Europäische Union

2003/754/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache COMP/M.2650 — Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2315)

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Quellenkennung: 32003D0756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der verbleibenden Muttergesellschaften Haniel und Cementbouw über CVK und gleichzeitig deren Mitgliedsunternehmen und hat infolgedessen gemeinschaftsweite Bedeutung. Daher fiel die fusionskontrollrechtliche Prüfung dieses Zusammenschlusses in die Zuständigkeit der Kommission. (29) Die Parteien und CVK bestreiten die Zuständigkeit der Kommission mit der Begründung, mit dem vorliegenden Verfahren setze sich die Kommission über die bestandskräftige Entscheidung der NMa hinweg und greife damit in wohlerworbene Rechtspositionen von CVK und deren Gesellschaftern ein. Die NMa habe CVK in dem vor Abschluss des Vertragswerkes vom 9. August 1999 geführten Briefwechsel bestätigt, dass das Ausscheiden von RAG aus CVK keinen erneut kontrollpflichtigen Zusammenschluss darstelle, sofern die der Genehmigungsentscheidung vom 20. Oktober 1998 zugrunde liegende gesellschaftsrechtliche Struktur von CVK zuvor umgesetzt werde. (30) Dieser Einwand greift nicht durch. Wie bereits dargelegt, haben die Parteien des von der NMa geführten Fusionskontrollverfahrens das der NMa angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht umgesetzt, sondern stattdessen mit dem Vertragswerk vom 9. August 1999 einen anderen, von der NMa in dieser Form nicht genehmigten Zusammenschluss durchgeführt. Die Bestätigung der NMa in einem formlosen Briefwechsel, eine erneute Anmeldung sei nicht erforderlich, entzieht diesen Zusammenschluss weder der Anwendung der Fusionskontrollverordnung, noch vermag sie eine schützenswerte Vertrauensposition der Parteien und von CVK zu schaffen, in die die vorliegende Entscheidung der Kommission in unzulässiger Weise eingreifen würde. Es ist bereits fraglich, ob die Parteien und CVK die von der NMa in dem besagten Briefwechsel gestellten Anforderungen erfuellt haben. Wie in Randnummer 23 ausgeführt, kann nämlich allenfalls bei einer rein oberflächlich formalistischen Betrachtungsweise davon die Rede sein, dass die von der NMa in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 1998 genehmigte Unternehmensstruktur von CVK vor der Veräußerung der RAG-Anteile an Haniel und Cementbouw ins Leben gerufen wurde. Jedenfalls aber kann eine formlose schriftliche Bestätigung einer nationalen Behörde die Zuständigkeitsverteilung nach der Fusionskontrollverordnung nicht ändern. Da zudem die nationale Behörde für die Auslegung der Fusionskontrollverordnung nicht zuständig ist, kann diese Bestätigung auch keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand der beteiligten Unternehmen dahin gehend schaffen, dass eine Anmeldepflicht nach der Fusionskontrollverordnung nicht besteht. Eine Auskunft dieses Inhalts hat die NMa im Übrigen auch nicht gegeben, denn in dem einschlägigen Briefwechsel ist nur von einer möglichen Anmeldepflicht nach niederländischen Recht die Rede(11). (31) Ebensowenig wird die Bestandskraft der Entscheidung der NMa dadurch beeinträchtigt, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kontrollfrage zu einer anderen Bewertung kommt, als sie die NMa in ihrer Entscheidung vorgenommen hat. Unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Wertungen verschiedener Behörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit tätig werden, können nicht stets vermieden werden, insbesondere, wenn diese Behörden auf verschiedenen Rechtsgrundlagen (Fusionskontrollverordnung oder nationales Wettbewerbsrecht) tätig werden. Die Rechtsposition der von den jeweiligen Entscheidungen betroffenen Unternehmen wird dadurch nicht beeinträchtigt, denn die Entscheidung jeder Behörde beansprucht Bindungswirkung nur für den ihr zugrunde liegenden - jeweils unterschiedlichen - Sachverhalt. (32) Die Bestandskraft der Entscheidung der NMa vom 20. Oktober 1998 kann deshalb die Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Kommission nicht präkludieren. Die am 9. August 1999 durchgeführte Transaktion stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (33) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR(12) (Haniel 18,7 Milliarden EUR, CVC 18,8 Milliarden EUR, CVK 0,2 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch CVC haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Haniel 17,5 Milliarden EUR, CVC [...]* Milliarden EUR, CVK [...]* Milliarden EUR). Weder Haniel noch CVC erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat; dies ist lediglich für CVK der Fall (Niederlande). Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. VERFAHREN (34) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Sie hat deshalb am 25. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. (35) Am 25. April 2002 hat die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Haniel, Cementbouw und CVK gerichtet, zu der Haniel am 11. Mai 2002, Cementbouw und CVK am 13. Mai 2002 mit gesonderten Schriftsätzen Stellung genommen haben. Auf Antrag der Parteien und von CVK fand am 16. Mai 2002 in Brüssel eine mündliche Anhörung statt, an der neben den Parteien und CVK auch ein drittes Unternehmen, das Baustoffhandelsunternehmen Raab Karcher Bouwstoffen ("Raab Karcher"), teilnahm. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Die sachlich relevanten Märkte (36) Der Zusammenschluss betrifft die Herstellung und den Verkauf von Wandbaustoffen. CVK produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente. Cementbouw stellt Transportbeton und Betonfertigelemente her und vertreibt sie und ist darüber hinaus im Baustoffhandel tätig. Haniel hatte bis vor kurzem in den Niederlanden über seine Beteiligung an CVK hinaus keine Aktivitäten, ist jedoch nach der Übernahme von Fels dort mit Porenbeton- und Gipsprodukten tätig; die Übernahme von Ytong führt hingegen wegen der Zusage zur Veräußerung der niederländischen Aktivitäten von Ytong nicht zu einer für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses relevanten Übernahme von Tätigkeiten im Baustoffbereich. Neben Kalksandstein, Beton-, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Ziegel sowie, wenn auch nur im geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten beim Wandbau Verwendung. 1. Produkte (37) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzufügung von Wasser aufbereitet, anschließend gepresst und unter Dampfdruck gehärtet wird. Kalksandsteine werden ausschließlich zum Bau von Wänden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit Dünnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten(13) hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht näher eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch größere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden üblicherweise mit Abmessungen bis zu 900 × 625 × 300 mm). (38) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der während des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine, Porenbetonblöcke und Porenbetonelemente) werden hauptsächlich zum Bau von Gebäuden verwendet. Im Wandbereich können sie sowohl bei tragenden Wänden - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - als auch bei nicht tragenden Wänden zum Einsatz kommen. (39) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschließlich für nicht tragende Wände gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragfähigkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht. (40) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonwände können dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonwände werden fast ausschließlich als tragende Wände konstruiert. (41) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederländisch: "tunnelgietbouw") unter Verwendung vorgefertigter "Tunnelverschalungen", mit denen in einem Vorgang die Wände und Decken gegossen werden, angewandt werden. (42) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschließend zur Baustelle transportiert und in das Gebäude, für das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im wesentlichen vollständige Wände. Betonfertigwandelemente sind erheblich größer als die für Mauerwerk überwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Gerät. (43) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000 °C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Größe der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkrümmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte im Allgemeinen auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen. (44) Stahlblechplatten werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszufuellen. In solchen Fällen besteht die Wand üblicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten). (45) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Gebäude auf den Außenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Außenwände befinden. Holz wird in den Niederlanden für tragende Wände nur in Ausnahmefällen verwendet. 2. In Betracht kommende sachliche Marktabgrenzungen (46) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommende Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbeträchtlichem Ausmaß von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abhängt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedsländern des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im vorliegenden Fall auf die Verhältnisse in den Niederlanden beschränkt, weil sich der Zusammenschluss nur in diesem Mitgliedstaat auswirkt. a) Marktabgrenzung der Parteien (Wandbaustoffe) (47) Nach Ansicht der Parteien ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs über den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt für Wandbaustoffe auszugehen. Zu diesem Markt gehören alle Produkte, die im Bau von Wänden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermörtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Gebäudes tragen die Parteien vor, dass im Allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslösungen zur Auswahl stehen. (48) Nach dem Vortrag der Parteien definiert der Architekt oder Projektenwickler im Allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Unterhaltungsaufwand, Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz des Gebäudes. In einigen Fällen treffe der Architekt in der Spezifikation des Gebäudes auch eine Auswahl des Baumaterials. Den Parteien zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum für alternative Lösungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gewählten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erfuellt werden. Das Bauunternehmen könne sich dann bei einem Projektvorschlag für ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lösungen vorschlagen. (49) Die Parteien räumen allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollständig substituierbar sind. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die für tragende und nicht tragende Wände verwendet werden, halten die Parteien eine Abgrenzung getrennter Märkte für Wandbaustoffe in tragenden und solche in nicht tragenden Wänden für vertretbar. b) Frühere Kommissionspraxis (Mauerwerk/Mauerwerk tragend) (50) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel(14) hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erwägung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Möglichkeit eines Markts für alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen Wände durch "Stein auf Stein"-Vermauern gebaut werden können (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden für möglich (Mauerwerk tragend). Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Erwägungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton. c) Praxis des Bundeskartellamtes (Mauerwerk) (51) Das deutsche Bundeskartellamt grenzt in ständiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ähnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zunächst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht in seiner Entscheidungspraxis von einem Markt für Mauerwerkbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehören (Mauerwerk). Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die für beide Wandarten eingesetzt werden, im Wesentlichen dieselben. d) Praxis der NMa (Wandbaustoffe tragend) (52) Die NMa macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die für tragende und für nicht tragenden Wände eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind(15). Kalksandstein, der für beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände alle Wandbaumaterialien, die für tragende Wände verwendet werden, einbezogen. Dazu gehören nicht nur die in Randnummer 51 genannten Mauerwerkswandbaustoffe ("Stein auf Stein"), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer späteren Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden(16). 3. Beurteilung (53) Die Kommission kommt - wie bereits in ihren Entscheidungen vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels und vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 - Haniel/Ytong - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgeführten Marktuntersuchung ähnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen Märkten für Wandbaustoffe für tragende Wände und für nicht tragende Wände auszugehen ist, innerhalb dieser Märkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände schließt alle Wandbaustoffe ein, die für tragende Wände verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschließen. Eine abschließende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil diese Frage sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden Wänden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. (54) Alle Baustoffe, die von den Parteien in die von ihnen vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind für den Bau von Wänden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tatsächlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen. a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaustoffe (55) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes für ein bestimmtes Bauprojekt berücksichtigt werden. (56) Kalksandstein ist als solcher ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 × 625 × 300 mm größer wird als traditionelle Mauersteine. Darüber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfläche, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente können verklebt werden. Außerdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Bauplänen in der Fabrik zugesägt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensteröffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine großen Investitionen wie schwere Kräne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gießverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein auf Grund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften für tragende und in geringem Umfang auch für nicht tragende Wände verwendet. Etwa in der Größenordnung von [60-80]* % des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material für nicht tragende Wände hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute Geräusch isolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem für hohe nicht tragende Wände, wie sie im Wirtschaftsbau oft benötigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und populärste Wandbaustoff. (57) Betonfertigteile benötigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Größe der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings müssen größere Hilfsmittel wie Kräne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Sie werden daher in erster Linie für etwas größere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau (niederländisch: "utiliteitsbouw", abgekürzt "u-bouw") eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (niederländisch: "woningbouw", abgekürzt "w-bouw"). Allerdings kann ihre Verwendung auch im Wohnungsbau bei mittelgroßen Projekten ab etwa zehn Einheiten zu Kosteneinsparungen führen, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je größer das Projekt, desto niedriger werden die Kosten für die fertige Wand. (58) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den größten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gießen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten (nach anderen Angaben ab etwa 15 Wohneinheiten) und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Größe hergestellt werden(17). Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Größe eine relativ geringe Flexibilität. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei größeren Projekten angestrebt, um Gleichförmigkeit zu vermeiden. Die Tunnelmethode stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar. Ortbeton wird außerdem auch beim Bau von Hochhäusern verwendet, wenn deren Tragfähigkeit durch ein gegossenes Betonskelett gewährleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgefuellt wird. (59) Porenbeton ist als solcher ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Größere Elemente müssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhöht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten für die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Gründen des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist möglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden Wänden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete Wärmedämmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der für den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte für tragende Wände verwendet, während lediglich 20 % in nicht tragenden Wänden Verwendung findet. In den Niederlanden ist das Verhältnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton etwa in der Größenordnung von 80-85 % in nicht tragenden Wänden Anwendung. (60) Gips ist ein leichtes Material. Aufgrund dieser Eigenschaften eignet es sich ausgezeichnet für nicht tragende Wände. Die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Fußböden ist gering, und sie sind Platz sparend. Auf Grund seiner mangelnden Tragfähigkeit ist Gips ausschließlich für nicht tragende Wände verwendbar. (61) Ziegel sind vergleichsweise kleinformatige Wandbaustoffe. Wegen ihrer ungleichmäßigen Oberfläche werden sie im Allgemeinen verfugt, wobei es offenbar auch Techniken gibt, Ziegel zu leimen. Ihre Verarbeitung erfordert einen vergleichsweise hohen Lohnkosten- und Zeitaufwand, der Ziegel für eine industrielle Bauweise ungeeignet macht. b) Die Unterscheidung zwischen Wandbaustoffen für tragende und für nicht tragende Wände (62) Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass die Entscheidung darüber, welcher Wandbaustoff für ein bestimmtes Projekt gewählt wird, sowohl vom Auftraggeber und dem Architekten als auch von dem Bauunternehmer beeinflusst wird. Welche der drei Personengruppen wieviel Einfluss auf die Auswahl des Wandbaustoffes hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab. (63) Dabei spielen die Genauigkeit der Präferenzen des Auftraggebers, beispielsweise hinsichtlich Ästhetik und Baukosten, ebenso eine Rolle wie die konstruktiven Vorgaben des Architekten. Kriterien, die bei der Auswahl der verschiedenen Wandbaustoffe berücksichtigt werden, sind Qualität, konstruktive Eigenschaften, Flexibilität im Gebrauch, Aussehen, Preis des Materials und Verarbeitungskosten. Die speziellen Anforderungen des Bauprojektes sind in diesem Zusammenhang ebenso zu berücksichtigen wie der Verwendungszweck des Gebäudes, die notwendige Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Brandschutz und Schallschutz, weitere technische Möglichkeiten, Zeitplan usw. sowie die Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.