Europäische Union

2003/754/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache COMP/M.2650 — Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2315)

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Avis juridique important | 32003D0756 2003/754/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache COMP/M.2650 — Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2315) Amtsblatt Nr. L 282 vom 30/10/2003 S. 0001 - 0024 Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Sache COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2315) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/754/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. Januar 2002 haben die Unternehmen Franz Haniel & Cie GmbH ("Haniel") und Cementbouw Handel & Industrie BV ("Cementbouw") bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") einen Zusammenschluss angemeldet. Danach erwarben Haniel und Cementbouw im Jahre 1999 im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten ("CVK", Niederlande) und deren Mitgliedsunternehmen durch Vertrag sowie Kauf von Anteilsrechten von RAG AG ("RAG", Deutschland). (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat deshalb gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschenden Stellung begründet hat, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert wird. Allerdings erlauben es die von den Parteien gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. I. DIE PARTEIEN UND DIE TRANSAKTION A. Die Parteien (3) Haniel ist eine diversifizierte deutsche Holding-Gesellschaft. Im Baustoffbereich ist Haniel in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton tätig. Haniels wesentliche Tätigkeiten sind in Deutschland gelegen. In den Niederlanden war Haniel vor dem vorliegenden Zusammenschluss über seine Beteiligung an mehreren Kalksandsteinwerken, die Mitglieder von CVK sind, tätig. Außerdem hat Haniel im Jahre 2002 die deutschen Unternehmen Fels-Werke GmbH (Fels) und Ytong Holding AG (Ytong) übernommen, die beide über Tochtergesellschaften im Bereich Baustoffe in den Niederlanden tätig sind; allerdings hat sich Haniel durch eine der Kommission gemachte Zusage unter bestimmten Bedingungen zur Veräußerung der niederländischen Aktivitäten von Ytong verpflichtet(5). (4) Cementbouw ist in den Bereichen Baustoffhandel, Baumärkte, Logistik und Grundstoffhandel, Transportbeton und Baustoffindustrie in den Niederlanden tätig. Cementbouw wird von CVC Capital Partners Group Ltd (CVC) kontrolliert, einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln. (5) CVK vertreibt Kalksandsteinprodukte in den Niederlanden und steuert die Produktion von Kalksandsteinen in den Mitgliedswerken. Mitglieder von CVK sind sämtliche Kalksandsteinwerke in den Niederlanden. Es handelt sich dabei um die folgenden Unternehmen (die Prozentangaben bezeichnen deren jeweiligen Anteil am Kapital von CVK): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (6) Die Anteile an den Unternehmen De Hazelaar, Loevestein, Boudewijn, Hoogdonk und Rijsbergen gehören Haniel. Die Anteile an den Unternehmen Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer gehören Cementbouw. An den Unternehmen Anker, Vogelenzang und Van Herwaarden sind Haniel und Cementbouw jeweils mit je [...]* % beteiligt. B. Hintergrund und Durchführung der Transaktion vom 9. August 1999 (7) CVK besteht seit 1947 und trat zunächst als gemeinsame Verkaufsorganisation für ihre Mitglieder, die niederländischen Kalksandsteinhersteller, auf. 1989 wurde CVK in eine Genossenschaft umgewandelt, um die Zusammenarbeit der Kalksandsteinhersteller zu verbessern. (8) Die ursprünglich selbständigen Kalksandsteinwerke wurden im Laufe der Zeit von verschiedenen Unternehmensgruppen übernommen. Vor Vollzug der hier in Rede stehenden Transaktion waren fünf der elf CVK-Mitglieder Tochtergesellschaften von Haniel (De Hazelaar, Loevestein, Boudewijn, Hoogdonk und Rijsbergen). Drei Kalksandsteinwerke (Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer) waren Tochtergesellschaften von Cementbouw, das damals noch zum Konzern der niederländischen NBM Amstelland BV (NBM Amstelland) gehörte(6). Zwei Werke (Anker und Vogelenzang) waren Tochtergesellschaften von RAG. An dem Unternehmen Van Herwaarden waren Haniel mit [...]* %, Cementbouw/NBM Amstelland mit [...]* % und RAG mit [...]* % beteiligt. (9) Im Jahre 1998 wurde bei der niederländischen Wettbewerbsbehörde (Nederlandse Mededingsautoriteit, "NMa") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, das vorsah, dass CVK die Kontrolle über ihre Mitglieder, alle elf Kalksandsteinhersteller in den Niederlanden, erwerben sollte. Die Übertragung der Kontrolle sollte durch den Abschluss eines Poolingvertrags (Poolingovereenkomst) erfolgen. Dieser Anmeldung ging ein zunächst aufgrund des bis Ende 1997 geltenden niederländischen Wettbewerbsrechts von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes [...]* Kartellverfahren gegen CVK voraus. Die NMa genehmigte den angemeldeten Zusammenschluss mit Entscheidung vom 20. Oktober 1998(7). Die NMa war der Auffassung, dass der Poolingvertrag sowie entsprechende Änderungen der CVK-Satzung (statuten) gewährleisteten, dass die ursprünglichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verbindungen zwischen den Mitgliedsunternehmen und ihren Eigentümern in einer Weise abgebrochen würden, die es sicherstellten, dass CVK die Kontrolle über ihre Mitglieder erwerben würde. Dadurch würde eine Kontrolle der Eigentümer dieser Mitgliedsunternehmen (Haniel, Cementbouw/NBM Amstelland, RAG) über dieselben ebenfalls ausgeschlossen. Nach Auffassung der NMa würde der angemeldete Zusammenschluss nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem niederländischen Markt führen. [...]* (10) Bevor diese Transaktion durchgeführt wurde, hatte sich RAG entschlossen, seine Geschäftsanteile in den CVK-Mitgliedsunternehmen aufzugeben und diese an Haniel und Cementbouw zu veräußern. Mit dem Erwerb dieser Anteile würden Haniel und Cementbouw durch ihre Beteiligungen an CVK-Mitgliedsunternehmen indirekt Anteile von jeweils 50 % an CVK erwerben. Nach dem Abschluss der "Heads of Agreement" am 5. März 1999 informierten die Parteien die NMa über ihre Absichten. Die NMa teilte den Parteien mit, dass die vorgesehene Veräußerung keinen Zusammenschluss nach niederländischem Recht darstellen würde, wenn sie nach dem Abschluss des Poolingvertrages durchgeführt würde. (11) CVK und ihre Mitgliedsunternehmen schlossen den Poolingvertrag am 9. August 1999. Auch die Satzung von CVK wurde an diesem Tage geändert, um den Bestimmungen des Poolingvertrages Rechnung zu tragen (Statutenwijziging). Am selben Tage wurde der Vertrag, mit dem RAG seine Anteile an Haniel und Cementbouw veräußerte, unterzeichnet und durchgeführt. Am 9. August 1999 wurde ebenfalls ein "Zusammenarbeitsvertrag" zwischen Haniel und Cementbouw geschlossen, der u. a. Regelungen darüber enthält, wie beide Unternehmen von ihrem Einfluss auf CVK Gebrauch machen wollen. [Beispiele für einzelne Regelungen des Zusammenarbeitsvertrages]*. II. ZUSAMMENSCHLUSS (12) Ein Zusammenschluss wird gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dadurch bewirkt, dass ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. (13) Im vorliegenden Fall haben Haniel und Cementbouw durch die am 9. August 1999 geschlossenen Verträge (Poolingvertrag, Satzungsänderung, Zusammenarbeitsvertrag) in Verbindung mit dem am gleichen Tage vereinbarten und durchgeführten Erwerb der Beteiligungen von RAG an den Unternehmen Anker, Vogelenzang und Van Herwaarden durch Haniel und Cementbouw die Kontrolle über CVK erworben, die im gleichen Zuge die Kontrolle über ihre elf Mitgliedsunternehmen erlangt hat. (14) Eine gemeinsame Kontrolle ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr Unternehmen oder Personen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, d. h. Aktionen blockieren können, die das strategische Wirtschaftsverhalten eines Unternehmens bestimmen, und damit gezwungen sind, die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festzulegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nur zwei beherrschende Unternehmen mit gleichen Stimmrechten in dem Gemeinschaftsunternehmen gibt(8). (15) Durch den Erwerb der RAG-Anteile erwarben Haniel und Cementbouw die gemeinsame Kontrolle an CVK. Ihre jeweiligen indirekten Anteile von 50 % an CVK gewähren Haniel und Cementbouw die Möglichkeit, in der Mitgliederversammlung (ledenvergadering) von CVK Vetorechte auszuüben. Diese Vetorechte sind durch das Ausscheiden von RAG entstanden, deren Anwesenheit in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit wechselnder Mehrheiten gestattet und damit die Kontrolle der Mitgliederversammlung durch die Anteilseigner ausgeschlossen hätte. (16) Die Mitgliederversammlung der CVK entscheidet über die Besetzung der Entscheidungsorgane der CVK. Es handelt sich dabei um den Vorstand (Raad van Bestuur) und den Aufsichtsrat (Raad van Commissarissen). Die Satzung und der Poolingvertrag erlegen ihr bei dieser Wahl insoweit Beschränkungen auf, als im Vorstand kein Mitglied und im Aufsichtsrat nur eine Minderheit von Mitgliedern gleichzeitig Funktionen in den Gesellschaften der Anteilseigner der CVK-Mitglieder bekleiden dürfen. (17) Die Entscheidungsbefugnis über die Besetzung der Entscheidungsorgane eines Unternehmens ist eine wesentliche strategische Entscheidung. Ein Vetorecht hinsichtlich einer solchen Entscheidung gewährt dessen Inhaber daher im Sinne der Fusionskontrollverordnung Kontrolle über das Unternehmen, in diesem Falle CVK. Grund ist, dass die Mitglieder dieser Entscheidungsorgane die Auffassungen der Inhaber der Vetorechte bei ihren eigenen Entscheidungen nicht unberücksichtigt lassen werden. (18) Ebenfalls Teil dieses Zusammenschlusses und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erwerb der Kontrolle von CVK an ihren Mitgliedern durch den Abschluss des Poolingvertrages und die Änderungen der CVK-Satzung. Der Poolingvertrag sieht vor, dass die Leitung der Mitgliedsunternehmen von CVK ausgeübt wird, dass CVK zum institutionellen Geschäftsführer (directeur) jedes Mitgliedsunternehmens bestellt wird - ein weiterer Geschäftsführer wird jeweils von dem oder den Anteilseigner(n) ernannt - und Weisungsbefugnisse gegenüber diesen Unternehmen hat. Gewinne und Verluste der Mitgliedsunternehmen werden unter den Anteilseignern entsprechend ihren indirekten Anteilen an CVK aufgeteilt, unabhängig von den Gewinnen und Verlusten, die von den einzelnen Unternehmen erwirtschaftet werden. Damit werden die einzelnen Mitgliedsunternehmen in einer wirtschaftlichen Einheit unter dem Dach der CVK zusammengeführt, die dadurch als Vollfunktionsunternehmen für alle Kalksandsteinhersteller auf dem Markt auftritt. Alle CVK und ihre Mitgliedsunternehmen betreffenden strategischen Entscheidungen werden zentral durch den Vorstand von CVK getroffen. (19) Der Erwerb der Kontrolle von Haniel und Cementbouw über CVK wird auch durch den von diesen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Poolingvertrag abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag verdeutlicht. In diesem Vertrag regeln Haniel und Cementbouw einige Aspekte ihrer Zusammenarbeit in CVK (vgl. Randnummer 11). Auch sind einige nach Durchführung der hier in Rede stehenden Transaktion von der Unternehmensleitung von CVK vollzogenen strategischen Entscheidungen, insbesondere die Stillegung von drei der elf Kalksandsteinwerke, bereits vor der Transaktion im Einzelnen von Haniel und Cementbouw erörtert worden und waren somit offenbar für die Parteien Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Poolingvertrages(9). Ganz allgemein bringen die für die interne Entscheidung der Konzernleitung von Haniel über die hier in Rede stehende Transaktion verfassten Dokumente zum Ausdruck, dass jedenfalls in der Vorstellung von Haniel bei Abschluss des Poolingvertrages die Parteien durch diesen die Möglichkeit erhalten würden, CVK gemeinsam zu kontrollieren(10). (20) Auf diese Weise erwarben Haniel und Cementbouw indirekt über CVK auch die Kontrolle an den Mitgliedsunternehmen. Diese Transaktionen erfolgten in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang. Sowohl die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von Haniel und Cementbouw über CVK, als auch die Rechtsakte, die zum Kontrollerwerb von CVK über die elf Kalksandsteinunternehmen führten, erfolgten an ein und demselben Tag, dem 9. August 1999, und sind vom Notar in einem einheitlichen Dokument protokolliert worden. Auch wollten die Parteien beide Kontrollerwerbe miteinander verknüpfen, so dass der eine nicht ohne die anderen stattfand. Der Abschluss der Verträge, die der NMa vorgelegt wurden, wurde insoweit bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Übertragung der RAG-Anteile verschoben. Dies geschah, um dem zwischenzeitlich von RAG geäußerten Wunsch, aus CVK auszuscheiden, Rechnung zu tragen, denn RAG war nicht mehr gewillt, sich an der geplanten neuen Unternehmensstruktur von CVK zu beteiligen. Beide Kontrollerwerbe sind damit auch wirtschaftlich als Einheit zu betrachten. Selbst wenn man in diesen Vorgängen zwei zeitlich durch eine "logische Sekunde" getrennte Transaktionen sehen würde, so sind diese in einer Weise voneinander abhängig, dass sie als ein einheitlicher Zusammenschluss anzusehen sind. (21) Diese Auffassung hat auch Haniel in seiner Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhörung vertreten. Cementbouw hat hingegen vorgetragen, sollte in dem Ausscheiden von RAG ein Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über CVK durch Haniel und Cementbouw zu sehen sein - was Cementbouw bestreitet -, dann könne sich die Zuständigkeit der Kommission jedenfalls nur auf diesen Kontrollerwerb beziehen. Der Kontrollerwerb von CVK über ihre Mitgliedsunternehmen sei hingegen rechtlich ein hiervon getrennter Zusammenschluss. Daraus, dass der Poolingvertrag und die Übertragung der RAG-Anteile an Haniel und Cementbouw am selben Tag vereinbart wurden, könne nicht der Schluss gezogen werden, es handele sich um einen rechtlich oder wirtschaftlich einheitlichen Vorgang; vielmehr hätten lediglich nicht näher bezeichnete praktische Schwierigkeiten dazu geführt, dass der Poolingvertrag nicht unmittelbar nach der Genehmigungsentscheidung der NMa vom 20. Oktober 1999 abgeschlossen worden sei. Der Kontrollerwerb von CVK an den Mitgliedswerken sei aber durch die bestandskräftige Entscheidung der NMa vom 20. Oktober 1998 legalisiert, so dass sich die Prüfung der Kommission im vorliegenden Verfahren in keinem Fall auch auf diesen Vorgang erstrecken könne. (22) Die Kommission vermag der Auffassung von Cementbouw nicht zu folgen. Sämtliche am 9. August 1999 abgeschlossenen Verträge stellen einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang dar, als dessen Ergebnis eine gemeinschaftliche Vertriebsorganisation von 11 bisher rechtlich selbständigen, zu insgesamt drei verschiedenen Muttergesellschaften konzernzugehörigen Kalksandsteinunternehmen in ein von Haniel und Cementbouw gemeinsam kontrolliertes Vollfunktionsunternehmen umgewandelt wurde. Haniel hat mehrfach bestätigt, dass für die an der Transaktion vom 9. August 1999 beteiligten Parteien Haniel, Cementbouw und RAG alle diese Verträge voneinander abhängig waren und ein wirtschaftlich einheitliches Ganzes bildeten. Cementbouw hat auch auf Nachfrage keine schlüssige Erklärung dafür vorgebracht, warum die Umsetzung der von der NMa genehmigten Transaktion mehr als neun Monate aufgeschoben und erst zusammen mit dem Ausscheiden von RAG durchgeführt wurde. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass RAG nicht bereit gewesen wäre, sich an der Umsetzung des Poolingvertrages als mittelbarer Anteilseigner von CVK zu beteiligen. (23) Zwar hat RAG den Poolingvertrag formal gesehen noch mit abgeschlossen, bevor die Veräußerung seiner Anteile an Haniel und Cementbouw vollzogen wurde. Aus der notariellen Beurkundung des Poolingvertrages und der Satzungsänderung unmittelbar vor der Beurkundung der Veräußerung der RAG-Anteile in derselben Sitzung durch denselben Notar, der darüber ein einheitliches Protokoll verfasst hat, wird aber deutlich, dass von einer Umsetzung der von der NMa genehmigten neuen CVK-Struktur unter Beteiligung von RAG allenfalls bei einer oberflächlich formalistischen Betrachtungsweise die Rede sein kann. Eine solche rein formale Betrachtungsweise kann für die nach der Fusionskontrollverordnung zu beurteilende Frage, ob ein oder mehrere wirtschaftliche Erwerbsvorgänge einen kontrollpflichtigen Zusammenschluss darstellen, nicht entscheidend sein. Auch die hier nicht unmittelbar einschlägige Regelung des Artikels 5 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung zeigt, dass insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die am 9. August 1999 abgeschlossenen Verträge einen einzigen Zusammenschluss darstellen, durch den CVK die Kontrolle über ihre Mitgliedsunternehmen und zugleich Haniel und Cementbouw die Kontrolle über CVK erworben haben. (24) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei der Transaktion, die am 20. Oktober 1998 von der NMa genehmigt wurde, um einen anderen Zusammenschluss handelt als den, der von den Parteien am 9. August 1999 durchgeführt wurde. Die NMa hat einen Zusammenschluss genehmigt, der allein zu einem Kontrollerwerb von CVK über ihre Mitgliedsunternehmen geführt hätte, ohne dass die Anteilseigner ihrerseits Kontrolle über CVK erworben hätten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die NMa wurden die Anteile an den CVK-Mitgliedsunternehmen von drei Anteilseignern, Haniel, Cementbouw und RAG, gehalten, was in der Mitgliederversammlung zu wechselnden Mehrheiten und damit nicht zur Kontrolle über CVK geführt hätte. Selbst wenn man den Erwerb der elf Kalksandsteinunternehmen durch CVK als selbständigen Kontrollerwerb werten würde, hätte dieser Zusammenschluss jedenfalls keine gemeinschaftsweite Bedeutung gehabt. Die von der NMa entschiedene Transaktion war damit kein bei der Kommission nach der Fusionskontrollverordnung anmeldepflichtiger Zusammenschluss. (25) Erst nach der Entscheidung durch die NMa wurde diese von den Parteien darüber informiert, dass RAG beabsichtige, ihren Anteil an den Kalksandsteinunternehmen an Haniel und Cementbouw in der geschilderten Form zu veräußern. Die NMa bestätigte den Parteien mit formlosem Schreiben, dass sie diese Veräußerung der RAG-Anteile nicht als Zusammenschluss nach den niederländischen Wettbewerbsregeln ansehen würde, sofern der Poolingvertrag und die Satzungsänderungen zeitlich vor der Anteilsübertragung stattfänden. Wesentlicher Gesichtspunkt für die NMa war in diesem Zusammenhang, dass die Anteilseigner mit der Übertragung der Kontrolle an ihren Unternehmen auf die CVK die direkte Kontrolle über diese verlieren, aber auch keine indirekte Kontrolle über CVK erwerben: Grund dafür sind für die NMa die in der Satzungsänderung vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Besetzung der CVK-Organe. Sie wendet damit ein Kriterium für die Kontrolle an, das in dieser Form nach der Fusionskontrollverordnung nicht relevant ist. Der Zusammenarbeitsvertrag zwischen Haniel und Cementbouw hat der NMa im Zeitpunkt dieses Briefwechsels nicht vorgelegen. (26) Haniel hat gegen diese Betrachtungsweise eingewandt, der Kontrollbegriff des niederländischen Fusionskontrollrechts sei vom Gesetzgeber bewusst in Anlehnung an den der Fusionskontrollverordnung formuliert worden. Auch nach der Praxis der Kommission könne die Personenidentität in den Leitungsgremien der betroffenen Unternehmen zum Kontrollerwerb führen. (27) Hierzu ist zu bemerken, dass die gesetzgeberische Absicht, eine möglichst einheitliche Auslegung des Begriffs der Kontrolle mit dem Gemeinschaftsrecht herbeizuführen, nicht rechtlich zwingend zu einer identischen Auslegung führen muss. Die Kommission kann die Auslegung des Kontrollbegriffs durch die niederländische Behörde nicht beeinflussen. Erst recht kann aber nicht angenommen werden, die Kommission müsse bei ihrer Auslegung des Kontrollbegriffs in der Fusionskontrollverordnung der von der nationalen Behörde in einer früheren Entscheidung vorgenommenen Auslegung des gleichen Begriffs im nationalen Recht folgen. Im vorliegenden Fall hat sich die NMa entschieden, dem Umstand, dass Mitglieder von Leitungsorganen eines Gemeinschaftsunternehmens nicht zugleich Funktionen bei den Muttergesellschaften dieses Gemeinschaftsunternehmens haben dürfen, entscheidende Bedeutung für die Schlussfolgerung beizumessen, dass das Gemeinschaftsunternehmen nicht von seinen Muttergesellschaften kontrolliert werde. Die Kommission vermag für die Anwendung des Artikels 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung aus den bereits dargelegten Gründen dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch wenn nach der Entscheidungspraxis der Kommission die Personenidentität der Mitglieder von Leitungsorganen je nach Fallgestaltung ein Faktor sein kann, der neben anderen Elementen für die Begründung der Kontrolle mit herangezogen werden kann, darf hieraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, bei Ausschluss der Personenidentität sei eine Kontrolle nicht gegeben, obwohl sie bei Anwendung der sonstigen einschlägigen Kriterien vorliegt. (28) Da sich mithin die im gegenwärtigen Verfahren von der Kommission geprüfte Transaktion von derjenigen unterscheidet, die im Jahre 1998 bei der NMa angemeldet wurde und von dieser mit ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 1998 genehmigt wurde, wird mit einer Entscheidung der Kommission in der vorliegenden Sache die Entscheidung der nationalen Behörde nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. Beide Behörden haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehandelt. Das von den seinerzeitigen Parteien bei der NMa angemeldete Vorhaben hatte keine gemeinschaftsweite Bedeutung, weil bei Anwendung der Maßstäbe der Fusionskontrollverordnung die seinerzeit drei mittelbaren Muttergesellschaften von CVK (Haniel, Cementbouw und RAG) wegen der Möglichkeit wechselnder Mehrheit CVK nicht gemeinsam kontrollierten und deshalb nicht selbst am Zusammenschluss beteiligt waren. Die am 9. August 1999 vollzogene Transaktion begründete hingegen gemäß der Fusionskontrollverordnung infolge des Ausscheidens von RAG die gemeinsame Kontrolle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.