Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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(Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag) definiert ist, berechnet die Deutsche Post die REK-Benchmark, indem sie den REK-Beitragssatz von [20 % bis 25 %] mit den angefallenen Beamtengehältern multipliziert. II.3.1.3.   Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte (Last # 4) (103) Last # 4 soll einen Ausgleich für die Bildung von Rückstellungen für die vor 1997 aus der Zusatzrentenversicherung VAP für die Privatangestellten der Deutschen Post erwachsenen Verbindlichkeiten schaffen. (104) Wie in Abschnitt II.1.4 erläutert, wurden den vor dem Jahr 1997 eingestellten Privatangestellten der Deutschen Post Zusatzrentenversicherungen angeboten, um ihnen eine Rente zu gewährleisten, die mit der Beamtenpension vergleichbar war. Der POSTDIENST hat jedoch keine entsprechenden Rückstellungen für die künftigen Rentenzahlungen gebildet. Erst nach Gründung der DPAG wurden in der Bilanz Rückstellungen in Höhe von 8,153 Mrd. EUR gebildet. II.3.1.4.   Sonstige nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Lasten # 6, 7 und 8) (105) Last # 6 umfasst den Beitrag der Deutschen Post zur Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (BanstPT), die bestimmte Sozialleistungen (z. B. Sozialwohnungen) für vom POSTDIENST übernommene Beamte und Privatangestellte erbringt. Last # 7 bezieht sich auf die Beiträge der Deutschen Post zur Deckung des Defizits der Krankenversicherung für die Beamten. Last # 8 (Personalrestrukturierung) betrifft sowohl Beamte als auch Privatangestellte. II.3.1.5.   Universaldienstlasten (# 3 und 5) (106) Diese Lasten spiegeln die Kosteneinsparungen wider, die die Deutsche Post hätte erzielen können, wenn sie ihr Filial- und Paketnetz an kommerziellen Erwägungen ausgerichtet hätte. Die Kosteneinsparungen werden beispielsweise anhand der kontrafaktischen Zahl der Filialen, die die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung betreiben würde, berechnet. II.3.2.   Maßgrößenentscheidungen 2007 und 2011 (107) Am 7. November 2007 genehmigte die Postregulierungsbehörde die Maßgröße für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2007“). Am 14. November 2011 genehmigte sie die für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geltende Maßgröße (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2011“). (108) Seit der Maßgrößenentscheidung 2007 werden die Preise für den Versand von mehr als 50 Briefen nicht mehr ex ante kontrolliert, sondern sind Gegenstand einer Ex-post-Preiskontrolle nach § 25 PostG 1997 (36). Die Preise für alle anderen Postdienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat, werden weiterhin nach § 19 PostG 1997 ex ante genehmigt. (109) Die Kommission bezeichnet im Rahmen dieses Beschlusses Dienste, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehat und die entweder einer Ex-ante-Preiskontrolle nach § 19 PostG 1997 oder einer Ex-post-Preiskontrolle nach § 25 PostG 1997 unterliegen, als „preisregulierte Dienste“. Alle anderen Dienste, bei denen die Deutsche Post keine beherrschende Stellung innehat und die keiner Preiskontrolle unterliegen, werden als „nicht preisregulierte Dienste“ bezeichnet. (110) Die Deutsche Post machte weiterhin die Lasten, die ihr durch nicht wettbewerbsübliche Lohn- und Sozialkosten infolge der Übernahme der POSTDIENST-Mitarbeiter entstanden sind (z. B. durchschnittlich […] Mio. EUR seit 2008 für Last # 2 — nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten), sowie Lasten aufgrund der Universaldienstverpflichtung geltend. Wie bereits bei der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigte die Postregulierungsbehörde erneut, dass diese Lasten aus regulierten Erlösen getragen werden, und legte daher eine entsprechend höhere Maßgröße fest. Die Anerkennung dieser Lasten durch die Postregulierungsbehörde in den Maßgrößenentscheidungen 2002, 2007 und 2009 bleibt daher in Bezug auf die nicht preisregulierten Dienste unverändert. II.4.   Finanzergebnisse der DPAG (111) Die Finanzergebnisse der DPAG für die Jahre 1995-2006 sind in Abbildung 2 der Ausweitungsentscheidung 2007 aufgeführt. Während die Ergebnisse in den Jahren 1995-1999 gemischt ausfielen (in einigen Jahren wurden Verluste eingefahren, in anderen Gewinne erzielt), konnte die DPAG in den Jahren 2000-2006 konstant Gewinne zwischen 1 und 2 Mrd. EUR vor Steuern vorweisen. (112) In den Jahren 2007-2010 erzielte die DPAG die folgenden Nettogewinne: 1,8 Mrd. EUR (2007), – 2,0 Mrd. EUR (2008), 0,7 Mrd. EUR (2009) und 2,6 Mrd. EUR (2010). (113) Die veröffentlichen Bilanzen der DPAG bieten nicht die Möglichkeit, die Gewinne den verschiedenen Diensten zuzuordnen. Daher lässt sich anhand der veröffentlichten Bilanzen nicht feststellen, ob die preisregulierten Universaldienste insgesamt defizitär waren oder Gewinne erwirtschafteten. III.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (114) Wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-421/07 (37) bestätigte, sind alle untersuchten Maßnahmen seit der Eröffnungsentscheidung 1999 Gegenstand des Verfahrens, das mit der Ausweitungsentscheidung 2007 fortgesetzt wurde. III.1.   Pensionssubvention (115) Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurde festgestellt, dass die Pensionssubvention eine neue Beihilfe darstellt, weil die Deutsche Post vor der Pensionsreform im Jahr 1995 die Pensionskosten vollumfänglich aus Eigenmitteln finanzieren musste. Zudem wurde im Ausweitungsbeschluss 2011 das auf das Combus-Urteil (38) gestützte Vorbringen Deutschlands, die Pensionssubvention sei keine Beihilfe, zurückgewiesen. (116) Bei der Prüfung, ob die Pensionssubvention als Ausgleich für Pensionsaltlasten mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (z. B. im Einklang mit dem Beschluss der Kommission zur französischen La Poste (39) (im Folgenden „La-Poste-Entscheidung“)), wurde im Ausweitungsbeschluss 2011 berücksichtigt, dass die geltend gemachten nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten nicht nur durch die Pensionssubvention, sondern auch aus den regulierten Erlösen (z. B. Last # 2 –nicht marktübliche Sozialversicherungsbeiträge) ausgeglichen wurden. (117) Die im Ausweitungsbeschluss 2011 angestellten Berechnungen, bei denen beide Ausgleichselemente berücksichtigt wurden, ergaben, dass die Deutsche Post tatsächlich Sozialversicherungsbeitragssätze anwenden konnte, die 10 bis 14 Prozentpunkte unter den gesetzlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssätzen (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil) privater Wettbewerber lagen. (118) Im Ausweitungsbeschluss 2011 wurden daher Zweifel daran geäußert, dass die Pensionssubvention als Augleich für Pensionsaltlasten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. III.2.   Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen (119) Deutschland stützt sich auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV, um die Vereinbarkeit der staatlichen Ausgleichszahlungen und der staatlichen Garantie als Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung zu begründen: (120) Auf der Grundlage des Altmark-Urteils (40) vertrat die Kommission in der Eröffnungsentscheidung 2007 die Auffassung, dass die staatlichen Ausgleichszahlungen und die staatliche Garantie staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (121) Die Kommission äußerte in der Ausweitungsentscheidung 2007 Bedenken, ob die staatlichen Ausgleichszahlungen und Garantien für die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen erforderlich und dem Zweck angemessen waren. Nach Auffassung der Kommission musste insbesondere die Kostenallokation auf die Universaldienste bzw. die kommerziellen Dienste nach den im Gemeinschaftsrahmen 2005 verankerten Grundsätzen geprüft werden. Zudem hatte sie Bedenken bezüglich der Ermittlung eines angemessenen Gewinns, bei der die durchschnittliche Rentabilität der Branche und die Risikopositionen der Deutschen Post zu berücksichtigen waren. IV.   WIK-GUTACHTEN (122) Das WIK-Gutachten wurde zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Rechnungslegung der Deutschen Post für den Zeitraum 1990-2007 in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob die Deutsche Post für ihre Universaldienstverpflichtungen überkompensiert worden war. Der WIK Consult GmbH wurden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: — Ermittlung der Benchmark für den angemessenen Gewinn, — Prüfung der internen Kostenallokation und Verrechnungspreisvereinbarungen und — Berechnung der Überkompensation für die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung. IV.1.   Beschreibung der regulatorischen Erlös- und Kostenrechnung 2009 (123) Im Anschluss an die von der Kommission am 30. Oktober 2008 erlassene Anordnung zur Auskunftserteilung übermittelte Deutschland 2009 schließlich einen vollständigen REK-Satz für den Zeitraum 1990-2007 (im Folgenden „REK 2009“). IV.1.1.   Die Erlöse (124) Die Erlöse der Deutschen Post können nach den folgenden drei weitgefassten Kategorien aufgeschlüsselt werden: — Regulierte Universalbriefdienste (62 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007) Die preisregulierten Briefdienste umfassen alle Universaldienstleistungen, die auf Märkten erbracht werden, auf denen die Deutsche Post marktbeherrschend war, einschließlich der Dienstleistungen, bei denen sie von der Gewährung der Exklusivlizenz profitierte. Mit diesen Dienstleistungen wurden im Zeitraum 1990-2007 62 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet (41). — Nicht regulierte Universaldienste (26 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007) Die Universalpaketdienste sind stets auf den für den Wettbewerb geöffneten Märkten erbracht worden, auf denen die Deutsche Post nur einen durchschnittlichen Marktanteil von 30 % hatte. Im Zeitraum 1990-2007 entfielen 15 % der Gesamterlöse der Deutschen Post auf die Universalpaketdienste. Mit den nicht preisregulierten Universalbriefdiensten (z. B. Kataloge, grenzüberschreitende Post) wurden rund 11 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt. — Nicht regulierte kommerzielle Dienste (12 % der Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007) Die Deutsche Post hat ihr Filialnetz nicht nur für den Vertrieb von Postdiensten, sondern auch für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen der Postbank AG und – in geringerem Maße – der Deutschen Telekom genutzt. Mit diesen kommerziellen Vertriebsdiensten wurden rund 6 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt. Die kommerziellen Paket- und Briefdienste (z. B. adressierte Werbesendungen) schlagen mit rund 4 % der Gesamterlöse der Deutschen Post zu Buche. Ferner erbrachte die Deutsche Post eine Reihe verschiedener Dienstleistungen, z. B. in ihrer Funktion als Holding für in anderen Geschäftsfeldern tätige internationale Tochtergesellschaften (z. B. DANZAS, DHL). Mit diesen sonstigen kommerziellen Vertriebsdiensten wurden rund 2 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erzielt. Abbildung 3 Durchschnittlicher Anteil an den Erlösen im Zeitraum 1990-2007 (auf der Grundlage von Nominalwerten) Erlöse der Deutschen Post 1990-2007 (insgesamt 256 Mrd. EUR) kommerzielle Vertriebsdienste 6 % sonstige kommerzielle Dienste 2 % regulierte Universalbriefdienste 62 % kommerzielle Paketdienste 1 % kommerzielle Briefdienste 3% Universalpaketdienste 15 % nicht regulierte Universalbriefdienste 11 % (125) Gegenstand des WIK-Gutachtens sind lediglich kommerzielle Dienstleistungen, die von der juristischen Person DPAG und dem Vorgängerunternehmen POSTDIENST in Verbindung mit dem Universaldienst erbracht wurden. Kommerzielle Dienstleistungen (z. B. das weltweite Expressgeschäft von DHL), die von anderen juristischen Personen innerhalb von Deutsche Post World Net (im Folgenden „DPWN“) erbracht wurden, waren nicht Gegenstand des Gutachtens. IV.1.2.   Die Berechnung der Lasten in der REK 2009 (126) Im Gegensatz zu den REK, die die Deutsche Post der Regulierungsbehörde für die Maßgrößenentscheidungen 2002, 2007 und 2011 vorlegte, enthält die REK 2009, die nie der Postregulierungsbehörde übermittelt wurde, einen wesentlich höheren Lastenbetrag, den die Deutsche Post den regulierten Diensten zuordnet. (127) Auf der Grundlage der REK 2009 macht die Deutsche Post eine durchschnittliche Last von […] Mrd. EUR für den Zeitraum 1990-2006 geltend; in der REK 2002 waren es […] Mrd. EUR. Abbildung 4 Vergleich der Universaldienstlasten nach der REK 2009 mit den im Rahmen der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigten Lasten (Jahresdurchschnitt, Nominalwert in Mio. EUR) […] (128) Während bei Last # 2 (nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten) und Last # 4 (Zusatzrentenversicherung) keine wesentlichen Unterschiede zwischen der REK 2002 und der REK 2009 bestehen, hat sich Last # 1 (nicht wettbewerbsübliche Grundgehälter) fast […]. Anders als in der REK 2002 legt die Deutsche Post nun nicht mehr die ETV-Gehälter als Benchmark für „wettbewerbsübliche“ Gehälter zugrunde, sondern den Mindestlohn für den Postsektor, der auf der Grundlage einer Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit aus dem Jahr 2007 basiert (im Folgenden „Mindestlohn 2007“). Diese Verordnung wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt und wurde daher nie rechtswirksam. (129) Außerdem macht die Deutsche Post in der REK 2009 „Infrastruktur Brief“ als neue Last geltend, die die mit dem 6. Ausliefertag verbundenen inkrementellen Kosten (im Durchschnitt […] Mio. EUR pro Jahr) umfasst. Die Berechnung stützt sich auf die kontrafaktische Annahme, dass die Deutsche Post ohne die Universaldienstverpflichtung nur an fünf statt an sechs Tagen Post zugestellt hätte. (130) Last # 3 – Infrastrukturlast Filialen – wird anders als in der REK 2002 berechnet. Sie umfasst nun die mutmaßlichen Kosteneinsparungen, die hätten erzielt werden können, wenn alle Postämter ab 1990 als Agenturen betrieben worden wären. Last # 3 wird anhand des Entgelts berechnet, das die Deutsche Post im Jahr 2007 Dritten für Vertriebsdienste gezahlt hat. IV.1.3.   Die Gewinnspannen in der REK 2009 (131) Die Allokation der Lasten zu den preisregulierten Universalbriefdiensten entlastet die nicht regulierten Dienste erheblich von Kosten wie z. B. Lohn- und Sozialkosten. Diese Reallokation führt zu deutlich positiven Gewinnspannen von rund [15 % bis 25 %] bei den kommerziellen Diensten und zu Verlusten von fast [0 % bis 10 %] bei den preisregulierten Briefdiensten. (132) Die Deutsche Post weist in ihren Jahresabschlüssen sehr hohe Gewinne für ihre Briefsparte aus (siehe auch Abschnitt V.3), die jedoch durch die von den nicht preisregulierten auf die preisregulierten Dienste übertragenen Lasten mehr als aufgezehrt werden. Abbildung 5 Durchschnittliche Umsatzrenditen auf der Grundlage der REK 2009 […] IV.2.   Benchmarking zur Ermittlung des angemessenen Gewinns IV.2.1.   Wertschöpfungskette der Deutschen Post: Lowtech-Geschäft und geringes Geschäftsrisiko (133) Zur Vorbereitung des Benchmarkings zur Ermittlung des „angemessenen“ Gewinns und der Bewertung der Kostenallokation ist eine Analyse der Wertschöpfungskette und der eingegangenen Geschäftsrisiken erforderlich. Nur wenn die Funktions- und Risikoeigenschaften bekannt sind, kann nach einer Gruppe „vergleichbarer“ Unternehmen gesucht und eine Benchmark für den der Deutschen Post zugewiesenen angemessenen Gewinn berechnet werden. IV.2.1.1.   Die Wertschöpfungskette eines Lowtech-Geschäftsbereichs (134) Die Wertschöpfungskette der Deutschen Post lässt sich in zwei Hauptfunktionen einteilen: — bundesweites Zustellnetz für die Zustellung von Briefsendungen und Paketen, — bundesweites Postfilialnetz. (135) Die Logistik eines Brief- und Paketnetzes ist ein Lowtech-Geschäftsbereich, der keine umfangreichen Forschungs- oder Entwicklungstätigkeiten erfordert. Daher arbeiten alle anderen Betreiber in der Branche in einer vergleichbaren, standardisierten Weise. Derartige Tätigkeiten werden oft als „Routinefunktionen“ bezeichnet. Der Routinecharakter dieser Tätigkeiten ist auch daran abzulesen, dass sie von der Deutschen Post in hohem Maße ausgelagert worden sind. Dies gilt auch für die über das bundesweite Filialnetz erbrachten Vertriebsdienstleistungen, die ebenfalls zunehmend ausgelagert worden sind. (136) Neben diesen Routinefunktionen sind die wichtigsten immateriellen Werte der Deutschen Post der Kundenstamm, der Markenname und die starke Marktposition, vor allem auf den Briefmärkten. Im WIK-Gutachten wird jedoch die Auffassung vertreten, dass diese immateriellen Werte im Wesentlichen nicht den Anstrengungen oder Investitionen der Deutschen Post zu verdanken sind, sondern in deutlich stärkerem Maße auf ihre frühere Exklusivlizenz zurückzuführen sind. So musste die Deutsche Post keine umfangreichen Marketing-Investitionen tätigen, sondern konnte sich bis 2007 auf ihre rechtlich garantierte Marktposition verlassen. Daher sollte der Deutschen Post für diese immateriellen Werte kein Entgelt zugestanden werden. IV.2.1.2.   Geringes Risiko aufgrund staatlicher Maßnahmen (137) Aus mehreren Gründen war die Deutsche Post sowohl im Bereich der regulierten als auch im Bereich der nicht regulierten Dienste einem geringeren Risiko ausgesetzt als ihre Wettbewerber: (138) Erstens war die Deutsche Post bis 2007 durch ein gesetzliches Briefmonopol geschützt. Außerdem profitierte die Deutsche Post bei allen regulierten Briefdiensten von einem Marktanteil von 90 % und einem entweder nicht vorhandenen oder nur geringen Wettbewerb. Mit den preisregulierten Diensten erwirtschaftete die Deutsche Post nahezu zwei Drittel der Erlöse. (139) Zweitens genehmigte die Postregulierungsbehörde eine Preisobergrenze für regulierte Briefdienste. Diese Obergrenze wurde oberhalb der Kosten eines effizienten Unternehmens angesetzt, unter anderem um angeblich nicht wettbewerbsübliche Kosten im Bereich der nicht preisregulierten Dienste auszugleichen. Kein Wettbewerber der DPAG verfügte über eine Exklusivlizenz oder eine marktbeherrschende Stellung, die ihm die Querfinanzierung von Sozialkosten ermöglicht hätte. Deshalb hat die Exklusivlizenz bzw. die marktbeherrschende Stellung nicht nur im Bereich der regulierten, sondern auch im Bereich der nicht preisregulierten Universaldienstleistungen und kommerziellen Dienstleistungen zu einer erheblichen Verringerung der Geschäftsrisiken geführt. (140) Drittens haben andere staatliche Maßnahmen sowohl im Bereich der Universaldienstleistungen als auch im Bereich der kommerziellen Dienstleistungen ebenfalls zu einer erheblichen Verringerung des Risikos geführt: So haben die staatlichen Ausgleichszahlungen die Verluste Anfang der 90er Jahre aufgefangen, und die staatliche Garantie hat es der Deutschen Post erlaubt, trotz ihrer schwierigen Finanzsituation Anfang der 90er Jahre bis 1995 zum selben Zinssatz wie der Bund Kapital aufzunehmen. (141) Insgesamt war die Deutsche Post mit wesentlich geringeren Markt- und Kostenrisiken konfrontiert als ihre Wettbewerber, da sie ihren Kundenstamm nicht selbst aufbauen musste und Kostensteigerungen durch eine Erhöhung der regulierten Entgelte weitergeben konnte. Auf der Grundlage dieser Argumente kommt das WIK-Gutachten zu dem Schluss, dass Postgesellschaften, die nur Routinefunktionen ausüben (z. B. nicht in erheblichem Maße in Marketing und Markennamen investieren) und keinem hohen Geschäftsrisiko ausgesetzt sind (z. B. über langfristige Verträge verfügen), sich am besten als vergleichbare Wettbewerber eignen. IV.2.2.   Quantifizierung von Benchmarks für den angemessenen Gewinn (142) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Funktions- und Risikoanalyse wurde im Rahmen des WIK-Gutachtens in Finanzdatenbanken (z. B. auch ORBIS-Datenbank, die rund 10 Mio. Unternehmen weltweit umfasst) nach vergleichbaren Postunternehmen gesucht. Mit kontrollierten Schritten der quantitativen und qualitativen Auswahl werden vergleichbare Unternehmen ermittelt, die auf Wettbewerbsmärkten Postdienstleistungen anbieten. (143) Für das WIK-Gutachten wurde eine Gruppe von 26 Vergleichsunternehmen ausgewählt, die hauptsächlich im Bereich der Paketdienste tätig sind und die typischen Routinetätigkeiten von Postdienstleistern ausüben. Alle vergleichbaren Wettbewerber kamen aus dem Wirtschaftszweig „Post- und Kurierdienste“ (NACE-Code (42) 641). (144) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der vergleichbaren Wettbewerber begrenzt ist, weil private Unternehmen aufgrund der Exklusivlizenz des etablierten Betreibers, die für einen beträchtlichen Teil der Briefdienste galt, bislang kaum in größerem Umfang Briefdienste erbracht haben. Außerdem werden im WIK-Gutachten etablierte Postdienstleister aus anderen Ländern als Vergleichsunternehmen ausgeschlossen, weil sie — wie die Deutsche Post — durch Exklusivlizenzen geschützt und nicht in erster Linie auf Wettbewerbsmärkten tätig waren. (145) Zur Ermittlung des „angemessenen“ Gewinns wird im WIK-Gutachten die Umsatzrendite (return-on-sales, im Folgenden „ROS“) verwendet, die dem Buchgewinn (Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)) geteilt durch den Umsatz entspricht. Zudem wird im WIK-Gutachten die Eigenkapitalrendite (return-on-asset; im Folgenden „ROA“) berechnet (z. B. EBIT als Prozentsatz des Gesamtkapitals). um über eine kapitalbasierte Benchmark für die Ermittlung des angemessenen Gewinns zu verfügen Tabelle 3 Benchmarks ROS und ROA aus dem WIK-Gutachten   Umsatzrendite (ROS) Eigenkapitalrendite (ROA) Median 3,48  % 7,33  % Obergrenze (75. Perzentil) 6,77  % 13,41  % (146) Aus der Stichprobe ergibt sich, dass der ROS-Median im wettbewerblichen Teil des Postsektors im Zeitraum 1998-2007 bei 3,48 % lag. Das WIK-Gutachten beinhaltet jedoch nicht nur den Median der Rendite, sondern auch eine Obergrenze für den angemessenen Gewinn, nämlich das dritte Quartil des Gewinns der vergleichbaren Wettbewerber, das bei einem ROS von 6,77 % liegt. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass 75 % der vergleichbaren Wettbewerber einen Gewinn erzielen, der unterhalb eines ROS von 6,77 % liegt (43). (147) Bezüglich der Umsatzrenditen ist dem WIK-Gutachten ein ROA-Median von 7,33 % und eine Obergrenze von 13,41 % zu entnehmen. (148) Da die Deutsche Post einem wesentlich geringeren Risiko ausgesetzt ist als die Vergleichsunternehmen, die auf wettbewerbsintensiven Märkten (z. B. Markt für Expresspakete) tätig sind, wird im WIK-Gutachten die Auffassung vertreten, dass der ROS-Median von 3,48 % eine vorsichtige und konservative Benchmark für den angemessenen Gewinn der Deutschen Post darstellt und die Verwendung eines höheren Wertes im Bereich bis zum dritten ROS-Quartil von 6,77 % nicht zu empfehlen ist. Es sei sogar eine geringere Benchmark vertretbar, da der ROS-Median von 3,48 % sich in einer ROA von 7,33 % niederschlage, die immer noch deutlich über dem risikolosen Zinssatz liege. IV.3.   Prüfung der Kostenallokation (149) Im WIK-Gutachten wird die in der REK 2009 vorgenommene Lastenzuweisung bemängelt, weil die ROS-Margen von rund [15 % bis 25 %] der kommerziellen Dienste deutlich über dem Branchendurchschnitt (44) liegen. Da private Wettbewerber trotz erheblich geringerer Gewinnspannen rentabel arbeiten, wird im WIK-Gutachten der Schluss gezogen, dass den kommerziellen Diensten der Deutschen Post ein höherer Kostenanteil zugeordnet werden sollte, und deshalb von entsprechend geringeren Lasten der regulierten Dienste ausgegangen. (150) Das WIK-Gutachten kommt daher zu dem Ergebnis, dass alle kommerziellen Dienste trotz der von ihnen zu tragenden Kosten immer noch einen Gewinn erzielen, der dem ROS-Median von 3,48 % der Wettbewerber entspricht. Folglich legt das Gutachten für die regulierten Dienste für den Zeitraum 1990-2007 eine um […] Mio. EUR geringere durchschnittliche jährliche Last zugrunde. (151) Da ein großer Teil der kommerziellen Vertriebsdienste für die verbundenen Unternehmen Postbank und Telekom erbracht wurde, wird im WIK-Gu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.