Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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auf hindeuten, dass das Durchschnittsunternehmen aufgrund besserer operativer oder kommerzieller Leistungen die Benchmark übertraf. Solche Gewinne sollten von den Regulierungsbehörden zugelassen werden, um weiterhin Anreize für Effizienzsteigerungen zu bieten. (244) Ferner weist Deutschland darauf hin, dass die Höhe des angemessenen Gewinns mit früheren Entscheidungen, in denen für Eisenbahn- und Busgesellschaften ein ROS zwischen 7 % und 8 % genehmigt wurde, im Einklang stehen müsse (63). VI.3.3.   Unangemessene Kostenallokation und Kostenbewertung (245) Deutschland betont erneut, dass jegliche Reallokation von Universaldienstleistungslasten zu den kommerziellen Diensten sowohl sachlich als auch rechtlich nicht haltbar sei. Nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1998 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität (64) seien alle durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettomehrkosten aus den Erlösen des Briefmonopols und nicht aus den Erlösen der kommerziellen Dienste zu finanzieren. (246) Außerdem vertritt Deutschland die Auffassung, dass im WIK-Gutachten bestimmte Kosten der Deutschen Post zu niedrig veranschlagt seien: — Die Ablieferungen, die die Deutsche Post bis 1995 zahlen musste, hätten als Kosten abgezogen werden müssen und nicht als Ersatzgröße für die Kapitalkosten bzw. für den angemessenen Gewinn verwendet werden dürfen. Unter Bezugnahme auf das KPMG-Gutachten weist Deutschland die Feststellung im WIK-Gutachten zurück, die Ablieferungen könnten als Ersatz für Ertragssteuer- und Dividendenzahlungen herangezogen werden. Deutschland hält daran fest, dass die Ablieferungen eine weder sachlich noch wirtschaftlich zu rechtfertigende Last für die Deutsche Post dargestellt hätten. Zusätzlich zum Ansatz eines angemessenen Gewinns als Vergütung für das eingesetzte Kapital hätten daher die Ablieferungen als Universaldienstkosten berücksichtigt werden müssen. — Für die Abschreibungskosten hätten die in der offiziellen Steuerbilanz angesetzten realistischen Zeitwerte des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden müssen und nicht die niedrigeren Buchwerte aus dem Jahresabschluss. — Die Kosten für die Zusatzrentenzahlungen für Privatangestellte hätten vollumfänglich berücksichtigt werden müssen. VI.4.   Stellungnahme zu den Anmerkungen Dritter VI.4.1.   Pensionssubvention (247) Deutschland erinnert daran, dass die Deutsche Post weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage gewesen sei, 1995 die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen. Folglich stellten die Pensionskosten im Sinne der Entscheidung der Kommission zu Poste Italiane (65) Schulden des Staates dar. Durch die Pensionssubventionen sei der Deutschen Post kein finanzieller Vorteil gewährt worden. (248) Während UPS betont, das ein normaler Betreiber die eigenen Pensionskosten selbst tragen müsse, macht Deutschland geltend, dass es sich bei den Pensionskosten für die Beamten um nicht wettbewerbsübliche Kosten handele, die nicht mit den von den Wettbewerbern der Deutschen Post geleisteten Sozialbeiträgen für ihre Angestellten verglichen werden könnten. Letztere würden nur den Arbeitgeberanteil in das Sozialversicherungssystem einzahlen und hätten keine Altlasten aufgrund bestehender Pensionsansprüche zu tragen. (249) Deutschland betont, dass eine Überkompensationsrechnung vorgenommen werden müsse, da die Stellungnahmen von UPS und FFPI von der Annahme ausgingen, die Kommission nehme eine solche Berechnung vor, um zu beweisen, dass die Deutsche Post überkompensiert worden wäre. VI.4.2.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen (250) Unter Bezugnahme auf den NERA-Expertenbericht 2006 hebt Deutschland hervor, das die Kommission in Verbindung mit der Beihilfesache COMP/37.821 selbst davon ausgegangen sei, dass die im NERA-Expertenbericht für die DPWN Briefsparte geschätzten Kapitalrenditen nicht ausreichten, um für die Zwecke des Artikels 102 AEUV das Vorliegen überhöhter Briefentgelte nachzuweisen. (251) Ganz allgemein vertritt Deutschland die Auffassung, dass sich die Kapitalrendite nicht für die Ermittlung überhöhter Gewinne eignet. Bei geringerer Kapitalintensität könne eine hohe Kapitalrendite mit einer geringen Umsatzrendite einhergehen. Da sich die meisten Risiken aus Erlösen und Kosten ergeben, sei, insbesondere für Unternehmen mit geringer Kapitalintensität, die Umsatzrendite das geeignete Maß für die Ermittlung überhöhter Gewinne. Wenn wie in den NERA-Expertenberichten hilfsweise die Umsatzrendite als Maß für den Gewinn herangezogen wird, so zeigt sich, dass die Deutsche Post eine höhere Umsatzrendite als Royal Mail erwirtschaftete, die aber weit unter der Umsatzrendite von TNT lag. Die in den NERA-Expertenberichten veranschlagten Umsatzrenditen der DPWN-Briefsparte lägen somit weit unter der Benchmark für überhöhte Gewinne. (252) Deutschland vertritt daher die Auffassung, dass weder der NERA-Expertenbericht aus dem Jahr 2006 noch seine aktualisierte Fassung für die beihilferechtliche Untersuchung von Bedeutung sind und sie keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen überhöhter Gewinne liefern. (253) Auf die Behauptung von UPS, die Kostenrechnung der Deutschen Post sei keine gute Grundlage für die Analyse der Erlöse und Lasten des Universaldienstes, erwidert Deutschland, dass die Kostenrechnung sowohl von Wirtschaftsprüfern als auch von der Postregulierungsbehörde geprüft und genehmigt worden sei. Zudem stehe sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/67/EG. (254) Was die Verrechnungspreisvereinbarungen zwischen der Deutschen Post und der DPEED anbetrifft, so betont Deutschland, dass diese Vereinbarungen die Auflagen der Kartellentscheidung aus dem Jahr 2001 erfüllen. Die Deutsche Post erstatte der Kommission regelmäßig Bericht über deren Einhaltung. Es habe bislang keine Einwände seitens der Kommission gegeben. (255) Ferner erhebt Deutschland Einwände gegen die Einbeziehung der von Deutschland 1995 vorgenommenen Vermögensübertragungen auf die Deutsche Post (z. B. Vermögenswerte in Form von Immobilien und Infrastruktur) in die Berechnung der Überkompensation. Deutschland habe bereits mit seinen Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung 1999 diesbezüglich einschlägige Informationen übermittelt. Da die Kommission weder in der Negativentscheidung 2002 gegen die Maßnahme Einwände erhob, noch diese in ihrer Eröffnungsentscheidung 2007 genannt habe, könnten die Vermögensübertragungen nicht Gegenstand der derzeitigen Untersuchung sein. VI.4.3.   Gehaltsniveau (256) Deutschland stimmt zu, dass marktübliche Gehälter als Benchmark für die Berechnung der von den Wettbewerbern der Deutschen Post gezahlten Sozialbeitragssätze herangezogen werden sollten. Eine solche Benchmark stehe jedoch im Widerspruch zum Ausweitungsbeschluss 2011, da die Kommission die korrigierten Bruttogehälter der Beamten und nicht die marktüblichen Gehälter heranziehe, um die von den Wettbewerbern der Deutschen Post entrichteten Sozialbeiträge zu berechnen. Dem Gutachten von Prof. Weber zufolge entspricht das marktübliche Gehalt ca. […] % des Bruttogehalts der Beamten. Es sei deshalb nicht angemessen, die korrigierten Bruttogehälter der Beamten als Benchmark für die Berechnung der Sozialbeitragssätze heranzuziehen. (257) Deutschland zufolge ist die Annahme des BIEK, die Deutsche Post habe vereinbarte Löhne des Transportgewerbes als Benchmark für die Berechnung der von ihr im Vergleich zu ihren Wettbewerbern zu tragenden Gehälter herangezogen, nicht haltbar. Aus dem Gutachten von Prof. Weber gehe hervor, dass die Deutsche Post die marktüblichen Gehälter auf der Grundlage der tatsächlich von ihren Wettbewerbern gezahlten Gehälter berechnet habe. VII.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER PENSIONSSUBVENTION VII.1.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (258) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Um ermessen zu können, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss die Kommission prüfen, ob folgende Kriterien erfüllt sind: Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und es werden staatliche Mittel verwendet, bestimmten Unternehmen oder Branchen wird ein Vorteil gewährt, der den Wettbewerb verfälscht, und durch die Maßnahme wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (259) Die Pensionssubvention beruht auf § 16 PostPersG 1994 und wird aus dem Staatshaushalt finanziert, so dass sie dem Staat zuzurechnen ist und im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Da die Pensionssubvention nur dem Pensionsfonds gewährt worden ist, um die Deutsche Post von den Kosten für die Beamtenpensionen zu entlasten, und daher letztlich der Deutschen Post zugute kommt, ist sie selektiv. VII.1.1.   Finanzieller Vorteil aufgrund der Pensionsreform von 1995 (260) Auf der Grundlage des Combus-Urteils vertritt Deutschland die Auffassung, dass aus der Pensionssubvention kein finanzieller Vorteil erwächst, da die Subvention die Deutsche Post von nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten entlastet hat. (261) Um festzustellen, ob durch die Pensionssubvention ein selektiver finanzieller Vorteil gewährt wurde, ist zu prüfen, ob sie die Deutsche Post von Kosten entlastet hat, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen gehabt hätte, so dass die Marktkräfte daran gehindert wurden, ihre normalen Wirkungen zu zeitigen (66). (262) Die Kommission kann das Vorbringen Deutschlands auf der Grundlage des Combus-Urteils nicht akzeptieren: Sie weist darauf hin, dass das Combus-Urteil vom Gerichtshof nicht bestätigt worden ist. Verschiedene Urteile des Gerichtshofs widersprechen der Theorie, dass Maßnahmen, die einen strukturellen Nachteil ausgleichen, nicht als Beihilfe anzusehen sind. Nach diesbezüglicher ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen einer Beihilfe nach den Wirkungen und nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen zu beurteilen (67). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen auch von staatlichen Stellen gewährte Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen mindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, unter den Begriff der Beihilfe (68). Ferner belasten dem Gerichtshof zufolge die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesensmäßig die Bilanz der Unternehmen, unabhängig davon ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht (69). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof geurteilt, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen zusätzliche Kosten ausgleichen sollen, nicht ausreichen kann, um das Vorliegen einer Beihilfe von vornherein auszuschließen (70). (263) Nach Auffassung der Kommission gehören die Kosten, die einem Unternehmen aus Zahlungsverpflichtungen aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften oder tariflicher Vereinbarungen mit den Gewerkschaften obliegen, also z. B. Pensionskosten, zu den aus Eigenmitteln zu deckenden normalen Kosten eines Unternehmens (71). Diese Kosten sind als Bestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens anzusehen (72). Ob das Unternehmen die Ruhegehaltskosten durch unmittelbare Finanzierung der Ruhegehälter seiner ehemaligen Mitarbeiter trägt (wie für bei der Deutschen Post beschäftigte Beamte) oder durch Zahlung eines Beitrags zur Rentenversicherung der Privatangestellten, die ihrerseits die eingezahlten Beiträge zur Finanzierung der Renten aller Privatangestellten verwendet, ist in dieser Hinsicht nicht von Belang. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Unternehmen auf die eine oder andere Weise die vollen Ruhegehaltskosten tragen. (264) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Deutsche Bundespost seit ihrer Gründung im Jahr 1950 die Rechtsform eines Sondervermögens hat. Ein Sondervermögen hat zwar keine getrennte Rechtspersönlichkeit, verfügt jedoch über eine eigene Haushalts- und Rechnungsführung (§ 3 PostVwG 1953 and § 48 HGrG (73)). Nach den für staatliche Stellen geltenden Verwaltungsvorschriften muss deren Haushaltsplan die Personalkosten umfassen, zu denen auch die Kosten für Pensionen für in den Ruhestand getretene ehemalige Beamte der staatlichen Stelle gehören (§ 10 HGrG). Folglich hat die Deutsche Post diese Kosten seit 1950 aus ihren Erlösen finanziert. Nach § 15 PostVwG 1953 sind Zuschüsse aus der Bundeskasse an die Deutsche Bundespost ausdrücklich verboten. Diese Vorschrift wurde in § 37 Absatz 1 PostVerfG 1989 übernommen. (265) Das PostVerfG 1989 bestätigt diese Verpflichtung in seinem Abschnitt über das Personal- und Sozialwesen. Die Deutsche Post war nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 verpflichtet, alle Kosten einschließlich der Pensionen für ihre Beamten aus Eigenmitteln zu finanzieren. (266) Nach der zweiten Postreform im Jahr 1995 oblag die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 weiterhin der Deutschen Post, doch wurde die Deutsche Post teilweise von der Zahlung der Kosten für die Beamtenpensionen entlastet. Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 entrichtete die Deutsche Post für die Jahre 1995 bis 1999 einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2,045 Mrd. EUR an den Pensionsfonds. Nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 wurden die jährlichen Pauschalbeträge ab 2000 abgelöst durch einen Beitrag, der sich auf 33 % der Gehaltssumme der Beamten beläuft. § 16 Absatz 2 Post PersRG 1994 schreibt des Weiteren vor, dass die verbleibenden Pensionskosten ab 1995 vom Bund übernommen werden. Abbildung 1 zeigt die jährlichen Zahlungen des Bundes für die einzelnen Jahre ab 1995, beginnend mit 151 Mio. EUR im Jahr 1995. (267) Daraus folgt, dass die Argumente, die Deutschland als Nachweis dafür vorbringt, dass die DPAG höhere Kosten für Pensionen zu tragen gehabt habe als ihre privaten Wettbewerber, für die Frage, ob die Pensionssubvention den Beihilfetatbestand erfüllt, irrelevant sind, jedoch im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung zu berücksichtigen sein werden. (268) So hat Deutschland geltend gemacht, dass bei der Prüfung, ob der Deutschen Post aus der Pensionssubvention ein Vorteil erwachsen ist, der von der Deutschen Post zum Pensionsfonds geleistete Beitrag mit dem Anteil eines privaten Arbeitgebers an den Beiträgen zur Rentenversicherung unter Ausschluss des Arbeitnehmeranteils zu vergleichen sei. Dieses Argument betrifft die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt, jedoch sei der Vollständigkeit halber an dieser Stelle zum einen angemerkt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmeranteil an dem insgesamt für diesen Arbeitnehmer zu leistenden Beitrag aus dessen Bruttogehalt an die Sozialversicherung abzuführen. Zum anderen, und das ist von grundsätzlicherer Bedeutung, ergibt sich, wenn ein Mitgliedstaat die Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens von einer ansonsten von diesen zu tragenden Last entlastet, ein Vorteil für den betreffenden Arbeitgeber, da sich durch eine solche Maßnahme die Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt verringert. Somit wird es für den Arbeitgeber möglich, Arbeitnehmer auch zu niedrigeren Bruttogehältern einzustellen bzw. zu halten. Die Vorteile in Bezug auf den Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen bedeuten folglich gleichzeitig auch für den Arbeitgeber einen Vorteil. (269) Deutschland hat ferner argumentiert, für die Deutsche Post sei nur dann ein finanzieller Vorteil aus dem Ausgleich für ihre nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten gegeben, wenn die an die Deutsche Post gezahlten Ausgleichsleistungen höher wären als die gesamten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten, die die Deutsche Post für ihre Beamten im preisregulierten und im nicht preisregulierten Bereich zu tragen gehabt habe. Die Kommission erinnert daran, dass die Tatsache, dass es sich bei einer Maßnahme um einen Ausgleich handelt, nicht von vornherein ausschließt, dass sie eine staatliche Beihilfe darstellt, und verweist auf Randnummer 260. (270) Ferner hält Deutschland an der Auffassung fest, dass eigentlicher Finanzierungsverpflichteter der Pensionsansprüche der Beamten immer der Bund gewesen sei. Da die Pensionsreform von 1995 an der Haftung des Bundes gegenüber den Beamten nichts geändert habe, entstehe der Deutschen Post durch die Pensionssubvention kein finanzieller Vorteil. (271) Es wird nicht bestritten, dass vor und nach 1995 letztlich der Bund die Gewährleistung für die Finanzierung der Pensionsansprüche der Beamten trug, auch wenn, wie die Kommission anmerken möchte, nach § 3 PostVwG 1953 und § 2 PostVerfG 1989 eindeutig nur das Sondervermögen und nicht der Bund für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet. Jedoch waren die Pensionszahlungen bis 1995 nach den geltenden Postgesetzen und allgemeinen Rechtsvorschriften im Haushalt des Sondervermögens Deutsche Bundespost enthalten. Diese Zahlungen mussten in voller Höhe aus den von dem Sondervermögen erzielten Erlösen gedeckt werden. Für die beihilferechtliche Würdigung ist nicht entscheidend, wer letztlich die Gewährleistung für die Finanzierung der Pensionsansprüche der Beamten trägt. Ausschlaggebend ist vielmehr, wer nach geltender Rechtslage normalerweise verpflichtet war, sie zu finanzieren. Nach dem PostVwG 1953, dem HGrG und dem PostVerfG 1989 obliegt diese Pflicht eindeutig in vollem Umfang der Deutschen Post. (272) Ferner stellen Pensionskosten für jedes Unternehmen, gleich ob öffentlich oder privat und ob mit eigener Rechtspersönlichkeit oder nicht, normale Betriebskosten dar. Sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch innerhalb von Mitgliedstaaten hat sich eine große Bandbreite von Finanzierungsmechanismen für Pensionen entwickelt. Häufig kommen je nach Einstellungszeitpunkt unterschiedliche Systeme zur Anwendung. Folglich muss die Deutsche Post für die von ihr beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich ihrer Beamten, in gleicher Weise Pensionskosten tragen wie jedes andere Unternehmen. Dass sich die Art und Weise der Finanzierung von Beamtenpensionen von der Art und Weise der Finanzierung der Renten von Privatangestellten unterscheidet, berührt nicht die Verpflichtung der Deutschen Post, die Finanzierung ihrer Pensionskosten zu ihren normalen Betriebskosten zu rechnen. Dem Vorbringen Deutschlands stattzugeben, würde bedeuten, dass der Staat öffentliche Unternehmen von einem wichtigen Kostenfaktor, der mit ihrem normalen Betrieb zusammenhängt, entlasten darf. (273) Wenn Deutschland schließlich vorbringt, die Deutsche Post habe nie über ausreichende Eigenmittel für die Finanzierung der Pensionsansprüche ihrer Beamten verfügt, wird dabei übersehen, dass die Bewertung des Vorliegens eines finanziellen Vorteils unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist. (274) Da die Pensionsreform von 1995 die Deutsche Post teilweise von der Pflicht zur Finanzierung der Pensionsansprüche ihrer Beamten entlastet hat, ist der Deutschen Post aus der Pensionssubvention ein finanzieller Vorteil erwachsen. VII.1.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels (275) Eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Handel innerhalb der Union stärkt. Nach ständiger Rechtsprechung (74) verfälscht eine Maßnahme bereits dann den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn der Empfänger der Beihilfe auf wettbewerbsoffenen Märkten mit anderen Unternehmen in Konkurrenz tritt. (276) In Deutschland waren die Märkte für Pakete, Zeitungen und Zeitschriften immer für den Wettbewerb geöffnet. Auf diesen Märkten stand der POSTDIENST immer im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, auch aus anderen Mitgliedstaaten (wie z. B. UPS, FedEx, TNT Express, GLS oder DPD). Von 1998 bis 2007 hat die DPAG ihre Exklusivlizenz für Briefe schrittweise verloren. Mit der Öffnung des Marktes für den Wettbewerb traten neue Unternehmen in den Markt ein. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten und ist geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. (277) Ferner merkt die Kommission diesbezüglich an, dass die Deutsche Post und ihre Holdinggesellschaft DPWN 1997 begonnen haben, Paketdienste auf europäischen und internationalen Märkten zu übernehmen: 1999 war die DPWN auf den europäischen Märkten für Paket- und Expressdienste mit jährlichen Erlösen von rund 4,6 Mrd. EUR bereits Marktführer. Mit der Übernahme von DHL 1998 weitete die DPWN ihren Tätigkeitsbereich auf Asien und Nordamerika aus. Durch weitere Übernahmen von Logistikunternehmen (z. B. Danzas, Nedlloyd, ASG, Air Express International) wurde die DPWN zu einem der größten Anbieter von Luft- und Seefrachtdiensten sowie von globalen Logistikdiensten. Darüber hinaus ist die DPWN inzwischen auf Postmärkten außerhalb Deutschlands vertreten (z. B. Übernahme von Unipost in Spanien und Williams Lee im Vereinigten Königreich). Zwischen 1998 und 2007 übernahm die DPWN Unternehmen im Wert von insgesamt rund 21 Mrd. EUR (75). (278) Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Pensionssubvention eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. VII.2.   Beihilferechtliche Würdigung bestehender Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV (279) Nach Auffassung Deutschlands ist die Pensionssubvention, wenn überhaupt als staatliche Beihilfe, dann als bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen. Deutschland macht geltend, der Staat sei seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmung im deutschen Grundgesetz im Jahr 1953 letztlicher Schuldner und Finanzierungsverpflichteter der Pensionsansprüche der Beamten. Deutschland bleibt bei der Auffassung, die Einrichtung des Pensionsfonds habe an dieser Verpflichtung nichts geändert. (280) Nach Artikel 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst der Begriff der bestehenden Beihilfe alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages in den jeweiligen Mitgliedstaaten bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind. (281) Bis 1995 waren die Pensionszahlungen nach den geltenden Postgesetzen und allgemeinen Rechtsvorschriften im Haushalt des Sondervermögens Deutsche Bundespost enthalten und mussten in voller Höhe aus den von dem Sondervermögen erzielten Erlösen gedeckt werden (eine ausführliche Würdigung dieser Vorschriften enthalten die Randnummern 262 und 263). Vor der zweiten Postreform im Jahr 1995 war die Deutsche Post folglich verpflichtet, die Pensionsausgaben für ihre Beamten aus Eigenmitteln zu finanzieren, und erhielt keine Beihilfen, die darauf ausgerichtet waren, die Deutsche Post von Pensionskosten zu entlasten. (282) Die Gründung der DPAG und die Einrichtung des Postpensionsfonds im Jahr 1995 führten zu einer vollständigen Neuregelung der Pensionsfinanzierung für Beamte. Nach dieser zweiten Postreform im Jahr 1995 übernahm die Deutsche Post die grundsätzliche Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994, wurde jedoch teilweise von den zu tragenden Pensionskosten für Beamte entlastet. Nach § 16 Absätze 1 und 2 PostPersRG 1994 war die Deutsche Post nicht mehr verpflichtet, die Pensionskosten über die Pauschalzahlungen (Zeitraum 1995 – 1999) oder die festgelegten Beiträge (ab 2000) hinaus zu finanzieren. Das verbleibende Defizit wurde seitdem durch die Pensionssubvention gedeckt. (283) Folglich handelt es sich bei der Pens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.