Europäische Union

85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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chliche Geschäftspreise für Lieferungen in die EG zu entscheiden, wird dadurch weitgehend begrenzt. (120) 3. Im Rahmen der KEA-Vereinbarung und auf der Grundlage ihres Policy Statement fasste die KEA als eine Unternehmensvereinigung weitere Beschlüsse, die den Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern einschränkten. Die Vereinbarungen über neue Preise, die von den bei den regelmässigen Treffen nach II A des Policy Statement anwesenden Mitgliedern getroffen wurden (vgl. Absatz 32), sind hinsichtlich ihrer Preisankündigungen für alle Mitglieder verbindlich und erfolgen in Form von Preisempfehlungen durch KEA. Bei ihren tatsächlichen Verkaufspreisen können die KEA-Mitglieder formal bis zu einem gewissen Grad von den empfohlenen Preisen abweichen. Allgemein wurden jedoch die empfohlenen Preise für die EG von den Mitgliedern der Zellstoff-Gruppe jedenfalls zwischen 1975 und 1976 eingehalten. Der empfohlene Preis erlaubte es den Beteiligten, mit einiger Gewißheit die Preispolitik der anderen KEA-Mitglieder (ihrer Wettbewerber) in der EG vorauszusehen. (121) Die Tatsache, daß in anderen Jahren, besonders in den Jahren 1977 und 1978, Unterschiede zwischen dem empfohlenen Preis und dem in Rechnung gestellten Preis aufgetreten sein mögen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nach dem oben angeführten Artikel II muß jede Abweichung des in Rechnung gestellten Preises von dem empfohlenen Preis der KEA mitgeteilt werden, bevor sie bekanntgegeben werden darf ; die KEA muß, falls dies angezeigt erscheint, eine Mitgliederversammlung einberufen, um die Preissituation zu diskutieren. Durch diese Mitteilung und die folgende Diskussion konnten alle KEA-Mitglieder über alle möglichen Preisabweichungen informiert sein und selbst entscheiden, wie sie darauf reagieren wollten. Ausserdem müssten mögliche Abweichungen zwischen dem empfohlenen (angekündigten) Preis und dem in Rechnung gestellten Preis in den Jahren 1977 und 1978 in Zusammenhang mit der Tatsache gesehen werden, daß eine schwächere Nachfrage in diesem Zeitraum die Abstimmung zwischen allen Adressaten dieser Entscheidung beendete (vgl. Absatz 113). (122) Die KEA hat keine Erklärung dafür abgegeben, warum die angeblich üblichen Preisabweichungen selten gemeldet wurden oder warum der KEA-Geschäftsführer angeblich nie eine Zusammenkunft abhielt, um derartige Meldungen zu diskutieren. Daß ein Verfahren, welches KEA für den Fall von Preisabweichungen festgelegt hatte, vollständig ignoriert worden sein soll, erscheint unwahrscheinlich. Wenn die Mitglieder der KEA nach Belieben ihren eigenen Preis festsetzen konnten, dann erübrigte sich die Festsetzung eines empfohlenen Preises in Verbindung mit einem Verfahren, das in Fällen anzuwenden war, in denen ein Mitglied vom empfohlenen Preis abwich. (123) 4. Vereinigungen nach dem Webb Pomerene Act, die Ausfuhren in die EG tätigen, verstossen nicht als solche gegen das Gemeinschaftsrecht. Jedoch können sie gegen Artikel 85 verstossen, wenn sie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar beschränken und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falls hatten die in Absatz 28 ff. beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen der KEA und ihrer Mitglieder eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der EG zur Folge (zur Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten vgl. Absatz 136 ff.). Die Abstimmung über die Preise und das System der empfohlenen Preise im Rahmen der KEA führte nicht nur dazu, daß die Mitglieder der KEA einheitliche Preise berechneten, sondern war auch ein wichtiger Faktor bei der Schaffung einer künstlichen Transparenz des gesamten Marktes und erleichterte eine Abstimmung über die Preise mit anderen Herstellern ausserhalb der KEA. KEAs empfohlener Preis diente sogar als Referenzpreis für andere Hersteller. (124) IV. Gemeinsame Agenturen der Zellstoffhersteller Die Kommission hat aufgrund der in Anmeldungen und in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben mit einer Prüfung der relevanten Vereinbarungen begonnen. Die Frage der in den Absätzen 36 bis 42 erwähnten Agenturen wird die Kommission in gesonderten Entscheidungen behandeln. V. Kontakte zwischen den Herstellern im Rahmen der Fides 1. Den unter den Absätzen 44 bis 59 genannten Unterlagen ist zu entnehmen, daß die betroffenen Anbieter zusammentrafen, um wettbewerblich relevante Informationen zu erörtern und über Preise zu beschließen. (125) Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß die genannten Anbieter im Gegensatz zu der Behauptung, sie hätten nur statistische Informationen ausgetauscht, sich tatsächlich über ihre künftigen Preise untereinander abstimmten und überdies eine gewisse Disziplin vereinbarten. Diese Disziplin veranlasste einige von ihnen, sich gegenüber den anderen zu rechtfertigen, wenn sie den vereinbarten Beschlüssen nicht nachkamen und niedrigere Preise bekanntgaben. Aus den in den Absätzen 53 bis 55 genannten Fernschreiben wird z.B. deutlich, daß GEC für etwas kritisiert wurde, was als normale Preispolitik im Wettbewerb anzusehen ist. Diese Disziplin wurde dadurch aufrechterhalten, daß von Zeit zu Zeit ausdrücklich Vergeltungsmaßnahmen angedroht wurden (vgl. dazu das in Absatz 53 genannte Fernschreiben und insbesondere die in Absatz 59 wiedergegebenen Ausführungen von Herrn Nykopp). (126) Diese Preisabstimmung und dieser Austausch von wettbewerblich relevanten Informationen ist nicht nur Bestandteil der allgemeinen Abstimmung über Preise (vgl. dazu Absatz 109), sondern stellt auch für sich eine gravierende Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. (127) 2. Bei der Abstimmung in der Fides hatten die schwedischen und finnischen Unternehmen und ihre jeweiligen Verbände eine führende Rolle, während Borregaard, ENCE, Portucel und St. Anne sich eher passiv verhielten. Diese Feststellung beruht auf folgenden Tatsachen: (128) - Die Stellung der beiden Unternehmensgruppen im EG-Markt und ihre relative wirtschaftliche Stärke sind verschieden. Die schwedischen und finnischen Unternehmen, die verhältnismässig bedeutende Marktanteile halten, waren die traditionellen Lieferanten auf diesem Markt. (129) - Die schwedischen und finnischen Unternehmen kündigten Listenpreise an, und zwar häufig als erste, während die anderen (ausser St. Anne) individuelle Preise berechneten. Die Schweden und Finnen hatten im wesentlichen übereinstimmend angekündigte und tatsächliche Verkaufspreise. Die anderen Unternehmen berechneten häufig verschiedene Preise, die unter denen der schwedischen und finnischen Unternehmen lagen, und tendierten dazu, von dem in den genannten Zusammenkünften vereinbarten Preisniveau abzuweichen. (130) - Im Verhältnis zueinander nahmen die Teilnehmer der Zuammenkünfte eine unterschiedliche Haltung ein. Die Schweden und Finnen ergriffen häufiger die Initiative, indem sie Zusammenkünfte forderten und organisierten. Sie verlangten eine gewisse Disziplin, nämlich die Einhaltung bestimmter Preise oder eines bestimmten Preisniveaus. Einige von ihnen drohten den Unternehmen der zweiten Gruppe im Falle der Nichtbeachtung dieser Disziplin mit Vergeltungsmaßnahmen. Es kam vor, daß einige von diesen sich gegenüber den Schweden rechtfertigten, wenn sie der Abweichung von den vereinbarten Beschlüssen beschuldigt wurden. (131) Wenngleich die Kommission anerkennt, daß Borregaard, ENCE, Portucel und St. Anne in den Zusammenkünften eine andere Rolle spielten und eine differenzierte Preispolitik verfolgten, so beteiligten sie sich dennoch an einem Austausch wettbewerblich relevanter Informationen, der eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kommission erkennt an, daß es für ein Unternehmen in einer schwächeren Stellung, das kein traditioneller Anbieter auf dem Markt ist, schwierig ist, dem Druck der Stärkeren zu widerstehen und sich aus einer Abstimmung herauszuhalten. Gleichwohl ist dieses Verhalten der Ausdruck des selbständigen Willens der betreffenden Unternehmen, und folglich muß jedes von ihnen als für sein eigenes Verhalten verantwortlich betrachtet werden. Die unterschiedliche Rolle dieser Unternehmen wird bei der Festsetzung der Geldbussen berücksichtigt (vgl. dazu Absatz 149). (132) 3. Borregards Vorbringen, sie sei in dem maßgeblichen Zeitraum nur als Agent tätig gewesen, erweist sich als nicht begründet. Zwar stellte Borregaard in diesem Zeitraum keinen Sulfat-Zellstoff her, bleichte diesen aber und verkaufte ihn für eigene Rechnung. Sie ist deshalb als selbständiger Anbieter des relevanten Zellstoffs im Wettbewerb mit den anderen im EG-Markt tätigen Unternehmen anzusehen. VI. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbot 1. Die Allgemeinen Handelsregeln für Holz-Zellstoff (133) Klausel 14 der allgemeinen Verkaufsbedingungen, die die schwedischen und norwegischen Hersteller von 1975 anwandten, bestimmt, daß das Erzeugnis ausschließlich zum Verbrauch durch den Abnehmer in dessen eigenem Werk geliefert wird. Somit beschränkte sie die Verwendung und den Umsatz der Erzeugnisse und begrenzte die Handlungsfreiheit eines Käufers. Der Wettbewerb, der entstehen könnte, wenn die Erzeugnisse in den Handelskreislauf zurückgeführt werden, wurde dadurch verhindert. Die Klausel bewirkte daher, daß ein Verbraucher oder ein potentieller Absatzmittler gehindert wurde, Zellstoff auf dem Markt parallel zu den normalen vertikalen Absatzwegen (Hersteller - Agent - Abnehmer) zu verkaufen, da derartige Parallelverkäufe besonders bei abnehmender Nachfrage und zunehmenden Vorräten auch Druck auf das Preisniveau hätten ausüben können, das die beteiligten Unternehmen möglichst hoch halten wollten. 2. Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote in den Lieferverträgen amerikanischer und kanadischer Hersteller (134) Aus den im vorstehenden Absatz dargelegten Gründen stellt das Weiterverkaufsverbot, das in den von den in Absatz 72 ff. genannten Herstellern abgeschlossenen Verträgen enthalten war, eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs und der Handlungsfreiheit der Abnehmer dar. Ein Ausfuhrverbot stellt eine gravierende Beeinträchtigung des Wettbewerbs, der Handlungsfreiheit der Abnehmer und die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Markts dar. Die Kommission und der Gerichtshof haben daher derartige Praktiken schon mehrmals verurteilt (1). (1) Erstmals in der Entscheidung der Kommission in der Sache Grundig-Consten (ABl. Nr. 161 vom 20. Oktober 1964, S. 2545/64) und in dem Urteil des Gerichtshofes in derselben Sache (verbundene Rechtssachen 56 und 58/64 ; EuGH Slg. 1966, S. 299) und kürzlich in der Entscheidung der Kommission 82/367/EWG - Hasselblad - (ABl. Nr. L 161 vom 12. Juni 1982, S. 18) und in dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofes (Rechtssache 86/82 (noch nicht in der Slg. EuGH veröffentlicht)). VII. Finncell (135) Die Verpflichtung der Mitglieder von Finncell, Zellstoff nur über diese Organisation zu vermarkten, wurde am 20. Dezember 1983 angemeldet. Die Kommission wird die Frage der Vereinbarkeit der gemeinsamen Verkaufsorganisation mit Artikel 85 EWG-Vertrag in einer gesonderten Entscheidung behandeln. VIII. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Die unter den Absätzen 81 ff., 114 ff., 125 ff. und 133 ff. dargelegten Praktiken sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (136) Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts ab. Unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen alle Vereinbarungen und Praktiken, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die einzelstaatlichen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt geändert wird (1). (137) Die Abstimmung von angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreisen und der Austausch wettbewerblich relevanter Informationen in bezug auf Lieferungen in die EG oder zumindest den grösseren Teil davon lenkte den Wettbewerb von dem Verlauf ab, den er sonst nicht nur in einem Mitgliedstaat, sondern mindestens in fünf Mitgliedstaaten genommen hätte. Diese Praktiken hatten ein künstlich einheitliches Preisniveau in allen diesen Mitgliedstaaten zum Ergebnis, das von der differenzierten Preisstruktur abwich, die ohne Beschränkung des Wettbewerbs zu erwarten gewesen wäre (vgl. Absatz 90 ff.). Durch die Schaffung dieses künstlich einheitlichen Preisniveaus in der gesamten Gemeinschaft verschlechterten die Adressaten dieser Entscheidung, auf die über 60 % des gesamten Verbrauchs in gebleichtem Sulfat-Zellstoff in der Gemeinschaft entfiel, die Wettbewerbsstruktur in der gesamten Gemeinschaft (2). (138) Durch die Verhinderung jeglicher Preisdifferenz zwischen den Mitgliedstaaten nahmen die Adressaten dieser Entscheidung überdies jeglichen Anreiz, Zellstoff von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu exportieren. Es ist zu vermuten, daß sich im Hinblick auf die Unterschiede in der Nachfrage, den Wechselkursen und den Transportkosten ein derartiger Handel entwickelt hatte. Im Gegensatz dazu verhinderte die Gleichförmigkeit der Preise den Ausbau des bereits bestehenden Handels zwischen Mitgliedstaaten. Dieser Handel wäre nicht nur von unabhängigen Absatzmittlern betrieben worden, die bereits jetzt tätig sind oder dann vermutlich ihre Tätigkeit aufgenommen hätten, sondern auch von Papierherstellern, die - insbesondere in einem Markt mit schwacher Nachfrage - Vorteile aus günstigen Wechselkursen oder stärkerer Nachfrage nach Zellstoff in einem benachbarten Mitgliedstaat ziehen könnten, indem sie ursprünglich für den Eigenbedarf erworbenen Zellstoff weiterverkaufen. (139) Daß die Hersteller selbst Zellstoff als für den Weiterverkauf geeignet ansehen, beweist das Bestehen der bis 1975 geltenden Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote. Durch diese Verbote wurde der Weiterverkauf von Zellstoff, der von einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat erworben worden war, an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat verhindert und somit die unter Nummer 138 beschriebene Wirkung des künstlich einheitlichen Preisniveaus bewirkte Marktabschottung verstärkt. (140) Die Abstimmung zwischen den beteiligten Unternehmen hat den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt. Die Unternehmen decken zusammen mehr als 60 % des Bedarfs der Gemeinschaft an gebleichtem Sulfatzellstoff. Daß ihre Vereinbarungen den Preiswettbewerb berühren könnten, war nicht nur theoretisch möglich, sondern war tatsächlich der Fall. Der Preis ist der wichtigste Wettbewerbsfaktor auf dem relevanten Markt. B. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (141) Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (142) Für die Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, kommt eine Freistellung nach Absatz 3 nicht in Betracht, weil sie nicht nach (1) Siehe Rechtssache 22/78 Hugin/Kommission, EuGH Slg. 1979, S. 1869, 1899. (2) Siehe Rechtssache 6 und 7/73, Commercial Solvents, EuGH, Slg. 1974, S. 223, 254. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 angemeldet wurden und nicht unter die in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Ausnahmen fallen. In jedem Fall aber vertritt die Kommission die Auffassung, daß keine Freistellung gewährt werden hätte können, wenn diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angemeldet worden wären. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (143) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages fest, so kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen dazu verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann weiter das fragliche Verhalten, auch wenn es bereits abgestellt wurde, als eine Zuwiderhandlung erklären, wenn dies zur Klärung des Rechtsstandpunkts erforderlich ist (1). (144) Bezueglich den unter den Absätzen 81 ff., 114 ff., 125 ff. und 133 ff. genannten Verhaltensweisen ist die Feststellung erforderlich, daß eine Zuwiderhandlung begangen wurde, da die Gefahr weiterbesteht, daß die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen diese Verhaltensweisen wiederaufnehmen. Bezueglich der unter Absatz 114 ff. genannten Verhaltensweisen besteht weiter Grund, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung zu verpflichten, da sie die wettbewerbsbeschränkenden Praktiken nicht abgestellt haben. (Wie bereits ausgeführt, werden die unter den Absätzen 124 und 135 genannten Verhaltensweisen in gesonderten Entscheidungen behandelt.) D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (145) 1. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (146) 2. Die Adressaten der Entscheidung verstießen vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1, da sie sich in bezug auf ihre angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise bewusst und absichtlich untereinander abstimmten, im Rahmen der Fides und bei anderen Gelegenheiten wettbewerblich relevante Informationen über einzelne Unternehmen austauschten und Ausfuhr- und Weiterverkaufsverbote vereinbarten, wodurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurde. Hiermit verstießen sie gegen ein Verbot nicht aufgrund eines entschuldbaren und unvermeidlichen Irrtums. Zumindest waren sie grob fahrlässig in ihrer Missachtung des Geltungsbereichs des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, da von Unternehmen von der Grösse der Adressaten der Entscheidung zu erwarten ist, daß sie zutreffend über die Rechtslage auf ihren wichtigsten Märkten unterrichtet sind, wie sie durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die ständige Entscheidungspraxis der Kommission festgeschrieben ist. Da dies das erste Einschreiten der Kommission gegen eine Exportorganisation unter dem Webb Pomerene Act ist, hat die Kommission in diesem Fall die Einlassung der Adressaten der Entscheidung, sie hätten nicht gewusst, daß ihr Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstieß, berücksichtigt, soweit sich dieser Verstoß ausschließlich auf die Ebene der KEA beschränkte. Dieser Einlassung kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es um die Beteiligung der KEA und/oder ihrer Mitglieder an der Abstimmung mit Herstellern geht, die nicht Mitglieder der Vereinigung waren. (147) Die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission wurde auch an andere Unternehmen gerichtet. An sie ist diese Entscheidung nicht gerichtet, da ihre Beteiligung an den wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen entweder nicht hinreichend nachgewiesen werden kann oder wirtschaftlich weniger erheblich war. (148) 3. Bei der Festsetzung der Geldbusse berücksichtigte die Kommission, daß - die Preisabstimmung und der Informationsaustausch schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen sind; - der europäische Markt für gebleichten Sulfatzellstoff wirtschaftlich bedeutsam ist; - die Adressaten dieser Entscheidung an diesem Markt einen Anteil von annähernd zwei Dritteln haben, die Zuwiderhandlung über mehrere Jahre andauerte und - sie dazu führte, daß während eines beträchtlichen Zeitraums höhere Absatzpreise erzielt wurden, als es unter normalen Wettbewerbsbedingungen möglich gewesen wäre. (1) Siehe Rechtssache 7/82, GVL, EuGH, Slg. 1983, S. 483. (149) Die Kommission hat bei der Festsetzung der Geldbussen gegen die einzelnen Unternehmen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, berücksichtigt, welche Rolle diese bei der Abstimmung untereinander und dem Informationsaustausch spielten (vgl. dazu Absatz 127 ff.), wie lange sie nachweislich an den Zuwiderhandlungen beteiligt waren, welche Mengen gebleichten Sulfatzellstoff sie im letzten Jahr des verfahrensgegenständlichen Zeitraums jeweils in die Gemeinschaft lieferten und - in geringerem Masse - wie hoch ihr jeweiliger Gesamtumsatz war. Bei der Festsetzung der Geldbusse gegen die Unternehmensvereinigungen, die Adressaten dieser Entscheidung sind, berücksichtigte die Kommission die Rolle, die diese Vereinigungen unabhängig von ihren Mitgliedern spielten, sowie die Lieferungen ihrer Mitglieder. Die Kommission hat weiter als Grund für eine Herabsetzung der Geldbusse berücksichtigt, daß einige Adressaten während des Verfahrens mit der Kommission kooperierten. Die Kommission hat weiter berücksichtigt, daß die meisten Betroffenen eine Zusage bezueglich ihres zukünftigen Verhaltens abgegeben haben (1), die geeignet ist, die künstliche Markttransparenz zu verringern und so die Wettbewerbsbedingungen des betroffenen Marktes zu verbessern sowie die Gefahr künftiger Verstösse zu verringern. Diese Zusage rechtfertigte eine wesentliche Herabsetzung der Geldbussen, die diesen Betroffenen auferlegt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Adressaten haben durch die nachstehenden Vereinbarungen sowie die nachstehenden Entscheidungen und Verhaltensweisen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen: 1. die folgenden Adressaten durch Abstimmung der für Lieferungen in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft angekündigten Preise für gebleichten Sulfatzellstoff zumindest in folgenden Jahren: - die Adressaten 1 bis 3, 5, 6, 9, 11 bis 13, 16, 18, 20 bis 28, 31, 34 bis 38 in den Jahren 1975 bis 1981; - Adressat 4 in den Jahren 1975 und 1976; - Adressat 7 in den Jahren 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 10 in den Jahren 1975 bis 1977 und 1979 bis 1981; - Adressat 17 in den Jahren 1975 bis 1978; - Adressat 19 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 32 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 33 in den Jahren 1975 bis 1980; - Adressat 41 im Jahr 1977; 2. die folgenden Adressaten durch Abstimmung der in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jedenfalls Abnehmern von gebleichtem Sulfatzellstoff in Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich in Rechnung gestellten tatsächlichen Verkaufspreise zumindest in folgenden Jahren: - die Adressaten 2, 3, 5, 6, 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20 bis 28, 31, 32, 34 bis 38 in den Jahren 1975, 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 1 in den Jahren 1976 und 1979 bis 1981; - Adressat 7 in den Jahren 1975 und 1979 bis 1981; - die Adressaten 13 und 33 in den Jahren 1975, 1976 und 1979; - Adressat 19 in den Jahren 1975, 1976,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.