Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schließlich der nationalen Parlamente der AKP-Staaten; b) regionale Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union; im Sinne dieses Abkommens umfassen die Begriffe ‚regionale Organisationen‘ und ‚regionale Ebene‘ auch subregionale Organisationen bzw. die subregionale Ebene; c) nichtstaatliche Akteure: — die Privatwirtschaft, — die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften, — die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Besonderheiten des einzelnen Landes.“; b) betrifft nicht die deutsche Fassung. 5. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Politischer Dialog (1)   Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt. (2)   Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung und Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Multilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen. (3)   Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegenheiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integration. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte. (4)   Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein. (5)   Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog einbezogen. (6)   Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen, kontinentalen oder AKP-weiten Ebene. (7)   An diesem Dialog werden regionale Organisationen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie gegebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten beteiligt. (8)   Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“ 6. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den in Artikel 97 genannten schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element vorliegt.“; b) in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Grundsätze, auf denen die wesentlichen Elemente und das fundamentale Element im Sinne dieses Artikels beruhen, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits.“ 7. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente der AKP-Staaten, gegebenenfalls der dezentralen örtlichen Behörden sowie einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft.“; b) in Absatz 2 wird das Wort „Marktwirtschaft“ durch die Worte „sozialen Marktwirtschaft“ ersetzt. 8. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und –beilegung und Reaktion auf fragile Situationen (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Entwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und Sicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile Situationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen — einschließlich Armut — gezielt angegangen und alle zur Verfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert. Die Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden muss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen und Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regionaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die Konfliktprävention und –beilegung sowie das Vorgehen gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in Afrika — eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union. (2)   Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung werden durch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwicklung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Konzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen umfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbedrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich der Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-, See- und Straßenverkehrs. Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, der aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur Friedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3)   Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten und des Problems der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Handel mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte schüren. (3a)   Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen gegen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrückstände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzureichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammenzuarbeiten. (3b)   Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten. (4)   Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Handeln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen, wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise kombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staaten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren. Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt. (5)   Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird. (6)   Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit. (7)   Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit, — Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und — das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“ 9. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Kohärenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und partnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Verstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die Politik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-Staaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die Kohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verbessern. Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der AKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt gleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen. Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird. Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und die AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte. Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit. Die AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet.“ 10. Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Gemeinsame Organe (1)   Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung. (2)   Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe bemühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen Informationsfluss.“ 11. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Tagungen der Staats- und Regierungschefs Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.“ 12. Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Ministerrat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in einer geografischen Zusammensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet. Auf diesen Tagungen finden hochrangige Konsultationen über Fragen von besonderem Belang für die Vertragsparteien statt, die die Arbeiten ergänzen, die im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 und im AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung nach Artikel 83 zur Vorbereitung der ordentlichen Jahrestagungen des Ministerrates stattfinden.“; b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Ministerrat kann auf den ordentlichen Jahrestagungen oder im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen formulieren. Er berichtet der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung jährlich über die Durchführung des vorliegenden Abkommens. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung.“ 13. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der dritte und der vierte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-Partnerschaft betreffen, einschließlich der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, anderer Handelsregelungen, des Europäischen Entwicklungsfonds und der Länderstrategiepapiere und regionalen Strategiepapiere. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission diese Strategiepapiere der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Kenntnisnahme; — den Jahresbericht des Ministerrats über die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen an den Ministerrat auszusprechen;“; ii) folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens für die Entwicklung der Institutionen und den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Parlamente einzutreten.“; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten werden Sitzungen auf regionaler Ebene abgehalten, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen. Diese Sitzungen auf regionaler Ebene werden im Hinblick auf die Verfolgung der in Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens niedergelegten Ziele veranstaltet.“ 14. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele.“ 15. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1)   Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Interaktion der einzelnen Elemente gewährleistet, insbesondere auf der nationalen und der regionalen Ebene und zwischen diesen Ebenen. In diesem Zusammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:“; ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäftigungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktionsfaktoren“; iii) folgender Buchstabe wird eingefügt: „aa) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;“; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Folgende thematische und Querschnittsfragen werden systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht.“ 16. Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil von Absatz 1 werden die Worte „private Investitionen“ durch das Wort „Investitionen“ ersetzt; b) betrifft nicht die deutsche Fassung; c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen; dabei wird die Suche nach innovativen Finanzierungsmechanismen gefördert, einschließlich der Kombination und verstärkten Erschließung privater und öffentlicher Quellen für die Entwicklungsfinanzierung.“; d) folgender Absatz wird angefügt: „(6)   Die Zusammenarbeit dient der Förderung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur im Hinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, das Wirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut.“ 17. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen und eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll:“ 18. Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Entwicklung der Wirtschaftszweige Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen; b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte; c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung; d) die Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und Produktivität in den AKP-Staaten, indem insbesondere die erforderlichen Finanzmittel für landwirtschaftliche Forschung, landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen, unterstützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risikominderung und –management bereitgestellt werden. Gegenstand der Unterstützung sind öffentliche und private Investitionen in die Landwirtschaft, Anreize zur Entwicklung agrarpolitischer Konzepte und Strategien, die Stärkung von Bauernverbänden und privatwirtschaftlichen Organ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.