Europäische Union

2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ie die Vereinbarkeit derartiger Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt bewertet. Daher bilden die genannten Leitlinien die Rechtsgrundlage für die Würdigung. Nach Auffassung der Kommission kann im vorliegenden Fall kein anderer Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung kommen. Frankreich beruft sich auch auf keine andere im Vertrag vorgesehene Ausnahme. Keiner der Beteiligten hat die Wahl dieser Rechtsgrundlage, die bereits in der Einleitungsentscheidung mitgeteilt wurde, kritisiert. 6.3.   Infragekommen des Unternehmens für Umstrukturierungsbeihilfen (37) Um für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage zu kommen, muss ein Unternehmen zunächst als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden können. (38) In Erwägungsgrund 24 der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Nummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien zu erfüllen scheint. In Erwägungsgrund 27 der Einleitungsentscheidung teilte die Kommission ferner mit, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens im Einklang mit Nummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu gravierend geworden waren, als dass sie von seinem spanischen Aktionär bewältigt werden könnten. Entgegen dieser vorläufigen Beurteilung vertritt der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass FagorBrandt bei Fagor und MCC die für die Bewältigung seiner Schwierigkeiten erforderliche finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Daher ist zu prüfen, ob die in der Einleitungsentscheidung vorgenommene vorläufige Beurteilung einer Änderung bedarf. Die Kommission stellt fest, dass der Wettbewerber seine Feststellung auf einen Presseartikel (8) stützt, aus dem hervorzugehen scheint, dass Fagor problemlos Mittel auf den Finanzmärkten aufnehmen kann. Die Kommission merkt jedoch an, dass dieser Artikel von April 2005 stammt und sich die finanzielle Situation von Fagor danach stark verschlechtert hat. Die französischen Behörden erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die finanziellen Verbindlichkeiten von Fagor (bei Nichtkonsolidierung der Verbindlichkeiten von FagorBrandt) im Jahr 2005, insbesondere infolge des Erwerbs von FagorBrandt-Aktien und umfangreichen industriellen Investitionen bei Fagor, […] (9). Zudem hat Fagor im Jahr 2006 26,9 Mio. EUR Kapital in FagorBrandt eingespritzt. Alle diese Elemente haben die Verschuldungsfähigkeit der Genossenschaft, deren Verschuldungsquoten die im Allgemeinen zulässigen Grenzwerte deutlich überschritten haben, nahezu erschöpft. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass kein Anlass besteht, die in der Einleitungsentscheidung enthaltene Beurteilung zur Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der Nummern 11 und 13 der Umstrukturierungsleitlinien zu ändern. (39) Im Hinblick auf die Förderfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage der in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Voraussetzungen wird in der Einleitungsentscheidung nur ein einziger Punkt genannt, der Anlass zu Bedenken gibt, und zwar die mögliche Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren (siehe Randnummer 3 weiter oben „Gründe für die Einleitung des Verfahrens“). (40) Die Kommission hat die finanzielle Situation des Unternehmens, die in Tabelle 1 weiter unten dargestellt ist, geprüft. Es zeigt sich eindeutig, dass das Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens den in den Nummern 10 und 11 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entsprach und ihnen auch dann nicht entsprochen hätte, wenn es die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zurückgezahlt hätte: Im Hinblick auf Nummer 10 der Umstrukturierungsleitlinien ergibt sich, dass das Unternehmen im Jahr 2004 auch dann nicht die Hälfte des gezeichneten Kapitals verloren hätte, wenn es die Beihilfe in Höhe von 22,5 Mio. EUR bereits 2004 zurückgezahlt hätte (das heißt in den Monaten nach der endgültigen Negativentscheidung der Kommission). In Bezug auf Nummer 11 der Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen, selbst wenn es die Beihilfe von 22,5 Mio. EUR im Jahr 2004 zurückgezahlt hätte, nur ein einziges Verlustjahr (2004) gehabt hätte, was nicht ausreicht, um als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der genannten Nummer betrachtet zu werden. Somit ist festzustellen, dass die finanziellen Schwierigkeiten der Gruppe FagorBrandt ab dem Jahr 2005 zugenommen haben, so dass das Unternehmen wahrscheinlich ab dem Jahr 2006 (unter Berücksichtigung der Verpflichtung, die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zurückzuzahlen) und mit Sicherheit im Jahr 2007 als in Schwierigkeiten befindlich im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden könnte (das heißt als Unternehmen, das „auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang“ getrieben wird, „wenn der Staat nicht eingreift“. Tabelle 1 (in Mio. EUR)   2002 2003 2004 2005 2006 2007 Umsatz 847,1 857,6 813,2 743,6 779,7 903,0 Bruttomarge 205,2 215,1 207,0 (…) (…) (…) Nettoergebnis 15,5 13,8 (3,6 ) (…) (…) (…) Eigenmittel 69,8 83,4 79,8 (…) (…) (…) (41) Die Kommission stellte ferner fest, dass die Gruppe Fagor im ersten Quartal des Jahres 2005 beschlossen hat, 90 % der Aktien des Unternehmens zum Preis von [150-200] Mio. EUR zu erwerben. Dies zeigt, dass der Markt nicht die Auffassung vertrat, dass sich das Unternehmen im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand, das heißt, dass es bei Nichteingreifen des Staates auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang getrieben worden wäre. (42) Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass das im Januar 2002 gegründete Unternehmen in den ersten drei Jahren seines Bestehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden konnte, auch wenn es die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies sofort zurückgezahlt hätte. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies bis Januar 2005 — das heißt drei Jahre nach der Gründung von FagorBrandt — nicht dazu geführt hat, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten, das andernfalls aus dem Markt ausgeschieden wäre. Ihrer Ansicht nach hatte das Unternehmen während dieser Zeit keinen Grund, eine Umstrukturierungsbeihilfe zu beantragen. Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies bis Januar 2005 keine Umgehung des Verbots darstellt, neu gegründeten Unternehmen im Sinne von Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. (43) Als Schlussfolgerung kann festgehalten werden, dass die Bedenken hinsichtlich der Förderfähigkeit des Unternehmens ausgeräumt wurden und die Kommission die Auffassung vertritt, dass die in Abschnitt 2.1 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 6.4.   Bestimmungen zu den Empfängern zuvor gewährter rechtswidriger Beihilfen (44) Auf der Grundlage von Nummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien und angesichts des Umstands, dass die angemeldete Beihilfe in erster Linie der Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zu dienen scheint, werden in Erwägungsgrund 30 der Einleitungsentscheidung Bedenken geäußert, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Rückzahlungsverpflichtung bewirkt und letztere ihres Gegenstands und ihrer Wirkung beraubt. (45) Bei ihrer Beurteilung dieses Aspekts hat die Kommission den folgenden Elementen Rechnung getragen. (46) Erstens lässt sich durch die Rückzahlung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen einschließlich Zinsen nach ständiger Rechtsprechung die Situation vor Gewährung der Beihilfe wiederherstellen, so dass die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung wieder beseitigt wird. Daher wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies einschließlich Zinsen — die eine Voraussetzung für die Auszahlung der neuen Beihilfe bildet — die Situation vor Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies wiederherstellt. (47) Zweitens kommt das Unternehmen für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage. Zum einen sind die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens nicht in erster Linie auf die Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zurückzuführen. Sie sind durch andere Gründe bedingt, die die Ursache der seit 2004 entstandenen Verluste sind (siehe Tabelle 1 weiter oben). Die künftige Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe wird diese Schwierigkeiten nur in der Weise verschärfen, dass sie das Unternehmen ohne Eingreifen des Staates nicht mehr bewältigen kann. Zum anderen wurde ein Umstrukturierungsplan umgesetzt, dessen Kosten sich auf [50-90] Mio. EUR belaufen. Dies zeigt, dass die zur Wiederherstellung der Rentabilität der Geschäftstätigkeit erforderliche betriebliche Umstrukturierung sehr hohe Kosten verursacht, die höher sind als die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies, die sich ohne Zinsen auf 22,5 Mio. EUR beläuft. Diese Elemente zeigen, dass FagorBrandt ein in seinem Bestehen gefährdetes Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Daher kann es, wie jedes Unternehmen in einer derartigen Lage, Umstrukturierungsbeihilfen erhalten, sofern die anderen Voraussetzungen in den Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. (48) Drittens stellte die Kommission in ihrer Entscheidung von 1991 in der Sache Deggendorf (10) fest, dass „[d]ie kumulierende Wirkung der rechtswidrigen Beihilfe, deren Rückzahlung von Deggendorf seit 1986 verweigert wird, und [der] neuen (…)beihilfe (…) dem Unternehmen einen übermäßigen und unzulässigen Vorteil verschaff[t] (…), der die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen würde“ , und erklärte die neue Beihilfe unter der Bedingung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass „die (…) Behörden (…) die Auszahlung der (…) Beihilfen an das Unternehmen Deggendorf so lange aus[setzen], bis die Rückzahlung der (…) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen tatsächlich erfolgt ist“ . In seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (11) bestätigte der Gerichtshof den Ansatz der Kommission. Seitdem hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, bei denen sie denselben Ansatz verfolgt, das heißt, dass sie eine neue Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, dabei aber die Aussetzung ihrer Auszahlung bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe vorschreibt (12). Die Kommission macht geltend, dass im vorliegenden Fall — unter der Voraussetzung, dass die neue Beihilfe den in den Umstrukturierungsleitlinien aufgeführten Voraussetzungen entspricht — nichts gegen die Anwendung des Deggendorf-Ansatzes zu sprechen scheint, der darin besteht, die neue Beihilfe unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, dass ihre Auszahlung bis zur Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies ausgesetzt wird. (49) Angesichts der vorstehenden Erwägungen sind die Bedenken der Kommission ausgeräumt. (50) In diesem Zusammenhang möchte die Kommission Folgendes präzisieren: Gemäß Nummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe „einerseits den kumulativen Effekt der alten und neuen Beihilfe wie auch zweitens die Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, berücksichtigen“ . Wie in der entsprechenden Fußnote der Umstrukturierungsleitlinien angegeben, beruht diese Bestimmung auf dem weiter oben genannten Deggendorf-Urteil. Im vorliegenden Fall hat Frankreich sich verpflichtet, die Beihilfe gemäß Artikel 44 septies vor der Auszahlung der neuen Beihilfe beizutreiben. In der vorliegenden Entscheidung muss die Kommission diese Verpflichtung gemäß der vorstehend genannten Deggendorf-Rechtsprechung zur Voraussetzung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt machen. Auf diese Weise gewährleistet sie, dass es nicht zu einer Kumulierung der alten mit der neuen Beihilfe kommt und dass die alte Beihilfe zurückgezahlt wird. Daher muss im folgenden Teil der Würdigung der neuen Beihilfe weder dem kumulativen Effekt der Beihilfen noch der Nichtrückzahlung der alten Beihilfe Rechnung getragen werden. 6.5.   Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens 6.5.1.   Marktaussichten und Stichhaltigkeit der Prognosen im Umstrukturierungsplan (51) In Abschnitt 2.2 der Einleitungsentscheidung hat die Kommission die wichtigsten Maßnahmen des Umstrukturierungsplans dargelegt (13). In Abschnitt 3.3.3 der Einleitungsentscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Plan den unter den Nummern 35 bis 37 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Anforderungen zu entsprechen schien. Mit anderen Worten: Der Umstrukturierungsplan scheint die Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten. Im Rahmen des durch die vorliegende Entscheidung abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die Elemente, auf denen der Plan basiert, eingehender untersucht, um diese anfängliche Einschätzung bestätigen bzw. berichtigen zu können. (52) Die Kommission hat die Prognosen im Umstrukturierungsplan insbesondere auf die Wachstumsperspektiven geprüft und diese mit den jüngsten Trends verglichen. (53) Nach Angaben des CECED (14) zeigt die volumenmäßige Entwicklung des europäischen Marktes zwischen 2005 und 2007 in Westeuropa ein moderates Wachstum (rund 2 % pro Jahr) und in Osteuropa ein starkes Wachstum (rund 7 % pro Jahr). Letztere Wachstumsquote ist jedoch aleatorisch, da sie den Konjunkturschwankungen unterliegt, so dass ein zweistelliges Wachstum und ein ebenfalls zweistelliger Rückgang ohne weiteres aufeinander folgen können. (54) Langfristig ist zwar eine Konvergenz des Einkaufsverhaltens in Osteuropa mit dem in Westeuropa denkbar, aber die geringe Kaufkraft in den osteuropäischen Ländern führt zu einer Konzentration der Nachfrage auf besonders wichtige, preisgünstige Geräte (Waschmaschine bzw. Kühlschrank). In diese Märkte sind nun aber die türkischen und asiatischen Wettbewerber eingetreten. (55) Die Märkte, die für FagorBrandt Potenzial bieten, liegen somit in Westeuropa, da sie wertmäßig, aber auch volumenmäßig größer sind und weniger von den preisgünstigsten Geräten getragen werden, auf die das starke Wachstum in Osteuropa zurückzuführen ist, bei denen FagorBrandt aber nicht mehr wettbewerbsfähig sein kann. (56) Der Referenzmarkt von FagorBrandt ist der französische Markt, auf dem die Gruppe [50-80] % ihres Absatzes erzielt, [75-100] % ihres Volumens produziert und [75-100] % der Mitarbeiter der Gruppe beschäftigt. Nach Angaben von GIFAM (15) hat der Markt für große Elektrohaushaltsgeräte im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr sowohl volumenmäßig als auch wertmäßig um 1 % zugenommen. Im Einzelnen hat der Markt für […]geräte, auf den FagorBrandt sich zu konzentrieren plant, eine Zunahme um […] % gegenüber 2006 verzeichnet, während der Absatz bei den […]geräten um […] % zurückgegangen ist. (57) Die Entwicklungen nach Gerätetyp zeigen, dass die tragenden Märkte, die sich in Europa und insbesondere in Frankreich entwickeln, insbesondere die Märkte für […]geräte sind. Das Wachstum bei den […]geräten ist erheblich, während bei den Kühlgeräten nahezu eine Stagnation festzustellen ist, wie die folgende Tabelle aus der GIFAM-Studie zeigt: (…) (58) Daher scheint die Entscheidung von FagorBrandt, sich insbesondere auf […] zu konzentrieren und […] zu entwickeln, vor dem Hintergrund der Entwicklung der verschiedenen Segmente und Geräte sinnvoll. (59) Die Kommission hat die übrigen grundlegenden Elemente des Umstrukturierungsplans, mit denen die Stichhaltigkeit der Prognosen zu der angestrebten betrieblichen Überlebensfähigkeit von FagorBrandt belegt werden soll, geprüft und betrachtet sie als realistisch. Daher beschränkt sich der verbleibende Teil der Prüfung auf die beiden in der Einleitungsentscheidung genannten Bedenken, bei denen es darum geht, ob der Umstrukturierungsplan realistisch und ausreichend ist. (60) Erstens bat die Kommission um Erläuterung der für das Jahr 2007 erwarteten Zunahme des Umsatzes um 20 %. Die französischen Behörden haben erklärt, dass der Tätigkeitsbereich von FagorBrandt sich im Jahr 2006 geändert habe, da Fagor den Vertrieb der Marke Fagor auf dem englischen und französischen Markt und schließlich die Gesamtheit des Frankreichgeschäfts von Fagor auf FagorBrandt übertragen habe (16). Der mit diesen Bereichen erzielte Umsatz wurde für das Jahr 2007 auf [50-100] Mio. EUR geschätzt und in den Umsatz von FagorBrandt für das Jahr 2007 einbezogen. Bei gleichbleibendem Tätigkeitsbereich würde die prognostizierte Umsatzsteigerung nur [5-10] % betragen. Inzwischen hat Frankreich der Kommission den im Jahr 2007 tatsächlich erzielten Umsatz mitgeteilt. Er beträgt 903 Mio. EUR gegenüber 779,7 Mio. EUR im Jahr 2006. Dies entspricht einem Anstieg um rund 16 %. (61) Zweitens merkte die Kommission an, dass dem Umstrukturierungsplan nicht zu entnehmen war, wie FagorBrandt die Rückzahlung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, bewältigen wollte, so dass ein Risiko hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit des Unternehmens bestand. Die französischen Behörden teilten mit, dass die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe durch die italienischen Behörden die finanzielle Situation der Gruppe nicht beeinflussen dürfte. Der Preis für den Erwerb des Elektrohaushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia sei nämlich um die geschätzte Höhe der Beihilfe, die Brandt Italia erhalten sollte, das heißt um [5-10] Mio. EUR erhöht worden (wobei die Beihilfe, die Brandt Italia tatsächlich erhalten hat, sich auf [5-10] Mio. EUR beläuft). Somit stellen die französischen Behörden fest, dass die rechtswidrige Beihilfe fast vollständig auf den Verkäufer Ocean SpA übertragen worden sei (mit einem Restbetrag von [< 1 Mio.] EUR). Die französischen Behörden fügen hinzu, dass diese Feststellung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs Brescia vom 5. Juli 2004 bestätigt werde, der von Brandt Italia infolge der Negativentscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über die italienische Beihilferegelung angerufen worden sei und angeordnet habe, die letzte Tranche der Zahlung des von Brandt Italia gezahlten Kaufpreises, d. h. [5-10] Mio. EUR, unter Zwangsverwaltung zu stellen. Daher werde der von Brandt Italia zu tragende Teil der Rückzahlung der italienischen Beihilfe wahrscheinlich unter [< 1 Mio.] EUR betragen. (62) Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Einleitungsentscheidung genannten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit ausgeräumt sind. 6.5.2.   Bedenken eines Beteiligten hinsichtlich der Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit (63) Wie bereits festgestellt, bestreitet der Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, dass die langfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens mit der Umstrukturierung wiederhergestellt werden kann. Erstens vertritt er die Auffassung, dass das Unternehmen einen Teil seiner Produktion in Gebiete mit niedrigen Produktionskosten hätte verlagern müssen, wo es von Größenvorteilen profitieren könne. Zweitens werde das Unternehmen nicht in der Lage sein, die Investitionen zu tätigen, die erforderlich seien, um seine Geräte in einer Branche zu verbessern, in der jedes Jahr erhebliche Investitionen in Produktionsanlagen, Gestaltung, Forschung und Entwicklung erforderlich seien. Schließlich unterstreicht der Wettbewerber, dass das Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern nach wie vor zu klein sei. In den folgenden Erwägungsgründen prüft die Kommission, ob die Stellungnahme des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit in Frage stellt. (64) Hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Teil der Produktion in Länder mit niedrigeren Produktionskosten zu verlagern, merkt die Kommission an, dass die französischen Behörden auf diesen Punkt eingegangen sind. Sie erinnern daran, dass sich die von FagorBrandt sowie einigen seiner rein europäischen Wettbewerber angestrebte Entwicklung (innovative Geräte mit hohem Mehrwert) nicht mit einer systematischen Ansiedlung der Produktion in Ländern mit niedrigen Produktionskosten vereinbaren lasse. […]. Bei den großen Marktteilnehmern sei die Ansiedlung von Produktionswerken in Ländern mit niedrigen Produktionskosten auch auf die Absicht zurückzuführen, dort ihren Absatz zu steigern. (65) Hinsichtlich der Äußerung des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, dass Fagor Brandt nicht in der Lage sei, die erheblichen Investitionen zu tätigen, die erforderlich seien, um wettbewerbsfähig zu bleiben, und dass das Unternehmen im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein sei, weist die Kommission darauf hin, dass sie selbst in Erwägungsgrund 8 der Einleitungsentscheidung darauf hingewiesen hat, dass diese Elemente zu den Schwierigkeiten des Unternehmens beigetragen hatten. Sie stellt jedoch fest, dass der Umstrukturierungsplan auf diese Herausforderungen einzugehen scheint. So hat das Unternehmen die Absicht […]. Zudem stellt die Kommission fest, dass es einigen Unternehmen der Branche durch Konzentration auf bestimmte Geräte und Segmente gelingt, wettbewerbsfähig zu bleiben, obwohl sie im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern klein sind und in erheblichem Umfang in Westeuropa produzieren. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass auch die immer stärkere Integration von FagorBrandt in die Fagor-Gruppe zur Lösung dieser größenbedingten Probleme beiträgt. Schließlich räumt die Kommission ein, dass die von dem Wettbewerber angesprochenen Punkte zwar Herausforderungen für FagorBrandt darstellen, vertritt aber die Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan darauf eingeht und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit bietet. (66) Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bemerkungen des Wettbewerbers, der anonym bleiben möchte, ihre Einschätzung, dass der Umstrukturierungsplan in der Lage ist, die langfristige Überlebensfähigkeit von FagorBrandt wiederherzustellen, nicht in Frage stellen. 6.5.3.   Auswirkungen der zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen auf die Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit (67) Schließlich muss die Kommission im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit nach Maßgabe des letzten Satzes unter Nummer 38 der Umstrukturierungsleitlinien prüfen, ob die geplanten Ausgleichsmaßnahmen die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht gefährden. Wie im Folgenden dargelegt wird, haben die französischen Behörden nach Einleitung des Verfahrens zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen, die in den der Anmeldung beigefügten Finanzprognosen somit noch nicht berücksichtigt worden waren. Da die Kommission diese zusätzlichen Maßnahmen für erforderlich hält, müssen sie jedoch umgesetzt werden. Da diese Maßnahmen (Einstellung des Vertriebs von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten unter der Marke Vedette während eines Zeitraums von fünf Jahren) eine Verschlechterung der Finanzergebnisse des Unternehmens herbeiführen, muss sichergeste

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