Europäische Union

2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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llt werden, dass sie für das Unternehmen tragbar sind. (68) Nach Angaben der französischen Behörden zeigen die beiden folgenden Tabellen die Finanzergebnisse des Unternehmens unter Berücksichtung der Umsetzung der vorstehend beschriebenen zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen. Die erste Tabelle enthält ein optimistisches Szenario, die zweite ein pessimistisches. (in Mio. EUR) Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette Optimistisches Szenario 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatz 903,0 (…) (…) (…) (…) (…) Bruttomarge (…) (…) (…) (…) (…) (…) Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Elementen (…) (…) (…) (…) (…) (…) Betriebsergebnis (EBIT) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Ergebnis vor Steuern (…) (…) (…) (…) (…) (…) Nettoergebnis (…) (…) (…) (…) (…) (…) Free Cash flow (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kumulierter Free Cash flow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (in Mio. EUR) Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette Pessimistisches Szenario 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatz 903,0 (…) (…) (…) (…) (…) Bruttomarge (…) (…) (…) (…) (…) (…) Betriebsergebnis vor nicht wiederkehrenden Elementen (…) (…) (…) (…) (…) (…) Betriebsergebnis (EBIT) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Ergebnis vor Steuern (…) (…) (…) (…) (…) (…) Nettoergebnis (…) (…) (…) (…) (…) (…) Free Cash flow (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kumulierter Free Cash flow (…) (…) (…) (…) (…) (…) (69) Diese Tabellen beruhen auf den folgenden Hypothesen hinsichtlich der Umsatzeinbußen, die durch die Einstellung des Vertriebs mehrerer unter der Marke Vedette vertriebener Gerätefamilien entstehen würden. Eine derartige Einstellung könnte folgende Auswirkungen haben: a) einen Absatzrückgang bei der Gerätefamilie der Marke Vedette, deren Vertrieb eingestellt wird; b) einen Absatzrückgang bei den anderen Gerätefamilien, die unter der Marke Vedette vertrieben werden (17) (negativer Sortimenteffekt, der die Geräte der Marke Vedette betrifft); c) einen Absatzrückgang bei den anderen Marken (negativer Portfolioeffekt, der die Gesamtheit der Marken der Gruppe FagorBrandt betrifft). (70) Das optimistische Szenario trägt nur den vorstehend genannten Auswirkungen a und b Rechnung, und der durch die Einstellung des Vertriebs eines Geräts verursachte Verlust bedeutet einen Rückgang des mit der eingestellten Gerätelinie (…) erzielten Umsatzes um [60-90] % und einen Rückgang des mit den anderen unter der Marke Vedette vertriebenen Geräten erzielten Umsatzes um [20-30] %. Das pessimistische Szenario trägt dem vorstehend aufgeführten Element c Rechnung, wobei für die eingestellte Gerätelinie eine Verlustquote von [110-140] % angenommen wird (der Verlust kann nicht nur (…) betreffen) und (…). Nach Angaben der französischen Behörden habe das Unternehmen ein derartiges pessimistisches Szenario bereits erlebt: Im Jahr 2003 habe das Unternehmen beschlossen, (…) in Frankreich aufzugeben, um sich ganz auf (…) zu konzentrieren, das sich besonders gut verkauft habe. Diese Aufgabe hatte eine sehr negative Folgewirkung, denn es ging nicht nur die Gesamtheit des erzielten Umsatzes (…) verloren, sondern der Verlust erreichte auch (…) (Gesamtverlust bei diesen beiden Marken von (…)geräten in zwei Jahren, im Verhältnis zu einem anfänglichen Absatz von (…) Einheiten, davon (…) (…), das heißt ein Verlust von [120-140] % der aufgegebenen Volumen) (18). (71) Auf der Grundlage der Analyse der Daten in den beiden vorstehenden Tabellen und der anderen von den französischen Behörden übermittelten Daten stellt die Kommission fest, dass die gewählten Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen schwächen werden, da sie ab 2009, dem Jahr ihrer Umsetzung, eine Verschlechterung der Unternehmensergebnisse bewirken werden. Im Jahr 2010 wird das Unternehmen jedoch wieder ein positives Nettoergebnis erzielen, das in den folgenden Jahren zunehmen wird. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausgleichsmaßnahmen das Unternehmen zwar schwächen, die Wiederherstellung seiner Überlebensfähigkeit aber nicht verhindern werden. 6.6.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen 6.6.1.   Prüfung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen (72) Gemäß Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien können Umstrukturierungsbeihilfen nur dann von der Kommission genehmigt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, die die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen abschwächen. Andernfalls müsste geschlossen werden, dass die Beihilfe „dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Ausgleichsmaßnahmen bestehen häufig darin, dass die Präsenz, die das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierungsphase auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten behalten darf, beschränkt wird. (73) Frankreich machte in seiner Anmeldung geltend, dass Ausgleichsmaßnahmen im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht notwendig erschienen, als die Beihilfe keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung zur Folge hätte. In den Erwägungsgründen 37, 38 und 40 der Einleitungsentscheidung hat die Kommission kurz erklärt, warum sie dieses Argument nicht gelten ließ. (74) In den folgenden Erwägungsgründen erklärt die Kommission näher, warum sie davon ausgeht, dass die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und warum — entgegen der Ansicht der französischen Behörden — Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. (75) Wie bereits festgestellt, ist FagorBrandt in der Herstellung und im Vertrieb großer Elektrohaushaltsgeräte an Vertriebshändler (im Gegensatz zum Vertrieb und Verkauf an Privatpersonen) tätig. Was die geografische Abgrenzung des Marktes für große Elektrohaushaltsgeräte betrifft, hat die Kommission in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass es sich insbesondere aufgrund des Nichtvorhandenseins von Eintrittsschranken, aufgrund der technischen Harmonisierung und aufgrund der vergleichsweise niedrigen Transportkosten um einen mindestens gemeinschaftsweiten Markt handelt (19). Die von FagorBrandt und den beiden Wettbewerbern, die Stellungnahmen übermittelt haben, vorgelegten Daten bestätigen die gemeinschaftsweite Abgrenzung des Marktes. (76) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe automatisch eine Wettbewerbsverfälschung herbeiführt, da sie den Marktaustritt des Beihilfeempfängers verhindert und damit die Entwicklung der Unternehmen, zu denen er im Wettbewerb steht, bremst. Sie verhindert somit das Ausscheiden der leistungsschwächsten Unternehmen, das gemäß Nummer 4 der Umstrukturierungsleitlinien „ein normaler Vorgang am Markt ist“ . Die angemeldete Beihilfe zugunsten von FagorBrandt verursacht daher eine Wettbewerbsverfälschung. Die Kommission merkt jedoch an, dass folgende Elemente die nachteiligen Auswirkungen dieser Wettbewerbsverfälschung beschränken können. Erstens hat FagorBrandt auf dem europäischen Markt für große Elektrohaushaltsgeräte einen Marktanteil von höchstens 5 % (20). Zweitens gibt es auf diesem Markt vier Wettbewerber mit Marktanteilen von 10 % oder mehr (Indesit, Whirlpool, BSH und Electrolux) (21). Der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, räumt übrigens ein, dass FagorBrandt auf dem europäischen Markt ein vergleichsweise kleiner Marktteilnehmer mit rückläufigem Marktanteil ist (siehe weiter oben die von diesem Wettbewerber angesichts der geringen Größe FagorBrandts geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens) (22). Drittens ist die Höhe der Beihilfe im Verhältnis zu dem von FagorBrandt in Europa erzielten Umsatz (die Beihilfe macht weniger als 4 % des Umsatzes 2007 aus) und mehr noch im Verhältnis zum Umsatz der vier wichtigsten Marktteilnehmer, deren Umsatz den von FagorBrandt übersteigt, beschränkt (23). (77) Nachdem im vorstehenden Abschnitt die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung untersucht wurde, muss gemäß Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien, die sich ihrerseits auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag stützt, auch das Ausmaß der „nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen“ zwischen den Mitgliedstaaten untersucht werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 38 der Einleitungsentscheidung festgestellt, verfälscht die Beihilfe die Ansiedlung der Wirtschaftstätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit den Handel zwischen ihnen. Bei FagorBrandt ist die große Mehrheit der Produktionstätigkeiten und der Mitarbeiter in Frankreich angesiedelt ([75-100] % der Produktion des Unternehmens entfallen auf Frankreich). Ohne die Beihilfe des französischen Staates würde FagorBrandt rasch aus dem Markt ausscheiden. Nun stehen die an den Produktionsstätten von FagorBrandt hergestellten Geräte jedoch insbesondere im Wettbewerb zu Geräten, die die Wettbewerber in den übrigen Mitgliedstaaten herstellen (24). Somit hätten diese europäischen Wettbewerber im Falle eines Marktaustritts von FagorBrandt ihren Absatz und damit ihre Produktion deutlich steigern können. Die Beihilfe führt dazu, dass Produktionstätigkeiten, die ohne die Beihilfe teilweise in andere Mitgliedstaaten verlagert worden wären, in Frankreich verbleiben. Sie wirkt sich somit nachteilig auf die Handelsbedingungen aus, da sie die Exportmöglichkeiten der in den übrigen Mitgliedstaaten angesiedelten Wettbewerber nach Frankreich einschränkt (25). Die Beihilfe schränkt auch die Möglichkeiten des Verkaufs in Länder ein, in die FagorBrandt seine Geräte weiterhin ausführen wird. Angesichts des Umfangs des Absatzes von FagorBrandt und der Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze sind diese nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen erheblich. (78) Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse vertritt die Kommission die Auffassung, dass konkrete (das heißt wesentliche) Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, die jedoch von beschränktem Umfang sein müssen. 6.6.2.   Analyse der bereits umgesetzten Maßnahmen (79) In Erwägungsgrund 39 der Einleitungsentscheidung äußerte die Kommission Zweifel, ob die von den französischen Behörden angemeldeten Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden können, da es unter Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien heißt: „Schuldenerlass und Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendig wären, bleiben bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Reduzierung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz unberücksichtigt.“ Alle von den französischen Behörden beschriebenen Maßnahmen schienen in den Anwendungsbereich dieser Ausschlussregelung zu fallen. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich wiederholt, dass die Einstellung der Herstellung von Tiefkühltruhen und frei aufstellbaren Mikrowellengeräten sowie der Veräußerung von Brandt Components seiner Auffassung nach drei geeignete Ausgleichsmaßnahmen bildeten. Die Kommission hat diese Maßnahmen daher umfassend untersucht und daraus die folgenden Schlussfolgerungen gezogen. (80) In Bezug auf die Schließung des Kühltruhenwerks im Jahr 2005 (Standort Lesquin) teilte Frankreich in seiner Anmeldung vom 6. August 2007 mit, dass dieser Standort, „der Kühltruhen und Weinkeller für die gesamte Gruppe FagorBrandt herstellte, eine Größe erreicht hatte … die es ihm nunmehr weder erlaubte, seine variablen Kosten noch seine Fixkosten zu decken, und er im Jahr 2004 einen Betriebsverlust von [5-10] Mio. EUR verzeichnet hatte“ . Daher besteht kein Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs handelt (26), die gemäß Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann. (81) Auch bei der Einstellung der Herstellung frei aufstellbarer Mikrowellengeräte am Standort Azenay handelt es sich um die zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit notwendige Schließung eines defizitären Geschäftsbereichs, wie die französischen Behörden in den von ihnen übermittelten Unterlagen ausdrücklich eingeräumt haben (27). Die mangelnde Gewinnträchtigkeit dieses Geschäftsbereichs sei nicht erstaunlich, da frei aufstellbare Mikrowellengeräte zu den Marktsegmenten zählen, in die die Geräte aus Niedrigkostenländern am stärksten eingedrungen sind (28). Zudem hatte das Werk Azenay umfangreiche Verträge für die Herstellung von Mikrowellengeräten für andere Gruppen verloren (29). Zusammenfassend kann auf der Grundlage von Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien festgestellt werden, dass diese Maßnahme nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann. (82) Dahingegen hat das Unternehmen im März 2004 seine Tochtergesellschaft Brandt Components (Werk Nevers) für [2-5] Mio. EUR an die österreichische Gruppe ATB veräußert. Es handelt sich somit weder um einen Schuldenerlass (30) noch um die Schließung eines Geschäftsbereichs. Diese Maßnahme wird somit durch Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien nicht ausgeschlossen. Der im März 2004 veräußerte Geschäftsbereich (31) erzielte im Jahr 2003 einen Umsatz von [25-45] Mio. EUR — dies entspricht [2-5] % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2003 — und zählte [250-500] Beschäftigte, d. h. [5-10] % der Mitarbeiter des Unternehmens. Zu den dort ausgeübten Tätigkeiten zählten der Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Elektromotoren für Waschmaschinen. Diese Veräußerung führte somit zur Verringerung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt für Waschmaschinenbauteile. (83) Die Kommission räumt zwar ein, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine Ausgleichsmaßnahme handelt, aber sie vertritt die Auffassung, dass die nachteiligen Auswirkungen der vorstehend beschriebenen Beihilfe allein mit dieser Maßnahme nicht ausgeglichen werden können. Die Kommission merkt insbesondere an, dass die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für große Elektrohaushaltsgeräte (32), der der wichtigste Markt ist, auf dem FagorBrandt präsent bleiben wird, durch diese Maßnahme nicht verringert wird. 6.6.3.   Von den französischen Behörden vorgeschlagene zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen (84) Um die in der Einleitungsentscheidung geäußerten Bedenken hinsichtlich des unzureichenden Charakters der angemeldeten Ausgleichsmaßnahmen auszuräumen, schlagen die französischen Behörden eine fünfjährige Einstellung des Vertriebs der Kühlgeräte und Gargeräte der Marke Vedette vor. Darüber hinaus schlagen sie entweder die Einstellung des Vertriebs von Vedette-Geschirrspülmaschinen oder die Veräußerung der Marke vor (…). (85) Wie bereits angegeben erzielt FagorBrandt [50-80] % seines Absatzes auf dem französischen Markt, auf dem das Unternehmen im Jahr 2006 einen wertmäßigen Marktanteil von [10-20]% und einen volumenmäßigen Marktanteil von [10-20] % hatte. Von einer Einstellung der Geschäftstätigkeiten von FagorBrandt hätten daher insbesondere die Wettbewerber auf dem französischen Markt profitiert, da sie ihren Absatz hätten steigern können. Diese Unternehmen sind von dem durch die Beihilfe ermöglichten Überleben von FagorBrandt daher am stärksten betroffen. Der Absatz von FagorBrandt auf dem italienischen Markt ist hingegen sehr beschränkt. Die Kommission gibt daher der Ausgleichsmaßnahme, die in der Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülmaschinen unter der Marke Vedette besteht, gegenüber der Veräußerung der Marke (…) den Vorzug, da die Geräte der Marke Vedette (33) ausschließlich auf dem französischen Markt vertrieben werden, während die Geräte (…) vor allem (…) verkauft werden. (86) Nun ist das Ausmaß der Auswirkungen dieser zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, um feststellen, ob sie ausreichen. Kühlgeräte (87) Der Absatz von Kühlgeräten (Kühlschränke und Gefriergeräte) der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [10-20] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [1-3] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (88) Die Einstellung des Vertriebs von Kühlgeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die auf dem französischen Markt tätigen Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Kühlgerätemarkt zu stärken. Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt — das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat — auf dem französischen Markt für Kühlschränke Whirlpool ((…) %), Indesit ((…) %) und Electrolux ((…) %). Auf dem Markt für Gefriergeräte sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt ((…) %) Whirlpool ((…) %), Liebherr ((…) %) und Electrolux ((…) %). Gargeräte (89) Der Absatz von Gargeräten der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0,5-1,5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (90) Die Einstellung des Vertriebs von Gargeräten während eines Zeitraums von fünf Jahren wird die Wettbewerber daher in die Lage versetzen, ihre Position auf dem Markt für Küchenherde zu stärken. Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat) auf dem französischen Markt für Küchenherde Indesit ((…) %), Electrolux ((…) %) und Candy ((…) %). Geschirrspülgeräte (91) Der Absatz von Geschirrspülgeräten der Marke Vedette schlug im Jahr 2007 mit [5-10] Mio. EUR zu Buche; dies entsprach [0,5-1,5] % des Umsatzes der Gruppe FagorBrandt. (92) Gemäß der GfK-Studie aus dem Jahr 2007 sind die wichtigsten Wettbewerber von FagorBrandt (das einen wertmäßigen Marktanteil von (…) % hat) auf dem französischen Markt für Geschirrspülgeräte GSH ((…) %), Whirlpool ((…) %) und Electrolux ((…) %). Daher wird die Einstellung des Vertriebs von Geschirrspülgeräten unter der Marke Vedette die Wettbewerber in die Lage versetzen, ihre Präsenz auf dem Markt zu steigern. Schlussfolgerung zu den zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen (93) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Vedette-Geräte, deren Vertrieb eingestellt wird, [3-5] % des Umsatzes der Gruppe ausmachen (34). Nach Angaben der französischen Behörden wird dies wesentliche Anpassungen innerhalb des Unternehmens erfordern (…). 6.6.4.   Schlussfolgerung zur Gesamtheit der Ausgleichsmaßnahmen (94) Die Ausgleichsmaßnahmen bestehen in der Einstellung des Vertriebs bestimmter Geräte der Marke Vedette (Gar-, Kühl- und Geschirrspülgeräte) während eines Zeitraums von fünf Jahren (35) und der Veräußerung von Brandt Components. Es handelt sich um eine konkrete (d. h. wesentliche) Verringerung der Präsenz auf dem Markt, die aber von beschränktem Umfang ist. Diese Verringerung steht somit, wie zuvor untersucht, in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Verfälschung von Wettbewerb und Handel. (95) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es mit Hilfe dieser Maßnahmen möglich ist, übertriebene Wettbewerbsverfälschungen im Sinne der Nummern 38 bis 40 der Umstrukturierungsleitlinien zu vermeiden. 6.7.   Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (96) Die Beihilfe kann nur dann genehmigt werden, wenn die Höhe und die Intensität der Beihilfe gemäß den Nummern 43 bis 45 der Umstrukturierungsleitlinien auf das Minimum beschränkt werden, das in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln des Unternehmens, seiner Aktionäre oder der Gruppe, der es angehört, erforderlich ist, um die Umstrukturierung zu ermöglichen. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten — auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen. (97) Gemäß Erwägungsgrund 43 der Einleitungsentscheidung belaufen sich die Umstrukturierungskosten, so wie sie in der Anmeldung der französischen Behörden angegeben sind, auf [50-90] Mio. EUR. Sie werden wie folgt finanziert (36):   in Mio. EUR % Umstrukturierungskosten [50-90] 100 Finanzierung: Eigenleistung des Empfängers [0-10] (…) Aktionärsbeitrag 26,9 (…) Staatliche Beihilfe 31 [40-50] (98) In Erwägungsgrund 44 der Einleitungsentscheidung äußert die Kommission zweierlei Bedenken hinsichtlich dieser Angaben. Erstens bittet die Kommission die französischen Behörden, zu begründen, warum sie die Rückzahlung der Beihilfe nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen haben. Zweitens bittet die Kommission um Erklärung der Art der „Eigenleistung des Empfängers“. (99) Die französischen Behörden antworteten zu letzterem Aspekt, dass die „Eigenleistung des Empfängers“ aus Bankkrediten bestehe, die FagorBrandt auf dem Markt aufgenommen habe. Das Unternehmen habe im Jahr 2006 Bankkredite in Höhe von [25-30] Mio. EUR aufgenommen, die im Jahr 2007 auf [30-35] Mio. EUR aufgestockt worden seien (37). Sie seien durch Bestände an fertigen Geräten besichert worden. Die Kommission stellt fest, dass die Bankkredite eine „Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen“ gemäß Nummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien sind und somit einen geeigneten Beitrag darstellen. (100) Im Hinblick auf den ersten von der Kommission geäußerten Bedenkenaspekt machen die französischen Behörden geltend, dass die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe nicht von vornherein als Teil der Umstrukturierungskosten betrachtet werden könne (auch nicht als Eigenleistung des Empfängerunternehmens im Sinne der Nummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien). Aus diesem Grund sei die Rückzahlung nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen worden. Nach Angaben der französischen Behörden ist diese Rückzahlung, die auf rund [25-30] Mio. EUR (einschließlich Zinsen) geschätzt werde, wie alle anderen Finanzausgaben jedoch selbstverständlich in den der Anmeldung beigefügten Geschäftsplan eingegangen. Nach Auffassung der Kommission muss die Rückzahlung im Geschäftsplan berücksichtigt werden, was hier der Fall ist (38). Zu der Frage, ob diese Rückzahlung als Teil der Umstrukturierungskosten im Sinne von Nummer 43 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist, merkt die Kommission an, dass dies, selbst wenn es der Fall wäre, nicht zur Folge hätte, dass die Eigenleistung des Empfängers unter die gemäß Nummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien erforderlichen 50 % fallen würde. Selbst wenn die Rückzahlung der Beihilfe einschließlich Zinsen in die Umstrukturierungskosten — die sich dann auf rund [75-100] Mio. EUR belaufen würden — aufgenommen würde, würde dadurch der Teil der durch die Beihilfe finanzierten Umstrukturierungskosten sinken und der Teil der vom Empfänger finanzierten Umstrukturierungskosten steigen (39). Daher muss die Kommission sich zu dieser Frage nicht äußern. (101) Die von der Kommission in der Einleitungsentscheidung geäußerten Bedenken sind somit ausgeräumt, und die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die „Eigenleistung des Empfängers“ und seines Aktionärs über 50 % der Umstrukturierungskosten beträgt, wie es gemäß Nummer 44 der Umstrukturierungsleitlinien bei großen Unternehmen erforderlich ist. (102) Auf die Anmerkung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, dass die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt sei, da FagorBrandt von seinem Aktionär und der Gruppe, dem dieser angehört, finanzielle Mittel erhalten könne, ist die Kommission bereits zuvor in der Analyse der Förderfähigkeit des Unternehmens eingegangen. (103) Schließlich hat die Kommission — über die Prüfung der Einhaltung des formalen Charakters einer Eigenleistung von über 50 % hinausgehend — auch geprüft, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist; letztere Prüfung basierte insbesondere auf Nummer 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.