Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, über die die Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätzliche Mittel bereitgestellt werden könnten.“ 29. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 37a Sonstige Handelsregelungen (1)   Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handelspolitischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten an der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Liberalisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten gewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre Entwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will, auswirken. (2)   Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger negativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unausweichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.“ 30. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert sämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten von Belang sind und überwacht insbesondere regelmäßig die Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat Bericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter anderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den Nutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern.“ 31. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 38a Konsultationen (1)   Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Handels beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe und die betroffenen AKP-Staaten. (2)   Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKP-Gruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt. (3)   Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Handels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt. (4)   Im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung können die Vertragsparteien im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten. (5)   Die Vertragsparteien unterrichten einander über derartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu gewährleisten. (6)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der Abhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch die Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Abkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gelten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten Vertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens sind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wurden oder die Unterrichtung erfolgt ist.“ 32. Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf Grundlage von nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.“ 33. Artikel 42 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.“ 34. Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien.“ 35. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämtlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des institutionellen Rahmens.“ 36. Artikel 45 Absatz3 erhält folgende Fassung: „(3)   Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.“ 37. Artikel 46 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen, auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals.“ 38. Der einleitende Teil von Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:“. 39. Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.“ 40. Artikel 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Artikel 32a, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung getragen werden sollte.“; b) folgender Absatz wird angefügt: „(3)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.“ 41. Betrifft nicht die deutsche Fassung. 42. Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern.“ 43. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisierung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Insbesondere a) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses gefördert; b) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht; c) wird bei der Zusammenarbeit betont, wie wichtig die Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereitgestellt werden; d) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des betreffenden Projekts oder Programms angepasst; und e) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der Zusammenarbeit gewährleistet.“ 44. Artikel 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, einschließlich der Afrikanischen Union und anderer Einrichtungen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sind und die von den betreffenden AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und“; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private oder öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;“; ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich nach Artikel 6 des Anhangs IV dieses Abkommens zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.“ 45. Artikel 60 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Instabilität der Ausfuhrerlöse, auf die sozioökonomischen Reformen und Politikmaßnahmen;“; b) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Hilfsmaßnahmen zur Überbrückung zwischen kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und langfristiger Entwicklungshilfe in Krisensituationen oder danach sowie Katastrophenvorsorge.“ 46. Artikel 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Direkte Budgethilfe zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen wird gewährt, sofern a) genau definierte, sich auf Armut konzentrierende nationale oder sektorbezogene Entwicklungsstrategien bestehen bzw. umgesetzt werden; b) eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamtwirtschaftspolitik besteht bzw. umgesetzt wird, die von dem Land selbst festgelegt und von den wichtigsten Gebern — gegebenenfalls auch von den internationalen Finanzinstitutionen — positiv bewertet wurde; und c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist. Die Gemeinschaft richtet sich nach den spezifischen Systemen und Verfahren eines jeden AKP-Staats, überwacht ihre Budgethilfe gemeinsam mit dem betreffenden Partnerland und unterstützt die Anstrengungen der Partnerländer zur Stärkung ihrer nationalen Rechenschaftspflicht, der parlamentarischen Kontrolle, der Prüfkapazitäten und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen.“; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Im Rahmen dieses Abkommens dienen die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen vorgesehenen Mittel, die Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die ‚Bank‘ genannt) und gegebenenfalls andere Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.“ 47. Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.“ 48. Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die gemeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer Regelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.“ 49. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung: 50. Artikel 68 erhält folgende Fassung: „Artikel 68 (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen. (2)   Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und den kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks abzuhelfen. (3)   Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt. (4)   Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt, die in Anhang II ‚Finanzierungsbedingungen‘ festgelegt sind. (5)   Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen kurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern wollen.“ 51. Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 6 erhält folgende Fassung: 52. Artikel 72 erhält folgende Fassung: „Artikel 72 Grundprinzip (1)   In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe und daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung von Leben und die Verhinderung und Linderung menschlichen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der Überbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und den längerfristigen Entwicklungsprogrammen. (2)   Krisensituationen, einschließlich Situationen anhaltender struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen, in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu einem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung, dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder extremer Armut, zurückzuführen sein. (3)   Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden. (4)   Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet. (5)   Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Praktiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.“ 53. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 72a Zielsetzung (1)   Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt, a) in Krisensituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten; b) mit allen verfügbaren logistischen Mitteln dazu beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zugang zu ihnen erhalten; c) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den Opfern wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der von den betreffenden AKP-Staaten und -Regionen festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen; d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung erleichtert wird; und e) die AKP-Staaten oder -Regionen bei der Einrichtung kurzfristiger Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, einschließlich zur Früherkennung und Frühwarnung, zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen. (2)   AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird. (3)   Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem materiellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach den betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur Überbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristigen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder regionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Programm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise soweit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken. (4)   Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e genannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge koordiniert. Durch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und AKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.