Europäische Union

2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

5 der Umstrukturierungsleitlinien. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nicht in einem Umfang gewährt wird, der dem Unternehmen „überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte.“ Die Kommission stellt fest, dass die Gruppe nach der Gewährung der Beihilfe und nach Abschluss der Umstrukturierung weiterhin in erheblichem Maße verschuldet wäre. 6.8.   Vollständige Umsetzung des Plans (104) Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt einschließlich aller Zusagen Frankreichs muss vollständig umgesetzt werden (40). Die Kommission verlangt, über die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans und der damit verbundenen Zusagen informiert zu werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (105) Die Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, sofern alle Bedingungen erfüllt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR, die Frankreich dem Unternehmen FagorBrandt zu gewähren plant, ist unter den Bedingungen in Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die französischen Behörden sind gehalten, die Auszahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe an das Unternehmen FagorBrandt auszusetzen, bis die in der Entscheidung 2004/343/EG behandelte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt ist. (2)   Der Umstrukturierungsplan von FagorBrandt in der Fassung, die Frankreich der Kommission am 6. August 2006 (41) übermittelt hat, wird vollständig umgesetzt. (3)   FagorBrandt stellt den Vertrieb von Kühl-, Gar- und Geschirrspülgeräten der Marke Vedette für einen Zeitraum von fünf Jahren ein; dieser Zeitraum muss spätestens sieben Monate nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnen. (4)   Damit die Kommission die Verwirklichung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen verfolgen kann, informiert Frankreich die Kommission mit Hilfe von Jahresberichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung des Unternehmens FagorBrandt, über die Rückzahlung der in Absatz 1 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe, über die Auszahlung der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe und über die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. Artikel 3 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 275 vom 16.11.2007, S. 18. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Dieser Beteiligte hatte per Telefon und mit Schreiben vom 16. Dezember 2007 eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen um einen Monat beantragt; die Kommission hat sich diesem Antrag nicht widersetzt. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)  Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16. April 2004, S. 38). (6)  Entscheidung 2005/941/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen Bull gewähren will (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 81) Erwägungsgründe 55 bis 63. (7)  Entscheidung 2006/747/EG der Kommission vom 26. April 2006 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten von Euromoteurs (C 1/2005 (ex N426/2004) (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 213) Erwägungsgründe 30 bis 31 und 42. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (8)  Zeitung „ La Tribune“ vom 14. April 2005. (9)   „erheblich zugenommen haben“. (10)  Entscheidung 91/391/EWG der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen der deutschen Regierung an das Unternehmen Deggendorf GmbH, einem Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf/Niederbayern (ABl. L 215 vom 2.8.1991, S. 16). (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95 P TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnummern 25-26 („Deggendorf“-Urteil). In diesem Urteil wird die Richtigkeit des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 13. September 1995 in der Sache TWD/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265 bestätigt. (12)   In diesem Zusammenhang heißt es in der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4), dass „die Kommission […] dazu übergegangen […] ist, die Deggendorf-Rechtsprechung […] systematischer anzuwenden. Gemäß dieser Rechtsprechung kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen einen Mitgliedstaat dazu verpflichten, die Auszahlung einer neuen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfe an ein Unternehmen so lange auszusetzen, bis dieses Unternehmen eine frühere rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die Gegenstand einer nicht befolgten Rückforderungsentscheidung ist, zurückgezahlt hat.“ (13)  Der Umstrukturierungsplan sah im Wesentlichen eine Konzentration auf innovative Erzeugnisse mit hohem Mehrwert und eine auf diese Erzeugnisse ausgerichtete Entwicklung, eine Rationalisierung der Beschaffungspolitik und eine Sourcing-Politik (Herstellung von Produkten Dritter für Rechnung von FagorBrandt) vor. FagorBrandt hat drei Arten von Umstrukturierungsmaßnahmen getroffen: a) Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche und Schließung mehrerer Standorte; b) Verringerung der Mitarbeiterzahl; c) Maßnahmen zur Stärkung des Fortbestands des Unternehmens. (14)  CECED: Conseil Européen de la Construction d’appareils Domestiques, Verband der Haushaltsgerätehersteller, dem 15 mindestens europaweit tätige Hersteller und 26 in mehreren europäischen Ländern (EU-Mitgliedstaaten bzw. Nicht-EU-Mitgliedstaaten) vertretene Branchenverbände angehören. (15)  GIFAM: Groupement interprofessionnel des fabricants d’appareils d’équipements ménagers, branchenübergreifende Vereinigung der Haushaltsgerätehersteller, der rund fünfzig Unternehmen angehören, die auf dem Markt für Elektrohaushaltsgeräte tätig sind. (16)  Die Kommission hat geprüft, ob diese stärkere Integration von FagorBrandt in Fagor die Schlussfolgerungen zur Förderfähigkeit von FagorBrandt in Erwägungsgrund 27 der Einleitungsentscheidung in Frage stellte. Sie kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war, da die große Mehrheit der in diesem Erwägungsgrund genannten Elemente gültig bleibt. (17)  Diese Verringerung ist auf die Auswirkungen der Einstellung des Vertriebs der vorherigen Geräte auf die Sichtbarkeit der Marke Vedette gegenüber den Vertriebshändlern zurückzuführen. (18)  Auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Informationen vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Eintritt des pessimistischen Szenarios wenig wahrscheinlich ist. Die französischen Behörden stützen sich dabei auf die mit den Mikrowellengeräten der Marke Vedette gemachten Erfahrungen. Wie noch ausgeführt wird, war FagorBrandt bei diesem Produkt aber nicht mehr wettbewerbsfähig (aus diesem Grund hat das Unternehmen beschlossen, die interne Produktion einzustellen) und es bestand eine starke Marktdurchdringung seitens der in Niedrigkostenländern produzierenden Unternehmen. Die von den französischen Behörden zugrunde gelegte Annahme, dass der gesamte in diesen beiden Jahren verzeichnete Rückgang des Absatzes an Mikrowellengeräten auf die Entscheidung zurückzuführen sei, den Vertrieb von Mikrowellengeräten unter der Marke Vedette einzustellen, scheint daher eine extreme Annahme zu sein. (19)  In der Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.458 — ELECTROLUX/AEG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (ABl. C 187 vom 9.7.1994) wird die Schlussfolgerung gezogen, dass sich die Märkte für große Elektrohaushaltsgeräte auf Westeuropa erstreckten. In der Entscheidung 2000/475/EG der Kommission vom 24. Januar 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV.F.1/36 718 — CECED) (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 47) wird der Schluss gezogen, dass es sich um einen EWR-weiten Markt handelt. In letzterem Fall ging es um die Waschmaschinenbranche. (20)  Der gemeinsame Marktanteil von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos beträgt höchstens 8 %. (21)  Die Kommission kann das von Frankreich vorgebrachte Argument, dass sich die weitere Präsenz FagorBrandts auf dem Markt positiv auswirke, da sie die Schaffung einer Oligopolsituation verhindert, nicht anerkennen. Erstens haben die französischen Behörden ihre Ansicht nicht präzise begründet. Zweitens widerspricht diese Ansicht ihrer Anmeldung, in der von einem sehr stark von Wettbewerb geprägten Markt mit vielfältiger Konkurrenz, insbesondere durch Händlermarken die Rede war. Drittens heißt es in Nummer 39 der Umstrukturierungsleitlinien, dass „die Schaffung eines Monopols oder Oligopols“ berücksichtigt wird. Dieser Fall liegt hier nicht vor, denn auch wenn nur die großen Marktteilnehmer berücksichtigt werden, gibt es bereits vier Wettbewerber. (22)  (…) (23)  Wenn die Untersuchung weltweit durchgeführt wird, ist die Differenz noch größer, weil Gruppen wie Electrolux und Whirlpool sehr umfangreiche Geschäftstätigkeiten außerhalb Europas haben. Im Jahr 2005 betrug der Umsatz von FagorBrandt und Fagor Electrodomésticos zusammengenommen zum Beispiel weniger als 2 Mrd. EUR, während der Umsatz, den Whirlpool, Electrolux, BSH und Indesit weltweit mit großen Elektrohaushaltsgeräte erzielen, in Euro umgerechnet 11,8 Mrd., 10,8 Mrd., 7,3 Mrd. bzw. 3,1 Mrd. betrug. (24)  (…) (25)  [50-80] % des Absatzes von FagorBrandt entfallen auf den französischen Markt. Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt Folgendes festgestellt: „Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern“ (Urteil vom 13.7.1988, Frankreich/Kommission, C-102/87, Slg. 1988, S. 4067, Randnr. 19; Urteil vom 14.9.1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 40; Urteil vom 7.3.2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, S. I-2289, Randnummern 84-86; Urteil vom 11.7.2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, S. II-3049, Randnummern 220-221). (26)   Die französische Presse hatte über die mangelnde Rentabilität des Geschäftsbereichs „Tiefkühlgeräte“ ausführlich berichtet. So hieß es zum Beispiel in einem Artikel der Zeitung „Ouest France“ vom 8. Juli 2004: „Die französische Haushaltselektrogerätegruppe ElcoBrandt wird 2005 ihr auf die Herstellung von Tiefkühlgeräten spezialisiertes Werk in Lesquin (Nord) schließen, weil es „nicht mehr rentabel ist“. Elco hatte die Niederlassung vor zwei Jahren von Brandt übernommen. Die 600 Mitarbeiter hatten einen Sozialplan akzeptiert, dem zufolge 150 Arbeitsplätze, die jetzt verloren gehen, erhalten bleiben sollten.“ Führende Mitarbeiter von Brandt erklärten in der Zeitung „Les Echos“ in einem am 7. Juli 2004 erschienenen Artikel: „Trotz unserer großen Bemühungen, durch Einkauf von 35 % der Bauteile in China und durch Verbesserung von Qualität und Produktivität wettbewerbsfähig zu sein, war der Rückgang der Marktkosten schneller als wir“ . „Die Beibehaltung der Herstellung von Kühltruhen innerhalb der Gruppe ElcoBrandt ist wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Beim Verkauf einer jeden Kühltruhe verzeichnen wir nunmehr jeweils 25 % Verlust.“ (27)  In ihrer Anmeldung teilen die französischen Behörden mit, dass mit dem Umstrukturierungsplan unter anderem das Ziel verfolgt werde, „die Produktion durch Aufgabe bestimmter strukturell defizitär gewordener niedrigerer Segmente zu rationalisieren, um die Verluste einzuschränken, die dadurch entstehen, dass Hersteller aus Niedrigkostenländern Marktanteile gewinnen (frei aufstellbare Mikrowellengeräte, kleinere Tiefkühlgeräte und Kühlschränke)“ . Im Schreiben vom 15. Februar 2008, mit dem die französischen Behörden die Stellungnahmen der Beteiligten kommentieren, heißt es: „Die französischen Behörden erinnern daran, dass … die verschiedenen bereits getroffenen Maßnahmen zunächst darauf abzielen, die Verluste einzudämmen (Schließung eines defizitären Produktionsstandorts, Lesquin, und Einstellung bestimmter nicht rentabler Produktionszweige, frei aufstellbare Mikrowellengeräte).“ Diese beiden Auszüge bestätigen zudem die vorherigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schließung des Werks in Lesquin. (28)  Dies wurde von den französischen Behörden insbesondere in Anhang 7 der Anmeldung betont. (29)  Siehe zum Beispiel den am 3.3.2005 in der Zeitung „Ouest France“ erschienenen Artikel „Brandt: Ende des Miele-Vertrags bestätigt. Nach Rückzug von Electrolux weiterer harter Schlag für Aizenay“ . (30)  Dies gilt umso mehr, als das Unternehmen einen Veräußerungsgewinn von [0-1 Mio.] EUR erzielt hat. (31)  Wie in Abschnitt 2.2 der Einleitungsentscheidung angegeben, begann die Umstrukturierung FagorBrandts im Jahr 2004, als sich die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und die ersten finanziellen Schwierigkeiten zeigten. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass diese Veräußerung gemäß der in Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzung „ Teil derselben Umstrukturierungsmaßnahme“ ist. (32)  Die französischen Behörden machen geltend, dass das Unternehmen dank der Geschäftstätigkeit von Brandt Components von einer starken Integration der Herstellung von Toplader-Waschmaschinen, einer traditionell starken Position der Gruppe FagorBrandt, profitiert habe. Nach Angaben der französischen Behörden wird diese Art von Integration insbesondere für innovative Produkte oder für Produkte, die besonderes Know-how erfordern, angestrebt und von den großen Marktteilnehmern der Branche (zum Beispiel BSH oder Miele) praktiziert. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die französischen Behörden abgesehen von den vorstehenden Angaben keine Elemente übermittelt haben, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Veräußerung von Brandt Components die Möglichkeit FagorBrandts verringern wird, wettbewerbsfähige Waschmaschinen herzustellen, und somit die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Waschmaschinen einschränken wird; noch viel weniger ermöglichen die übermittelten Elemente eine Quantifizierung dieser Auswirkung. Die Kommission kann daher nicht den Schluss ziehen, dass die Veräußerung von Brandt Components sich tatsächlich auf den Markt für große Elektrohaushaltsgeräte auswirken wird. (33)  Auf dem französischen Markt ist die Marke Vedette oben im zweiten Quartil und auf dem Markt für frei aufstellbare Geräte im dritten Quartil positioniert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen verringern somit nicht die Präsenz von FagorBrandt auf dem Markt für Einbaugeräte. Die große Mehrheit der Gruppen, die auf dem Markt für Einbaugeräte zu FagorBrandt im Wettbewerb stehen, besitzen jedoch ebenfalls Marken, die auf dem Markt für frei aufstellbare Geräte zu Vedette im Wettbewerb stehen. Sie werden daher von der Einstellung des Vertriebs der vorstehend genannten Vedette-Geräte profitieren. (34)  Im Jahr 2007 machten sie [30-40] % des Umsatzes der Marke Vedette und [4-6] % des Absatzes von FagorBrandt an großen Elektrohaushaltsgeräten auf dem französischen Markt aus. (35)  Ziel dieser Maßnahme ist die Entfernung der betreffenden Vedette-Geräte vom Markt. Die Wirkung der Maßnahme würde daher verloren gehen, wenn FagorBrandt einem anderen Unternehmen eine Lizenz für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Geräte unter der Marke Vedette gewähren würde. (36)  Die Einleitungsentscheidung enthielt die fehlerhafte Angabe, dass sich die „Eigenleistung des Empfängers“ auf 4,6 % belief, während in der Anmeldung ausdrücklich 4,6 Mio. EUR angegeben waren. (37)  Schreiben der französischen Behörden vom 15. Februar 2008. (38)  In ihrer Entscheidung 2006/747/EG vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Umstand, dass die Rückzahlung einer von dem Unternehmen empfangenen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe im vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht berücksichtigt wurde, die Schlussfolgerung bestätigte, dass dieser Plan nicht die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens gewährleistete. (39)  Die Gesamtheit der vorstehend genannten Bankkredite in Höhe von [30-35] Mio. EUR würde somit als Eigenleistung berücksichtigt. (40)  Wie zuvor angegeben, begann der Umstrukturierungsplan im Jahr 2004, und die Mehrzahl der Umstrukturierungsmaßnahmen wurde bereits umgesetzt. (41)  Fehler: Statt 2006 muss es 2007 heißen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.