Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und –dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden. (2)   Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und Interessenskonflikte ausschließen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter vollständiger Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden. (3)   Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen. (4)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Verträge von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene ausgehandelt, errichtet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können diese Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene die Kommission darum ersuchen, Verträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu errichten, zu unterzeichnen und auszuführen. (5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt. (6)   Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird eingerichtet und damit beauftragt, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Sachverständigengruppe legt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung auch regelmäßig einen Bericht vor, um ihn bei der Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen zu unterstützen. Artikel 20 Teilnahmevoraussetzungen Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes: (1) An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen: a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staates, eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, eines offiziell von der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Kandidatenstaates oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land; b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, das nach der Definition der Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Länder zählt, und alle juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land. (1a) Die Teilnahme an den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem Mehrjahresfinanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht allen natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines anderen als der in Absatz 1 genannten Ländern und juristischen Personen mit Sitz in einem solchen Land offen, sofern der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vereinbart wurde. In den nach Definition der Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Ländern wird den Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch erteilt. Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss der Kommission geschaffen, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird von der Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten gefasst und gilt für mindestens ein Jahr. (2) Dienstleistungen auf der Grundlage eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags können von Sachverständigen jeglicher Staatsangehörigkeit erbracht werden; dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind. (3) Alle aufgrund eines aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags erworbenen Waren und Materialien müssen Ursprungserzeugnisse eines nach Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigten Staates sein. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten. (4) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen. (5) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. (6) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien. (7) Betrifft die Finanzierung eine Maßnahme, die mit einem Drittstaat kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach den Absätzen 1 oder 1a oder nach den Regeln des genannten Drittstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“; s) Artikel 21 wird gestrichen (3). t) Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann auf mit Gründen versehenen Antrag des AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene natürlichen oder juristischen Personen aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse teilzunehmen. Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt; dabei wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) der geografischen Lage des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Region, b) der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten und Berater aus den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten, c) der Vermeidung einer übermäßigen Steigerung der Ausführungskosten des Vertrags, d) Transportschwierigkeiten oder Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen oder anderen ähnlichen Problemen, e) der am besten geeigneten Technologie, die den örtlichen Gegebenheiten am besten angepasst ist, f) extrem dringenden Fällen, g) der Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen auf den betreffenden Märkten.“; u) Artikel 23 und 25 werden gestrichen (4); v) in Artikel 26 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1)   Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck:“; w) Artikel 27, 28 und 29 werden gestrichen (5); x) in Artikel 30 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleister, die während der Ausführung eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens finanzierten Auftrags entstehen, werden entschieden:“; y) Artikel 33 und 34 erhalten folgende Fassung: „Artikel 33 Modalitäten (1)   Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm. (2)   Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen der Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, bei denen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und b) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene, der Kommission und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen. Artikel 34 Kommission (1)   Die Kommission führt die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden durch: a) zentrale Verwaltung, b) dezentrale Verwaltung. (2)   In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch die Kommission dezentral. In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen. (3)   Um die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen, überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.“; z) Artikel 35 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1)   Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die Bedingungen vorhandener institutioneller Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen. Im Falle von regionalen Programmen und Projekten benennt die zuständige Organisation oder Einrichtung einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Im Falle von Intra-AKP-Programmen und -Projekten benennt der AKP-Botschafterausschuss einen Intra-AKP-Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Handelt es sich beim Anweisungsbefugten nicht um das AKP-Sekretariat, so wird der Botschafterausschuss im Einklang mit dem Finanzierungsabkommen über die Durchführung der Programme und Projekte unterrichtet. Erfährt die Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, so stellt sie gemeinsam mit dem zuständigen nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen. Der zuständige Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse. Werden Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens dezentral verwaltet, so hat der zuständige Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:“; ii) in Absatz 2 werden die Worte „nationale Anweisungsbefugte“ durch die Worte „zuständige Anweisungsbefugte“ ersetzt; za) Artikel 37 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 2 werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt; ii) in Absatz 4 werden die Worte „den nationalen Anweisungsbefugten“ durch die Worte „den zuständigen Anweisungsbefugten“ ersetzt; iii) in Absatz 6 werden die Worte „der nationale Anweisungsbefugte“ durch die Worte „der zuständige Anweisungsbefugte“ ersetzt; iv) in Absatz 7 werden die Worte „die betreffenden AKP-Staaten“ durch die Worte „die betreffenden AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt. 4. Anhang V und die dazu gehörigen Protokolle werden gestrichen. 5. Anhang VII, Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Gruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission tauschen alle erforderlichen Informationen über den politischen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationengemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfindet, aus.“ D.   PROTOKOLLE Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas, in der durch den Beschluss Nr. 4/2007 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 2007 (6) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten“ durch die Worte „durch das am 11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten“ ersetzt. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in den in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten Bereichen gemäß den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit und mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken.“; b) folgender Absatz wird angefügt: „(4)   Für die Investitionsfinanzierung nach Anhang II Kapitel 1 können in Südafrika ansässige Investmentfonds sowie Finanz- und Nichtfinanzintermediäre in Betracht kommen.“ 3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkommens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unterzeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes WPA damit einverstanden erklären.“ ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. Настоящото споразумение е открито за подписване в Ouagadougou на 22 юни 2010 г. и след това от 1 юли 2010 г. до 31 октомври 2010 г. в Генералния секретариат на Съвета на Европейския съюз в Брюксел. El presente Acuerdo quedará abierto a la firma en Uagadugu el 22 de junio de 2010 y, a continuación, del 1 de julio de 2010 al 31 de octubre de 2010 en la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea, en Bruselas. Tato dohoda je otevřena k podpisu dne 22. června v Ouagadougou a poté od 1. července 2010 do 31. října 2010 v generálním sekretariátu Rady Evropské unie v Bruselu. Denne aftale er åben for undertegnelse den 22. juni 2010 i Ouagadougou og derefter fra den 1. juli 2010 til den 31. oktober 2010 i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union i Bruxelles Dieses Abkommen liegt am 22. Juni 2010 in Ouagadougou und danach vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf. Käesolev leping on allakirjutamiseks avatud 22. juunil 2010 Ouagadougous ning seejärel 1. juulist 2010 kuni 31. oktoobrini 2010 Euroopa Liidu Nõukogu peasekretariaadis Brüsselis. Η παρούσα συμφωνία κατατίθεται προς υπογραφή στο Ουαγκαντούγκου, στις 22 Ιουνίου 2010 και στη συνέχεια, από την 1η Ιουλίου 2010 έως τις 31 Οκτωβρίου 2010, στη Γενική Γραμματεία του Συμβουλίου της Ευρωπαϊκής Ένωσης, στις Βρυξέλλες. This Agreement shall be open for signature in Ouagadougou on 22 June 2010 and thereafter from 1 July 2010 to 31 October 2010 at the General Secretariat of the Council of the European Union in Brussels. Le présent accord est ouvert à la signature à Ouagadougou le 22 juin 2010 et ensuite du 1er juillet 2010 au 31 octobre 2010 au Secrétariat général du Conseil de l’Union européenne, à Bruxelles. Il presente accordo è aperto alla firma a Ouagadougou il 22 giugno 2010 e successivamente a Bruxelles presso il Segretariato generale del Consiglio dell’Unione europea, dal 1o luglio 2010 al 31 ottobre 2010. Šo nolīgumu dara pieejamu parakstīšanai 2010. gada 22. jūnijā Vagadugu (Ouagadougou) un pēc tam no 2010. gada 1. jūlija līdz 2010. gada 31. oktobrim Briselē, Eiropas Savienības Padomes Ģenerālsekretariātā. Šis susitarimas pateiktas pasirašyti 2010 m. birželio 22 d. Uagadugu, o paskui, 2010 m. liepos 1 d.- 2010 m. spalio 31 d., Europos Sąjungos Tarybos generaliniame sekretoriate Briuselyje. Ez a megállapodás 2010. június 22-én Ouagadougouban, majd 2010. július 1. és 2010. október 31. között Brüsszelben, az Európai Unió Tanácsának Főtitkárságán aláírásra nyitva áll. Dan il-Ftehim huwa miftuħ għall-iffirmar f’Ouagadougou fit-22 ta’ Ġunju 2010 u wara dan mill-1 ta’ Lulju 2010 sal-31 ta’ Ottubru 2010, fis-Segretarjat Ġenerali tal-Kunsill tal-Unjoni Ewropea, fi Brussell. Deze overeenkomst staat open voor ondertekening op 22 juni 2010 te Ouagadougou en vervolgens met ingang van 1 juli tot en met 31 oktober 2010 bij het secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie in Brussel. Niniejsza Umowa będzie otwarta do podpisu w Wagadugu w dniu 22 czerwca 2010 r., a następnie od 1 lipca 2010 r. do 31 października 2010 r. w Sekretariacie Generalnym Rady Unii Europejskiej w Brukseli. O presente Acordo está aberto para assinatura em Uagadugu, em 22 de Junho de 2010 e, posteriormente, de 1 de Julho a 31 de Outubro de 2010, no Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia, em Bruxelas. Acest acord va fi deschis pentru semnare în Ouagadougou, la 22 iunie 2010, iar ulterior, începând cu 1 iulie 2010 până la 31 octombrie 2010, la Secretariatul General al Consiliului Uniunii Europene din Bruxelles. Táto dohoda je otvorená na podpis 22. júna 2010 v Ouagadougou a potom od 1. júla 2010 do 31. októbra 2010 na Generálnom sekretariáte Rady Európskej únie v Bruseli. Ta sporazum bo na voljo za podpis 22. junija 2010 v Ouagadougouju in nato od 1. julija 2010 do 31. oktobra 2010 v generalnem sekretariatu Sveta Evropske unije v Bruslju. Tämä sopimus on avoinna allekirjoittamista varten Ouagadougoussa 22 päivänä kesäkuuta 2010 ja sen jälkeen 1 päivästä heinäkuuta 201031 päivään lokakuuta 2010 Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristössä Brysselissä. Detta avtal är öppet för undertecknande i Ouagadougou den 22 juni 2010 och sedan från och med den 1 juli till och med den 31 oktober 2010 vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd i Bryssel. (1)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 48. (2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 59. (3)  Artikel 21 wurde durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen. (4)  Artikel 23 und 25 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen. (5)  Artikel 27, 28 und 29 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen. (6)  ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 11. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN, DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENTIN IRLANDS, DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN, DES PRÄSIDENTEN MALTAS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.