Europäische Union

1999/835/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Dänemark notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3427) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0835 1999/835/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Dänemark notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3427) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0082 - 0099 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Dänemark notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3427) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/835/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Das Gemeinschaftsrecht: die Richtlinie 94/60/EG (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohleteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, durch Beschränkung des Gehalts an einer spezifischen Komponente, nämlich Benzo[a]pyren, im folgenden B[a]P genannt, sowie an wasserlöslichen Phenolen, wenn diese Stoffe zur Holzbehandlung verwendet werden (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der Grenzwert für B[a]P liegt bei einer Massenkonzentration von höchstens 50 ppm (= 0,005 %) und der Grenzwert für wasserlösiche Phenole bei einer Massenkonzentration von 3 % (= 30 g/kg). Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen, die diese Grenzwerte nicht einhalten, behandelt wurde, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Als Ausnahme erlaubt die Richtlinie allerdings die Verwendung von Kreosot oder kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 500 ppm (= 0,005 %) B[a]P und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 30 g/kg zur Holzbehandlung enthalten, in industriellen Anlagen. Solche Stoffe dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden, außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder bei Kontakt mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, oder bei der Gefahr eines Kontaktes mit der Haut. Früher behandeltes Holz, das erneut in Verkehr gebracht wird, darf außer in den obengenannten Fällen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist. 2. Die dänischen nationalen Bestimmungen (4) Nach dänischem Recht gelten Kreosot und kreosothaltige Zubereitungen als Biozide, die in Dänemark aufgrund des Gesetzes Nr. 212 vom 23. Mai 1979 über chemische Stoffe und Produkte(4) seit 1980 genehmigungspflichtig sind. Das Genehmigungsverfahren wurde eingeführt, weil Dänemark die betreffenden Stoffe als erhebliche potentielle Gefahr für Gesundheit und Umwelt ansah. Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind unter dem Titel "Genehmigung von chemischen Stoffen und Produkten mit besonderem Verwendungszweck" im Kapitel 7 des Gesetzes geregelt. (5) Alle chemischen Stoffe und Produkte, die für eine Reihe im Anhang zu dem Gesetz festgelegter Verwendungszwecke bestimmt sind, müssen vor dem Verkauf, der Einfuhr oder der Verwendung vom Umweltminister genehmigt werden. Eine der im Anhang aufgelisteten Kategorien betrifft "Pestizide"; hierzu zählen chemische Stoffe und Produkte zur Bekämpfung von: - Pflanzenkrankheiten, - Pilzen, die Holz angreifen, - Unkraut, - Algen, - Schleim ausstoßende Organismen im Zellstoff und - anderem. Alle Holzschutzmittel einschließlich Kreosot sind durch den zweiten Gedankenstrich abgedeckt. (6) Genehmigungen werden jeweils für einen Zeitraum von acht Jahren erteilt. Für chemische Stoffe und Produkte, die als "hochgiftig" oder "giftig" eingestuft sind, werden Genehmigungen für einen Zeitraum von vier Jahren erteilt. In besonderen Fällen kann der Minister kürzere Genehmigungszeiträume festlegen. (7) Vor dem 1. September 1987 erteilte Genehmigungen waren bis zum 1. September 1995 gültig. Die Genehmigungen für chemische Stoffe und Produkte, die als "hochgiftig" oder "giftig" eingestuft sind, waren allerdings bis zum 1. September 1991 gültig. Das Gesetz verpflichtet den Minister zur Festlegung von Bestimmungen über die Verlängerung von Genehmigungen sowie über den Entzug des Rechts, Stoffe, die nicht genehmigt werden können, zu verkaufen oder einzuführen. (8) Genehmigungsanträge müssen Angaben zum geplanten Verwendungszweck des Produktes, zu seiner Zusammensetzung und seinen möglichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt enthalten, damit die Rahmenbedingungen für die Erteilung einer Genehmigung festgelegt werden können. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen nach Erteilung der Genehmigung sind gegebenenfalls mitzuteilen. (9) Eine Genehmigung kann nicht erteilt werden: - für Stoffe oder Produkte, von denen aufgrund der bisherigen Untersuchungen und Erfahrungen nachgewiesen ist oder vermutet wird, daß ihre Verwendung, Handhabung und Lagerung mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Umwelt verbunden ist; - für Stoffe oder Produkte, die in denselben Anwendungsbereichen durch andere Stoffe, Produkte oder Verfahren ersetzt werden können, von denen aufgrund der bisherigen Untersuchungen und Erfahrungen nachgewiesen ist oder vermutet wird, daß sie mit wesentlich geringeren Gefahren für Gesundheit und Umwelt verbunden sind. (10) Die Erteilung der Genehmigung kann von der Erfuellung detailliert festgelegter Auflagen in bezug auf die Inhaltsstoffe des Stoffes oder Produktes, die Menge, den Verkauf, die Einfuhr, die Verpackung, die Werbung sowie die Kennzeichnung in bezug auf Verwendung, Lagerung usw. abhängig gemacht werden. In besonderen Fällen kann die Erteilung der Genehmigung außerdem an die Auflage gebunden werden, daß zu den möglicherweise gesundheits- bzw. umweltrelevanten Eigenschaften des Stoffes oder Produktes innerhalb eines festgelegten Zeitraumes weitere Untersuchungen durchgeführt werden. (11) Die Halter von Genehmigungen müssen eine jährliche Gebühr entrichten, ferner eine Abgabe, deren Höhe sich nach dem beim Verkauf des Produktes erzielten Umsatz richtet. (12) Eine Genehmigung kann aufgehoben werden, wenn gegen die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, verstoßen wird, oder wenn dies aufgrund neuer Informationen für notwendig gehalten wird. Eine Genehmigung wird sofort aufgehoben, wenn nachgewiesen wird, daß der chemische Stoff oder das Produkt eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit bzw. die Umwelt darstellt. (13) Um den Gesamtverbrauch an genehmigungspflichtigen Stoffen und Produkten zu reduzieren, kann der Umweltminister Bestimmungen festlegen, durch die die Verwendung solcher Stoffe oder Produkte in bestimmten Gebieten eingeschränkt oder verboten wird. Er kann ferner vorschreiben, daß die professionelle Verwendung von Pestiziden Personen vorbehalten ist, die über ein Zertifikat oder eine Ausbildung im Bereich der umweltbewußten, sicheren Verwendung solcher Produkte verfügen. Zur Anwendung von Kapitel 7 des Gesetzes über chemische Stoffe und Produkte auf Kreosot (14) Kurz nach Erlaß des Gesetzes wurde eine Ausnahmeregelung gewährt, die die Verwendung von Kreosot auch weiterhin ohne Genehmigung zuließ, da es als vernünftig angesehen wurde, dem Markt mehr Zeit zu lassen, um den erheblich verschärften Dokumentationsanforderungen gerecht zu werden. (15) In den Jahren 1987 und 1989 wurde die Verwendung von Kreosot nur zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten genehmigt; die allgemeine Ausnahmeregelung wurde aufgehoben. Bis dahin war Kreosot für eine große Zahl von Produkten verwendet worden. Die Laufzeit der Genehmigungen endete am 1. Januar 1991. Seitdem sind in Dänemark keine Genehmigungen zur Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung beantragt worden. (16) Die in Dänemark geltenden nationalen Rechtsvorschriften und der Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag wurden mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 notifiziert. In jenem Schreiben brachte die dänische Regierung ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung mit Hilfe der geltenden Rechtsvorschriften, also durch Nichterteilung von Genehmigungen für kreosothaltige Produkte, völlig zu unterbinden. Außerdem will Dänemark den gängigen Gebrauch von behandeltem Holz für private Verwendungszwecke auch bei einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und für industrielle Anwendungen auch bei einem B[a]P-Gehalt von weniger als 500 ppm völlig verbieten. Im selben Schreiben hebt die dänische Regierung allerdings auch hervor, daß das geltende Genehmigungsverfahren das Inverkehrbringen und die Verwendung kreosothaltiger Produkte in Dänemark zuläßt, wenn nachgewiesen werden kann, daß dies nicht mit unerwünschten Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden ist. (17) Es gab allerdings keine speziellen Rechtsvorschriften über Kreosot. Das beschriebene Verfahren galt für alle als Holzschutzmittel verwendbaren Pestizide einschließlich Kreosot. (18) Im Anhang zum Schreiben vom 20. Dezember 1995 wurde der Entwurf einer Verordnung notifiziert, durch die die geltende Verordnung zur Beschränkung des Verkaufs und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) durch Einfügung spezieller Bestimmungen über Kreosot geändert werden sollte. Allerdings verzichtete die dänische Regierung auf diese Verordnung, die niemals in Kraft getreten ist. (19) Statt dessen notifizierte Dänemark mit Schreiben vom 18. Juli 1996 eine Verordnung zur Beschränkung des Verkaufs und der Verwendung von Kreosot. Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung werden die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung von Kreosot von bestimmten Ausnahmen abgesehen völlig verboten. Diese Ausnahmen stehen im Prinzip im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG; allerdings gibt es eine zusätzliche Auflage: die Ausnahmen müssen gemäß Kapitel 7 des Gesetzes über chemische Stoffe und Produkte genehmigt werden. Die Verordnung trat am 20. Juli 1996 in Kraft. Nach Angaben der dänischen Regierung handelt es sich bei der Verordnung um eine Übergangsmaßnahme ohne Auswirkungen auf die Mitteilung vom 20. Dezember 1995. (20) Über das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz gibt es keine dänischen Rechtsvorschriften, die älter wären als die obengenannte Verordnung. 3. Vergleich zwischen den dänischen Bestimmungen und der Richtlinie 94/60/EG (21) Tabelle 1 enthält eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden dänischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz. Tabelle 1 Vergleich zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den dänischen Rechtsvorschriften >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die dänischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, in einer Beziehung restriktiver ausfallen: Kreosothaltige Produkte zur Holzbehandlung müssen einzeln genehmigt werden, bevor sie verwendet werden dürfen. (23) Im Gegensatz zur Richtlinie 94/60/EG enthalten die bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie geltenden dänischen Rechtsvorschriften keine ausdrücklichen Bestimmungen zum B[a]P-Gehalt oder zu anderen Eigenschaften von zur Holzbehandlung verwendbarem Kreosot und sind daher möglicherweise weniger restriktiv. Es gibt auch keine Bestimmungen über früher behandeltes Holz. Die dänischen Behörden könnten daher Produkte genehmigen, die die in der Gemeinschaftsrichtlinie festgelegten Grenzwerte nicht enthalten. II. VERFAHREN (24) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Während der Ratssitzung erklärte Dänemark, im Interesse des Gesundheits- und des Umweltschutzes sei ein völliges Verbot von Kreosot die einzige akzeptable Lösung. Dänemark behalte sich deshalb das Recht vor, weitergehende nationale Bestimmungen anzuwenden. (25) Die Richtlinie mußte spätestens ein Jahr nach ihrem Erlaß, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1996 anzuwenden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2). (26) Am 20. Dezember 1995 teilte die dänische Regierung der Europäischen Kommission mit, daß Dänemark seine geltenden nationalen Bestimmungen über Kreosot aus Gründen des Gesundheitsschutzes beizubehalten beabsichtige und somit eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 3 EG-Vertrag zu den Bestimmungen der Richtlinie 94/64/EG beantrage. (27) Mit Schreiben vom 27. März 1996 forderte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten auf, zu dem dänischen Antrag Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt daraufhin Stellungnahmen von Österreich, Deutschland und Griechenland. (28) Österreich stimmt mit Dänemark überein, daß Kreosot unabhängig vom B[a]P-Gehalt als krebserregende Substanz anzusehen sei. Österreich teilt den dänischen Standpunkt hinsichtlich der Notwendigkeit, das Grundwasser zu schützen, weil dieses die wichtigste Trinkwasserquelle in Dänemark darstelle und das Kreosot auf grund der geographischen und klimatischen Rahmenbedingungen nur langsam abgebaut werde. Österreich hebt allerdings hervor, daß zwischen der Verseuchung in unmittelbarer Nähe einer Produktionsanlage und der Gefährlichkeit eines Stoffes bei der Verwendung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Nach Ansicht der österreichischen Regierung ist es gerechtfertigt, die Verwendung von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten in Industrieanlagen auch weiterhin zuzulassen. Demgegenüber erachtet sie es als unabdingbar, den Verkauf an und die Verwendung durch den privaten Endverbraucher zu verbieten, da dieser das Produkt mit dem Pinsel auftragen würde, was eine erhebliche Exposition durch Einatmen und über die Haut sowie eine Verschmutzung der Umwelt durch verschüttetes oder tropfendes Holzschutzmittel sowie durch eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Resten zur Folge haben würde. Insgesamt befürwortet Österreich den dänischen Antrag. (29) Deutschland unterstützt den Antrag Dänemarks und verweist auf seinen eigenen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zu den Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG. (30) Griechenland teilt der Kommission mit, daß es den Antrag Dänemarks, nach ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nationale Bestimmungen über Kreosot anzuwenden, befürwortet. (31) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 24. August 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission der schwedischen Regierung mit, daß ihre Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde. III. BEURTEILUNG 1. Anwendbare Bestimmungen (32) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4, und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (33) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erfolgt sind so wie die dänische Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (34) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung. 2. Prüfung der Zulässigkeit (35) Die von der dänischen Regierung vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 94/60/EG unvereinbar sind. Diese Richtlinie ist eine auf der Grundlage von ex-Artikel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme. (36) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (37) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Sie mußte von den Mitgliedstaaten bis 20. Dezember 1995 umgesetzt und ab dem 20. Juni 1996 angewandt werden. Dänemark notifizierte seine seit 1980 geltenden nationalen Rechtsvorschriften über Kreosot am 20. Dezember 1995 und somit vor dem Termin für die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie. (38) Wie bereits erwähnt, notifizierte die dänische Regierung am 18. Juli 1996 eine neue Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz, die am 20. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ist, wie die dänische Regierung in ihrer Notifizierung hervorhebt, als Maßnahme zur vorübergehenden Umsetzung der Richtlinie 94/60/EG anzusehen; in der Notifizierung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Verordnung unbeschadet des zuvor gestellten Antrags auf eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag erlassen wurde. (39) Es ist somit vollauf gerechtfertigt, davon auszugehen, daß in diesem Falle die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind, denen zufolge die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Anwendung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor der Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein müssen. (40) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der Antrag des Königreichs Dänemark auf eine Ausnahmeregelung zur Richtlinie 94/60/EG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag so wie am 20. Dezember 1995 notifiziert zulässig ist. 3. Prüfung in der Sache (41) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sie diese Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95 Absatz 6). (42) Die dänische Regierung begründete ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Es wird angenommen, daß von Kreosot - wie von anderen Holzschutzmitteln auch - eine erhebliche potentielle Gefahr für Gesundheit und Umwelt ausgeht. (43) Um seinen Antrag zu untermauern, legte Dänemark eine kurze, vom 5. Dezember 1995 datierte Mitteilung zu den von Kreosot ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor; die Mitteilung enthält unter anderem einen Bericht über Messungen der Verschmutzung der Böden und des Grundwassers in einem Gebiet, wo vormals im Rahmen industrieller Verfahren Holz mit Kreosot behandelt worden war. Allerdings waren die in der Mitteilung enthaltenen Informationen eher begrenzt. Deshalb war es nicht möglich, eine Beurteilung des Antrags allein anhand dieser Informationen durchzuführen. (44) Um zu prüfen, ob die dänischen nationalen Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz tatsächlich notwendig und im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen sind, gab die Kommission bei einem unabhängigen Beratungsunternehmen eine Studie in Auftrag(5). Die Studie versucht festzustellen, ob das mit der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz durch den Verbraucher verbundene Krebsrisiko unterschätzt worden ist und ob die dänische Bevölkerung oder die Umwelt infolge des Verkaufs und der Verwendung von Kreosot bzw. durch die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz außergewöhnlich hohen Dosierungen ausgesetzt ist. Ferner wurden die Ergebnisse dreier weiterer Studien(6), die die Kommission im Zusammenhang mit ähnlichen Mitteilungen anderer Staaten in Auftrag gegeben hatte, zur Bewertung der dänischen Mitteilung herangezogen. (45) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rahmens, der in ex-Artikel 100a Absatz 4 bzw. in der Regelung, der gemäß der dänische Antrag notifiziert wurde, nicht vorgesehen war, sind diese erheblichen Anstrengungen der Kommission, Belege für eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der dänischen nationalen Bestimmungen zu finden, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse gerechtfertigt sind, muß die Kommission von den vom Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen angeführten Gründen ausgehen. Das heißt, daß nach den Bestimmungen des Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, nachweisen muß, daß diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Bei dem Verfahren gemäß Artikel 95 muß sich die Kommission normalerweise darauf beschränken, die Relevanz der von dem Mitgliedstaat, der den Antrag stellt, eingereichten Belege zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungen zu suchen. (46) In bezug auf die Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit, insbesondere sein karzinogenes Potential, wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.