Europäische Union

2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR

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ernahm nach § 1 Absatz 1 PostPersRG 1994 vom Bund alle dem Arbeitgeber obliegenden Rechte und Pflichten und nach § 2 Absatz 3 PostPersRG 1994 alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten. (61) Nach § 15 PostPersRG 1994 wurde die Auszahlung der Pensions- und Gesundheitsleistungen an pensionierte Beamte von einem neu geschaffenen Pensionsfonds für die Beamten der Deutschen Post übernommen. Am 1. Juli 2001 wurden die Pensionsfonds für die Deutsche Post, die Deutsche Telekom AG und die Postbank AG in der Postbeamtenversorgungskasse (im Folgenden für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 gemeinsam als „Pensionsfonds“ bezeichnet) zusammengeführt. (62) Nach § 16 Absatz 1 PostPersRG 1994 musste die Deutsche Post im Zeitraum 1995-1999 einen jährlichen Beitrag von 2,045 Mrd. EUR bzw. insgesamt 10,225 Mrd. EUR an den Pensionsfonds zahlen. Seit 2000 muss die Deutsche Post auf der Grundlage von § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 einen jährlichen Beitrag von 33 % der angefallenen Beamtenbezüge (d. h. Beiträge, die von 735 Mio. EUR im Jahr 2000 bis 540 Mio. EUR im Jahr 2010 reichten) an den Pensionsfonds entrichten. (63) Die Pensionssubvention deckt nach § 16 Absatz 2 PostPersRG 1994 das verbleibende Defizit (d. h. die Differenz zwischen den Pensionszahlungen für die pensionierten Beamten und dem Beitrag der Deutschen Post zum Pensionsfonds). Die Pensionssubvention stieg von 151 Mio. EUR (1995) auf 3,203 Mrd. EUR (2010) und belief sich im Zeitraum 1995-2010 auf insgesamt 37,121 Mrd. EUR. Abbildung 1 Finanzierung des Pensionsfons (in Mio. EUR) Finanzierung des Pensionsfons (in Mio. EUR) Beitrag DEUTSCHE POST Pensionssubvention II.1.4.   Gesetzliche Sozialversicherungen für Privatangestellte und Zusatzrentenversicherung für Privatangestellte der Deutschen Post (64) Privatangestellte sind sozialversicherungspflichtig und müssen die folgenden vier Versicherungen abschließen: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung (28). Die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme für Privatangestellte sehen im Bereich der Renten- und Krankenversicherung einen anderen Versicherungsschutz vor als das für Beamte geltende System: — Die Höhe der Rente wird nicht als prozentualer Anteil des letzten Monatsgehalts, sondern des durchschnittlichen Lebensgehalts berechnet. — Die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sind voll abgedeckt. (65) Auch bei der Finanzierung der Sozialleistungen bestehen wesentliche Unterschiede zu den für die Beamten geltenden Regelungen: Die gesetzlichen Sozialversicherungen für Privatangestellte werden durch im Laufe des Arbeitslebens des Angestellten geleistete Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge (im Folgenden „gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge“) finanziert. Der Gesamtbeitragssatz wird formal in einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgeberanteil aufgeteilt, der jeweils etwa die Hälfte des Gesamtbetrags ausmacht. Der Arbeitgeber ist jedoch förmlich verpflichtet, den gesamten Beitragssatz an die Sozialversicherungen abzuführen. Abbildung 2 Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung in Prozent des Bruttogehalts von Privatangestellten (siehe auch den Anhang) 95 96 97 98 99 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 ■ Rentenversicherung 18,60 % 19,20 % 20,30 % 20,30 % 19,70 % 19,30 % 19,10 % 19,10 % 19,50 % 19,50 % 19,50 % 19,50 % 19,90 % 19,90 % 19,90 % 19,90 % ■ Arbeitslosenversicherung 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 6,50 % 4,20 % 3,30 % 2,80 % 2,80 % ■ Pflegeversicherung 0,50 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,83 % 1,95 % 1,95 % ■ Krankenversicherung 13,15 % 13,48 % 13,58 % 13,62 % 13,60 % 13,54 % 13,58 % 13,98 % 14,31 % 14,22 % 13,73 % 13,31 % 13,90 % 13,90 % 14,60 % 14,90 % Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung 45,00 % 40,00 % 35,00 % 30,00 % 25,00 % 20,00 % 15,00 % 10,00 % 5,00 % 0,00 % in prozent des Bruttogehalts der Privatangestellten (66) Abbildung 2 zeigt, dass die Beitragssätze für die gesetzliche Sozialversicherung seit 1995 bei 38 % bis 42 % des Bruttogehalts (= Nettogehalt + Arbeitnehmeranteil) lagen. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen lagen bei 19 % bis 21 % des Bruttogehalts (eine detaillierte Zeitreihe ist im Anhang zu finden). (67) Die Privatangestellten der Deutschen Post haben nicht nur von den gesetzlichen Sozialversicherungen, sondern auch von einer Zusatzrentenversicherung profitiert. Vor 1997 eingestellten Privatangestellten wurde eine Zusatzrentenversicherung angeboten, dank derer sie eine mit der Beamtenpension vergleichbare Rente erhalten würden. Die Zusatzrentenversicherung deckte somit die Differenz zwischen der gesetzlichen Sozialversicherungsrente der Privatangestellten, die einem bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Lebensgehalts entspricht, und der Beamtenpension, die einem bestimmten Prozentsatz der letzten Dienstbezüge entspricht. Die genauen Bestimmungen sind in der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (im Folgenden „VAP“) festgelegt (29). (68) Die Deutsche Post finanzierte die Zusatzrente für die pensionierten Privatangestellten bis 1997 durch einen Beitrag von rund [5 % bis 10 %] (*1) des Bruttogehalts der aktiven Privatangestellten. Ab 1997 bildete die Deutsche Post Rückstellungen für die ausstehenden Verpflichtungen der VAP (siehe auch Beschreibung der Last # 4 in Abschnitt II.3.1.3) (69) Ab 1997 wurde neu eingestellten Privatangestellten eine deutlich reduzierte Zusatzrentenversicherung angeboten, für die die Deutsche Post im Zeitraum 1997-2007 einen Betrag von [0 % und 5 %] des Bruttogehalts entrichtete. II.2.   Staatliche Ausgleichszahlungen und Garantien vor dem Hintergrund der Exklusivlizenz und der Universalpostdienstverpflichtungen der Deutschen Post II.2.1.   Exklusivlizenz bis 2007 (70) Vor 1998 war das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Briefsendungen nach § 2 PostG 1989 ausschließlich der Deutschen Post vorbehalten. Andere Postdienste wie die Beförderung von Paketen, Zeitungen oder Zeitschriften waren nicht der Deutschen Post vorbehalten und unterlagen dem Wettbewerb. Nach § 37 PostVerfG 1989 müssen die Gewinne aus diesen reservierten Briefdiensten zur Finanzierung der Verluste der im Wettbewerbsbereich angebotenen Universaldienstleistungen verwendet werden. Nach § 4 PTRegG 1994 (30) war der Bundesminister für Post und Telekommunikation für die Genehmigung der Entgelte für die reservierten Briefdienste zuständig. (71) Mit Inkrafttreten des PostG 1997 im Jahr 1998 wurde der Umfang der der Deutschen Post vorbehaltenen Dienste schrittweise verringert. Nach § 51 PostG 1997 erstreckte sich die Exklusivlizenz der Deutschen Post 1997 auf die Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem Gewicht von weniger als 200 g, doch in der Folge wurde die Gewichtsgrenze schrittweise verringert und 2006 auf 50 g festgesetzt. Die Exklusivlizenz lief am 31. Dezember 2007 aus. II.2.2.   Universalpostdienstverpflichtung bis 2007 (72) Die Universaldienstverpflichtung wurde der Deutschen Post durch zwei Rechtsakte förmlich übertragen: — Mit der Postdienst-Pflichtleistungsverordnung (31) (im Folgenden „PPflLV“) wurde die Deutsche Post als Universalpostdiensteanbieter für Briefsendungen und Pakete bis zu einem Gewicht von 20 kg eingesetzt und mit der Erbringung der entsprechenden Dienste in ganz Deutschland zu einheitlichen Leistungsentgelten betraut. — Mit dem PostG 1997 und der begleitenden Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1999 (32) (im Folgenden „Universaldienstleistungsverordnung 1999“) wurde die Betrauung der DPAG mit der Erbringung von Universaldienstleistungen verlängert. (73) In § 11 PostG 1997 werden Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen definiert, die flächendeckend zu erschwinglichen Preisen zu erbringen sind. Diese Dienstleistungen umfassen die Beförderung von Briefsendungen, adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 kg nicht übersteigt, sowie von Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften (im Folgenden „Universaldienstleistungen“). (74) In der Universaldienstleistungsverordnung 1999 sind die Mindestqualitätsanforderungen für den Universaldienst festgelegt: — In Deutschland müssen bundesweit mindestens 12 000 stationäre Posteinrichtungen vorhanden sein. — Im Jahresdurchschnitt müssen 80 % der Briefsendungen und Pakete binnen bestimmter Fristen (ein Arbeitstag für Briefsendungen und zwei Arbeitstage für Pakete) ausgeliefert werden; zudem hat die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen. — Zwar gilt allgemein, dass die Preise für Universaldienstleistungen erschwinglich sein müssen, doch musste die DPAG einheitliche Preise für Briefdienste stellen, die sie im Rahmen der 2007 ausgelaufenen Exklusivlizenz erbringt. Allerdings hat die DPAG bei den reservierten Diensten eine gewisse Flexibilität bei Preisfestlegung, da sie individuelle Preisabsprachen mit Kunden treffen kann, die je Einlieferungsvorgang mindestens 50 Stück einliefern. (75) Mit § 52 PostG 1997 wurde die Betrauung der DPAG mit der Erbringung der Universaldienstleistungen bis zum 31. Dezember 2007 — d. h. bis zur Aufhebung ihrer Exklusivlizenz für Briefdienste — verlängert. Seit dem Auslaufen der Exklusivlizenz ist kein Postbetreiber in Deutschland mit der Universaldienstverpflichtung betraut worden, was bedeutet, dass alle Anbieter von Postdiensten Universalpostdienste erbringen sollen („Marktkräfte“). Steht fest oder ist anzunehmen, dass eine Universaldienstleistung nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, so bietet das PostG 1997 rechtliche Mittel, um die Erbringung dieser Dienste zu gewährleisten. (76) Wie dem WIK-Gutachten (vgl. Abbildung 3) zu entnehmen ist, entfielen rund 88 % der Gesamterlöse in den Jahren 1990 bis 2007 auf die Universaldienstleistungen. Der Großteil der Universalbriefdienste unterlag aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post einer Preisregulierung (vgl. Abschnitt II.2.1). Neben diesen regulierten Diensten, die rund 62 % der Gesamterlöse ausmachten, erbrachte die Deutsche Post im Wettbewerb mit anderen Anbietern die Universalpaketdienste (rund 15 % der Gesamterlöse) sowie weitere nicht preisregulierte Universalbriefdienste (rund 11 % der Gesamterlöse). (77) Außerdem hat die Deutsche Post auch kommerzielle Dienste angeboten (z. B. Retailbankdienste für die Postbank, Vertriebsdienste für die Telekom, Zustellung von Postwurfsendungen). Mit den kommerziellen Dienstleistungen wurden im Zeitraum 1990-2007 rund 12 % der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet. II.2.3.   Staatliche Ausgleichszahlungen (78) Die Deutsche Bundespost war seit ihrer Gründung im Jahr 1950 ein Sondervermögen des Bundes. Nach deutschem Verwaltungsrecht hat ein Sondervermögen keine vom Staat unabhängige Rechtspersönlichkeit, verfügt jedoch über einen eigenen Haushalt und haftet nicht für die allgemeinen Schulden des Staates. (79) Die erste Postreform von 1989 sah vor, dass sich das Sondervermögen in drei Teilbereiche — POSTDIENST, POSTBANK und TELEKOM — gliedert, die als „öffentliche Unternehmen“ eingestuft wurden, aber noch keine vom Staat unabhängige Rechtspersönlichkeit besaßen. (80) Nach § 37 Absätze 2 und 3 PostVerfG 1989 sollten die drei Unternehmen für die einzelnen Dienste in der Regel jeweils die vollen Kosten erwirtschaften, wobei zwischen den drei Unternehmen insoweit eine Querfinanzierung zulässig war, als die Verluste aus der Universaldienstverpflichtung entstanden. Auf dieser Grundlage erhielt der POSTDIENST von der TELEKOM im Zeitraum 1990-1993 insgesamt 2,844 Mrd. EUR zur Deckung seiner Verluste. (81) Im Zuge der zweiten Postreform wurden die drei Teilbereiche des Sondervermögens zum 1. Januar 1995 in Aktiengesellschaften umgewandelt: Aus dem POSTDIENST wurde die DPAG, aus der POSTBANK die Postbank AG und aus der TELEKOM die Telekom AG. Nach § 2 Absatz 2 PostUmwG 1994 übernahm die Telekom AG alle Kreditverbindlichkeiten, die das Sondervermögen als Ganzes betrafen, aber ihr stand eine Rückgriffsforderung gegenüber der DPAG und der Postbank AG in dem Maße zu, in dem die Kreditverbindlichkeiten deren Rechtsvorgängern zuzurechnen waren. (82) Nach § 7 PostUmwG 1994 erloschen jedoch die (aus § 2 Absatz 2 PostUmwG 1994 erwachsenden) Rückgriffsforderungen der Telekom AG gegenüber der DPAG in Höhe der aufgelaufenen Verluste des POSTDIENST am 31. Dezember 1994. Dies bewirkte einen Vermögenstransfer im Wert von 2,822 Mrd. EUR von der Telekom AG zur DPAG. Deutschland zufolge war dieser Transfer von der Telekom AG — wie die früheren Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von § 37 Absatz 3 PostVerfG 1989 — für die DPAG für die Erfüllung ihrer Universaldienstverpflichtung unverzichtbar. (83) Im Zeitraum 1990-1995 erhielt der POSTDIENST insgesamt 5,666 Mrd. EUR als Ausgleich für die Universaldienstverpflichtung. II.2.4.   Staatliche Garantie für die vor 1995 begebenen Schuldurkunden (84) Seit 1953 stehen nach § 22 Absatz 4 PostVwG 1953 (33) Schuldurkunden der Deutschen Bundespost den Schuldurkunden des Bundes gleich. Als das PostVwG 1953 durch das PostVerfG 1989 aufgehoben wurde, wurde diese Bestimmung in § 40 PostVerfG 1989 übernommen. (85) Nach der Gründung der drei Teilbereiche im Jahr 1989 begab der POSTDIENST die Schuldurkunden nicht eigenständig, sondern die POSTBANK verwaltete die entsprechenden Transaktionen eigenständig für alle Unternehmen der Deutschen Bundespost. Die Schuldurkunden wurden dann dem POSTDIENST, der TELEKOM und der POSTBANK nach ihrem jeweiligen Finanzbedarf zugewiesen. (86) Nach 1995 trug Deutschland gemäß § 2 Absatz 4 PostUmwG 1994 weiterhin die Gewährleistung für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die von der Deutschen Bundespost vor dem Jahr 1995 eingegangen und dann POSTDIENST, TELEKOM und POSTBANK zugewiesen worden waren. Deutschland trug jedoch keinerlei Gewährleistung für Schuldurkunden, die die DPAG zu einem späteren Zeitpunkt emittiert hat. II.3.   Erlöse der regulierten Dienste als zusätzlicher Ausgleich für Pensionskosten und Nettokosten der Universaldienste (87) Im PostG 1997 wird außerdem die Bundesnetzagentur (im Folgenden „Postregulierungsbehörde“) mit der Aufsicht über die reservierten und liberalisierten Briefmärkte betraut. Nach § 19 PostG 1997 ist die Postregulierungsbehörde für die Regulierung der Entgelte zuständig, die die Deutsche Post auf den Briefmärkten erhebt, auf denen sie eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die Deutsche Post hatte nicht nur im Bereich der reservierten Dienste (nach § 51 PostG 1997), sondern auch bei nahezu allen anderen Briefdiensten, die bereits für den Wettbewerb geöffnet worden waren, eine marktbeherrschende Stellung inne. Preisregulierung kann entweder ex ante durch Festlegung einer Maßgröße oder ex post im Rahmen von Preiskontrollen erfolgen. (88) Aus den Marktuntersuchungen der Postregulierungsbehörde geht hervor, dass die Deutsche Post auf den Märkten für regulierte Briefdienste durchschnittlich einen Marktanteil von 90 % bis 97 % hatte. In ihrem letzten Bericht beklagt die Postregulierungsbehörde, dass es mit der 1997 eingeleiteten allmählichen Öffnung der Märkte nicht gelungen ist, einen funktionsfähigen Wettbewerb auf dem deutschen Briefmarkt zu schaffen (34). (89) Mit den regulierten Briefdiensten wurde der Großteil der Gesamterlöse der Deutschen Post erwirtschaftet (z. B. rund 62 % ihrer Gesamterlöse im Zeitraum 1990-2007 (siehe Abbildung 3) und rund 56 % der im Zeitraum 2008-2010 erwirtschafteten Gesamterlöse). (90) Alle anderen Universaldienste und kommerziellen Dienste, die nicht unter die §§ 19-27 PostG 1997 (35) über die Entgeltregulierung fallen, werden im Folgenden als „nicht preisregulierte Dienste“ bezeichnet (91) Für die preisregulierten Briefdienste ist in § 20 Absätze 1 und 2 PostG 1997 festgelegt, dass die Entgelte sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren haben. Wann immer sachlich gerechtfertigt, muss die Postregulierungsbehörde unter anderem Folgendes angemessen berücksichtigen: — die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und — die Kosten für die Renten- und Krankenversicherungsleistungen für die vom POSTDIENST übernommenen Angestellten. (92) Mit § 57 PostG 1997 und der Allgemeinen Weisung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie vom 27. März 2000 wurden die regulierten Preise bis zum 31. Dezember 2002 auf dem Niveau von 1997 eingefroren. II.3.1.   Maßgrößenentscheidung 2002 (93) Die allererste Entscheidung der Postregulierungsbehörde zur Obergrenze für regulierte Briefentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 (im Folgenden „Maßgrößenentscheidung 2002“) erging erst 2002. Die sogenannte „Preis-Cap-Regulierung“ ist ein Verfahren zur Regulierung der Preise eines Bündels von Dienstleistungen, bei dem, anstatt die Einzelpreise für jede Dienstleistung zu kontrollieren, der gewichtete Durchschnitt aller Preise in dem betreffenden Bündel als Obergrenze festgelegt wird. Nach § 19 PostG 1997 bezog sich die Ex-ante-Maßgrößenfestlegung auf alle Postdienstleistungen, bei denen die Deutsche Post eine marktbeherrschende Stellung innehatte. (94) Für die Zwecke der Maßgrößenentscheidung 2002 übermittelte die Deutsche Post der Postregulierungsbehörde erstmals eine regulatorische Erlös- und Kostenrechnung (im Folgenden „REK 2002“), die den Zeitraum 1998-2006 abdeckte. Die REK basierte auf den bis 2001 erwirtschafteten Ergebnissen und auf Vorausschätzungen für die folgenden Jahre. (95) Im Jahr 2002 machte die Deutsche Post sogenannte „Lasten“ für die Universaldienstverpflichtung sowie für die Beschäftigung der vom POSTDIENST übernommenen Beamten und Privatangestellten geltend. Bei diesen Lasten handelt es sich um die Kosten, die der Deutschen Post zufolge ohne die Universaldienstverpflichtung und ohne die Übernahme der Beschäftigten und der Infrastruktur von POSTDIENST nicht entstanden wären (vgl. die ausführliche Liste in Tabelle 1). Tabelle 1 Im Rahmen der Maßgrößenentscheidung 2002 genehmigte Lasten (in Mio. EUR, Nominalwerte) # Lasten aus der Maßgrößenentscheidung 2002 Durchschnittliche Last (1998-2006) in Mio. EUR % 1 Nicht wettbewerbsübliche Gehaltskosten […] […] 2 Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten […] […] 3 Infrastrukturlast Filialen […] […] 4 Zusatzrentenversicherung für Angestellte (VAP) […] […] 5 Infrastrukturlast Fracht […] […] 6 Sozial- und Gesundheitskosten (BAnstPT) […] […] 7 Personalrestrukturierung […] […] 8 Deckung des Defizits der Beamtenkrankenversicherung […] […]   Durchschnittliche Gesamtlast […] 100  % (96) Die Postregulierungsbehörde akzeptierte schließlich die Argumentation der Deutschen Post, dass der Deutschen Post diese Lasten ohne die Universaldienstverpflichtung (Last # 3 und 5, Universaldienstkosten) bzw. ohne die Verpflichtung zur Übernahme der Beamten und Privatangestellten von POSTDIENST (Last # 1, 2, 4, 6, 7 und 8) nicht entstanden wären. Die Postregulierungsbehörde genehmigte daraufhin höhere regulierte Briefentgelte, damit die für den Zeitraum 2002-2006 geltend gemachten durchschnittlichen jährlichen Lasten von […] Mrd. EUR aus den mit den regulierten Briefdiensten erzielten Erlösen finanziert werden konnten. Nach der Maßgrößenentscheidung 2002 werden 100 % der Lasten den Preisen zugewiesen, für die ex ante eine Maßgröße festgelegt wird. II.3.1.1.   Nicht wettbewerbsübliche Grundgehälter (Last # 1) (97) Last # 1 entspricht dem geltend gemachten Teil der Grundgehälter der Postmitarbeiter, der über den Branchendurchschnitt hinausgeht. Die Deutsche Post legte die Gehälter, die mit den Gewerkschaften in einem Entgelttarifvertrag (im Folgenden „ETV“) für nach 2002 neu eingestellte Mitarbeiter vereinbart worden waren als Benchmark für die „wettbewerbsüblichen“ Gehälter zugrunde. Bei der Berechnung von Last # 1 wird diese Benchmark jedoch für alle Mitarbeiter verwendet. Zudem wird sie in den übermittelten Kosten- und Leistungsrechnungen rückwirkend bis 1998 zugrunde gelegt. II.3.1.2.   Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Last # 2) (98) Die Postregulierungsbehörde stimmte auch dem Argument der Deutschen Post zu, sie habe für ihre Privatangestellten und Beamten Sozialversicherungsbeiträge tragen müssen, die über denen lagen, die Wettbewerber aus der Privatwirtschaft üblicherweise für ihre Privatangestellten tragen müssten. (99) Die Deutsche Post geht bei ihren Berechnungen von einem Sozialversicherungsbeitragssatz aus, den sie sowohl für die Beamten als auch für die Privatangestellten als „wettbewerbsüblich“ erachtet (im Folgenden „REK-Beitragssatz“). Dieser REK-Beitragssatz ist definiert als Summe aus — dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für einen Privatangestellten (rund 19 % bis 21 %, was – wie in Abbildung gezeigt – in etwa der Hälfte des gesamten Sozialversicherungsbeitragssatzes entspricht), — dem Beitrag zur Unfallversicherung ([0 % bis 5 %]; bei der Deutschen Post ist dieser Beitrag seit 2001 im REK-Beitragssatz enthalten), und — dem Beitrag zur Zusatzrentenversicherung ([0 % bis 5 %]; bei der Deutschen Post ist dieser Beitrag seit 1997 im REK-Beitragssatz enthalten, weil ein Beitrag zur Zusatzrentenversicherung in dieser Höhe als „wettbewerbsüblich“ erachtet wird. Dieser Satz stützt sich auf die Zusatzrentenversicherung, die die Deutsche Post seit 1997 neu eingestellten Privatangestellten anbietet). (100) Aus den regulierten Erlösen werden alle über den REK-Beitragssatz hinausgehenden Sozialversicherungsbeiträge (im Folgenden „nicht wettbewerbsübliche Sozialversicherungsbeiträge“) finanziert. Tabelle 2 zeigt am Beispiel der Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialversicherungsbeiträge für Beamte im Jahr 2001, dass die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge für Beamte fast doppelt so hoch waren wie die auf den REK-Beitragssatz gestützten und als „wettbewerbsüblich“ eingestuften Sozialversicherungsbeiträge. Tabelle 2 Berechnung der nicht wettbewerbsüblichen Sozialkosten für Beamte im Jahr 2001 nach der REK 2002 (in Mio. EUR)           % der angefallenen Bezüge (1)   Beitragssatz für den Pensionsfonds 33  %     (2)   Summe der Beamtenbezüge […]     (3) = (1)*(2) Beitrag zum Pensionsfonds […]     (4)   Gesundheitskosten […]     (5) = (3)+(4) Angefallene Sozialkosten   […] [40 % bis 45 %] (6)   Arbeitgeberanteil Sozialversicherungsbeiträge 20,43  %     (7)   Unfallversicherung […]     (8)   Zusatzrentenversicherung […]     (9) = (6)+(7)+(8) REK-Beitragssatz […]     (10) = (2)*(9) REK-Benchmark Sozialkosten   […] [20 % bis 25 %] (11) = (5)-(10) Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten   […] [15 % bis 20 %] (101) Die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge umfassen den von der Deutschen Post entrichteten Beitrag von 33 % der angefallenen Gehälter der aktiven Beamten (bzw. jährliche Pauschalzahlungen von 2,045 Mrd. EUR im Zeitraum 1995-1999) zum Pensionsfonds sowie die Beiträge zu den Gesundheitskosten der Beamten. 2001 beliefen sich die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge insgesamt auf [40 % bis 45 %] der angefallenen Beamtenbezüge. (102) Obwohl der Sozialversicherungsbeitragssatz als Prozentsatz des Bruttogehalts der Privatangestellten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.