Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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isationen, die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Aufbau und das Funktionieren der Agrarmärkte. Die Strategien für die landwirtschaftliche Produktion tragen zu den nationalen und regionalen Ernährungssicherungskonzepten und zur regionalen Integration bei. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Anstrengungen der AKP-Staaten unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Grundstoffausfuhren zu steigern und ihre entsprechenden Ausfuhrstrategien vor dem Hintergrund der Entwicklung der Handelsbedingungen anzupassen; e) die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen auf der Grundlage der Grundsätze einer integrierten Wasserwirtschaft, so dass eine gerechte und nachhaltige Verteilung gemeinsamer Wasserressourcen auf die verschiedenen Nutzer gewährleistet ist; f) die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Fischerei, einschließlich der Binnenfischerei und der Nutzung der Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten; g) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft; h) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft; i) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels; j) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren; k) die Entwicklung des Tourismus; l) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien; m) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor; n) die Förderung des überlieferten Wissens; und o) die Entwicklung und Umsetzung spezifischer Anpassungsstrategien, um den Auswirkungen der Präferenzerosion zu begegnen, auch unter Rückgriff auf die in den Buchstaben a bis n genannten Maßnahmen.“ 19. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Fischerei Unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei und die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie einen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung, zur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung und zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung im ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Verringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern. Mit Kooperationsprogrammen und –maßnahmen wird unter anderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirtschaftungsplänen in den AKP-Staaten und –Regionen, die systematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fischerei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien, der Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sachkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen möglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei und Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die sie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereiressourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von Jointventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und den Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Im gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Konsultationen — einschließlich auf Ministerebene — abgehalten werden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzubauen, zu verbessern und/oder zu stärken.“ 20. In Artikel 25 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungsabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen, auch für Bildungs- und Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen unkonventionellen Wegen bereitgestellt werden, sowie Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten; b) Verbesserung der Gesundheitssysteme, insbesondere durch gleichberechtigten Zugang zu einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Ernährung, Beseitigung von Hunger und Unterernährung und Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch Unterstützung von Sicherheitsnetzen;“. 21. Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Kultur und Entwicklung“; b) betrifft nicht die deutsche Fassung; c) die folgenden Buchstaben werden angefügt: „e) die Rolle von Kulturakteuren und -netzwerken sowie deren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und zu fördern; und f) die kulturelle Dimension in der Bildung und die Beteiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten zu fördern.“ 22. Artikel 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung: „Artikel 28 Allgemeines Konzept (1)   Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt. (2)   Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 dargelegten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammenarbeit das Ziel verfolgt, a) den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktprävention und -beilegung zu fördern; b) die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit durch den Aufbau größerer Märkte, die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten, die beschleunigte Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit Drittländern sowie die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu verbessern; c) die Bewältigung länderübergreifender Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Koordinierung und Harmonisierung der regionalen Kooperationspolitik. (3)   Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen werden im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregionale Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit unterstützt, wie z.B. unter Beteiligung folgender Akteure: a) eine oder mehrere regionale Organisationen der AKP-Staaten, auch auf kontinentaler Ebene; b) die europäischen überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage; c) nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer. Artikel 29 AKP-EU-Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration (1)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden und Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt: a) die Förderung und Entwicklung eines regionalen politischen Dialogs in folgenden Bereichen: Konfliktprävention und –beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft; b) die Förderung regionaler Initiativen und einer regionalen Politik im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fragen, unter anderem Rüstungskontrolle und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption. (2)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt: a) die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile; b) die Durchführung einer sektorbezogenen wirtschaftlichen Reformpolitik auf regionaler Ebene; c) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen; d) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen wirtschaftlichen Integration; e) die Abschwächung der Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz; und f) die Infrastruktur, vor allem die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene. (3)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prioritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere: a) Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel; b) Ernährungssicherung und Landwirtschaft; c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung; d) Forschung und technologische Entwicklung; und e) regionale Initiativen zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenvorbeugung sowie Wiederaufbau nach Katastrophen. Artikel 30 Kapazitätsausbau zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der regionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und den Ausbau der Kapazitäten a) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern; b) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration; und c) nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Privatwirtschaft.“ 23. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 31a HIV/Aids Mit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unterstützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgendes angestrebt: a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung umfassender, sektorübergreifender Strategien und Pläne für HIV/Aids als Priorität nationaler und regionaler Entwicklungspläne; b) Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungsbereiche beim Vorgehen der einzelnen Länder gegen HIV/Aids und breite Mobilisierung von Akteuren aller Ebenen; c) Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und Vorgehen gegen den Mangel an Gesundheitspersonal als Voraussetzung für die Gewährleistung eines universellen Zugangs zur Prävention, Behandlung und Pflege im Bereich HIV/Aids und zu anderen Gesundheitsdiensten sowie für eine effektive Integration dieser Leistungen; d) Vorgehen gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Misshandlung als treibende Faktoren für die HIV/Aids-Pandemie und Intensivierung der Anstrengungen zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen, Entwicklung wirksamer, dem Geschlechteraspekt Rechnung tragender HIV/Aids-Programme und -Dienste für Frauen und Mädchen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Planung und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit HIV/Aids-Strategien und -Programmen; e) Entwicklung förderlicher rechtlicher und politischer Rahmenvorgaben, Beseitigung von sanktionierenden Gesetzen, Politiken und Praktiken sowie von Stigmata und Diskriminierungen, die die Menschenrechte untergraben, die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den Zugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Hilfe, einschließlich zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln und Dienstleistungen, behindern; f) Verbesserung des Zugangs zu einer evidenzbasierten, umfassenden HIV/Aids-Prävention, die die lokalen treibenden Faktoren für die Epidemie und die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und Risikogruppen angeht; und g) Gewährleistung eines universellen und zuverlässigen Zugangs zu sicheren, hochwertigen und erschwinglichen Arzneimitteln und zu Gesundheitsartikeln, einschließlich im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.“ 24. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 32a Klimawandel Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet, weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen Gründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes angestrebt: a) Anerkennung der Gefährdung der AKP-Staaten und insbesondere der kleinen AKP-Inselstaaten und der tiefliegenden AKP-Staaten durch klimabedingte Phänomene wie Küstenerosion, Wirbelstürme und Überschwemmungen und umweltbedingte Wanderungsbewegungen sowie insbesondere der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten durch zunehmende Überschwemmungen und Dürren und die fortschreitende Entwaldung und Wüstenbildung; b) Stärkung und Unterstützung von einer Politik und von Programmen zur Abschwächung der Folgen und Gefahren des Klimawandels und zur Anpassung daran, unter anderem durch Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten; c) Verbesserung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Hinblick auf die Entwicklung des globalen Kohlenstoffmarktes und die Beteiligung daran; d) Konzentration auf Folgendes: i) Berücksichtigung des Klimawandels in den Entwicklungsstrategien und bei der Armutsbekämpfung; ii) Erhöhung des politischen Stellenwerts des Klimawandels in der Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem durch einen geeigneten Politikdialog; iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Anpassung an den Klimawandel in einschlägigen Bereichen wie Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Infrastruktur, unter anderem durch Transfer und Übernahme einschlägiger umweltfreundlicher Technologien; iv) Förderung der Reduzierung des Katastrophenrisikos in Anbetracht der Tatsache, dass ein zunehmender Anteil der Katastrophen mit dem Klimawandel zusammenhängt; v) Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für Abhilfemaßnahmen der AKP-Staaten in Übereinstimmung mit der von ihnen angestrebten Armutsminderung und nachhaltigen Entwicklung, einschließlich für die Reduzierung der Emissionen aus Entwaldung und Walddegradation sowie aus der Landwirtschaft; vi) Verbesserung von Wetter- und Klimainformationen und -vorhersagen sowie von Frühwarnsystemen; und vii) Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von CO2-armen Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen.“ 25. Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in den AKP-Staaten und die Steigerung ihrer Steuereinnahmen, wobei die Souveränität der AKP-Staaten in diesem Bereich uneingeschränkt gewahrt bleibt. Die Maßnahmen können Folgendes umfassen: i) Verbesserung der Kapazitäten für die Verwaltung der Inlandseinnahmen, einschließlich des Aufbaus wirksamer, effizienter und nachhaltiger Steuersysteme; ii) Förderung der Beteiligung an Strukturen und Prozessen der internationalen Steuerkooperation, um zur Weiterentwicklung der internationalen Standards und zu deren effektiver Einhaltung beizutragen; iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung international anerkannter Methoden im Steuerbereich, einschließlich des Transparenzgrundsatzes und des Informationsaustauschs, in den AKP-Staaten, die sich zu deren Anwendung verpflichtet haben;“. 26. Artikel 34 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(2)   Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen besonders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Präferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3)   Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirtschaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanter Fragen. (4)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter uneingeschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen angegangen.“ 27. Artikel 35 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut. (2)   Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst sich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher wird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten und –Regionen angemessenes Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Gemeinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handelshilfe unterstützt.“ 28. Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung: „Artikel 36 Modalitäten (1)   In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTO-kompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken. (2)   Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als Entwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmonischen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll genutzt werden soll. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen Handelsregelungen schrittweise einzuführen. Artikel 37 Verfahren (1)   Während der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung. (2)   Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regelmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte. (3)   Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden — im Hinblick auf die Unterstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKP-Staaten — mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren. (4)   Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln. (5)   Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu rechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft. (6)   Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die für ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen vereinfacht und überprüft werden können. (7)   Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die nicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jederzeit um Beitritt ersuchen. (8)   Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergeben. Es gelten die in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten Grundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finanzierungsmechanisme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.