Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Katastrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen und Programmen, die über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge verfügen, durchgeführt werden.“ 54. Artikel 73 erhält folgende Fassung: „Artikel 73 Durchführung (1)   Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKP-Staats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisensituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf Empfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt. (2)   Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaßnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. (3)   Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betreffenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtprogramm verwendet werden.“ 55. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank und aus der Investitionsfazilität unter den in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Bedingungen. Diese Darlehen können auch zur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur verwendet werden.“ 56. Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3)   Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren.“ 57. Artikel 100 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“ C.   ANHÄNGE 1. Anhang II, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des AKP-EG-Ministerrats vom 29. Mai 2009 (1) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1)   Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität (Fazilität), der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (Bank) und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden. (2)   Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen Zinsvergütungen werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt. (3)   Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. Bis zu 10 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zuschüsse können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden. (4)   Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedingungen, die AKP-Staaten auferlegt werden können, für die im Rahmen der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries, ‚HIPC‘-Initiative) oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des Zinssatzes eines Darlehens um mehr als die nach den Artikeln 2 und 4 dieses Kapitels erlaubten 3 % erforderlich machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau ergibt.“; b) Artikel 2 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „(7)   Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden: a) Darlehen für Infrastrukturprojekte, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern sind, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt; b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %. Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstaben a oder b in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. (8)   Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Abkommens festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.“; c) Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt: a) Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet. b) Jedoch kommen im Falle von Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, i) Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht; ii) privatwirtschaftliche Projekte, die unter die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b genannten Kategorien fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedingungen in Betracht. Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes. c) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.“ 2. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Artikel 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) die Rolle des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu verstärken und auszubauen, damit die Privatwirtschaft die erforderliche Unterstützung bei der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten und -Regionen erhält; b) die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.“; b) Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 ZUE (1)   Das ZUE fördert ein für die Entwicklung der Privatwirtschaft günstiges Unternehmensumfeld und unterstützt die Umsetzung der Entwicklungsstrategien der Privatwirtschaft in den AKP-Staaten; zu diesem Zweck stellt es nichtfinanzielle Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen für die Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten bereit und unterstützt gemeinsame Initiativen von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten. In diesem Zusammenhang wird der sich aus der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergebende Bedarf gebührend berücksichtigt. (2)   Ziel des ZUE ist es, den Privatunternehmen der AKP-Staaten bei der Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen zu helfen. Vor allem a) erleichtert und fördert es Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen aus den AKP-Staaten und aus der EU; b) hilft es bei der Entwicklung unterstützender Dienstleistungen für Unternehmen durch Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Organisationen der Privatwirtschaft oder der Erbringer von Dienstleistungen im technischen, beruflichen, Management-, Marketing- und Ausbildungsbereich; c) leistet es Hilfe bei der Investitionsförderung, z. B. Unterstützung von Investitionsförderungsorganisationen, Veranstaltung von Investitionskonferenzen, Ausbildungsprogramme, Strategieworkshops und Follow-up-Missionen zu Investitionsförderungsmaßnahmen; d) leistet es Unterstützung von Initiativen, die zur Innovation und zum Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen; e) informiert es die AKP-Privatwirtschaft über die Bestimmungen des Abkommens; und f) stellt es Informationen für europäische Unternehmen und Organisationen der Privatwirtschaft über die Geschäftsmöglichkeiten und -modalitäten in den AKP-Staaten bereit. (3)   Das ZUE trägt auch zur Verbesserung des Unternehmensumfelds auf nationaler und regionaler Ebene bei, um Unternehmen dabei zu unterstützen, Vorteile aus den Fortschritten bei der regionalen Integration und der Handelsöffnung zu ziehen. Dies umfasst a) Unterstützung von Unternehmen bei der Erfüllung bestehender und neuer Qualitäts- und sonstiger Normen, die im Zuge der regionalen Integration und der Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingeführt werden; b) Information der lokalen AKP-Privatwirtschaft über die auf den Exportmärkten verlangte Produktqualität und die dort geltenden Normen; c) Förderung von Reformen der Rahmenbedingungen für Unternehmen auf regionaler und nationaler Ebene, u.a. durch Erleichterung des Dialogs zwischen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand; und d) Stärkung der Rolle und Funktion nationaler und/oder regionaler Dienstleistungsintermediäre. (4)   Bei privaten und öffentlichen Initiativen zur Entwicklung der Privatwirtschaft stützt sich die Tätigkeit des ZUE auf die Grundsätze der Koordinierung, der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens. Seine Tätigkeit steht insbesondere mit den in Teil 3 dieses Abkommens dargelegten nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Einklang. Das ZUE entscheidet, in welchen Bereichen es tätig wird, und sorgt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für finanzielle Nachhaltigkeit. Es gewährleistet eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Regionalbüros. (5)   Die Tätigkeit des ZUE wird in regelmäßigen Abständen evaluiert. (6)   Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens nimmt er folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Satzungen des Zentrums; b) Ernennung der Mitglieder des Exekutivrats; c) Ernennung der Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und d) Überwachung der Gesamtstrategie des Zentrums und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivrats. (7)   Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums; b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums; c) Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums; d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben. (8)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“; c) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 TZL (1)   Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums. (2)   Das TZL a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Innovation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu fördern; und b) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für die i) Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Politik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die Analyse und Formulierung der Politik; ii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsmanagements, vor allem im Rahmen der Nationalen Strategie für die Landwirtschaft; iii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements innerhalb der Institutionen für die Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen und internationalen Partnern; iv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommunikationsmanagements auf örtlicher und nationaler Ebene; v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen Zusammenarbeit; vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums. (3)   Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze. Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut. (4)   Die Tätigkeiten des TZL werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. (5)   Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens a) legt er die Satzungen des Zentrums fest; b) ernennt er die Mitglieder des Exekutivrats; c) ernennt er die Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und d) überwacht er die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt er die Tätigkeit des Exekutivrats. (6)   Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr: a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums; b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums; c) Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums; d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben. (7)   Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.“ 3. Anhang IV, in der durch Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2008 (2) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert: a) Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Mehrjahresfinanzrahmens für die Zusammenarbeit programmiert. Die Programmierung erfolgt nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geberkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht. Für diesen Zweck umfasst die Programmierung a) Die Ausarbeitung und Entwicklung von Länder-, Regional- und Intra-AKP-Strategiepapieren auf der Grundlage der mittelfristigen Entwicklungsziele und — strategien der einzelnen Länder und Regionen unter Berücksichtung der Grundsätze der gemeinsamen Programmierung und der Arbeitsteilung unter den Geber; hierbei handelt es sich soweit wie möglich um einen von dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregion gesteuerten Prozess; b) klare Angaben der Gemeinschaft zu dem programmierbaren Richtbetrag, der für das Land, die Region oder die Intra-AKP-Zusammenarbeit in dem von dem Mehrjahresfinanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen abgedeckten Zeitraum bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft, einschließlich einer möglichen Reserve für unvorhergesehenen Bedarf; c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für die Umsetzung des Strategiepapiers unter Berücksichtigung der Zusagen anderer Geber und insbesondere der EU-Mitgliedstaaten; und d) ein Überprüfungsverfahren für das Strategiepapier, das Richtprogramm und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel. Artikel 2 Länderstrategiepapier Das Länderstrategiepapier (LSP) wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU ausgearbeitet. Es stützt sich auf die Ergebnisse vorheriger Konsultationen mit einer Vielzahl von Akteuren, darunter nichtstaatlichen Akteuren, Kommunalverwaltungen und gegebenenfalls Parlamenten der AKP-Staaten, sowie auf gewonnene Erkenntnisse und bewährte Praktiken. Jedes LSP wird dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates angepasst. Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Das LSP enthält unter anderem folgende Standardelemente: a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazitäten und Aussichten des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung; b) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbedarfs; c) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern; d) bedarfsgerechte Bewältigungsstrategien mit genauer Angabe des spezifischen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land vertretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzen; und e) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien. Artikel 3 Mittelzuweisung (1)   Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten zugewiesenen Mittel basieren auf standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfs- und Leistungskriterien. In diesem Zusammenhang a) wird der Bedarf anhand folgender Kriterien ermittelt: Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl, soziale Indikatoren, Höhe der Verschuldung und Anfälligkeit gegenüber exogenen Schocks. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird gebührend berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden; und b) wird die Leistung anhand folgender Kriterien bewertet: Staatsführung, Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Ressourcennutzung, wirksame Durchführung der laufenden Maßnahmen, Armutslinderung oder -verminderung, Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Leistung bei der Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik. (2)   Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus a) programmierbaren Mitteln für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die Unterstützung der sektorbezogenen Politik sowie von Programmen und Projekten in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe. Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit anderen etwaigen von der Gemeinschaft bereitgestellten Mitteln sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land; und (b) Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne der Artikel 66 und 68 und der Artikel 72, 72a und 73 dieses Abkommens, der nach den Bedingungen der genannten Artikel in den Fällen bereitgestellt wird, in denen eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann. (3)   Für Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden auf der Grundlage der Reserve für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen getroffen. (4)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 des vorliegenden Anhangs kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für das betreffende Land oder die diesem Land zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs bereitgestellten Mittel erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen: a) ein neuer Bedarf kann sich aus außergewöhnlichen Umständen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 2 Buchstabe b ergeben; b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einem Land zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und das Land vor dem Hintergrund einer wirksamen Politik zur Armutsminderung und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem nationalen Richtprogramm verwenden kann.“; b) Artikel 4 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(1)   Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner im LSP niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über a) allgemeine Budgethilfe und/oder eine begrenzte Anzahl von Schwerpunktsektoren oder -bereichen, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll; b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktsektoren oder -bereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen; c) die möglicherwe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.