ferner eine Methode für die Prüfung der Vereinbarkeit der Pensionssubvention auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und Deutschland nahm diesbezüglich Stellung. (290) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (77) ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind. Aus dem genannten Urteil folgt also erst recht, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet ist, die Vereinbarkeit der Pensionssubvention mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu prüfen, wenn der Mitgliedstaat und der Subventionsempfänger eine mögliche Prüfung der Vereinbarkeit auf der genannten Grundlage ausdrücklich ablehnen. (291) Die Kommission wird daher prüfen, ob es sich bei der Pensionssubvention um eine nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (292) Der Rechtsprechung zufolge kann die Kommission staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse beitragen (78), zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind (79) und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Verhältnismäßigkeit). VII.3.1.   Marktöffnung im Postsektor als Ziel von gemeinsamem Interesse (293) Die Postdienste tragen zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt in der Union bei. Die Öffnung der Postdienste für den Wettbewerb, die auf EU-Ebene im Jahr 1998 begonnen hat, hat zu einer höheren Qualität, mehr Effizienz und einer besseren Nutzerorientiertheit geführt (80). Die Marktöffnung hat die Errichtung eines Binnenmarktes für Postdienste ermöglicht. Deshalb trägt sie zu dem in Artikel 3 Absatz 3 AEUV festgelegten Ziel der Errichtung des Binnenmarktes bei. (294) Seit der 1995 erfolgten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft hat die Deutsche Post keine Beamten mehr eingestellt. Die Verpflichtungen im Bereich der Sozialleistungen für Beamte gehen daher auf die Zeit vor der Öffnung des Postmarktes für den Wettbewerb zurück. Sie sind mit sogenannten „verlorenen Investitionen“ vergleichbar, die durch vor Beginn der Marktöffnung eingegangene Verpflichtungen begründet sind und in einem wettbewerbsorientierten Marktumfeld unter denselben Bedingungen nicht länger erfüllt werden können, da der etablierte Betreiber nicht mehr in der Lage ist, die entsprechenden Kosten auf die Nutzer abzuwälzen. Wenn die Deutsche Post nicht mindestens teilweise von diesen „Altlasten“ befreit worden wäre, hätte sie den Markt verlassen müssen. (295) Die Kommission hat anerkannt, dass der allmähliche Übergang von einer weitgehend eingeschränkten Wettbewerbssituation zu einem echten Wettbewerb auf Unionsebene unter annehmbaren wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen muss (81). Deshalb hat sie in einer Reihe von Entscheidungen bzw. Beschlüssen genehmigt, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, um den etablierten Betreiber von einem Teil seiner Altlasten im Bereich der Pensionsverpflichtungen zu befreien (82). VII.3.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Pensionssubvention (296) Die Kommission hat in ihrer Entscheidungs- bzw. Beschlusspraxis die Auffassung vertreten, dass die Entlastung im Bereich der Pensionskosten auf den Umfang zu beschränken ist, der erforderlich ist, um den vom etablierten Betreiber als Kosten getragenen Sozialversicherungsbeitragssatz an den von seinen Wettbewerbern getragenen Sozialversicherungsbeitragssatz anzugleichen (83). (297) Im vorliegenden Fall erkennt die Kommission an, dass die Deutsche Post ohne einen staatlichen Eingriff, mit dem sie von einem Teil ihrer Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Beamten befreit wird, nicht in der Lage wäre, sich gegenüber ihren Wettbewerbern zu behaupten. Aufgrund der aus der Vergangenheit stammenden Soziallasten, die ihre Wettbewerber nicht zu tragen haben, wäre sie aus den dem Wettbewerb unterliegenden Teilen des Marktes für Postdienste verdrängt worden. (298) In der La Poste-Entscheidung hat die Kommission erstmals die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beihilfemaßnahme beurteilt, mit der eine Entlastung von Pensionskosten für vor der Marktöffnung eingestellte Beamte gewährt wurde. In der genannten Entscheidung hat die Kommission geprüft, ob die Pensionssubvention die Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des etablierten Betreibers an die der anderen Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche angleicht (84). (299) Im vorliegenden Beschluss wird die Kommission nach demselben Ansatz vorgehen. Die Prüfung der Kommission wird in drei Schritten erfolgen: 1) Zunächst ermittelt die Kommission die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge der anderen Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche. 2) Anschließend muss sie feststellen, in welcher Höhe die Deutsche Post Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beamten trägt. 3) Schließlich muss sie prüfen, ob die jeweils ermittelten Beiträge gleich hoch sind. VII.3.2.1.   Höhe der Sozialversicherungsbeiträge anderer Unternehmen der Briefpost- und Paketbranche (300) Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird durch zwei Faktoren bestimmt: den Beitragssatz und die Gehaltsgrundlage, auf die er angewendet wird. a)   Berechnung des Benchmarksatzes (301) Die privaten Wettbewerber müssen sowohl den Arbeitgeberanteil als auch den Arbeitnehmeranteil aus ihren Erlösen finanzieren. Wie Abbildung 2 zu entnehmen ist, lag der Gesamtbeitragssatz seit 1995 zwischen 38 % und 42 % des Bruttogehalts eines Privatangestellten (Bruttogehalt = Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil am Beitragssatz zur Sozialversicherung lagen jeweils zwischen 19 % und 21 % des Bruttogehalts (detailliertere Zeitreihen siehe Anhang). (302) Anders als der Anteil der Privatangestellten an den Sozialversicherungsbeiträgen umfasst der Anteil der Beamten nur 30 % bis 50 % ihrer Gesundheitskosten, aber keine weiteren Beiträge zu ihren Pensions-, Gesundheits- und Pflegekosten. Der Beitrag der Deutschen Post geht deshalb über den Anteil der privaten Arbeitgeber hinaus und umfasst die gesamten Pensionskosten sowie die verbleibenden Gesundheits- und Pflegekosten. (303) Bei der Ermittlung eines entsprechenden Benchmarksatzes für die Deutsche Post muss daher berücksichtigt werden, dass der Beitrag der Beamten niedriger ist als der der Privatangestellten. (304) Bei dem 30 % bis 50 % betragenden Beitrag der Beamten zu ihren Gesundheits- und Pflegekosten kann davon ausgegangen werden, dass er in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen weitgehend dem Beitrag der Privatangestellten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entspricht (der im Jahr 2006 z. B. bei 8,50 % des Bruttogehalts der Privatangestellten lag). (305) Da Beamte keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten, muss die Deutsche Post einen entsprechenden Betrag übernehmen, um tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in einer Höhe zu tragen, die den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, welche ein privates Unternehmen aus seinen Erlösen zu finanzieren hat. (306) Der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post (im Folgenden „Benchmarksatz“) muss daher, wie in der Tabelle dargestellt, die Gesamtbeitragssätze (= Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Arbeitgeberanteil an der Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Abbildung 7 Ermittlung des Benchmarksatzes für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post Gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge der privaten Wettbewerber Ermittlung der Sozialversicherungsbenchmark der Deutschen Post Arbeitgeber Arbeitgeber Arbeitgeberanteil Rentenversicherung Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung Arbeitgeberanteil Krankenversicherung Arbeitgeberanteil Pflegeversicherung Arbeitneberanteil Rentenversicherung Arbeitneberanteil Arbeitslosenversicherung Arbeitneberanteil Krankenversicherung Arbeitneberanteil Pflegeversicherung Arbeitgeberanteil Pensionsversicherung Arbeitgeberanteil Arbeitslosenversicherung Arbeitgeberanteil Krankenversicherung Arbeitgeberversichereng Pflegeversicherung Arbeitneberanteil Pensionsversicherung Arbeitneberanteil Arbeitslosenversicherung Beamte tragen selbst einen Anteil an den Gesundheitsausgaben (angesetzt mit 50 %) Deutsche Post Beamte (307) Wie aus Abbildung 8 hervorgeht, lag der Benchmarksatz im Zeitraum 2003-2010 zwischen 30 % und 34,1 % des Bruttogehalts der Privatangestellten (85). (308) Deutschland wendet ein, dass eine über dem Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitragssatz liegende Benchmark die Deutsche Post gegenüber Wettbewerbern, die nur den Arbeitgeberanteil zu entrichten haben, benachteiligen würde. Wie das folgende vereinfachte (auf den Beitragssätzen 2006 basierende) Beispiel zeigt, ergäbe sich jedoch für die Deutsche Post im Vergleich zu privaten Wettbewerbern ein deutlicher Vorteil, wenn der Benchmarksatz lediglich dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen entspräche: 1) Die Deutsche Post und ein privater Wettbewerber zahlen einem Beamten bzw. einem Privatangestellten das gleiche Nettogehalt von 79,5 EUR. 2) Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitragssatz belaufen sich auf jeweils 20,5 % des Bruttogehalts des Privatangestellten. Werden das Nettogehalt von 79,5 EUR und der Arbeitnehmeranteil von 20,5 EUR addiert, ergibt sich ein Bruttogehalt von 100 EUR. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge betragen somit 41 EUR (= 41 % des Bruttogehalts des Privatangestellten). 3) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Deutsche Post lediglich den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, der zum Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten hinzukommt, tragen sollte (die mit dem Beitrag des Privatangestellten zur Kranken- und Pflegeversicherung von 7,5 EUR angesetzt werden). 4) Deutschland berechnet den Arbeitgeberanteil auf der Grundlage des angefallenen Gehalts des Beamten von 87 EUR (Summe aus dem Nettogehalt von 79,5 EUR und dem Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten von 7,5 EUR). Die Sozialkosten sind daher die Summe aus 17,8 EUR (Arbeitgeberanteil von 20,5 % des angefallenen Gehalts des Beamten von 87 EUR) und dem Beitrag des Beamten zu den Gesundheitskosten von 7,5 EUR. 5) Auf der Grundlage der Berechnungen Deutschlands würden sich die Sozialkosten des Beamten auf nur 25,3 EUR gegenüber 41 EUR beim Privatangestellten belaufen. (309) Wenngleich die Deutsche Post und der private Wettbewerber dasselbe Nettogehalt zahlen, müsste die Deutsche Post Sozialkosten tragen, die nur rund 62 % der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für einen Privatangestellten ausmachen, wenn der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in der Benchmark enthalten ist. (310) Ferner ist festzustellen, dass der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitragssatz (seit 1995 zwischen 19 % und 21 %) auch deutlich unter dem Beitragssatz von 33 % der angefallenen Beamtengehälter lag, der im Pensionsgesetz von 1995 als Benchmark für den Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds festgesetzt ist. Der deutsche Gesetzgeber verfolgte daher nicht die Absicht, dass die Deutsche Post nur den Arbeitgeberanteil finanzieren sollte, sondern erlegte der Deutschen Post einen wesentlichen höheren Beitrag zu den Pensionskosten der Beamten sowie die Übernahme aller verbleibenden Sozialkosten (z. B. Beitrag zu den Gesundheitskosten der Beamten) auf. (311) Daher lehnt die Kommission die Verwendung des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitragssatz als Benchmarksatz ab, da Beamte — anders als Privatangestellte — keinen Pflichtbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung leisten. Daher müssen diese Beiträge in jedem Falle in den Benchmarksatz einbezogen werden, um zu gewährleisten, dass sowohl die Deutsche Post als auch die privaten Wettbewerber direkt bzw. indirekt Beiträge derselben Höhe tragen. b)   Berechnung der Gehaltsgrundlage (312) Da die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Deutsche Post für ihre Beamten zu tragen hat, an die Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge angeglichen werden sollte, die private Wettbewerber zu tragen haben, ist es wichtig, dass die Deutsche Post nicht nur einem Beitragssatz derselben Höhe unterliegt, sondern dass dieser Satz auch auf eine entsprechende Gehaltsgrundlage angewandt wird. Wie im obenstehenden Beispiel gezeigt, führt die Berechnung des Arbeitgeberanteils von 20,5 % auf der Grundlage der angefallenen Beamtengehälter zu einem Beitrag von 17,8 EUR, während der private Wettbewerber 20,5 EUR zu tragen hat (20,5 % auf der Grundlage des Bruttogehalts von 100 EUR). (313) Daher muss ein Beamtenbruttogehalt ermittelt werden (im Folgenden „Bruttogehalt der Beamten“), das eine dem Bruttogehalt der Privatangestellten entsprechende Gehaltsgrundlage bietet. Es wird angenommen, dass der Beitrag der Beamten zu den Gesundheitskosten dem Beitrag der Privatangestellten zur Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Daher beläuft sich die verbleibende Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem angefallenen Gehalt auf den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Mit der folgenden Formel wird das angefallene Gehalt in ein Bruttogehalt umgerechnet, das dem Bruttogehalt der Privatangestellten entspricht: Tabelle 6 Berechnung des Bruttogehalts der Beamten (auf der Grundlage der Beitragssätze 2006) Bruttogehalt der Beamten = (314) Werden zum Beispiel die Beitragssätze 2006 betrachtet, liegt das Bruttogehalt der Beamten um 15 % höher als das angefallene Beamtengehalt. Dieser Prozentsatz quantifiziert folglich den Fehler, der entstehen würde, wenn als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post gegenüber den gesetzlichen Sozialbeiträgen der privaten Wettbewerber das angefallene Gehalt anstelle des Bruttogehalts verwendet würde. Das in Randnummer 308 angeführte Beispiel verdeutlicht dies, da der Arbeitgeberanteil von 20,5 EUR, der korrekterweise auf dem Bruttogehalt basiert, um 15 % höher liegt als ein Arbeitgeberanteil von 17,8 EUR, der sich aus der nicht korrekten Verwendung des angefallenen Gehalts als Grundlage ergäbe. (315) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der Benchmarksatz für die Sozialversicherungsbeiträge der Deutschen Post auf dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und dem Arbeitbeberbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung basieren muss. Der Benchmarksatz muss auf das Bruttogehalt der Beamten angewendet werden (wie in Tabelle 6 festgelegt). VII.3.2.2.   Von der Deutschen Post für ihre Beamten getragene Sozialversicherungsbeiträge (316) Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 einen jährlichen Beitrag von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. Nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 entrichtet die Deutsche Post seit dem Jahr 2000 einen Satz von 33 %. Dieser Satz wird auf das angefallene Beamtengehalt angewendet. (317) Die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe muss jedoch auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Deutsche Post aus wirtschaftlicher Sicht nicht den gesamten Beitrag von 2,045 Mrd., der 33 % der angefallenen Gehälter entspricht, an den Pensionsfonds tragen muss. In diesem Zusammenhang muss nach Auffassung der Kommission zwischen dem Zeitraum von 1995 bis 2002 und von 2003 bis heute unterschieden werden. a)   Der Beitrag der Deutschen Post im Zeitraum 1995-2002 (318) Deutschland macht geltend, dass die Deutsche Post insbesondere angesichts der im Zeitraum 1995 bis 1999 geleisteten jährlichen Pauschalzahlungen an den Pensionsfonds in Höhe von insgesamt 2,045 Mrd. EUR Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, die über die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die die Wettbewerber zu zahlen hatten, hinausgegangen seien. Daher habe die Deutsche Post im Zeitraum bis 1999, aber auch während des gesamten Untersuchungszeitraums zumindest gleich hohe, wenn nicht höhere Beiträge entrichtet als die privaten Unternehmen. Daher könne nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Post durch die Pensionssubvention in einer günstigeren Lage gewesen sei als ihre Wettbewerber. Die Kommission muss diese Argumentation zurückweisen, da sie den einschlägigen regulatorischen Bestimmungen der deutschen Behörden in Bezug auf die Deckung der Kosten von nicht preisregulierten Diensten nicht Rechnung trägt. (319) Die Kommission stellt im vorliegenden Beschluss fest, dass die Deutsche Post auf den nicht preisregulierten Märkten in einer günstigeren Lage gewesen ist als ihre Wettbewerber, weil ein Teil der angefallenen Sozialkosten für die in diesen Diensten tätigen Beamten nicht von diesen Diensten selbst getragen wurde. Statt dessen wurde dieser Teil der angefallenen Sozialkosten den preisregulierten Diensten zugeschlagen, deren Erlöse auf einem Niveau gehalten wurden, das ausreichend hoch war, um Kosten zusätzlich zu den für die preisregulierten Dienste selbst angefallenen Kosten daraus finanzieren zu können. (320) So zeigt das interne Rechnungswesen der Deutschen Post seit 1995, dass die Deutsche Post den nicht preisregulierten Diensten lediglich Sozialversicherungsbeiträge in einer auf dem REK-Beitragssatz basierenden Höhe zugewiesen hat. Die REK 2002 und die darauf folgenden REK bestätigen diese Praxis. Daher bestand der wirtschaftliche Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste sowohl vor als auch nach dem Jahr 1999, da diese Dienste eindeutig von angefallenen Kosten befreit wurden. (321) Das Vorbringen Deutschlands, dass der Deutschen Post auf den preisregulierten Märkten ein komparativer Nachteil entstanden sei, weil sie durch die im Zeitraum 1995 bis 1999 geleisteten Pauschalzahlungen höhere Sozialkosten habe finanzieren müssen, entspricht nicht den Tatsachen. Erstens besaß die Deutsche Post für die meisten ihrer regulierten Dienste nach wie vor die Exklusivlizenz. Zweitens waren, was noch wichtiger ist, die Entgelte für die der Exklusivlizenz unterliegenden Dienste ausreichend hoch angesetzt, um diese Kosten auf die abhängigen Nutzer abzuwälzen. (322) Für den Zeitraum bis 1995 basierte die Entgeltregelung auf der Postdienstverordnung (86) vom 24. Juni 1991, der zufolge die Entgelte für das Monopol ausgewogen sein mussten. In der Verwaltungspraxis schloss dies die Pensionskosten ein. Im Zeitraum 1995-1997 basierte die Entgeltregelung auf dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371). Nach § 4 in Verbindung mit § 2 und § 7 des genannten Gesetzes durften mit den Erlösen aus dem preisregulierten Bereich nicht nur die bei den preisregulierten Diensten angefallenen Kosten einschließlich der Beiträge zum Pensionsfonds abgedeckt, sondern auch die Kosten nicht preisregulierter Dienste finanziert werden. (323) Wie aus den Jahresabschlüssen der Deutschen Post hervorgeht, verblieben die regulierten Entgelte bei der Pensionsreform von 1995 auf demselben Niveau, das zuvor gegolten hatte, als die Deutsche Post noch die gesamten Pensionskosten zu tragen hatte. Während die Pensionskosten später entweder (für den Zeitraum 1995 - 1999) auf die Höhe des Pauschalbetrags begrenzt wurden oder (ab 2000) auf 33 % des Jahr für Jahr rückläufigen Gehaltsvolumens der Beamten festgesetzt wurde, wurden die regulierten Entgelte nicht entsprechend gesenkt, um nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abzudecken, die den von den Wettbewerbern gezahlten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entsprachen. Da die festgesetzten Beiträge zum Pensionsfonds bis 1999 (2,045 Mrd. EUR pro Jahr) ungefähr auf der Höhe der Pensionskosten im Jahr 1994 blieben, änderte sich die wirtschaftliche Situation für die Deutsche Post im Hinblick auf die Abdeckung der Pensionskosten aus den preisregulierten Diensten nicht. Sowohl die Höhe der Erlöse der Deutschen Post als auch ihr Beitrag zum Pensionsfonds blieben im Gleichgewicht. (324) Im PostG 1997 heißt es eindeutig, dass die regulierten Entgelte nicht nur die Kosten der „effizienten“ Leistungsbereitstellung, sondern auch Lasten z. B. aus den Sozialkosten der Beamten abdecken sollten. Im PostG 1997 wird daher ausdrücklich anerkannt, dass die Erlöse aus dem preisregulierten Bereich in der Weise festzusetzen waren, dass die Abdeckung der gesamten Pauschalzahlungen gewährleistet war. Da der deutsche Gesetzgeber die Auffassung zu vertreten schien, dass die damalige Höhe der regulierten Entgelte die Anforderungen des PostG 1997 erfüllte, beschloss er, dass die Preise bis 1999 auf dem Niveau von 1997 zu belassen waren. Der damalige Minister für Wirtschaft und Technologie beschloss in der Folge am 27. März 2000, dass die am 1. Septemb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.