Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DER EUROPÄISCHEN UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA, DES STAATSOBERHAUPTS DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS, DES STAATSOBERHAUPTS VON BARBADOS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA, DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE, DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO, DER REGIERUNG DER COOKINSELN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI, DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA, DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN, DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK, DES PRÄSIDENTEN UND DES STAATSOBERHAUPTS DER REPUBLIK GAMBIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU, DES PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI, DES STAATSOBERHAUPTS VON JAMAIKA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO, DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI, DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN, DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS, DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER, DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA, DER REGIERUNG VON NIUE, DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN, DES STAATSOBERHAUPTS DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND, DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD, DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO, SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON TONGA, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU, DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA, DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE, deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden, andererseits, die in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind, haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen angenommen: Erklärung I: Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugangs im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft Erklärung II: Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13) Erklärung III: Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und stimmen des Weiteren überein, dass die folgenden bestehenden Erklärungen infolge der Streichung des Annex V obsolet geworden sind: Erklärung XXII: Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Erklärung XXIII: Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft Erklärung XXIV: Gemeinsame Erklärung zu Reis Erklärung XXV: Gemeinsame Erklärung zu Rum Erklärung XXVI: Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch Erklärung XXVII: Gemeinsame Erklärung zur Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten Erklärung XXIX: Gemeinsame Erklärung zu den unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen Erklärung XXX: Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V Erklärung XXXI: Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V Erklärung XXXII: Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot Erklärung XXXIII: Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V Erklärung XXXIV: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V Erklärung XXXV: Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V Erklärung XXXVI: Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V Erklärung XXXVII: Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen Erklärung XXXVIII: Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres Erklärung XXXIX: Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen Erklärung XL: Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor Erklärung XLI: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V Erklärung XLII: Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln: Kumulierung mit Südafrika Erklärung XLIII: Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.