Europäische Union

2009/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2008 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe C 44/07 (ehemals N 460/07) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5995) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/485/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 6. August 2007 meldete Frankreich eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gruppe FagorBrandt bei der Kommission an. (2) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (nachstehend „Einleitungsentscheidung“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der in Rede stehenden Beihilfe Stellung zu nehmen. (4) Bei der Kommission gingen die Stellungnahmen dreier Beteiligter ein, bei denen es sich um zwei Wettbewerber und den Beihilfeempfänger handelt. Electrolux übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Dezember 2007. Im Anschluss an eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission am 20. Februar 2008 ergänzte Electrolux seine Stellungnahme mit Schreiben vom 26. Februar 2008 und vom 12. März 2008. Ein Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 (3). FagorBrandt übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Dezember 2007. Die Kommission hat Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Januar 2008 und vom 13. März 2008 übermittelt und dem Land die Möglichkeit gegeben, Bemerkungen dazu zu übermitteln; Frankreich tat dies mit Schreiben vom 15. Februar 2008 und mit einem bei einer Sitzung vom 18. März 2008 (siehe unten) vorgelegten Dokument. (5) Mit Schreiben vom 13. November 2007 übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung. Am 18. März 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit den französischen Behörden und FagorBrandt statt. Im Anschluss an diese Sitzung haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 24. April 2008 und vom 7. Mai 2008 Informationen übermittelt. Am 12. Juni 2008 fand eine zweite Sitzung mit denselben Parteien statt. Im Anschluss an diese Sitzung haben die französischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juli 2008 Informationen übermittelt. Am 15. Juli 2008 forderte die Kommission ergänzende Informationen an, die die französischen Behörden am 16. Juli 2008 übermittelten. 2.   BESCHREIBUNG (6) Bei der in Rede stehenden Beihilfe handelt es sich um eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR. Die Mittel sollen vom französischen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Beschäftigung bereitgestellt werden. (7) Beihilfeempfänger ist die FagorBrandt S.A., die mehrere Tochtergesellschaften hat, in denen die Produktions- und Vertriebstätigkeiten untergebracht sind. Diese Gruppe (nachstehend „FagorBrandt“ genannt) steht indirekt im Eigentum der Gesellschaft Fagor Electrodomésticos S. Coop (nachstehend „Fagor“ genannt), einer Genossenschaft spanischen Rechts. Das Kapital dieser Genossenschaft ist auf rund 3 500 Gesellschafter (Beschäftigte/Genossen) verteilt, von denen keiner mehr als 25 % des Genossenschaftskapitals halten darf. (8) Fagor wiederum gehört dem Genossenschaftsverband Mondragón Corporación Cooperativa (nachstehend „MCC“ genannt) an, innerhalb dessen jede Genossenschaft rechtlich und finanziell unabhängig ist. Fagor gehört dem Bereich „Haushalt“ der Branchengruppe „Industrie“ des MCC an. (9) FagorBrandt erzielte 2007 einen Umsatz von 903 Mio. EUR. Das Unternehmen ist in allen Bereichen der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ tätig, die drei große Gerätefamilien umfasst: Waschgeräte (Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wasch-Trocken-Automaten), Kühlgeräte (Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke) und Gargeräte (traditionelle Backöfen, Mikrowellengeräte, Herde, Kochfelder und -mulden, Dunstabzugshauben). (10) In Abschnitt 2.1 der Einleitungsentscheidung machte die Kommission weitere Angaben zum Beihilfeempfänger und erläuterte die Gründe für seine Schwierigkeiten. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (11) Die Kommission äußerte aus den folgenden fünf Gründen Bedenken: i) Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren; ii) Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen; iii) Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens; iv) Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen; v) Zweifel hinsichtlich der Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und insbesondere hinsichtlich der Eigenleistung des Beihilfeempfängers. 3.1.   Gefahr der Umgehung des Verbots, neu gegründeten Unternehmen Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren (12) Da FagorBrandt im Januar 2002 gegründet wurde, war das Unternehmen bis Januar 2005, das heißt drei Jahre nach seiner Gründung, ein neu gegründetes Unternehmen im Sinne von Nummer 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien“ genannt). Das bedeutet, dass FagorBrandt sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Steuerbefreiung gemäß Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuches (nachstehend „Beihilfe gemäß Artikel 44 septies“ genannt) erhalten hat, als auch im Dezember 2003, als die Kommission diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet hat (5), ein neu gegründetes Unternehmen war. Gemäß Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien durfte dem Unternehmen daher keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden. Daher könnte die durch Frankreich herbeigeführte Hinauszögerung der Rückforderung der im Dezember 2003 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen kein neu gegründetes Unternehmen mehr war und daher für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kam, eine Umgehung des unter Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Verbots darstellen. 3.2.   Gefahr der Umgehung der Verpflichtung, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen zurückzuzahlen (13) Die Kommission stellte fest, dass die angemeldete Beihilfe zu einem großen Teil zur Finanzierung der Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies zu dienen scheint, und äußerte daher Bedenken, dass die angemeldete Beihilfe eine Umgehung der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe darstellen und die Rückforderung dieser Beihilfe ihres Gegenstands und ihrer Wirkung berauben könnte. 3.3.   Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens (14) Hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit des Unternehmens hat die Kommission zweierlei Bedenken geäußert. Erstens fragte die Kommission, worauf sich die für 2007 erstellte Prognose eines gegenüber dem Vorjahr um rund 20 % gestiegenen Umsatzes stützte. Zweitens stellte die Kommission fest, dass aus dem Umstrukturierungsplan nicht hervorging, wie FagorBrandt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, die seine italienische Tochtergesellschaft erhalten hatte, zurückzahlen wollte. 3.4.   Unzulänglichkeit der Ausgleichsmaßnahmen (15) Die Kommission äußerte auch Bedenken angesichts der Tatsache, dass neben den bereits im Rahmen des Umstrukturierungsplans eingeleiteten Ausgleichsmaßnahmen keine ergänzenden Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen waren. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang an Folgendes: i) Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien (Nummern 38 bis 41) sind Beihilfeempfänger, die der Definition eines „großen Unternehmens“ entsprechen, zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet. ii) Ohne die Beihilfe würde FagorBrandt aus dem Markt ausscheiden. Da es sich bei den Wettbewerbern von FagorBrandt hauptsächlich um europäische Unternehmen handelt, könnten diese infolge des Wegfalls von FagorBrandt ihren Absatz und ihre Produktion erheblich steigern. iii) Nicht alle gemäß Nummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien bereits durchgeführten Maßnahmen können als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden. iv) Schließlich betonte die Kommission, dass die Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Prüfung der von Frankreich angeführten Entscheidungen in den Sachen Bull (6) und Euromoteurs (7) galten, keine Verpflichtung zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen vorsahen. Ferner unterstrich sie weitere wesentliche Unterschiede zwischen diesen Sachen und der in Rede stehenden Sache. 3.5.   Bedenken hinsichtlich der Eigenleistung des Beihilfeempfängers (16) Schließlich äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der unter den Nummern 43 und 44 der Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen. Erstens haben die französischen Behörden die Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 44 septies nicht in die Umstrukturierungskosten einbezogen, und zweitens haben die französischen Behörden die Herkunft bestimmter als „Eigenleistung des Empfängers“ angegebener Beträge nicht erklärt. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1.   Stellungnahme des Unternehmens Electrolux (17) Electrolux gibt an, umfangreiche und sehr kostspielige Umstrukturierungspläne umgesetzt zu haben, um sich den Herausforderungen des globalen Wettbewerbs zu stellen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sei das Unternehmen gezwungen gewesen, drastische Maßnahmen zu ergreifen, wie die Schließung von acht Werken in Westeuropa, deren Produktion größtenteils auf andere bereits vorhandene Werke in Europa bzw. neue Werke in Polen und Ungarn verlagert worden sei. Die meisten Unternehmen der Branche „große Elektrohaushaltsgeräte“ hätten vergleichbare Umstrukturierungen durchgeführt. Daher beklagt Electrolux, dass FagorBrandt einen Zuschuss erhalten könnte, um einer Situation zu begegnen, mit der der übrige Teil der Branche ohne eine vergleichbare Unterstützung zurechtkommen müsse. Die Beihilfe verfälsche somit den Wettbewerb zulasten anderer Unternehmen. 4.2.   Stellungnahme des zweiten Wettbewerbers (18) Erstens vertritt dieser Wettbewerber, der anonym bleiben möchte, die Auffassung, dass die geplante Beihilfe das Unternehmen nicht in die Lage versetzen werde, seine langfristige Überlebensfähigkeit wiederherzustellen. Er vertritt die Ansicht, dass eine erhebliche industrielle Umstrukturierung erforderlich sei, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Dieser Wettbewerber ist jedoch der Ansicht, dass FagorBrandt nicht über die zur Finanzierung der notwendigen Investitionen erforderlichen Mittel verfügen werde. Ebenso wenig werde die Beihilfe es FagorBrandt ermöglichen, die Größe zu erreichen, die erforderlich sei, um seine Verhandlungsposition gegenüber den großen Vertriebshändlern, die Lieferanten mit stärkerer Präsenz in der Europäischen Union bevorzugten, zu verbessern. (19) Zweitens ist der Wettbewerber der Ansicht, dass die Beihilfe nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt sei, da FagorBrandt die für seine Umstrukturierung erforderlichen Mittel von seinem Aktionär und der Genossenschaft (d. h. vom MCC, dem die Bank Caja Laboral angehört), in deren Eigentum der Aktionär steht, erhalten könne. (20) Drittens vertritt der Wettbewerber die Auffassung, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. So produzierten die meisten Unternehmen der Branche in Europa und könnten somit als europäische Unternehmen betrachtet werden. Die asiatischen und türkischen Wettbewerber seien nur bei bestimmten Geräten in nennenswerter Weise vertreten. Darüber hinaus sei FagorBrandt der fünftgrößte Marktteilnehmer in Europa und besitze eine starke Position auf dem französischen, spanischen und polnischen Markt. Der Wettbewerber vertritt daher die Ansicht, dass die Kommission die Beihilfe ohne Ausgleichsmaßnahmen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären könne. (21) Viertens könnten aus der in der Vergangenheit erfolgten Gewährung rechtswidriger Beihilfen durch Frankreich und Italien zwei Schlussfolgerungen gezogen werden: Erstens seien die Schwierigkeiten von FagorBrandt wiederkehrend, so dass sich schließlich die Frage nach der Überlebensfähigkeit des Unternehmen stelle, und zweitens werde die angemeldete Beihilfe wahrscheinlich zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen dienen, so dass die Verpflichtung zur Rückzahlung umgangen werde. 4.3.   Stellungnahme von FagorBrandt (22) Die Stellungnahme von FagorBrandt entspricht der nachstehend zusammengefassten Stellungnahme Frankreichs. 5.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS 5.1.   Bemerkungen Frankreichs zur Einleitungsentscheidung (23) Was die etwaige Umgehung des Verbots der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen betrifft, bestreiten die französischen Behörden nicht, dass FagorBrandt in den drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als „neu gegründetes Unternehmen“ im Sinne von Nummer 12 der Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist. Sie machen jedoch geltend, dass die Frage einer möglichen Umstrukturierungsbeihilfe für FagorBrandt sich erst im Jahr 2006 gestellt habe — im Anschluss an die Schwierigkeiten, die ab dem Jahr 2004 aufgetreten seien, und aufgrund der Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens, die im Jahr 2005, das heißt im fünften Jahr des Bestehens des Unternehmens, eingesetzt habe. Mit anderen Worten: Ehe das Unternehmen im Jahr 2006 in eine Lage geriet, die die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe rechtfertigte, habe es keinen Grund gehabt, eine derartige Beihilfe zu beantragen. Daher seien die Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Umgehung der „Dreijahresregel“ gegenstandslos. (24) Was die Möglichkeit betrifft, dass die angemeldete Beihilfe die Rückzahlungsverpflichtung ihrer Wirkung berauben könnte, erinnert Frankreich daran, dass das Unternehmen nicht allein aufgrund der Rückzahlung der Beihilfe in Schwierigkeiten sei. Die finanziellen Schwierigkeiten hätten im Jahr 2004 begonnen, und die Lage habe sich in den Jahren 2005 und 2006 erheblich verschlechtert. Wie die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung feststellte, erfüllt das Unternehmen die Kriterien für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien. Frankreich schließt daraus, dass das Unternehmen somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer derartigen Beihilfe erfüllt sind. Die Frage, ob das Unternehmen über das Jahr 2007 bzw. 2008 hinaus überleben könnte, wenn es die Beihilfe nicht zurückzahlen müsste, sei gegenstandslos, da die Rückzahlung der Beihilfe infolge der Negativentscheidung der Kommission hinsichtlich der Regelung des Artikels 44 septies im Jahr 2003 verbindlich sei. Daher sei der Antrag auf Beihilfe durch die Häufung finanzieller Schwierigkeiten bedingt, die auf die bereits von dem Unternehmen getragenen Umstrukturierungskosten, den Nichtabschluss der Umstrukturierung und alle anderen Belastungen des Unternehmens, unter anderem die Rückzahlung der Beihilfe, zurückzuführen seien. (25) Zur Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit und zu den beiden in der Einleitungsentscheidung dazu angemeldeten Bedenken äußern sich die französischen Behörden in folgender Weise: Die Prognose, im Jahr 2007 werde ein um 20 % höherer Umsatz erzielt als im Geschäftsjahr 2006, erkläre sich insbesondere durch die 2006 erfolgte Änderung des Tätigkeitsbereichs von FagorBrandt. In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe, die die italienische Tochtergesellschaft erhalten hat und die im Rahmen der Übernahme des Elektrohaushaltsgerätegeschäfts von Ocean SpA durch Brandt Italia gewährt wurde, führen die französischen Behörden aus, dass diese Rückzahlung die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigen dürfte, da der letztlich von Brandt Italia zu tragende Betrag unter [< 1 Mio. EUR] (*1) gelegen habe und der übrige Teil vom Verkäufer des in Rede stehenden Geschäftsbereichs übernommen worden sei. (26) Was das Nichtvorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, wiederholt Frankreich, dass das Unternehmen das Unternehmen Brandt Components (Standort Nevers) bereits im Jahr 2004 veräußert habe. Zudem habe das Unternehmen seine Produktionskapazität reduziert, indem es die Produktion von Kühltruhen und frei aufstellbaren Mikrowellengeräten eingestellt habe. Die französischen Behörden erinnern ferner daran, dass die Beihilfe zu einer nur sehr geringen Wettbewerbsverfälschung geführt habe, was die Notwendigkeit, Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, einschränke. FagorBrandt habe in Europa einen Marktanteil von [0-5] %, was gegenüber seinen wichtigsten Wettbewerbern sehr wenig sei. Die französischen Behörden vertreten ferner die Auffassung, dass die Präsenz des Unternehmens auf dem Markt das Auftreten von Oligopolen verhindere. Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens haben die französischen Behörden vorgeschlagen, zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. (27) Zu den Bedenken der Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und die Eigenleistung des Empfängers nehmen die französischen Behörden wie folgt Stellung: Im Hinblick auf die Nichteinbeziehung der Rückzahlung der Beihilfe in die Umstrukturierungskosten machen sie geltend, dass die Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe a priori nicht als Umstrukturierungskosten bezeichnet werden könne. Zu der in der Anmeldung genannten „Eigenleistung des Empfängers“ erklären die französischen Behörden, es handele sich um Bankdarlehen. 5.2.   Bemerkungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten (28) Im Hinblick auf die Bemerkungen von Electrolux unterstreicht Frankreich, dass die von Electrolux und anderen Wettbewerbern eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht auf die Bewältigung einer schwierigen Wirtschaftslage, sondern auf die Stärkung ihrer Position auf dem Markt für große Elektrohaushaltsgeräte abgezielt hätten. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Lage FagorBrandts nicht mit der seiner Wettbewerber vergleichbar sei, wobei die erheblich größeren Wettbewerber zudem über deutlich mehr finanzielle Mittel verfügten. (29) Im Hinblick auf die Bemerkungen, die das Unternehmen, das anonym bleiben möchte, zur langfristigen Überlebensfähigkeit FagorBrandts gemacht hat, betonen die französischen Behörden, dass FagorBrandt Maßnahmen getroffen habe, die zunächst dazu bestimmt gewesen seien, die Verluste einzudämmen und die Marge zu steigern, um — insbesondere durch Entwicklung […] — mit der Zeit eine bessere Positionierung auf dem Markt zu erreichen. Ferner vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass FagorBrandt auch weiterhin über konkrete FuE-Kapazitäten verfügen werde, „die es ihm ermöglichen, innovative Geräte mit hohem Mehrwert auf den Markt zu bringen“ . (30) Im Hinblick auf die Feststellung, die Beihilfe sei nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, da FagorBrandt sich bei seinen Aktionären finanzieren könnte, erklären die französischen Behörden, dass MCC keine Holdinggesellschaft, sondern eine Genossenschaftsbewegung sei. Bei dieser Genossenschaftsbewegung sei jede Genossenschaft, und damit auch Fagor und die Bank Caja Laboral, eigenständig und von den Entscheidungen der eigenen Mitarbeiter/Genossen abhängig, die Eigentümer der Genossenschaft sind. FagorBrandt könne somit nur auf die finanzielle Unterstützung Fagors zählen, die auf dessen derzeitige Kapazitäten beschränkt sei. Der Erwerb von FagorBrandt habe den finanziellen Spielraum Fagors eingeschränkt, so dass Fagor derzeit keine finanziellen Mittel oberhalb eines bestimmten Höchstwerts gewähren könne. (31) Drittens stellen die französischen Behörden im Hinblick auf die geltend gemachten negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb Widersprüche in der Stellungnahme des Beteiligten, der anonym bleiben möchte, fest. Einerseits mache er geltend, die Beihilfe beeinträchtige die Wettbewerbsbedingungen auf dem europäischen Markt. Andererseits gebe er an, FagorBrandt sei im Vergleich zu den großen Marktteilnehmern zu klein, was seine Überlebensfähigkeit gefährde. Ferner geben die französischen Behörden im Hinblick auf das Nichtvorhandensein von Ausgleichsmaßnahmen an, dass sie bereits geeignete Ausgleichsmaßnahmen getroffen hätten und vorschlügen, weitere Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. (32) Viertens erinnert Frankreich im Hinblick auf die Angaben, die sich auf die vorherige Gewährung rechtswidriger Beihilfen durch Frankreich und Italien stützen, daran, dass diese rechtswidrigen Beihilfen nicht für ein Umstrukturierungsprogramm des Unternehmens, sondern für ein System, das die Erhaltung der Arbeitsplätze in der Region zum Ziel hatte, gewährt worden seien. Ferner macht Frankreich auf der Grundlage der Informationen, die FagorBrandt am 17. Dezember 2007 der Kommission vorgelegt hat, geltend, dass kein konkreter Zusammenhang zwischen der Höhe der gewährten Beihilfe (rund 20 Mio. EUR Nettobeihilfe nach Steuern) und der Höhe der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe (rund [25-30] Mio. EUR nach Berechnung der Zinsen) bestehe. Zudem würden die Umstrukturierungskosten auf [50-90] Mio. EUR geschätzt und lägen damit deutlich über dem Betrag der beantragten Umstrukturierungsbeihilfe. Schließlich weist Frankreich auf den fungiblen Charakter der Ausgaben hin. (33) Zu den von FagorBrandt übermittelten Bemerkungen stellen die französischen Behörden fest, dass sie diesen Erklärungen, die ihre eigene Stellungnahme ergänzen, nur zustimmen können. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (34) In Abschnitt 3.1 der Einleitungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Keine der Parteien hat diese Feststellung in Zweifel gezogen. 6.2.   Rechtsgrundlage (35) Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sieht Ausnahmen zu der in Artikel 87 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Unvereinbarkeit vor. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar. (36) Hinsichtlich der in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen stellt die Kommission fest, dass nur die unter Buchstabe c genannte Freistellung in Betracht kommt, da es sich nicht um eine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung handelt und die Freistellung unter Buchstabe b eindeutig nicht anwendbar ist. Gemäß Buchstabe c sind staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang sind die Beihilfen stets mit dem Ziel gewährt worden, die langfristige Überlebensfähigkeit eines Unternehmens in Schwierigkeiten wiederherzustellen. In den Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission dargelegt, wie s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.