Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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tachten auch untersucht, ob die den beiden Unternehmen in Rechnung gestellten Endpreise marktgemäß waren und somit als geeignete Benchmark für die Kosten erachtet werden können, die von den kommerziellen Vertriebsdiensten getragen werden sollten. Ausgehend von den verfügbaren Nachweisen wird im WIK-Gutachten die Auffassung vertreten, dass die Verträge zwischen der Deutschen Post und den beiden verbundenen Unternehmen die Konditionen widerspiegeln, denen unabhängige Dritte ebenfalls zugestimmt hätten. Da POSTBANK und TELEKOM zu Beginn der 90er Jahre im Grunde nicht die Möglichkeit hatten, externe Vertriebsnetze zu nutzen, einigten sie sich darauf, die anfallenden Kosten zu teilen. Als Postbank und Telekom aber in späteren Jahren leichter andere Vertriebsnetze finden konnten und die Kosten des Universaldienstnetzes sanken, wurde der Vertrag geändert und eine erlösgebundene Provisionsgebühr vereinbart, die mehr einem typischen Vertrag für die Erbringung von Vertriebsdiensten entsprach (45). IV.4.   Anpassung der REK 2009 (152) Im WIK-Gutachten werden nach der folgenden Methode mehrere Anpassungen der REK 2009 vorgenommen: Tabelle 4 Berechnungsmethode des WIK-Gutachtens für die jährlichen überhöhten Gewinne auf der Grundlage der REK 2009   Erlöse der Universaldienstleistungen – Kosten der Universaldienstleistungen – Angemessener Gewinn + Staatliche Ausgleichszahlungen   Überhöhte Gewinne IV.4.1.   Anpassung der Erlöse aus dem Universaldienst (153) Die Deutsche Post verkaufte einen großen Teil ihres Immobilienbestands (z. B. Immobilien, die aufgrund der Restrukturierung des Postbetriebs nicht mehr benötigt wurden). Diese Erlöse sollten dem Universaldienst zugewiesen werden, da er der Hauptnutzer dieser Vermögenswerte war und sie an die kommerziellen Dienste vermietet hat. (154) Aufgrund dieser Anpassung steigen die Erlöse aus dem Universaldienst im gesamten Zeitraum 1990-2007 jährlich um durchschnittlich […] Mio. EUR. IV.4.2.   Anpassung der Kosten für die Erbringung der Universaldienstleistungen IV.4.2.1.   Auflösung der Kostenrechnung (155) Die REK 2009 löst die internen Leistungsverrechnungen nicht korrekt auf: Beim Universaldienst ist der erwirtschaftete Gesamtgewinn nicht angegeben, da Gewinne aus bestimmten Funktionen (z. B. Filialen) nicht nach Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen (z. B. Kosten für die einzelnen Dienste) aufgeschlüsselt, sondern zusammengefasst und als kommerzielle Gewinne ausgewiesen sind. Die Deutsche Post konnte deshalb keine getrennten Bücher vorlegen, wie es nach der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (46) vorgeschrieben ist. (156) Während die Deutsche Post für die Jahre bis 1997 eine approximative Auflösung der internen Kostenrechnung vorgelegt hat, musste im WIK-Gutachten die Kostenrechnung für die Jahre nach 1997 korrigiert werden; falsch unter Universaldiensten „geparkte“ Kosten wurden in die Kostenrechnung für die kommerziellen Dienste verschoben. (157) Mit der entsprechenden Korrektur sinken die jährlichen Universaldienstkosten im Zeitraum 1998-2007 um durchschnittlich […] Mio. EUR. IV.4.2.2.   Anpassung der Zuteilung der Lasten auf preisregulierte und nicht preisregulierte Dienste (158) Wie bereits dargelegt, wird im WIK-Gutachten nicht jede Last getrennt korrigiert. Stattdessen werden bei der Neuberechnung die Endpreise der kommerziellen Dienste zugrunde gelegt, die als solide Benchmark für die Branchendurchschnittskosten erachtet wurden. Folglich werden alle überhöhten Gewinne aus den kommerziellen Diensten (47) für die Finanzierung der ursprünglich geltend gemachten Lasten verwendet. Im gesamten Zeitraum 1990-2007 sinken die Lasten jährlich im Durchschnitt um […] Mio. EUR. IV.4.2.3.   Erfolgsneutrale Kosten für die Zusatzrentenversicherung (Last # 4) (159) Mit Last # 4, der Zusatzrentenversicherung, hat die Deutsche Post Kosten auf sich genommen, die nicht in ihren Jahresabschlüssen aufgeführt sind. Da die ROS-Benchmark auf der Grundlage der REK der „vergleichbaren Wettbewerber“ ermittelt wird, können für die Kostenrechnung der Deutschen Post nur die Kosten berücksichtigt werden, die auch nach nationalen Rechnungslegungsstandards oder den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) zulässig sind. Deshalb können zusätzliche Kosten, die normalerweise nicht in IAS-Erklärungen aufgenommen werden, nicht als Kostenposten akzeptiert werden und müssen aus der festgelegten Gewinnspanne (Benchmark) finanziert werden. (160) Mit der entsprechenden Anpassung sinken die Kosten für Last # 4 (Zusatzrentenversicherung) im gesamten Zeitraum 1990-2007 jährlich um durchschnittlich […] Mio. EUR. IV.4.3.   Korrektur von Kapitalkosten in angemessenen Gewinn (161) Die Deutsche Post nahm Kapitalkosten in die REK 2009 auf, die ursprünglich nicht in der REK enthalten waren, z.B. Kosten für […] und […]. Im WIK-Gutachten werden sowohl die Kosten für […] als auch […] gestrichen und durch die Benchmark für den angemessenen Gewinn ersetzt. IV.4.3.1.   Zeitraum 1996 bis 2007 (162) Der angemessene Gewinn wird auf der Grundlage der korrigierten Erlöse aus den Universaldienstleistungen und der ROS-Benchmark von 3,48 % ermittelt, wodurch sich ein jährlicher angemessener Gewinn von durchschnittlich […] Mio. EUR ergibt. Die durchschnittlichen jährlichen Kapitalkosten von […] Mio. EUR (Zinskosten von […] Mio. EUR und höhere regulatorische Abschreibungen von […] Mio. EUR) werden aus der REK 2009 gestrichen. (163) Besonders beachtenswert ist, dass der angemessene Gewinn, der anhand der ROS-Benchmark von 3,48 % berechnet wird, im Vergleich zu der REK 2009 in absoluten Zahlen höher ist als die von der Deutschen Post geltend gemachten Kapitalkosten (z. B. Zinskosten, die auf der Grundlage einer internen ROS von rund […] des eingesetzten Eigenkapitals berechnet wurden und auf den Marktwert gestützte höhere Abschreibungskosten). IV.4.3.2.   Zeitraum 1990 bis 1995 (164) Nach § 63 Absatz 1 PostVerfG musste die Deutsche Post bis 1995 sogenannte Ablieferungen (48) an die Bundesregierung zahlen, die sich auf rund 5,838 Mrd. EUR bzw. 8 % der Umsätze beliefen. Im Gegenzug wurde die Deutsche Post aber nach § 63 Absatz 4 PostVerfG von der Verpflichtung entbunden, über die Ablieferungen hinausgehende Dividenden auszuschütten. (165) Im WIK-Gutachten wird daher ausdrücklich darauf verzichtet, für den Zeitraum bis 1995 zusätzlich einen „angemessenen Gewinn“ zu berücksichtigen, weil die Ablieferungen die Eigenkapitalkosten der Deutschen Post bereits vollständig abdeckten. Folglich werden die durchschnittlichen jährlichen Kapitalkosten der Deutschen Post von […] Mio. EUR (Zinskosten von […] Mio. EUR und regulatorische Mehrabschreibungen von […] Mio. EUR) aus der REK 2009 gestrichen und die Universaldienstkosten entsprechend gesenkt. IV.4.4.   Schlussfolgerungen (166) Die REK 2009 und das WIK-Gutachten zeigen beide, dass bis 1996 die Erlöse aus den Universaldiensten nicht ausreichten, um die Universaldienstkosten zu decken. Während die Deutsche Post nach der REK 2009 sogar unter Berücksichtigung der staatlichen Ausgleichszahlungen noch ein kumuliertes Defizit für den gesamten Zeitraum bis 2007 auswies, kommt das WIK-Gutachten dennoch zu dem Schluss, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen so hoch waren, dass die Deutsche Post 1997 die Gewinnschwelle erreichen konnte. (167) Nach der REK 2009 ist die Rentabilität der Universaldienste bis 1999 kaum gestiegen und erst ab dem Jahr 2000 festzustellen, dass die Erlöse aus den Universaldiensten im Durchschnitt die Kosten decken. Das WIK-Gutachten zeigt dagegen ab dem Jahr 2000 erhebliche Gewinne bei den Universaldiensten auf, die deutlich über dem ROS-Median von 3,48 % liegen, obwohl bei den Universalpaketdiensten nur unterdurchschnittliche Umsatzrenditen von […] erzielt wurden (siehe Abbildung 6). Abbildung 6 Vergleich der jährlichen überhöhten Gewinne der Universaldienste im Zeitraum 1990-2007 (in Mio. EUR, Nominalwerte) Überhöhte Gewinne – Vergleich zwischen WIK-Gutachten und REK 2009 […] WIK-Gutachten REK 2009 V.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (168) Die Beteiligten übermittelten Stellungnahmen zur Eröffnungsentscheidung 1999, der Ausweitungsentscheidung 2007 und dem Ausweitungsbeschluss 2011. In diesem Abschnitt sind die wichtigsten Ausführungen zu den beiden Entscheidungen und dem Beschluss zusammengefasst. V.1.   Exklusivlizenz für die Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen (169) TNT bezweifelt, dass die Deutsche Post ein Entgelt für die Exklusivlizenz für die Verwendung der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen gezahlt hat. Laut § 43 PostG 1997 sei die Befugnis, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben, dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten. Ein Postdienstleister, der die Verwendung solcher Postwertzeichen beantragt, muss ein Entgelt zahlen und die Auslagen übernehmen. Nach § 54 PostG 1997 verfügte die Deutsche Post AG bis zum 31. Dezember 2007 über die Exklusivlizenz für vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Postwertzeichen. (170) Sollte die Deutsche Post die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Postwertzeichen tatsächlich unentgeltlich verwendet haben, dann würde dies, so das Vorbringen von TNT, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen. (171) Die Kommission stellt fest, dass in der Eröffnungsentscheidung 1999, der Ausweitungsentscheidung 2007 und dem Ausweitungsbeschluss 2011 nicht auf diese Maßnahme eingegangen wurde. Deshalb ist sie nicht Gegenstand dieses Beschlusses. V.2.   Pensionssubvention (172) Nach Auffassung von UPS wurde der Deutschen Post ein Vorteil zuteil, da sie von den vor 1995 bestehenden Zahlungsverpflichtungen teilweise entbunden wurde. Da normale Betreiber ihre Pensionskosten selbst tragen müssten, habe sich die Deutsche Post gegenüber ihren Wettbewerbern in einer besseren Position befunden. Des Weiteren stimmt UPS der Argumentation der Kommission zu, dass die in Rede stehende Beihilfe nicht als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann, da sich die Position der Deutschen Post grundlegend geändert habe und neue gesetzliche Bestimmungen eingeführt worden seien, nach denen die Deutsche Post zum Teil von ihrer Verpflichtung entbunden wird, die Kosten für die Pensionen ihrer Beamten zu übernehmen. Nach Auffassung von UPS können derartig grundlegende Änderungen eines Systems nicht als einfache Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art gelten. (173) UPS begrüßt das vorläufige Ergebnis der Kommission, dass die Pensionssubvention nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. In Anbetracht der dauerhaften Rentabilität sowie der Exklusivlizenz der Deutschen Post stelle sich die berechtigte Frage, ob eine Entlastung für geltend gemachte Altlasten wirklich erforderlich sei. Zudem stehe die gewährte Zuwendung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von Deutschland geltend gemachten Ziel von gemeinsamem Interesse, insbesondere da die Altlasten sowohl durch höhere Briefentgelte und die Pensionssubvention ausgeglichen würden. UPS hebt hervor, dass die Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bei der Bundesregierung liege. Deutschland habe die Verhältnismäßigkeit der Vorteile, die der Deutschen Post aus der Maßnahme erwachsen, bislang nicht genau ausgeführt. (174) UPS zufolge konnte sich die Deutsche Post aufgrund der Beihilfe nicht nur in Deutschland, sondern auch auf anderen europäischen Märkten, auf denen es mit anderen Postdienstleistern wie UPS im Wettbewerb steht, besser positionieren. Da die Deutsche Post ihre Position im kommerziellen Bereich mit Hilfe der Pensionssubventionen zum Nachteil anderer Beteiligter habe ausbauen können, sei die Wettbewerbsverzerrung zulasten der Wettbewerber der Deutschen Post ausgefallen. (175) UPS verlangt von der Kommission, dass sie alle Zuwendungen zur Finanzierung von Pensionsansprüchen, die im Beschluss 2011 zur Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens für den Zeitraum 2007-2011 genannt sind, auch auf deren Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit prüft und außerdem untersucht, ob die Deutsche Post auch jetzt noch staatliche Beihilfen erhält, die nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV rechtswidrig wären. (176) Ferner fordert UPS die Kommission auf, ausführlicher darzulegen, wie sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die der Deutschen Post gewährten Beihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Insbesondere bittet UPS um Übermittlung einer Kopie des WIK-Gutachtens, damit sich UPS ein Bild davon machen könne, inwieweit die Ergebnisse des WIK-Gutachtens für die Würdigung der Pensionssubvention im Ausweitungsbeschluss 2011 herangezogen wurden. V.3.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen (177) UPS unterstützt voll und ganz die Kommissionsuntersuchung und stimmt der in der Ausweitungsentscheidung 2007 vorgenommenen Würdigung des Ausgleichs für die Erbringung von Universaldienstleistungen uneingeschränkt zu. Darüber hinaus übermittelte UPS eine aktualisierte Fassung (49) des NERA-Expertenberichts vom Oktober 2006 (50), auf den die Kommission in Randnummer 58 der Ausweitungsentscheidung 2007 Bezug nimmt. (178) Während im NERA-Expertenbericht von 2006 für die Zeit nach 1999 die durchschnittliche Kapitalrendite für die Briefsparte von DPWN auf über 20 % geschätzt wurde (51), heißt es in der überarbeiteten Fassung des Gutachtens, dass die Kapitalrendite im Zeitraum 2000-2005 sogar über 50 % gelegen habe. Für die Zeit von 2003 bis 2005 sei die Kapitalrendite sogar auf über 100 % geschätzt worden. UPS kommt zu dem Schluss, dass die Gewinne der extrem gewinnbringenden regulierten Briefsparte mehr als genügt hätten, um die Verluste des Universaldienstes zu decken. (179) Des Weiteren sei, so UPS, die Kostenrechnung der Deutschen Post keine gute Grundlage für eine Analyse und Einschätzung der Rentabilität und der Lasten des reservierten Bereichs. Deshalb müsse eine eingehende Analyse der Kostenallokation auf regulierte Dienste, Universaldienste und kommerzielle Dienste vorgenommen werden. Alle Vorteile, die der Deutschen Post zur Deckung ihrer Altlasten gewährt wurden, wie z. B. Kapitalzuführungen Deutschlands für die Deutsche Post im Jahr 1995 sowie Übertragung von Vermögenswerten in Form von Immobilien und Infrastruktur, müssten bei der Ermittlung des Beihilfebetrags und des Umfangs der Überkompensation berücksichtigt werden. (180) Für die mit den verbundenen Unternehmen getroffenen Vereinbarungen über die internen Verrechnungspreise müsse, so UPS, im Einklang mit dem Chronopost-Urteil (52) weiterhin der Grundsatz des Fremdvergleichs (arm's length principle) gelten. Deshalb müsse die Kommission den Vertrag zwischen der Deutschen Post und DPEED insbesondere mit Blick auf die dort verankerten Preisvereinbarungen prüfen. V.4.   Überhöhte Briefentgelte (181) Der Ausweitungsbeschluss 2011 hat die volle Unterstützung der FFPI gefunden: FFPI zufolge gehören gesetzliche und administrative Änderungen, die höhere Pensionskosten zur Folge haben, zum normalen Geschäftsrisiko, das sich auch auf die Rentabilität eines Unternehmens auswirken kann. Da Unternehmen, die unter normalen Marktbedingungen arbeiten, solche Mehrkosten aus Eigenmitteln finanzieren müssen, hätte auch die Deutsche Post keine Pensionssubventionen von Deutschland erhalten dürfen. (182) Des Weiteren weist die FFPI darauf hin, dass die Deutsche Post in ihrem Geschäftsbericht 2000 die Bedeutung der Reform ihrer Altersversorgung besonders unterstrichen und in diesem Rahmen erklärt habe, dass der für den Postversand für Geschäftskunden verzeichnete Anstieg des EBITA (Betriebsergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen) um 98,6 % vor allem auf das geringere Beitragsvolumen für den Beamtenpensionsfonds zurückzuführen sei. Folglich dürfe die Rentenreform nicht als von untergeordneter Bedeutung oder als vorwiegend verwaltungstechnischer Art betrachtet werden. (183) Aus einer von der FFPI von 2001 bis 2008 durchgeführten Studie geht hervor, dass das 2009 geltende deutsche Porto für den Standardbrief bis 20 Gramm im Spitzenfeld lag. Demgegenüber lag das Porto für den Versand von Paketen bis 500 g im niedrigeren Bereich, was auf eine Quersubventionierung hindeute. (184) Die FFPI ist davon überzeugt, dass die Unterstützung der Deutschen Post nicht darauf abzielte, das Wachstum des deutschen Postmarktes bzw. bestimmter Postdienste anzukurbeln. Während des Untersuchungszeitraums sei die Deutsche Post ein rentables Unternehmen gewesen, das seine Führungsposition auf dem deutschen Markt sowie seine Leistungsfähigkeit und seine Geschäftstätigkeit ausbauen konnte. Deshalb sollten die Pensionssubventionen nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. V.5.   Gewinnspannen (185) Die Praxis der Deutschen Post, ihre vorherrschende Stellung auf bestimmten Briefmärkten zur Querfinanzierung der Kosten von Brief- und Paketdiensten zu nutzen, die auf wettbewerbsintensiveren Märkten erbracht werden, ist nach Auffassung des BIEK zulasten anderer Postdienstleister gegangen. Da die Deutsche Post auf den Märkten, für die sie über die Exklusivlizenz verfügte und bei denen ihr Marktanteil weiterhin bei über 90 % liege, ihre Preise erhöhen könne, sei die Deutsche Post in der Lage, die Kosten auf wettbewerbsintensiveren Märkten querzufinanzieren. (186) Des Weiteren bringt der BIEK vor, dass die Deutsche Post trotz der von ihr geltend gemachten Altlasten erheblich höhere Gewinne erwirtschaftet habe als vergleichbare Unternehmen in anderen europäischen Staaten; dafür sprächen u. a. die ROS-Margen von 10 % bis 20 % im inländischen Versand. Diese Gewinnspanne könne eventuell sogar nach unten verzerrt sein, da der nationale Versand auch Paketdienste umfasse, bei denen die Gewinnspanne im Durchschnitt niedriger sei als bei Briefdiensten. (187) Bezüglich der von der Deutschen Post geltend gemachten höheren Gehaltskosten weist der BIEK darauf hin, dass die Deutsche Post Durchschnittslöhne des Transportgewerbes als Benchmark für die Berechnung der von ihr im Vergleich zu ihren Wettbewerbern zu tragenden Gehälter herangezogen habe. Der BIEK macht geltend, die Kommission habe zwar diese Zahlen in ihrem Ausweitungsbeschluss 2011 als Benchmark für ihre Berechnungen zugrunde gelegt, müsse allerdings bedenken, dass die Wettbewerber der Deutschen Post Gehälter zahlen, die mindestens 15 % über diesen Durchschnittsgehältern liegen. Die von der Deutschen Post geltend gemachten zusätzlichen Gehaltskosten seien folglich wesentlich niedriger als behauptet. Dem BIEK zufolge ist die restliche Differenz in den Gehaltskosten nicht den Altlasten, sondern vielmehr der Größe und der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post zuzuschreiben. (188) Zudem seien, so der BIEK, die Altlasten der Deutschen Post, einschließlich der Pensionskosten, mehr als genug durch die höheren regulierten Briefentgelte ausgeglichen worden. Die von der Kommission zu würdigenden Beihilfemaßnahmen hätten dazu geführt, dass es bislang für Briefdienste im Grunde keinen Wettbewerb gebe und der Wettbewerb bei Paketdiensten erheblich verzerrt sei. VI.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS VI.1.   Stellungnahme zur Pensionssubvention VI.1.1.   Kein finanzieller Vorteil aufgrund des Ausgleichs für nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (189) Unter Bezugnahme auf das Combus-Urteil (53) vertritt Deutschland die Auffassung, dass staatliche Zahlungen, die im Rahmen der Privatisierung an ehemals in staatlichem Eigentum befindliche Universaldiensterbringer als Ausgleich für Pensionskosten gewährt werden, die über das normalerweise von privaten Wettbewerbern getragene Maß hinausgehen, keine Beihilfe darstellen. (190) Deutschland stimmt der Kommission zu, dass die Sozialkosten der Deutschen Post mit den Sozialkosten der Wettbewerber verglichen werden sollten. Dieser Vergleich sollte jedoch bereits auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 1 AEUV und nicht erst später im Zuge der Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgenommen werden. VI.1.2.   Kein finanzieller Vorteil im Vergleich zur Lage vor 1995 (191) Nach Auffassung Deutschlands wurde der Deutschen Post durch die Pensionssubvention keine Entlastung von Kosten gewährt, die sie normalerweise aus Eigenmitteln hätte tragen müssen. Der Deutschen Post sei folglich kein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erwachsen. Die Deutsche Post sei, so Deutschland, weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage gewesen, vor und nach 1995 die Ruhegehälter der Beamten zu zahlen. (192) Deutschland macht erstens geltend, dass nach § 46 PostVerfG 1989 die von der Deutschen Post im Jahr 1989 übernommenen Beamten weiterhin im Dienst des Bundes stünden. Auch nach der zweiten Postreform von 1995 stünden die Beamten der Deutschen Post nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 und dem neu in das Grundgesetz eingefügten Artikel 143b weiterhin im Dienste des Bundes. (193) Da die Bundesregierung immer ausschließlicher Schuldner der Pensionsansprüche der Beamten gewesen sei, habe für die Deutsche Post folglich niemals die rechtliche Pflicht bestanden, ihre Eigenmittel zu verwenden. (194) Auch wenn für die Deutsche Post nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989 die Verpflichtung zur Finanzierung der Versorgungsansprüche der Beamten bestand, hält Deutschland daran fest, dass diese versorgungsrechtliche Regelung (ebenso wie die Verpflichtung nach § 63 PostVerfG 1989 zur Zahlung von Ablieferungen) „im Innenverhältnis“ bestand und der Erschließung von Einnahmequellen für den Bundeshaushalt diente. Sie begründe keine Verpflichtung der Deutschen Post gegenüber den Beamten. (195) Auch nach der zweiten Postreform von 1995 war der Bund nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 und §§ 14 und 16 PostPersRG 1994 weiterhin der ausschließliche Schuldner gegenüber den versorgungsberechtigten Beamten. Die nach § 16 Absatz 1 PostPersRG bestehende Verpflichtung der Deutschen Post, Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse zu leisten, habe deshalb, wie auch die Verpflichtung nach § 54 Absatz 2 PostVerfG 1989, lediglich den Bundeshaushalt entlastet. Sie änderten nichts an der alleinig dem Bund obliegenden Versorgungsverpflichtung. (196) Zivilrechtlich wäre es für die Bundesregierung auch nicht möglich gewesen, ihre Finanzierungsverpflichtung für die Versorgungsansprüche der Beamten auf die 1995 neu gegründete DPAG zu übertragen. Bei Übertragung bestehender Pensionsverbindlichkeiten auf eine rechtlich unabhängige Tochtergesellschaft trage die Muttergesellschaft nach den Grundsätzen des Zivilrechts weiterhin die Zahlungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche Dritter. (197) Des Weiteren macht Deutschland geltend, dass die Deutsche Post zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Eigenmittel verfügt habe, um die Pensionslasten zu finanzieren. Einerseits habe der POSTDIENST vor 1995 immer Defizite aufgewiesen, die der Bund durch Transfers in Höhe von 5,6 Mrd. EUR ausgleichen musste. Andererseits betrugen zum Zeitpunkt, als der POSTDIENST 1995 in die DPAG umgewandelt wurde, die aufgelaufenen Pensionsverbindlichkeiten rund […] Mrd. EUR. Mit derartigen Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz sei es nicht möglich gewesen, die DPAG als privatrechtliches Unternehmen zu gründen, da die Bundesregierung keine entsprechende Kapitalausstattung bereitgestellt habe, die der DPAG die nötige wirtschaftliche Tragfähigkeit verliehen hätte. VI.1.3.   Die Pensionssubvention ist eine bestehende Beihilfe nach Art

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.