Europäische Union

85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieren sie, doch sind sie für die Preispolitik ihrer gemeinsamen Verkaufsorganisation verantwortlich. (2) Siehe EuGH - ICI, Rs. 48/69 - Slg. 1972, S. 619 ff. (3) Siehe EuGH - verbundene Rechtssachen 40 - 48, 50, 54-56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie 1975 ; ferner EuGH - Banküberweisungsgebühren, Rs. 172/80 - Slg. 1980, S. 2021. in Anbetracht der Vielzahl der Nachfrager und der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Produkte unmöglich, kurzfristig einen genauen Überblick über die von ihren Wettbewerbern geforderten Preise zu erhalten. (86) cc) Die Möglichkeit verstossenden Wettbewerbs wird auch nicht durch die in der Branche eingebürgerte Praxis zwingend ausgeschlossen, die Verkaufspreise jeweils mindestens für ein Vierteljahr festzulegen und einige Zeit vor Beginn des Vierteljahres bekanntzugeben. Diese Praxis ist zwar eingebürgert, aber nicht durch objektive Marktgegebenheiten zwingend vorgegeben. So wurde diese Praxis 1982 und 1983 stillschweigend aufgegeben. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß ein Anbieter seinen Abnehmern - insbesonders in Zeiten tendenziell steigender Preise - eine Festlegung der Verkaufspreise für einen längeren Zeitraum anbietet, um dadurch Kunden auf sich zu ziehen. Ebensowenig ist es ausgeschlossen, daß ein Anbieter ein vergleichsweise günstiges Angebot so frühzeitig abgibt, daß seine Wettbewerber darauf nicht sofort reagieren können oder wollen. (87) b) Die Gleichförmigkeit sowohl der angekündigten als auch der tatsächlichen Verkaufspreise lässt sich nicht als sogenannte "Gleichgewichtspreise" erklären. Es ist zwar richtig, daß wirksamer Wettbewerb in jeder Marktsituation tendenziell zu einem "Gleichgewichtspreis" führt, dieser Gleichgewichtspreis ändert sich jedoch zwangsläufig mit einer Änderung der Marktbedingungen. Dieser Preis ist das Ergebnis einer probeweisen Auslotung des Marktes, die zu höheren oder niedrigeren Preisen führen und das Unternehmen, das als erstes einen höheren Preis angekündigt hat, zwingen kann, den höheren Preis zu widerrufen. Es ist daher unerklärlich, daß unter normalen Wettbewerbsbedingungen bei einer stufenweisen Anhebung des Preises, wie sie etwa bei Northern Softwood vom dritten Quartal 1979 bis zum zweiten Quartal 1980 in vier Stufen und bei Southern Softwood vom zweiten Quartal 1979 bis zum zweiten Quartal 1980 in fünf Stufen stattfand, jeweils bereits der als erster verlangte höhere Preis sich als genau der neue "Gleichgewichtspreis" erweisen und kein Unternehmen den Markt durch einen anderen Preis ausloten sollte. Ebenso erscheint es unerklärlich, daß unter tatsächlichen Wettbewerbsbedingungen auf einem raschen Veränderungen unterworfenen Markt während eines Zeitraums von zwei Jahren (erstes Quartal 1975 bis viertes Quartal 1976) mit Ausnahme der Finncell kein Unternehmen auch nur den geringsten Versuch unternehmen sollte, durch Fordern eines abweichenden Preises zu testen, ob der bisher geforderte Preis noch dem "Gleichgewichtspreis" entspricht. (88) c) Der enge zeitliche Zusammenhang oder gar die Gleichzeitigkeit der Preisankündigungen und die Gleichförmigkeit der angekündigten und tatsächlichen Verkaufspreise lassen sich nicht mit der Existenz eines Marktführers erklären, dessen Preise von seinen Konkurrenten übernommen werden. Im Berichtszeitraum ist kein einzelner Marktführer erkennbar. Die Reihenfolge, in der die Unternehmen die neuen Preise ankündigten, änderte sich mit jedem Quartal. Kein Unternehmen hatte eine genügend starke Marktstellung, um als Marktführer aufzutreten. (89) d) Der enge Zusammenhang zwischen Preisankündigungen der Hersteller verschiedener Länder, der noch kürzere Abstand zwischen Preisankündigungen von Herstellern eines Landes und insbesondere die Gleichzeitigkeit der Ankündigungen in manchen Quartalen kann nicht nur darauf zurückgeführt werden, daß Kunden Informationen weitergaben, um Wettbewerb zwischen Lieferanten herbeizuführen. Es gibt keine vernünftige Erklärung dafür, wie derartige Informationen sich so rasch, d.h. innerhalb von Tagen und in manchen Fällen noch an demselben Tag unter einer so grossen Anzahl von Unternehmen verbreiten, vor allem weil Informationen in der Regel in einem mehrstufigen Prozeß von einem Hersteller zu einem anderen gelangen : Vom Hersteller zu seinem Agenten oder seiner Tochtergesellschaft, von dem Agenten oder der Tochtergesellschaft zu dem Kunden, von dem Kunden zu dem Agenten oder der Tochtergesellschaft eines anderen Herstellers, der zuletzt unterrichtet wird und dann seine eigene Ankündigung vornimmt. Zumindest in Zeiten steigender Preise haben die Abnehmer kein offensichtliches Interesse, ihre potentiellen Lieferanten über von anderen Lieferanten beschlossene Preisanhebungen zu unterrichten. (90) e) Angesichts der grossen Anzahl von Herstellern, die den europäischen Markt mit Sulfat-Zellstoff beliefern (etwa 50 Unternehmen) und der sehr unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen, die die Preispolitik der einzelnen Hersteller bestimmen, lässt sich die Gleichförmigkeit der Preise nicht als zufälliges Zusammentreffen unabhängig getroffener Preisentscheidungen erklären. Beispiele für unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse im Berichtszeitraum sind: (91) aa) Die Europäische Gemeinschaft als Markt für gebleichten Sulfat-Zellstoff war für die einzelnen Hersteller von unterschiedlicher Bedeutung. Für die schwedischen und finnischen Hersteller stellt die EG das weitaus bedeutendste Absatzgebiet dar, in das sie durchschnittlich zwei Drittel ihrer Produktion liefern. Demgegenüber hat für die kanadischen und US-amerikanischen Hersteller der sehr viel grössere Markt in der USA die grösste Bedeutung. Lieferungen in die EG nehmen sie vor allem aus Gründen der Diversifizierung wie zum Ausgleich konjunktureller Schwankungen in den USA vor. (92) bb) Die Kapazitätsauslastung, die aus technischen Gründen die Rentabilität eines Zellstoffwerks stark beeinflusst, wies zwischen den Adressaten dieser Entscheidung wesentliche Unterschiede auf. In den USA und Kanada lag sie im allgemeinen höher als in Schweden und Finnland. Selbst zwischen in demselben Land ansässigen Herstellern differierte der Auslastungsgrad erheblich (siehe Tabelle 3). (93) cc) Die Herstellungs- und Transportkosten für gebleichten Sulfat-Zellstoff wiesen grosse Unterschiede nicht nur zwischen den einzelnen Ländern, sondern auch bei den Herstellern eines Landes auf. Diese Unterschiede sind insbesondere auf folgende Umstände zurückzuführen: (94) - Die Adressaten der Entscheidung sind zum Teil nicht integrierte Unternehmen, die nur Zellstoff herstellen, teils integrierte Unternehmen, die den von ihnen hergestellten Zellstoff teilweise selbst zu Papier und Pappe verarbeiten. Das Ausmaß der Integration ist sehr unterschiedlich. (95) - Infolge der unterschiedlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Ländern und der Wechselkursschwankungen wiesen die durchschnittlichen Produktionskosten von gebleichtem Sulfat-Zellstoff grosse Unterschiede zwischen Kanada, den USA, Schweden und Finnland auf (siehe Tabelle 1). So stiegen etwa die Holzkosten von 1975 bis 1981 im Nordwesten der USA um mehr als 100 %, in Schweden und Finnland dagegen um weniger als 30 %. Lagen die Produktionskosten in Schweden 1976 um mehr als 16 % über den Produktionskosten im Nordwesten der USA, lagen sie 1981 um ca. 7 % darunter. (96) - Die Kosten der Lagerhaltung der Adressaten dieser Entscheidung wiesen erhebliche Unterschiede auf. Die Höhe der Vorräte lag in Schweden von 1975 bis 1981 und in Finnland während eines Teils dieses Zeitraums erheblich über der Höhe der Vorräte in den USA und Kanada und wies generell beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Herstellern auf (siehe Tabelle 4). (97) - Aufgrund der geographischen Lage fallen bei Zellstofflieferungen in die einzelnen Staaten Nordwest-Europas unterschiedliche Transportkosten an, die die relativen Kostenvor- bzw. -nachteile der Adressaten der Entscheidung wesentlich beeinflussen. So ist etwa für die schwedischen und finnischen Hersteller der Transportweg zu den französischen Atlantikhäfen etwa dreimal so lang wie der Weg zu den deutschen Ostseehäfen. (98) dd) Für die kanadischen, die schwedischen und die finnischen Hersteller verschob sich die Relation zwischen Kosten und Erlösen ständig. Der weitaus überwiegende Teil der Produktionskosten entstand für sie in der jeweiligen Landeswährung, während die Zellstofflieferungen (abgesehen von 1975) einheitlich in US-Dollar abgerechnet wurden. Der Wechselkurs zwischen US-Dollar einerseits und kanadischem Dollar, schwedischer Krone und Finnmark andererseits veränderte sich jedoch zwischen 1975 und 1981 ständig. (99) ee) Die wirtschaftliche Entwicklung und damit die Nachfrage nach Marktzellstoff zeigten in den einzelnen Ländern zwischen 1975 und 1981 ein sehr unterschiedliches Bild. So stiegen etwa von 1975 auf 1976 die Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland um 26 %, die Einfuhren in das Vereinigte Königreich dagegen nur um etwa die Hälfte. Von 1979 bis 1980 stiegen die Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland um ca. 9 %, während die Einfuhren in das Vereinigte Königreich ca. 3 % zurückgingen (1). Die Entwicklung betraf die Adressaten dieser Entscheidung in unterschiedlichem Masse, da sie in den verschiedenen Ländern Nordwest-Europas in unterschiedlichem Ausmaß engagiert sind. (100) ff) Die für die Hersteller entstehenden Kosten je Tonne richten sich auch nach der an den einzelnen Abnehmer verkauften und gelieferten Menge. Je grösser die Menge, desto geringer die Kosten je Tonne. Die regelmässige Abnahme grosser Mengen führt für den (1) CEPAC-Jahresstatistiken. Einfuhren in diese Länder entsprechen der Gesamtnachfrage, da sie selbst keinen gebleichten Sulfat-Zellstoff herstellen. Hersteller zu wesentlichen Kostenersparnissen und ermöglicht ihm eine wirtschaftlichere Betriebsführung. Daher erscheint es erstaunlich, daß sich in den untersuchten Zeiträumen die Preisunterschiede zwischen der vereinzelten Abnahme einer geringen Menge und der ständigen Abnahme sehr grosser Mengen in aller Regel auf nicht mehr als drei Prozent beliefen. Überdies wurden diese Preisermässigungen in ganz ähnlicher Weise gewährt. Nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen waren grössere Preisnachlässe festzustellen. Günstigere Zahlungsbedingungen wurden selbst bedeutenden Stammkunden in der Regel nur in der Grössenordnung um 1 % (z.B. 30 Tage verlängertes Zahlungsziel oder 1 % zusätzlicher Barzahlungsrabatt) eingeräumt ; nur in seltenen Ausnahmefällen wurden bis zu 90 Tage verlängertes Zahlungsziel eingeräumt (siehe Tabelle 8). (101) Im Hinblick auf die genannten Unterschiede in den wirtschaftlichen Bedingungen gibt es keine vernünftige wirtschaftswissenschaftliche Erklärung dafür, daß sich die Adressaten dieser Entscheidung in ihrer Preispolitik absolut gleich verhalten haben. f) Die nachfolgenden Beispiele zeigen, daß eine Preisdifferenzierung bei gebleichtem Sulfat-Zellstoff möglich gewesen wäre: (102) aa) Die Praxis der betroffenen Unternehmen zeigt z.B. bei Zellstoff aus Nadelholz im Zeitraum zwischen dem zweiten Quartal 1977 und dem zweiten Quartal 1979 deutliche Unterschiede. Während dieses Zeitraums ließen eine schwächere Nachfrage und damit ein verstärkter Wettbewerbsdruck eine Durchsetzung des unrealistisch abgestimmten Preises am Markt nicht mehr zu. Im krassen Gegensatz zu dem vorausgegangenen wie auch dem nachfolgenden Zeitraum stellten die Adressaten der Entscheidung von vornherein während desselben Quartals ihren Abnehmern unterschiedliche Preise (1) in Rechnung, gewährten darauf unterschiedlich hohe Rabatte (2) und vereinbarten unterschiedliche Zahlungsbedingungen (3). Während dieses Zeitraums und - abgesehen von dem Zeitraum insbesondere in dem ersten Quartal 1982 - nur während dieses Zeitraums verhielten sich die Adressaten der Entscheidung wettbewerbsgerecht und so, wie sie es nach ihrer Einlassung die ganzen Jahre 1975 bis 1981 hindurch getan haben wollten. (103) bb) Die Rechnungen, die von der Firma Domtar Inc., die nicht Adressat dieser Entscheidung ist, der die Kommission aber ebenfalls die Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, vorgelegt wurden, zeigen z.B. für den Zeitraum zwischen dem zweiten Quartal 1980 und dem vierten Quartal 1981, als die Adressaten der Entscheidung für Northern Softwood einheitlich 545 US-Dollar je Tonne verlangten, je nach Abnehmer Preise zwischen 420 US-Dollar und 565 US-Dollar je Tonne ; im Regelfall galten diese Preise frei Abnehmer, wobei die anfallenden inländischen Frachtkosten nur teilweise und in unterschiedlichem Maß berechnet wurden. Zur Begründung dieser Preisgestaltung verwies die Firma Domtar Inc. darauf, daß sie sich als ein Unternehmen, das in der EG nur einen geringen Teil seiner Produktion absetzt und dort Stammkunden gewinnen will, ohne eine ständige Umsatzausweitung anzustreben oder ständig mit Verlust verkaufen, den Marktbedingungen besonders aufmerksam Rechnung tragen müsse. (104) cc) Die Praxis der Firma Bowater Inc. in den Jahren 1975 und 1976 weist einen bedeutenden Unterschied gegenüber den Jahren 1979 bis 1981 auf. Während ihre tatsächlichen Verkaufspreise in den letztgenannten Jahren sowohl den angekündigten als auch den tatsächlichen Verkaufspreisen ihrer Konkurrenten entsprachen, wichen ihre tatsächlichen Verkaufspreise in den ersten beiden Jahren in der Regel stark von denjenigen ihrer Konkurrenten ab (vgl. Tabelle 7, II.). (105) g) Daß sich die Adressaten der Entscheidung über die Preise abgestimmt haben, wird nicht durch die Tatsache widerlegt, daß es zwischen 1975 und 1981 zu Marktanteilsverschiebungen zwischen ihnen kam. Diese Verschiebungen waren in den Zeiträumen, in denen die Adressaten der Entscheidung einheitliche Preise forderten, deutlich geringer als in den anderen Zeiträumen. So betrug die durchschnittliche Veränderung des Anteils jeweils der finnischen, schwedischen, kanadischen und US-amerikanischen Anbieter an den gesamten Importen der EG von 1975 auf 1976 0,97 Prozentpunkte und von 1980 auf 1981 0,86 Prozentpunkte. Von 1978 auf 1979 betrug sie dagegen 2,06 Prozentpunkte und von 1979 auf 1980 2,17 Prozentpunkte (vgl. Tabelle 2). Überdies beliefert eine Reihe bedeutender US-amerikanischer Anbieter erst seit Mitte der 70er Jahre den europäischen Markt. (106) 2. Die Abstimmung der Preise zwischen den Adressaten dieser Entscheidung wird ferner durch die verschiedenen Arten des gegenseitigen (1) Z.B. zwischen 298 US-Dollar und 350 US-Dollar für Northern Softwood in den ersten beiden Quartalen 1978. (2) Bis zu 100 US-Dollar im vierten Quartal 1977. (3) Bis zu 120 Tagen netto oder 3 % Barzahlungsrabatt. unmittelbaren und mittelbaren Informationsaustauschs bewiesen. (107) a) Die kurz aufeinanderfolgenden oder sogar gleichzeitigen Preisankündigungen wären ohne einen andauernden Informationsfluß zwischen den betroffenen Unternehmen nicht möglich gewesen. (108) b) Das von den Adressaten der Entscheidung willkürlich gewählte System vierteljährlicher Ankündigung von Verkaufspreisen stellt zumindest eine mittelbare gegenseitige Information über das künftige Marktverhalten dar. Dies gilt insbesondere, soweit die Ankündigung durch eigene Publikation, durch Bekanntgabe an die Presse, zur alsbaldigen Veröffentlichung oder durch Mitteilung an gleichzeitig für andere Hersteller tätige Agenten erfolgte. In allen diesen Fällen konnte der Hersteller davon ausgehen, daß die von ihm angekündigten Preise alsbald zur Kenntnis seiner Wettbewerber gelangten, ebenso wie er selbst auf diesem Weg Kenntnis von den Preisen seiner Wettbewerber erlangen würde. Soweit in diese Informationenübermittlung Dritte (z.B. die Presse oder Agenten) eingeschaltet sind, stellen sie Werkzeuge des Herstellers dar. Da die Veröffentlichung der Preise jeweils bereits geraume Zeit vor ihrem Inkrafttreten zu Beginn eines neuen Quartals erfolgte, war sichergestellt, daß die anderen Hersteller genügend Zeit hatten, vor diesem Zeitpunkt ihre eigenen - übereinstimmenden - neuen Preise bekanntzugeben und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Unter dem Gesichtspunkt des Austauschs wettbewerblich relevanter Informationen zur Preisabstimmung ist es daher unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen ihre Preise innerhalb einiger Tage oder einiger Wochen bekanntgaben, da die Information jedenfalls rechtzeitig erfolgte. (109) c) Ein gegenseitiger Informationsaustausch erfolgte weiter zwischen amerikanischen Herstellern im Rahmen der KEA sowie zwischen Herstellern von Zellstoff aus Laubholz im Rahmen der Fides. Der Informationsaustausch bildete nicht nur einen Bestandteil der Abstimmung über Preise, sondern stellt eine selbständige Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Er wird daher gesondert in Absatz 114 ff. und Absatz 125 ff. behandelt. (110) d) Ein weiterer Informationsaustausch über Preise erfolgte auf den in Absatz 61 ff. genannten Treffen. Die Kommission hält die Existenz dieser Treffen aufgrund der vorliegenden Unterlagen für nachgewiesen. Zwar stellen diese Unterlagen teilweise nur einen mittelbaren Beweis dar, da sie auf Aussagen der Marktgegenseite beruhen, doch erscheinen diese Aussagen der im allgemeinen sehr gut informierten Zellstoffabnehmer glaubwürdig. Dies gilt um so mehr, als verschiedene Quellen für verschiedene Zeiträume übereinstimmende Angaben machen. Selbst wenn die Unternehmen bereits ihre Preise für das kommende Quartal angekündigt hatten, wurden wettbewerblich relevante Informationen ausgetauscht, da für die tatsächliche Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen in diesem Quartal von Bedeutung war zu wissen, wie ihre Wettbewerber handeln würden. (111) 3. Daß die Adressaten dieser Entscheidung das Ziel verfolgten, unabhängig von Marktkräften ein einheitliches Preisniveau für ihre Produkte herbeizuführen, wird auch durch die in den Absätzen 26 und 27 genannten Fernschreiben von Finncell an ihre Tochter in Belgien vom 19. November 1975 bzw. von SCA an ihre Tochter in Italien vom 16. Dezember 1977 belegt. Weiterer Beweis dafür ist, daß die schwedischen und finnischen Hersteller Anfang 1976 wieder dazu übergingen, ihre Preise ausschließlich in US-Dollar (anstelle von skr) zu nennen, um die Einheitlichkeit der Preise, die unter der Abwertung des US-Dollars im Jahr 1975 gelitten hatte, wiederherzustellen. (112) 4. Das von den Adressaten der Entscheidung praktizierte System der gleichförmigen und zumindest annähernd gleichzeitigen Ankündigung von Verkaufspreisen führte über mehrere Jahre hinweg dazu, daß der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Geheimwettbewerb (wie er etwa im Jahr 1977 stattfand) praktisch völlig ausgeschlossen war. Mit Ausnahme der Finncell, die in den letzten drei Quartalen 1975 alternativ einen Preis in US-Dollar und in SEK ankündigte, wobei der in US-Dollar angekündigte Preis zeitweise über und zeitweise unter dem von den schwedischen Herstellern in SEK angekündigten Preis lag, versuchte keiner der Adressaten der Entscheidung in dieser Zeit, seine individuelle Marktposition dadurch zu stärken, daß er unabhängig von seinen Konkurrenten individuelle Preisangebote machte. Diese Verhaltensweise führte weiter dazu, daß die übereinstimmend angekündigten Preise jedenfalls zeitweise in den Jahren 1976, 1977 und 1981 auf einem künstlichen Niveau lagen, das wesentlich von dem unter Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Niveau abwich. So wäre es etwa bei einem freien Spiel des Wettbewerbs undenkbar gewesen, daß z.B. für Northern Softwood erste Qualität vom ersten Quartal 1975 bis dritten Quartal 1977 unverändert ein einziger Preis von 415 US-Dollar angekündigt worden wäre (vgl. Tabelle 6). Dies gilt insbesondere für das zweite und das dritte Quartal 1977, in denen der angekündigte Preis um bis zu 100 US-Dollar über dem tatsächlichen am Markt durchzusetzenden Verkaufspreis lag. (113) Die Abstimmung zwischen den Adressaten der Entscheidung führte weiter dazu, daß ihre tatsächlichen Verkaufspreise über einen nicht unerheblichen Zeitraum über den bei funktionierendem Wettbewerb zu erzielenden Preisen lag. Dies belegt der zweimalige rapide Preisverfall in den Jahren 1977 und 1982, als die Abstimmung zwischen den Unternehmen durch die Marktkräfte beendet wurde. Die Stagnation des Verbrauchs an Markt-Sulfatzellstoff in der EG (+ 0,7 %) bei geringfügigem Rückgang der Importe (- 1,5 %) im Jahr 1977 bzw. der leichte Rückgang von Verbrauch und Einfuhr in den Jahren 1981 (- 2,6 % bzw. - 0,6 %) und 1982 (- 2,9 % bzw. - 4,4 %) (vgl. Tabelle 2) allein hätte nicht genügt, einen Preisrückgang um über 25 % im Jahr 1977 bzw. annähernd 20 % im Jahr 1982 auszulösen, wenn der 1976 bzw. 1981 erzielte hohe Preis dem marktwirtschaftlichen Gleichgewichtspreis entsprochen hätte. Im Jahr 1975 fingen die Adressaten der Entscheidung einen Rückgang des Verbrauchs um über 15 % und der Einfuhren um knapp 30 % auf, ohne daß es zu einem Preisrückgang kam. Das fiel ihnen zwar aufgrund der anhaltenden Streiks in Kanada 1975 und der staatlichen Beihilfen für eine Produktion auf Halde in Schweden (1975 bis 1977) leichter, doch reichten auch diese Sondereinfluesse nicht aus, den gesamten Nachfragerückgang zu kompensieren. So sank die Kapazitätsauslastung der schwedischen Anbieter trotz des staatlichen Hilfsprogramms um 10 bis 15 %, die Kapazitätsauslastung der finnischen Anbieter um etwa 15 % und die der US-amerikanischen Anbieter um bis zu 20 % (vgl. Tabelle 3). III. Preisvereinbarungen und Beschlüsse der US-amerikanischen Hersteller im Rahmen der Pulp, Paper und Paperboard Association (KEA) (114) 1. Im Rahmen der KEA-Vereinbarung verzichteten die Mitglieder durch den Abschluß von Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen auf eine selbständige Preispolitik in der EG. Sie beschränkten damit den Wettbewerb untereinander in einer seiner wesentlichen Formen innerhalb des Gemeinsamen Markts. (115) Die beteiligten Unternehmen verzichteten auf das Recht, eine selbständige Verkaufspolitik im Gemeinsamen Markt zu betreiben. Damit setzten sie anstelle der Wettbewerbsrisiken eine Form der Zusammenarbeit, die nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten ist. (116) Die Vereinigung bezweckt weiter den Informationsaustausch. Soweit dieser Informationsaustausch die Abstimmung der Preise für den EG-Markt betraf, verstösst er gegen die genannten Wettbewerbsregeln. Da sich der Informationsaustausch auch auf individualisierte Daten erstreckt, die sich auf einzelne Unternehmen beziehen und wegen ihrer Vertraulichkeit wettbewerblich bedeutsam sind, verschaffte dieser Informationsaustausch an sich hinreichenden Einblick in das Verhalten der betroffenen Unternehmen im Gemeinsamen Markt. Er schafft damit ein System gegenseitiger Solidarität und Beeinflussung und führt dazu, daß an die Stelle der dem Wettbewerb innewohnenden Risiken eine Koordinierung der Geschäftstätigkeiten der Betroffenen im Gemeinsamen Markt tritt. (117) Daß die betroffenen Hersteller diesen Informationsaustausch als notwendig betrachteten, ist ein weiterer Beweis für die Feststellung der Kommission, daß der relevante Markt unter normalen Marktbedingungen nicht transparent ist. Die bestehende Preistransparenz ist künstlich und ergibt sich aus der Zusammenarbeit der KEA-Mitglieder untereinander sowie mit anderen Herstellern (vgl. Absatz 85). (118) Das System der vierteljährlichen Ankündigung von Preisen, die zwischen den KEA-Mitgliedern in der Regel gleich waren und mit den Preisen der anderen Unternehmen ganz oder annähernd übereinstimmten, trug zur Schaffung dieser künstlichen Transparenz bei und ist ein weiterer Beweis für eine abgestimmte Verhaltensweise, die gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstösst (vgl. Absatz 81 ff., wo dieser Verstoß näher behandelt wird). (119) 2. Artikel II (A) des Policy Statement der Zellstoffgruppe ist ein Beschluß einer Vereinigung. Die Freiheit der KEA-Mitglieder, selbständig über angekündigte oder tatsä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.