Europäische Union

85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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1979 und 1980; - Adressat 30 in den Jahren 1975, 1976, 1980 und 1981; - Adressat 39 in den Jahren 1975 und 1976; 3. die Adressaten 8 bis 16 durch Abstimmung der angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise für Lieferungen von gebleichtem Sulfatzellstoff in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und durch den Austausch individualisierter Angaben über die Preise für diese Lieferungen auf der Grundlage der KEA-Bestimmungen, und der Adressat 17 (KEA) durch die Empfehlung von Preisen für diese Lieferungen aufgrund des Artikels II (A) seines Policy Statement; 4. die Adressaten 4, 29, 34, 36 und 40 bis 43 durch Abstimmung der angekündigten und der tatsächlichen Verkaufspreise sowie durch Austausch von individualisierten Angaben über die Lieferpreise für gebleichten Sulfatzellstoff aus Laubholz in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in den Jahren 1973 bis 1977 im Rahmen der Fides; 5. die Adressaten 2 bis 4, 6, 13, 30 bis 39 und 41 durch Verwendung von Klauseln in Verträgen mit Abnehmern in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Lieferung von Zellstoff, die die Ausfuhr oder den Weiterverkauf des an sie gelieferten Holzzellstoffs untersagen. Artikel 2 Die Adressaten 9 bis 11 und 15 bis 17 stellen die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Zuwiderhandlung unverzueglich ab und sehen von allen Maßnahmen ab, die das gleiche bezwecken oder bewirken. (1) Siehe Anhang. Artikel 3 1. Gegen die nachstehenden Unternehmen werden Geldbussen in folgender Höhe festgesetzt: 1. Adressat 1 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 2. Adressat 2 : 125 000 (einhundertfünfundzwanzigtausend) ECU, 3. Adressat 3 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 4. Adressat 4 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 5. Adressat 5 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 6. Adressat 6 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 7. Adressat 7 : 500 000 (fünfhunderttausend) ECU, 8. Adressat 8 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 9. Adressat 9 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 10. Adressat 10 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 11. Adressat 11 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 12. Adressat 12 : 250 000 (zweihundertfünfzigtausend) ECU, 13. Adressat 14 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 14. Adressat 15 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 15. Adressat 16 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 16. Adressat 17 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 17. Adressat 18 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 18. Adressat 19 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 19. Adressat 20 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 20. Adressat 21 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 21. Adressat 22 : 50 000 (fünzigtausend) ECU, 22. Adressat 23 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 23. Adressat 25 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 24. Adressat 26 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 25. Adressat 28 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 26. Adressat 29 : 100 000 (einhunderttausend) ECU, 27. Adressat 30 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 28. Adressat 31 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 29. Adressat 32 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 30. Adressat 33 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU, 31. Adressat 34 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 32. Adressat 35 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 33. Adressat 36 : 200 000 (zweihunderttausend) ECU, 34. Adressat 37 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 35. Adressat 38 : 150 000 (einhundertfünfzigtausend) ECU, 36. Adressat 40 : 50 000 (fünfzigtausend) ECU. 2. Die festgesetzten Geldbussen sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf die folgenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen: a) Kredietbank, Agence Schuman, 2, Rond Point Schuman, 1040 Brüssel, Nr. 426-4403003-54 für Zahlungen in ECU; b) Kredietbank, Agence Schuman, 2, Rond Point Schuman, 1040 Brüssel, Nr. 426-4403001-52 für Zahlungen in bfrs. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. British Columbia Forest Products Ltd, 1050 W. Pender Street, Vancouver, BC, V6E 2X3, Canada; 2. Canadian Forest Products Ltd, 505 Burrard Street, Vancouver, BC, V7X 1B5, Canada; 3. MacMillan Blödel Ltd, 1075 West Georgia Street, Vancouver, BC, Canada; 4. St. Anne-Nackawick Pulp & Paper Co. Ltd, PO Box 1000, Nackawick, NB, Canada; 5. Weldwood of Canada Ltd, 1055 W. Hastings Street, Vancouver, BC, V6E 2E9, Canada; 6. Westar Timber Ltd, 1176 West Georgia Street, Vancouver, BC, V6E 2X3, Canada; 7. Bowater Inc., PO Box 7, Catawba, SC 29704, USA; 8. Chesapeake Corporation, West Point, VA 23181, USA; 9. Crown Zellerbach, One Bush Street, San Francisco, CA 94104, USA; 10. Federal Paper Board Company, Inc., 75 Chestnut Ridge Road, Montvale, NJ 07645, USA; 11. Georgia-Pacific Corporation, Pulp Department, 133 Peachtree Street NE, Atlanta, Georgia 30303, USA; 12. International Pulp Sales Company, 77 West 45th Street, New York, NY 10036, USA; 13. ITT Rayonier Inc., 1177 Summer Street, Stamford, CT 06904, USA; 14. The Mead Corporation, Courthouse Plaza Northeast, Dayton, Ohio 45463, USA; 15. Scott Paper Company, Scott Plaza 2, Philadelphia, PA 19113, USA; 16. Weyerhäuser Company, Pulp Division, Tacoma, Washington 98477, USA; 17. Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States (KEA), 528 Northnewstreet, Bethelem, PA 18018, USA; 18. Ahlström Oy, Eteläesplanadi, 00130 Helsinki 13, Finnland; 19. Enso-Gutzeit Oy, Box 309, 00101 Helsinki 10, Finnland; 20. Joutseno-Pulp Co., 54120 Joutseno, Finnland; 21. Kaukas AB Oy, Villmanstrand 20, 53200 Lappeenranta 20, Finnland; 22. Kemi Oy, 94200 Kemi 20, Finnland; 23. Metsä-Botnia AB Oy, 64260 Kaskinen, Finnland; 24. Metsäliiton Teollisuus Oy, Revontulentie 6, 02100 Espoo 10, Finnland; 25. Oulu Oy, Box 196, 90101 Oulu 10, Finnland; 26. Wilh. Schaumann AB Oy, Box 240, 00121 Helsinki 12, Finnland; 27. Sunila Oy, Sunila, Finnland; 28. Veitsiluoto Oy, 94800 Kemi 80, Finnland; 29. Finncell, Eteläesplanadi 2, 00101 Helsinki, Finnland; 30. Billerud-Uddeholm, Järnvägsgatan 11, 66100 Säffle, Schweden; 31. Iggesunds Bruk AB, Box 15, 82500 Iggesund, Schweden; 32. Kopparfors AB, Box 201, 81600 Ockelbo, Schweden; 33. Korsnäs-Marma AB, 80111 Gävle, Schweden; 34. MoDoCell AB, Box 500, 89101 Ornsköldsvik, Schweden; 35. Norrlands Skogsägares Cellulosa AB, John Ekmans väg 1, 87302 Väja, Schweden; 36. Södra Skogsägarna AB, 35189 Växjö, Schweden; 37. Stora Kopparbergs-Bergslags AB, Fack, 79180 Falun, Schweden; 38. Svenska Cellulosa AB (SCA), Fack, 85188 Sundsvall, Schweden; 39. Uddeholm AB, 68305 Hagfors, Schweden; 40. Svenska Cellulosa - Och Papperbruks Föreningen, Villagatan 1, 11432 Stockholm, Schweden; 41. Borregaard AS, Postboks 162, N-1701 Sarpsborg, Norwegen; 42. Portucel-Empresa de Celulose e Papel de Portugal EP, Rua Joaquim Antonio de Aguiar 3, Lisboa 1000, Portugal; 43. Empresa Nacional de Celulosas SA (ENCE), Juan Bravo 49 Dpdo., Madrid 6, Spanien. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission >PIC FILE= "T0027618"> >PIC FILE= "T0027620"> >PIC FILE= "T0027622"> >PIC FILE= "T0027623"> >PIC FILE= "T0027624"> >PIC FILE= "T0027625"> >PIC FILE= "T0027626"> >PIC FILE= "T0027627"> >PIC FILE= "T0027628"> >PIC FILE= "T0027629"> >PIC FILE= "T0027630"> >PIC FILE= "T0027631"> >PIC FILE= "T0027632"> >PIC FILE= "T0027633"> >PIC FILE= "T0027634"> >PIC FILE= "T0027635"> >PIC FILE= "T0027636"> >PIC FILE= "T0027637"> >PIC FILE= "T0027638"> >PIC FILE= "T0027639"> >PIC FILE= "T0027640"> ANHANG Verpflichtungserklärung 1. Die im Anhang A aufgeführten Unternehmen verpflichten sich in bezug auf die Veräusserung von gebleichtem Sulfat-Zellstoff, dem Gegenstand des Verfahrens, in gutem Glauben a) mindestens 50 % der Gesamtmenge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, wobei entsprechende Verkäufe über das ganze Jahr zu erstrecken und in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten oder zumindest in zwei Drittel der Mitgliedstaaten vorzunehmen sind, in denen sie derartigen Zellstoff vertreiben, wobei jeweils die geringere Anzahl maßgebend ist; b) - die schwedischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs entweder in schwedischen Kronen oder einer EWG-Währung zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die finnischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in einer anderen Währung als US-Dollar oder schwedischen Kronen zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die US-amerikanischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs entweder in US-Dollar oder in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen, - die kanadischen Unternehmen: die verbleibende Menge des von ihnen hergestellten und an Abnehmer in der EWG vertriebenen gebleichten Sulfat-Zellstoffs in US-Dollar, kanadischen Dollar oder in der Währung des Abnehmers zu quotieren, zu verkaufen und in Rechnung zu stellen; c) Preise gegenüber der Öffentlichkeit oder Unternehmen nicht generell vierteljahresweise oder für eine andere regelmässige und im vorhinein festgelegte Dauer anzukündigen, sondern Preise anzukündigen, die bis auf weiteres gelten; d) Abnehmern von gebleichtem Sulfat-Zellstoff keine Export- oder Wiederverkaufsverbote aufzuerlegen, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen; e) die schwedischen und finnischen Unternehmen: im Rahmen der Fides nicht unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag Informationen über Preise oder andere vertraulichen Informationen in bezug auf Verkäufe von gebleichtem Sulfat-Zellstoff auszutauschen und sich darum zu bemühen, daß entsprechende Regelungen in die Fides-Satzung aufgenommen werden; f) die Mitglieder der KEA: die in dem am 20. Juli 1984 in ihrem Namen an die Kommission gesandten Schreiben enthaltene Verpflichtungserklärung abzugeben und sich daran zu halten; g) nicht unter Verstoß gegen die Bestimmungen der beigefügten zusätzlichen Verpflichtung Informationen über Preise für gebleichten Sulfat-Zellstoff weiterzugeben; h) alle Unterlagen, die sich auf den Verkauf des von ihnen hergestellten gebleichten Sulfat-Zellstoffs an Abnehmer in der EWG während der in Absatz 2 näher geregelten Mindestgeltungsdauer dieser Verpflichtungserklärung beziehen, für die Dauer von mindestens zwei vollen Kalenderjahren aufzubewahren und diese Unterlagen der Kommission zur Verfügung zu stellen, damit sie die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verpflichtungserklärung überwachen kann. 2. Diese Verpflichtungserklärung tritt in Kraft für alle Lieferverträge, die nach dem 31. März 1985 abgeschlossen werden, und alle Preisankündigungen, die nach diesem Zeitpunkt gemacht werden. Die Regelungen über die Währung bleiben für jedes der in Anhang A aufgeführten Unternehmen bis ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem es der Kommission mitgeteilt hat, daß es sich nicht mehr an diese Verpflichtungserklärung halten will. Eine derartige Mitteilung kann jedoch nicht vor dem 1. April 1989 abgegeben werden. 3. Hinsichtlich der Regelungen über die Währung hat jedes Unternehmen das Recht, die Verpflichtungserklärung zu suspendieren (ohne damit von der Erklärung zurückzutreten), soweit und solange die Einhaltung der Verpflichtung zu Wettbewerbsnachteilen für dieses Unternehmen führen würde; während der Suspendierung ist das Unternehmen berechtigt, in nach der Verpflichtungserklärung sonst nicht erlaubten Währungen Preise anzukündigen und Zellstoff zu verkaufen und in Rechnung zu stellen. Jede derartige Suspendierung tritt in Kraft, sobald die Kommission dazu ihre Zustimmung erteilt hat, oder drei Monate nach einer entsprechenden Benachrichtigung der Kommission, sofern diese nicht innerhalb dieser Frist dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie keine derartige Wettbewerbsnachteile als gegeben ansieht. Jede derartige Suspendierung gilt für drei Monate (oder eine von der Kommission genannte kürzere Frist), es sei denn, die Kommission stimmt einer Verlängerung oder Erneuerung zu. Verpflichtung über die Nichtoffenlegung von Zellstoffpreisen Ein Unternehmen wird seine gegenwärtigen oder vorgesehenen Zellstoff-Preise für die EWG keiner natürlichen oder juristischen Person mitteilen oder mit ihr erörtern, die nicht a) ein Agent oder eine sonstige in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliederte natürliche oder juristische Person b) ein tatsächlicher oder potentieller Abnehmer c) ein Kreditinstitut mit berechtigtem Interesse an den Preisen des Unternehmens d) eine juristische Person, die das Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit Rohstoffen beliefert, nach der sie Informationen über die Zellstoff-Preise des Unternehmens benötigt, e) ein Buchhalter oder sonstiger in den Diensten des Unternehmens stehender Berater, der ein berechtigtes Interesse an den Preisen des Unternehmens hat, oder f) eine andere natürliche oder juristische Person ist, die ein berechtigtes Interesse an den Preisen des Unternehmens hat und der gegenüber eine derartige Mitteilung oder Erörterung keine wettbewerbswidrigen Wirkungen in der EWG hat. Dies gilt unbeschadet 1. des Rechts eines Unternehmens, Anfragen der Presse oder von Finanz- und Anlageberatern über wirtschaftliche Bedingungen und allgemeine Preisniveaus in der Zellstoff- und Papierbranche zu beantworten (ohne dabei die Preise bekanntzugeben, die bestimmten Abnehmern in der EWG berechnet wurden); 2. des Rechts eines Unternehmens, die Preispolitik und die Marktbedingungen intern oder mit einem verbundenen Unternehmen zu erörtern, an dem es mit mindestens 50 % beteiligt ist oder das zu mindestens 50 % im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft ist, 3. der Verpflichtung und Berechtigung eines Unternehmens, sich entsprechend der anwendbaren Gesetze und Verordnungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der Buchführung zu verhalten. ANHANG A Die folgenden Adressaten der Entscheidung haben die Verpflichtungserklärung abgegeben: - British Columbia Forest Products Ltd, - Canfor Corporation, - MacMillan Blödel Ltd, - Weldwood of Canada Ltd, - Westar Timber Ltd, - Chesapeake Corporation, - Crown Zellerbach Corporation, - Federal Paper Board Company Inc., - Georgia-Pacific Corporation, - ITT Rayonier Inc., - The Mead Corporation, - Scott Paper Company, - Weyerhäuser Company, - Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States (KEA), - A. Ahlström Oy, - Enso-Gutzeit Oy, - Joutseno-Pulp Oy, - Kaukas AB Oy, - Kemi Oy, - Metsä-Botnia AB Oy, - Metsaliiton Teollisuus Oy, - Oulu Oy, - Wilh. Schauman AB Oy, - Sunila Oy, - Veitsiluoto Oy, - Finncell, - Billerud AB, - AB Iggesunds Bruk, - Kopparfors AB, - Korsnäs-Marma AB, - MoDoCell AB, - Norrlands Skogsägares Cellulosa AB, - Stora Kopparbergs Bergslags AB, - Svenska Cellulosa AB (SCA), - Södra Skogsägarna AB, - Uddeholms AB, - Svenska Cellulosa- och Papperbruks Föreningen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.