Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ise für eine begrenzte Anzahl von Programmen und Projekten außerhalb der Schwerpunktsektoren oder -bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel; d) die Kategorien von nichtstaatlichen Akteuren, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen; e) Vorschläge für eine mögliche Teilnahme an regionalen Programmen und Projekten; und f) mögliche Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehenen Ausgaben. (2)   Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Richtprogramme und die mögliche Teilnahme an den aus Mitteln der regionalen Richtprogramme finanzierten Programmen und Projekten sowie für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen der AKP-Staaten vorgesehen sind. (3)   Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird dem LSP als Anhang beigefügt und enthält ferner a) Angaben zu spezifischen und eindeutig festgelegten Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können; b) einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen; und c) ergebnisorientierte Kriterien für die Überprüfungen. (4)   Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung des LSP und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Dokuments führt.“; c) Artikel 5 wird wie folgt geändert: i) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Unter den in Artikel 3 Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Überprüfung vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.“; ii) Der einleitende Teil von Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die jährlichen operationellen Halbzeit- und Endüberprüfungen des Richtprogramms bestehen in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfungen werden vor Ort von dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission in Konsultation mit den jeweils beteiligten Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, örtlicher Behörden und gegebenenfalls Parlamente der AKP-Staaten, vorgenommen. Geprüft werden vor allem:“; iii) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5)   Die Kommission legt dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung einmal jährlich einen Synthesebericht über den Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in diesem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse. (6)   Im Lichte der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und die Kommission das LSP im Rahmen der Halbzeit- und der Endüberprüfung überprüfen und anpassen, a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden und/oder b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat. Eine Änderung des LSP kann auch aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 beschlossen werden. Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Ausarbeitung des nächsten Programms mit sich bringen. (7)   Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat unter Berücksichtigung seines Bedarfs und seiner Leistung erhöhen oder verringern. Im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat aufgrund eines neuen Bedarfs oder einer außergewöhnlichen Leistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erhöhen.“; d) Artikel 6 wird wie folgt geändert: i) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Geltungsbereich“; ii) die folgenden Absätze werden angefügt: „(3)   Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtung oder Organisation oder b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Einrichtung oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im regionalen Richtprogramm (RRP) festgelegt ist. (4)   Die Teilnahme von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern an regionalen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als a) der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem AKP-Staat liegt, b) entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Gemeinschaft vorgesehen sind und c) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.“; e) Artikel 7; 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Regionale Programme Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographischer Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten soweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler Organisationen entsprechen. Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten. Artikel 8 Regionale Programmierung (1)   Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung können Konsultationen mit auf regionaler Ebene vertretenen nichtstaatlichen Akteuren und gegebenenfalls mit regionalen Parlamenten stattfinden. (2)   Das regionale Strategiepapier (RSP) wird von der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Region gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität und unter Berücksichtigung der Programmierung der LSP ausgearbeitet. (3)   Mit dem RSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unterstützten Programme gefördert. Das RSP enthält unter anderem folgende Standardelemente: a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen der Region; b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regionalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Weltwirtschaft; c) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf; d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit; e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der EU zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Integration, der die von den AKP-Staaten und den anderen auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt; und f) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien. Artikel 9 Mittelzuweisung (1)   Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Regionen zugewiesenen Mittel basieren auf einer standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration. (2)   Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus a) programmierbaren Mitteln für die Unterstützung der regionalen Integration und der sektorbezogenen Politik sowie für Programme und Projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe; und b) Mitteln für jede AKP-Region für unvorhersehenden Bedarf, wie z.B. der in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens bestimmte Bedarf, in den Fällen, in denen aufgrund des grenzübergreifenden Charakters und/oder der Größenordnung des unvorhergesehen Bedarfs eine solche Unterstützung wirksamer auf regionaler Ebene geleistet werden kann. Sofern eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann, werden diese Mittel unter den in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens genannten Bedingungen bereitgestellt. Die Komplementarität zwischen den aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen und möglichen Maßnahmen auf Länderebene wird gewährleistet. (3)   Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für die betreffende Region. Damit eine angemessene Größenordnung erreicht wird und um die Effizienz zu erhöhen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden. Mittel für unvorhergesehenen Bedarf können der betreffenden Region und auch AKP-Ländern außerhalb der Region bereitgestellt werden, sofern die Beteiligung dieser Länder aufgrund der Art des unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist und der Schwerpunkt der vorgesehenen Projekte und Programme weiterhin in der betreffenden Region liegt. (4)   Unbeschadet des Artikels 11 betreffend Überprüfungen kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für die betreffende Region oder die dieser Region bereitgestellten Mittel zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen: a) ein neuer Bedarf ist ein Bedarf, der sich aus außergewöhnlichen Umständen und/oder unvorhergesehenen Situationen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b ergibt; b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einer Region zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und die Region vor dem Hintergrund einer wirksamen regionalen Integration und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem regionalen Richtprogramm verwenden kann.“; f) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die regionalen Richtprogramme werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen oder, falls kein solches Mandat erteilt wurde, den betreffenden AKP-Staaten angenommen.“; g) in Artikel 11 erhält der bestehende Absatz eine Nummer und folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2)   Unter außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung kann das RSP im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geändert und/oder die Mittelzuweisung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft erhöht werden. Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung des nächsten regionalen Richtprogramms mit sich bringen.“; h) Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Intra-AKP-Zusammenarbeit (1)   Die Intra-AKP-Zusammenarbeit leistet als Instrument der Entwicklung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der AKP-EG-Partnerschaft. Bei der Intra-AKP-Zusammenarbeit handelt sich um eine überregionale Zusammenarbeit. Sie zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Maßnahmen, die über die geografische Verortung hinausgehen und daher vielen oder sogar allen AKP-Staaten zugute kommen, die gemeinsamen Herausforderungen, vor denen die AKP-Staaten stehen, zu bewältigen. (2)   Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität sind Intra-AKP-Maßnahmen für Fälle vorgesehen, in denen sich Maßnahmen auf nationaler und/oder regionaler Ebene als unmöglich oder weniger wirksam erweisen; sie sollen gegenüber Maßnahmen im Rahmen anderer Kooperationsinstrumente einen zusätzlichen Nutzen bringen. (3)   Beschließt die AKP-Gruppe, aus den Mitteln für die Intra-AKP-Zusammenarbeit einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen zu leisten, wird eine angemessene Sichtbarkeit gewährleistet.“; i) folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 12a Intra-AKP-Strategiepapier (1)   Die Programmierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Meinungsaustausches zwischen der Kommission und dem AKP-Botschafterausschuss und wird gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat nach Konsultation der beteiligten Akteure und interessierten Kreise vorbereitet. (2)   In dem Intra-AKP-Strategiepapier werden die prioritären Maßnahmen der Intra-AKP-Zusammenarbeit und die zur Förderung der Eigenverantwortung für die unterstützten Programme erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Das Strategiepapier enthält folgende Standardelemente: a) eine Analyse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kontexts der AKP-Staatengruppe; b) eine Bewertung der Intra-AKP-Zusammenarbeit im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Abkommen und der bisher gewonnenen Erkenntnisse; c) eine Übersicht über die Strategie und die Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und den voraussichtlichen Finanzbedarf; d) eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen anderer an der Zusammenarbeit beteiligter externer Partner; und e) Angaben zu dem Beitrag der EU zur Erreichung der Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und zu dessen Komplementarität mit Maßnahmen, die auf nationaler und regionaler Ebene sowie von anderen externen Partnern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden. Artikel 12b Finanzierungsanträge Finanzierungsanträge für Intra-AKP-Programme sind folgendermaßen zu stellen: a) direkt von dem AKP-Ministerrat oder dem AKP-Botschafterausschuss oder b) indirekt i) von mindestens drei mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtungen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen, ii) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen, oder iii) nach vorheriger Genehmigung durch den AKP-Ministerrat oder den AKP-Botschafterausschuss von der karibischen oder der pazifischen Region aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage. Artikel 12c Mittelzuweisung Der Richtbetrag der zugewiesenen Mittel basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der Intra-AKP-Zusammenarbeit. Die Mittelzuweisung umfasst eine mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Reserve.“; j) Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Intra-AKP-Richtprogramm (1)   Das Intra-AKP-Richtprogramm umfasst folgende zentrale Standardelemente: a) Schwerpunktsektoren und -themen der Gemeinschaftshilfe; b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Schwerpunktsektoren und -themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind; und c) die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlichen Programme und Projekte, soweit diese eindeutig festgelegt sind, sowie Angaben zu den für jedes Programm oder Projekt bereitzustellenden Mitteln und einen Zeitplan für die Durchführung. (2)   Die Kommission und das AKP-Sekretariat bestimmen und bewerten die entsprechenden Maßnahmen. Auf dieser Grundlage wird das Intra-AKP-Richtprogramm gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat ausgearbeitet und dem AKP-EG-Botschafterausschuss vorgelegt. Das Richtprogramm wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und vom AKP-Botschafterausschuss angenommen. (3)   Unbeschadet des Artikels 12b Ziffer iii legt der AKP-Botschafterausschuss jedes Jahr eine konsolidierte Liste der Finanzierungsanträge für die im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehenen prioritären Maßnahmen vor. Die Kommission bestimmt gemeinsam mit dem AKP-Sekretariat die entsprechenden Maßnahmen und ein Jahresaktionsprogramm und bereitet diese vor. Das Jahresaktionsprogramm umfasst soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der zugewiesenen Mittel auch Finanzierungsanträge für Maßnahmen, die nicht im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehen sind. In Ausnahmefällen nimmt die Kommission diese Anträge im Wege eines besonderen Finanzierungsbeschlusses an. Artikel 14 Überprüfungsverfahren (1)   Die Intra-AKP-Zusammenarbeit sollte hinreichend flexibel und anpassungsfähig sein, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen mit den Zielen dieses Abkommens vereinbar bleiben, und um Änderungen der Prioritäten oder Ziele der AKP-Staatengruppe Rechnung zu tragen. (2)   Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission nehmen eine Halbzeit- und eine Endüberprüfung der Strategie und des Richtprogramms für die Intra-AKP-Zusammenarbeit vor, um sie den jeweiligen Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Wenn es die Umstände erfordern, können auch Ad-hoc-Überprüfungen vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehen Umständen, beispielsweise im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen, die den AKP-Staatenge gemeinsam sind, ergibt. (3)   Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission können im Rahmen der Halbzeit- oder der Endüberprüfung oder im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung das Strategiepapier für die Intra-AKP-Zusammenarbeit überprüfen und ändern. (4)   Im Anschluss an eine Halbzeit-, End- oder Ad-hoc-Überprüfung können der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission die Mittelzuweisungen im Rahmen des Intra-AKP-Richtprogramms anpassen und die mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Intra-AKP-Reserve in Anspruch nehmen.“; k) Artikel 15 wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die von dem betreffenden AKP-Staat oder von der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten.“; ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates oder der einzelnen Region und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.“; iii) in Absatz 4 wird das Wort „Anweisungsbefugten“ durch die Worte „zuständigen Anweisungsbefugten“ ersetzt; l) in Artikel 16 werden die Worte „dem betreffenden AKP-Staat“ durch die Worte „dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“, die Worte „des betreffenden AKP-Staates“ durch die Worte „des betreffenden AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ und die Worte „der betreffende AKP-Staat“ durch die Worte „der betreffende AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt; m) Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Finanzierungsabkommen (1)   Programme und Projekte, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert werden, sind grundsätzlich Gegenstand eines Finanzierungsabkommens, das zwischen der Kommission und dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene geschlossen wird. (2)   Das Finanzierungsabkommen wird innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Finanzierungsbeschlusses der Kommission geschlossen. Das Finanzierungsabkommen enthält a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt, einschließlich der erwarteten Wirkungen und Ergebnisse; und b) geeignete Bestimmungen über die Mittel für die Deckung von Kostensteigerungen, unvorhergesehenen Ausgaben und Rechnungsprüfungs- und Evaluierungskosten. (3)   Restmittel, die bei Programm- bzw. Projektabschluss innerhalb der Frist für Mittelbindungen zulasten des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit, aus dem die Programme und Projekte finanziert wurden, nicht verwendet werden, stehen dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene zur Verfügung.“; n) in Artikel 18 werden die Worte „nationale Anweisungsbefugte“ bzw. „nationalen Anweisungsbefugten“ durch die Worte „zuständige nationale Anweisungsbefugte“ bzw. „zuständigen nationalen Anweisungsbefugten“ ersetzt; o) Artikel 19 wird wie folgt geändert: i) in Absatz 1 werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt; ii) in Absatz 3 werden die Worte „dem AKP-Staat“ durch die Worte „dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt; p) Artikel 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1)   Die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Programme und Projekte werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:“; ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung zur Abmilderung der negativen Auswirkungen kurzfristiger exogener Schocks einschließlich Schwankungen der Ausfuhrerlöse.“; q) in Artikel 19b werden die Worte „die AKP-Staaten“ durch die Worte „die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene“ ersetzt; r) Artikel 19c und 20 erhalten folgende Fassung: „Artikel 19c Auftrags- und Zuschussvergabe und Vertragsausführung (1)   Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln und Verfahren der Gemeinschaft sowie — mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.